BVwG W227 2101298-1

W227 2101298-1Bundesverwaltungsgericht17.09.2015

Regest

Ermittlungspflicht, illegale Ausreise, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung, Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W227 2101298-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2101298.1.00

Spruch

W227 2101298-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX , syrischer Staatsangehöriger, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28. Jänner 2015, Zl. 1031737505-14992593, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 21. September 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung gab er dazu u.a. an, er stamme aus der Stadt XXXX , Provinz XXXX und habe Syrien illegal am 20. August 2014 wegen des Krieges Richtung Türkei verlassen. Seine Ehefrau und seine Kinder lebten nun bei seinem Bruder im Dorf XXXX , Provinz XXXX . Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.

Weiters legte er seinen syrischen Personalausweis, seinen Führerschein, sein Familienbuch, seine Heiratsurkunde und einen Auszug aus dem syrischen Familienregister vor.

2. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 19. Jänner 2015 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst Folgendes an:

Er habe seinen Wehrdienst von 1991 bis 1993 geleistet und sei (dann) Sportlehrer an einer öffentlichen Schule in der Stadt XXXX gewesen. Sein Heimatbezirk stehe unter der Kontrolle der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG), jedoch fänden auch Kämpfe zwischen den kriegsführenden Parteien statt. Soldaten der YPG würden junge Leute rekrutieren, der Beschwerdeführer sei (jedoch) nicht aufgefordert worden. Da in XXXX auch noch die Schulen geschlossen worden seien, sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie zu seinem Bruder geflohen. Nach drei bzw. vier Tagen habe der Beschwerdeführer Syrien verlassen. Seine Familie lebe noch immer dort. Sollten die Truppen des "Islamischen Staates" (IS), die sich ca. 40 km vor XXXX befänden, das Dorf einnehmen, werde seine Familie in die Türkei fliehen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit von Milizen des IS getötet werden.

Weiters legte er eine Kopie seines Wehrdienstbuches vor.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Jänner 2015 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012, ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.), und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28. Jänner 2016 (Spruchteil III.).

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers führte das BFA Folgendes aus:

Seine Identität stehe fest; er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Er habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Sonstige Fluchtgründe bzw. asylrelevante Verfolgungshandlungen habe er nicht vorgebracht.

Das BFA traf weder Feststellungen zur kurdischen Volksgruppe noch zu den Folgen einer illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien zuerkannt.

4. Gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt:

Er sei Kurde und es bestehe die Gefahr, von der IS-Miliz "erwischt" und getötet zu werden. Obwohl der Beschwerdeführer genaue Informationen über seine Identität und die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe gemacht habe, habe das BFA keine ausreichenden Ermittlungen getätigt, ob der Beschwerdeführer wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i. d.F. BGBl. I Nr. 84/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

2.3.1. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Das BFA traf keine Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien, obwohl für diese laut UNHCR ein besonderer Schutzbedarf besteht (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.). Dass - wie das BFA argumentiert - der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe, kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers gerade nicht entnommen werden. Vielmehr betonte er immer wieder, Syrien auch deswegen verlassen zu haben, weil Kurden von Milizen des IS getötet würden.

Weiters fehlen Feststellungen zur behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers (vgl. zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland insbes. VwGH 22. 5 2003, 2001/20/0268 m.w.N).

Sollten die Fluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhaft sein, läge der Konventionsgrund in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung oder in einer asylrelevanten Verfolgung durch islamistische Extremisten (IS).

2.3.2. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

2.3.3. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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