BVwG W213 1430635-1

W213 1430635-1Bundesverwaltungsgericht17.09.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Polizist, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 1430635-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.1430635.1.00

Spruch

W213 1430635-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 00.647-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 14.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 1995 in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Farsi, er sei sunnitischer Moslem und habe zuletzt als Bezirkspolizist gearbeitet.

Betreffend seine Familienangehörigen nannte der Beschwerdeführer die Namen seiner Eltern, seiner beiden Schwestern und seiner beiden Brüder und erklärte, dass sein Vater vor etwa zwei Jahren verstorben sei.

Zur Ausreise gab er an, er sei schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei bis nach Griechenland gelangt und von dort versteckt in einem Lkw bis ins Bundesgebiet gebracht worden. Die Schleppung habe sein Bruder organisiert. Er selbst habe 200,-- EUR für eine Zugfahrkarte aufgebracht; wieviel der Bruder bezahlt habe, wisse er nicht.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor: "Die Taliban haben meinem Bruder vor ca. drei Monaten mitgeteilt, dass ich umgebracht werde, weil ich unsere Bauern geschützt habe und für diese Sache auch Waffen von der Regierung bekommen habe. Wir haben uns in der Gegend gegen die Taliban verteidigt. Deshalb hat mein Bruder die Flucht organisiert."

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, umgebracht zu werden.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.01.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzliche Vertretung an, dass seine Muttersprache Dari sei. Er sei zum ersten Mal im Ausland und habe zuvor noch keinen Asylantrag gestellt. Seine Angehörigen seien nach wie vor in Afghanistan. Im Bereich der EU habe er keine Familie oder Verwandten. Er habe seit seiner Geburt gemeinsam mit seiner Familie im Elternhaus gelebt, habe in der eigenen Landwirtschaft mitgearbeitet und sei auch als Dorfpolizist beschäftigt gewesen. Vor etwa zwei Monaten habe er die Heimat verlassen, Angaben zur Ausreise habe er bereits getätigt, mehr wisse er dazu nicht.

Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer zusammengefasst weiter an, dass die Taliban seinen Bruder bedroht hätten. Sie hätten ihm gesagt, dass sie den Beschwerdeführer umbringen würden, wenn er nicht aufhöre, als Dorfpolizist zu arbeiten. Das sei etwa drei Monate vor der Ausreise gewesen und die Taliban seien drei Mal an seinen Bruder herangetreten. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht bedroht worden, allerdings seien die Drohungen gegenüber dem Bruder ausgesprochen worden.

Anschließend wurden die Angaben zum Geburtsdatum mit dem Beschwerdeführer erörtert, wobei er angab, dass er sein Alter von seiner Mutter wisse. Mit der geplanten Durchführung einer medizinischen Altersfeststellung zeigte sich der Beschwerdeführer einverstanden.

In der Folge legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen samt Originalkuvert vor:

"An XXXX , Sohn des Mohammad Gol!

So wie wir informiert wurden, hat sich dein Bruder Jawad den Anweisungen der Islamischen Emirate von Afghanistan der Bewegung der Taliban verweigert. Er hat sich mit den ungläubigen der Provinz XXXX angeschlossen und hat gegen die islamischen Richtlinien verstoßen. Und diese Tat ist gegen die islamische Bewegung. Falls er von dieser unerlaubten Tat nicht Abstand nimmt und als Knecht der Ungläubigen sich an deren Seite stellt, so wird er auf jeden Fall von unseren islamischen Mujaheddin festgenommen und zum Tode verurteilt. Denn dann hätte zu diesem Zeitpunkt Reue keinen Sinn mehr, da es schon zu spät dafür sein wird. Noch einmal ermahnen wir dich, dass du von dieser ungläubigen Tat Abstand nimmst!

Maulawi [Anm.: Gelehrter] Gol Mohammad Bahador

Vorsitzender der militärischen Kommission der Islamischen Emirate von XXXX

Stempel: Islamische Bewegung der Taliban

Jihaddistische Bewegung Kunduz"

Aus dem seitens des Bundesasylamtes in Auftrag gegebenen gerichtsmedizinischen Gutachten zur Altersfeststellung vom 06.04.2012 ergibt sich für den Beschwerdeführer in Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zum Zeitpunkt der Untersuchung am 23.03.2012 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 20 bis 24 Jahren. Unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ergibt sich zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren.

Aufgrund des Gutachtens wurde in der Folge von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und wurde ihm dies im Rahmen einer kurzen Einvernahme am 12.04.2012 zur Kenntnis gebracht.

Aus dem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Untersuchungsbericht der Taskira [Geburtsurkunde] des Beschwerdeführers, lässt sich entnehmen, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand weder die Beurteilung der des Formularvordruckes noch der Ausstellungsmodalitäten möglich ist.

Am 09.10.2012 fand vor dem Bundesasylamt eine Einvernahme zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers statt. In seiner freien Erzählung wiederholte der Beschwerdeführer dabei: "Im Dezember 2010 bewarb ich mich im Dorf XXXX als Polizist. Nach der einmonatigen Ausbildung machte ich dort Dienst. Ich arbeitete bis September 2011. Die ersten sechs Monate hatte ich keine Probleme. Die letzten drei Monate wurde ich von den Taliban über meinen Bruder bedroht. Es waren zwei bis drei Mal mündliche Drohungen und dann einmal schriftlich. Aufgrund der Drohungen habe ich den Polizeidienst aufgegeben. Ich kehrte wieder in mein Dorf zurück und blieb dort ca. einen Monat. Die Taliban wollten nicht nur, dass ich nicht mehr Polizist bin, sondern ich sollte mich ihnen anschließen. Nach dem Monat organisierte ich meine Ausreise. Mein Bruder bezahlte die Ausreise."

Während des Monats, in dem der Beschwerdeführer zuhause gewesen sei, habe es keinen Kontakt zu den Taliban gegeben. Der Beschwerdeführer habe deshalb das Land verlassen und sei nicht etwa nach Kabul gegangen, weil die Taliban jeden finden könnten, den sie suchen würden. Der Beschwerdeführer fürchte, von den Taliban getötet zu werden.

Im Bundesgebiet lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und er besuche einen Deutschkurs. Familienangehörige oder sonstige Verwandte habe er hier nicht.

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.10.2012, Zl. 12 00.647-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers lediglich aus, dass seine Aussagen vage und nicht nachvollziehbar gewesen seien, ohne dies jedoch ausreichend konkret zu begründen oder sich mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln auseinander zu setzen.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewähren sei, wobei es vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausging.

Zur Ausweisungsentscheidung nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und rügte als Verfahrensmangel unter anderem, dass die Unterlagen, die er bereits vorgelegt habe, keine Berücksichtigung im Verfahren gefunden hätten. Zudem sei seine Einvernahme äußerst kurz gewesen und man habe ihm betreffend sein Fluchtvorbringen auch keine weiteren Fragen gestellt.

In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer, dass er sich im Dorf XXXX als Polizist beworben habe und dort nach einer einmonatigen Ausbildung, über deren Abschluss ihm ein Zertifikat ausgestellt worden sei, welches er auch vorgelegt habe, insgesamt neun Monate seinen Dienst versehen habe. Er sei seitens der Taliban bedroht und dazu aufgefordert worden, den Dienst zu beenden und sich ihnen anzuschließen. Im Rahmen der Polizeiarbeit sei der Beschwerdeführer für die Sicherheit im Dorf XXXX zuständig gewesen. Er habe gemeinsam mit den anderen Wachleuten patrouilliert und sei bei Anzeigen oder bei Alarm zum Einsatzort ausgerückt. Sie hätten oft Außendienst versehen, wobei immer vier bis fünf Wachtmänner gemeinsam unterwegs gewesen seien. Sie hätten auch Personenkontrollen mit Leibesvisitationen durchgeführt. Vor Ort habe es eine gute Zusammenarbeit mit den ausländischen Truppen gegeben, beispielsweise seien im Konvoi mit ISAF-Truppen die inländischen Einheiten immer vorne gefahren. Dies komme in den Augen der Taliban einer Besatzung der Ungläubigen gleich.

Das Bundesasylamt habe es verabsäumt, dahingehend Nachforschungen anzustellen und sich über die Polizeiarbeit vor Ort zumindest telefonisch zu informieren. Jedenfalls hätte es sich mit den vorgelegten Unterlagen auseinandersetzen müssen.

Des Weiteren wurden in der Beschwerde Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan zitiert und festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat unweigerlich in eine ausweglose Situation geraten würde.

Am 22.07.2013 langte ein Schreiben von Dr. Norbert RUTSCHMANN ein, der schilderte, dass er als Mediziner und Theologe ehrenamtlich in der Begleitung von Asylwerbern im Flüchtlingsheim, in dem der Beschwerdeführer betreut werde, tätig sei und den Beschwerdeführer daher kenne. Er beschrieb unter anderem, dass er den Beschwerdeführer als tatkräftigen jungen Mann erlebt habe, der eine große Motivation habe, sein Leben selbst in die Hand zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei handwerklich sehr geschickt und verlässlich, weshalb er in seinem Wohnheim am Vormittag als Hausmeister tätig sei. Am Nachmittag besuche er Deutschkurse und mache dabei gute Fortschritte. Auffällig sei, dass der Beschwerdeführer immer wieder in depressive Stimmung verfalle, verbunden mit suizidalen Gedanken, da er das Gefühl habe, sich in einer aussichtslosen Situation zu befinden. Dies äußere sich auch in psychosomatischen Beschwerden (Magen- und Kopfschmerzen).

Mit Schreiben vom 09.07.2014 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

Mit Schreiben vom 31.07.2014 wurden weitere Unterlagen zur Integration vorgelegt:

Die bereits im Akt befindlichen Unterlagen wurden am 27.10.2014 und am 16.02.2015 (gemeinsam mit der Bekanntgabe der Bevollmächtigung des Vereins ZEIGE) abermals vorgelegt.

Am 08.07.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:

"Seitens des BF wird ein Schriftsatz vorgelegt, in dem das Fluchtvorbringen kurz zusammengefasst wird. Ferner werden aktuelle Medienberichte zur Lage in Afghanistan wiedergegeben sowie auf einschlägige Passagen in den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender verwiesen. Der Schriftsatz wird zum Akt genommen.

RI: Verstehen Sie schon ein wenig Deutsch?

BF: Ja.

RI: Sie sprechen Dari?

BF: Ja.

RI: Wie fühlen Sie sich? Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen?

BF: Ja, es geht mir gut.

RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Tadschike.

RI: Welcher Religionszugehörigkeit gehören Sie an?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Wann sind Sie geboren?

BF: Ich habe eine Geburtsurkunde vorgelegt. In dieser ist mein Alter mit 15 Jahre im Jahr 1389 (das ergibt 2008) angeführt.

RI: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

BF: Ich bin in der Provinz XXXX im Dorf XXXX geboren.

RI: Sind Sie dort zur Schule gegangen?

BF: Nein.

RI: Haben Sie überhaupt eine Schule besucht?

BF: Ich bin einige Zeit in eine Moschee gegangen und bin dort unterrichtet worden, ich habe keine reguläre Schule besucht.

RI: Erzählen Sie mir etwas über Ihre Familie. Haben Sie Geschwister? Wovon hat Ihre Familie gelebt?

BF: Zu meiner Familie zählen meine Mutter, meine beiden Brüder und meine beiden Schwestern. Ich habe gemeinsam mit meinen Angehörigen in meinem Heimatdorf gelebt. Zwei Jahre vor meiner Flucht aus Afghanistan ist mein Vater verstorben. Meine Familie besitzt landwirtschaftliche Grundstücke und mein älterer Bruder hat auf diesen Grundstücken gearbeitet. Wir konnten von den Einnahmen dieser Grundstücke gut leben.

RI: Was haben Sie dort angebaut?

BF: Wir haben z.B. Weizen und verschiedene Gemüsearten angebaut.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen in Afghanistan?

BF: Ja.

RI: Wie geht es ihnen dort?

BF: Seit ca. drei Monaten ist meine Familie aus dem Dorf ausgezogen, weil es in meiner Heimatregion immer wieder zu Kämpfen kommt. Die Sicherheitslage hat sich dort stark verschlechtert. Meine Familie hat sich in der Stadt Kunduz ein Haus gemietet und wohnt nun dort.

RI: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Mein Leben war in Afghanistan in Gefahr. Ich bin von den Taliban bedroht worden und aus diesem Grund war ich gezwungen, aus Afghanistan zu fliehen. Ich hatte mich für den Polizeidienst gemeldet und ich habe in einem Dorf, das ca. 20 Minuten von meinem Heimatdorf entfernt war, als Dorfpolizist gearbeitet. Ich bin zwei Mal von den Taliban mündlich bedroht worden und einmal haben sie mir einen Drohbrief hinterlassen. Da ich Angst davor hatte, von den Taliban getötet zu werden, bin ich geflüchtet.

RI: Wer hat Sie von den Taliban mündlich bedroht?

BF: Die mündliche Bedrohung wurde gegenüber meinem Bruder ausgesprochen. Es waren zwei Dorfbewohner namens Mullah Nasir und Mawlawi Sher Agha. Sie hatten meinem Bruder gesagt, dass sie über meine Tätigkeit Bescheid wüssten, und, dass sie mich töten werden, wenn ich meine Arbeit nicht niederlege. Der Drohbrief wurde von einem Mann namens Mawlawi Gol Mohammad aus dem Distrikt Chahardara bei meinem Haus hinterlassen.

RI: Wie war Ihr Dienst als Polizist? Was haben Sie für Aufgaben gehabt?

BF: Die Aufgabe eines Dorfpolizisten ist es, gemeinsam mit den Kollegen für Sicherheit im Dorf zu sorgen. Wenn z.B. Ausländer in dieses Dorf gekommen sind, war es unsere Aufgabe, sie zu beschützen. Wir haben auch nicht zugelassen, dass Taliban in dieses Dorf einmarschieren. Ich war ein Staatsbediensteter und wurde auch vom Staat bezahlt.

RI: Wie viele Kollegen hatten Sie in Ihrem Dorf?

BF: In diesem Dorf gab es sechs Polizeiposten. Ich habe gemeinsam mit 15 weiteren Polizisten auf unserem Posten gearbeitet.

RI: Sind auch andere Polizisten von den Taliban bedroht worden?

BF: In Afghanistan werden alle Polizisten von den Taliban bedroht. Es gab immer wieder Kämpfe zwischen der Polizei und den Taliban. Die Taliban waren unsere Feinde und wir mussten uns gegen sie verteidigen.

RI: Haben Sie auch an bewaffneten Auseinandersetzungen mit den Taliban teilgenommen?

BF: Ich habe die meiste Zeit auf unserem Posten verbracht und ich habe dort Wache gehalten. Wenn wir von den Taliban angegriffen wurden, haben wir uns verteidigt.

RI: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie Ausländer beschützt haben. Um welche Personen hat es sich dabei gehandelt und wie hat sich das abgespielt?

BF: Meistens sind dort deutsche Soldaten ins Dorf gekommen. Sie waren selbst bewaffnet. Vor ihrer Ankunft im Dorf mussten wir bzw. musste jeder Polizeiposten ein bestimmtes Gebiet nach Minen absuchen und wir mussten sehr genau Leute kontrollieren, um eventuell geplante Selbstmordattentäter auszuforschen, um sie daran zu hindern, dieses Attentat auszuführen.

RI: Hatten Sie auch persönlichen Kontakt mit diesen Ausländern?

BF: Unser Kommandant, der der Kommandant dieser sechs Polizeiposten in diesem Dorf war, stand in engem Kontakt mit den deutschen Soldaten. Die Deutschen hatten dort eine eigene Militärbasis. Aus diesem Grund sind sie auch regelmäßig zu diesen Dörfern gekommen.

RI: Wie haben Sie auf die Bedrohungen reagiert?

BF: Als ich vom Dienst nach Hause gegangen bin, habe ich von dem Drohbrief erfahren. Ich bin mit diesem Brief zum Mullah unseres Dorfes gegangen und er hat mir von der Bedrohung der Taliban erzählt. Mein Bruder war ebenfalls der Meinung, dass ich in Afghanistan nicht mehr sicher wäre. Wegen der herrschenden Lebensgefahr bin ich aus Afghanistan geflüchtet.

RI: Sie haben in der ersten Instanz gesagt, dass sie den Polizeidienst aufgegeben haben und dann noch einen Monat in Afghanistan geblieben sind. Ist das richtig?

BF: Ich war nicht mehr sicher und ich konnte nicht von zu Hause zu meinem Dienstort fahren und sicher zurückkommen. Ich habe mich ca. einen Monat vor meiner Flucht aus Afghanistan noch versteckt in Afghanistan aufgehalten.

RI: Wurden Sie auch, nachdem Sie den Polizeidienst verlassen haben, noch einmal bedroht von den Taliban?

BF: Selbst nachdem ich nicht mehr als Polizist gearbeitet habe, wurde ich von den Taliban bedroht. Die Taliban wollten, dass ich für sie als Spion arbeite.

RI: Sie haben gesagt, dass Ihre Familie in Afghanistan ihr Heimatdorf verlassen hat und nach Kunduz übersiedelt ist. Wovon lebt Ihre Familie jetzt?

BF: Mein älterer Bruder arbeitet und er sorgt für die Familie.

RI: Welche Arbeit hat er?

BF: Mein Bruder verkauft Obst in der Stadt.

RI: Was ist mit Ihren landwirtschaftlichen Grundstücken geschehen?

BF: In meinem Heimatdorf gibt es sehr viele Kämpfe. Momentan kümmert sich niemand um unsere Grundstücke. Ich habe von meiner Familie erfahren, dass sehr viele Menschen bereits das Dorf verlassen haben.

RI: Die Frau Dolmetscherin wird Ihnen jetzt ein paar Informationen zu Afghanistan vortragen. Sie können dann im Anschluss Stellung dazu nehmen.

BF: Ich stimme den Angaben der Länderfeststellungen zu.

RI: Haben Sie in Österreich Bekannte, Verwandte oder sonstige Angehörige.

BF: Ich habe hier keine Verwandten oder Familienangehörige.

RI: Sie haben einen Deutschkurs gemacht?

BF: Ja.

RI: Haben Sie irgendetwas gearbeitet?

BF: Ich habe in der Gemeinde gearbeitet und sonst arbeite ich im Heim.

Der RV legt eine Bestätigung des Flüchtlingsheims Reichenau/Rossau von NGUYEN Tri Minh vor, aus der hervorgeht, dass der BF sehr bemüht ist, die deutsche Sprache zu erlernen und sich zu integrieren. Darüber hinaus leistet er zu vollster Zufriedenheit gemeinnützige Arbeit. Beigelegt sind zwei Bestätigungen von Leonard WAIDACHER und Raffael WALDHOF aus denen hervorgeht, dass der BF regelmäßig Deutsch lernt und gute Fortschritte macht.

RI: Wollen Sie noch etwas sagen bevor wir die Verhandlung schließen?

BF: Nein."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz XXXX , wo er im Heimatdorf XXXX gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern seine Kindheit und Jugend verbrachte und im Elternhaus lebte. Er ist ledig, sunnitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Tadschiken.

Unmittelbar vor seiner Ausreise arbeitet der Beschwerdeführer insgesamt neun Monate lang als Angehöriger der afghanischen Sicherheitsbehörde im Dorf XXXX . Im Rahmen der Polizeiarbeit war der Beschwerdeführer mit seinen Kollegen für die Sicherheit im Dorf XXXX zuständig, wobei es insgesamt sechs Polizeiposten im Ort gab. Zu seinen Aufgaben gehörten Tätigkeiten am Polizeiposten, das Versehen von Außendienst, das Aufspüren von Minen in bestimmten Gebieten und die Durchführung von Personenkontrollen mit Leibesvisitationen. Vor Ort gab es eine gute Zusammenarbeit mit den ausländischen Truppen, insbesondere mit deutschen Soldaten, die im selben Ort eine Militärbasis hatten.

Aufgrund seiner Tätigkeit wurde der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Taliban aus seinem Heimatdorf bedroht und dazu aufgefordert, den Polizeidienst zu beenden und sich ihnen anzuschließen. Er erhielt einen Drohbrief und es wurde der Bruder des Beschwerdeführers seitens der Taliban unter Druck gesetzt, dass er auf den Beschwerdeführer in ihrem Sinne einwirken möge.

Daraufhin beendete der Beschwerdeführer den Dienst bei der Polizei, hielt sich noch etwa einen Monat versteckt im Heimatdorf auf, sah sich aber aus Angst um sein Leben und das seiner Familie dazu gezwungen, die Heimat zu verlassen.

Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer bereits mehrere Deutschkurse besucht. Weiters verrichtet er regelmäßig gemeinnützige Arbeiten.

Zur im gegenständlichen Verfahren relevanten Situation in Afghanistan wird anhand der aktuellen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein

In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.

Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.

(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)

Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer (521) wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung (430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge (268), Luftangriffe (15) und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.

(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2015)

Kabul und Kunduz

Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.

(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)

Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.

Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.

Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.

Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 starben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.

Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.

Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.

Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.

Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Poli-zisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.

Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbst-mordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.

Nach Angaben des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews wurden im Januar 108 Zivilisten getötet, im Februar 84 und im März 158. Im März ereigneten sich laut TOLOnews 715 sicherheitsrelevante Vorfälle (z.B. Angriffe von Aufständischen, Operationen der Sicherheitskräfte, Anschläge, Entführungen). Die meisten Vorfälle gab es in der südlichen Provinz Helmand (90 Vorfälle), gefolgt von Ghazni (Südosten, 57), Herat (Westen, 47), Nangarhar (Osten, 46) und Kandahar (Süden, 43). In Kabul wurden 32 Vorfälle registriert.

Im vergangenen Jahr (2014) hat der Afghanistan-Krieg mehr zivile Opfer gefordert als je zuvor seit Beginn der systematischen UN-Erhebung im Jahre 2009. So seien 3.699 Zivilisten im Jahre 2014 getötet und 6.849 verwundet worden, teilte die UN-Mission (UNAMA) am 18.02.15 in Kabul mit. Verglichen mit den Erhebungen im Jahre 2013 habe die Zahl der Toten damit um 1/4 zugenommen, die der Verwundeten um 1/5 (21 %). Der Anstieg beruhe insbesondere auf zunehmenden Bodengefechten, die mit 34 % erstmals die meisten der zivilen Opfer forderten. Vor allem regierungsfeindliche Kräfte wie die Taliban seien für 72 % der im Jahre 2014 getöteten oder verwundeten Unbeteiligten verantwortlich, so die UNAMA in ihrem Jahresbericht zum Schutz von Zivilisten in Afghanistan. Dem Bericht zufolge waren für 12 % die afghanischen Sicherheitskräfte verantwortlich und für 2 % die internationalen Truppen, deren Kampfeinsatz Ende des Jahres auslief. Die verbliebenen Opfer konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Seit Beginn der systematischen Erhebung im Jahre 2009 registrierten die UN 17.774 getötete Zivilisten in Afghanistan.

29. 971 Zivilisten wurden demnach verwundet.

Am 26.02.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul zwei Menschen getötet.

Am 07.03.15 griffen Bewaffnete eine Sufi-Moschee in Kabul an und töteten mindestens sechs Menschen, fünf weitere wurden verletzt.

Zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul am 25. und 29.03.15, bei denen ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilpersonen getötet und ca. 40 weitere verletzt wurden.

Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan (Nordosten) wurden am 06.04.15 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen getötet.

Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte, Anschläge und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab, ereigneten sich in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Paktia (Südosten), Nangarhar (Osten), Faryab, Sar-i-Pul (Norden), Badakhshan, Kunduz (Nordosten), Jawzjan (Norden), Farah (Westen), Maidan Wardak, Logar (Zentralafghanistan) und Kabul (im Distrikt Qarabagh).

Die Taliban gehen im Rahmen ihrer alljährlichen Frühjahrsoffensive verstärkt gegen afghanische Sicherheitskräfte und Ausländer vor. So wurde letzte Woche bekannt, dass Mitte April ein für die "Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit" (GIZ) tätiger deutscher Entwicklungshelfer in Kunduz (Nordostafghanistan) von Taliban entführt wurde. In dieser Provinz steigern die Taliban seit einiger Zeit ihre Aktivitäten. Der Vizegouverneur der Provinz erklärte vergangene Woche, dass weite Teile von vier der insgesamt sechs Distrikte der Provinz in der Hand der Aufständischen seien. Es bestehe die Gefahr, dass die Taliban Kunduz unter ihre Kontrolle bringen. Weitere Ereignisse zeigen beispielhaft die Entwicklung der Lage: Am 21.04.15 starben zwei Menschen bei der Explosion eines Waffenlagers der Polizei in Kandahar (Süden), 21 Personen wurden verletzt. Bei einem Bombenanschlag in Kunduz kamen fünf Zivilisten ums Leben, fünf erlitten Verletzungen. In Samangan (Norden) gab es Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften mit mehreren Toten.

Auch in der vergangenen Woche (27.04. bis 03.05.2015) gab es Kampfhandlungen, Anschläge und gezielte Übergriffe der Taliban. Insbesondere die nordöstliche Provinz Kunduz war Schauplatz heftiger Kämpfe zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. Die Militäroperation in dem Gebiet dauert an, Bewohner mehrerer Dörfer um die Hauptstadt Kunduz wurden aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen.

Einem Selbstmordanschlag in Kabul auf einen Bus, der Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft nach Hause bringen sollte, fielen nach Angaben eines Polizeivertreters vom 10.05.15 mindestens drei Menschen zum Opfer, 16 wurden verletzt. Alle Opfer sollen Zivilisten gewesen sein, unter ihnen mehrere Frauen. Zum An-schlag bekannten sich die Taliban.

Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.15 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein.

Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.15 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt.

In der vergangenen Woche ereigneten sich wieder Anschläge der Taliban und Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. So war die Hauptstadt Kabul am 27.05.14 erneut Schauplatz eines medienwirksamen Angriffs der Taliban auf ein Gästehaus im Diplomatenviertel. Vier Angreifer stürmten das Gästehaus und wurden nach einer ca. sechsstündigen Schießerei von Sicherheitskräften getötet. Weder Zivilisten noch Soldaten sollen verletzt worden sein.

Anschläge auf Repräsentanten des Staates und der Sicherheitskräfte gab es in Ghazni, Paktika (Südosten), Kandahar, Uruzgan, Zabul (Süden), Jawzjan, Faryab (Norden), Takhar (Nordosten), Maidan Wardak (Zent-ralregion), Herat (Westen) sowie in der Hauptstadt Kabul.

Ein Mitte April in Kunduz (Nordosten) von den Taliban entführter deutscher Entwicklungshelfer kam am 29.05.14 wieder frei. Die Umstände sind noch unklar.

(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014; 16. Februar, 23. Februar, 2. März, 9. März, 30. März, 7., 13. und 27. April 2015, 23. April 2015, 4. Mai 2015, 11.Mai 2015, 18. Mai 2015, 26. Mai 2015, 1. Juni 2015)

Rückkehrfragen

Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wie-der zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Pro-zent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, Familienstand, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion) beruhen auf seinen gleichlautenden und glaubwürdigen Angaben im Verfahren.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete, individuelle Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan besteht, ist vorweg festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers frei von Widersprüchen ist und sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen lässt. Schon vor dem Bundesasylamt erstattete er betreffend seine Tätigkeit als Dorfpolizist und die damit einhergehende Bedrohung seitens der Taliban ein schlüssiges Vorbringen, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt wurde.

Zudem legte der Beschwerdeführer zahlreiche Fotos im Original vor, auf denen er uniformiert und bewaffnet mit Kollegen zu sehen ist, und brachte die Bestätigung über den Abschluss seiner Polizeiausbildung sowie den erwähnten Drohbrief bei. Des Weiteren konnte er das Originalkuvert der ihm aus Afghanistan übermittelten Beweisstücke vorlegen und so deren Ursprung nachweisen. Obwohl der Beschwerdeführer diese Unterlagen bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorlegte, schenkte die Behörde ihnen keinerlei Beachtung und setzte sich in der Beweiswürdigung nicht damit auseinander. Weshalb den beigebrachten Unterlagen kein Beweiswert zukommen sollte, obwohl sie das Vorbringen offensichtlich untermauern, wird vom Bundesasylamt nicht ausgeführt und ist auch sonst nicht erkennbar.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer einen persönlich integren Eindruck, beantwortete alle an ihn gerichteten Fragen ausführlich, nannte wesentliche Details (etwa den genauen Auflauf seiner Tätigkeit und die organisatorische Ausgestaltung der Polizeiarbeit) und erweckte so den Eindruck, die Geschehnisse aus der eigenen Erinnerung abzurufen. Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht deckten sich durchgehend mit denen vor dem Bundesasylamt. Aus der Art und Weise seiner Ausführungen wird klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hier von Ereignissen berichtete, die er tatsächlich selbst erlebt hat.

Auch vor dem Hintergrund der notorisch bekannten Länderberichte, aus denen hervorgeht, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einer besonders gefährdeten Risikogruppe angehören, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der im Dorf Tolauka für die afghanische Polizei arbeitete, die wiederum die internationalen Truppen - insbesondere das deutsche Militär - unterstützte, jedenfalls plausibel.

Insgesamt betrachtet liegen keine Umstände vor, die in ausreichend konkreter Weise darauf hindeuten würden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechend wäre.

Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers (Besuch von Deutschkursen, Verrichtung von gemeinnützigen Arbeiten) beruhen auf den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 13.11.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 20.11.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.

Der Beschwerdeführer geriet in seiner Heimat ins Blickfeld der Taliban, da er als Polizist im Dorf Tolauka in der Provinz Kunduz der afghanischen Sicherheitsbehörde angehörte, die die internationalen Truppen - insbesondere das deutsche Militär - unterstützte. Er wurde bereits mehrmals von den Taliban über seinen Bruder unter Druck gesetzt und erhielt einen Drohbrief. Letztendlich beendete er seine Tätigkeit bei der Polizei, was allerdings nicht an den Bedrohungen seitens der Taliban änderte, sodass er sich versteckt halten musste und ist der Beschwerdeführer aus dieser Situation heraus geflüchtet, weshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat wieder von den Taliban verfolgt würde. Diese Verfolgungsgefahr gründet sich auf einen Konventionsgrund, zumal der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der ihm von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen politischen Gesinnung (pro-westliche Gesinnung) steht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer als Dorfpolizist der afghanischen Sicherheitsbehörde angehörte, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeitete, was seitens der Taliban als Verbündung mit den Ungläubigen angesehen wird, brachte er eine den Taliban missliebige, pro-westliche politische Gesinnung zum Ausdruck.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan kann auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall ein ausreichender Schutz seitens des afghanischen Staates gegeben wäre.

Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative etwa in Kabul bestünde, bestehen nicht, was sich unter anderem auch daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer dort über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er wäre in Kabul völlig auf sich alleine gestellt, sodass nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass er das zum Leben Notwendigste erwirtschaften könnte und nicht in eine ausweglose Notlage geriete.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner (ihm unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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