BVwG W168 2110511-1

W168 2110511-1Bundesverwaltungsgericht17.09.2015

Regest

Abhängigkeitsverhältnis, Behebung der Entscheidung, Behinderung,<br/>Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation

Gesamter Gesetzestext

BVwG W168 2110511-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2110511.1.00

Spruch

W168 2110511-1/6Z

W168 2110512-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerden von

1. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2015, Zl. 141049081510 / 140322437,

2. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2015, Zl. 141049081009 / 1403250523,

beide vertreten durch RA Mag. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

1. Die beschwerdeführende Parteien brachten gemeinsam am 23.12.2014 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz ein.

2. Eine EURODAC - Abfrage ergab hinsichtlich beider beschwerdeführenden Parteien jeweils einen Kategorie 1 Treffer aus Bulgarien vom 27.11.1014.

3. Bei der Erstbefragung gaben die beschwerdeführenden Parteien übereinstimmend an, dass sie aus der Türkei kommend illegal nach Bulgarien gefahren wären. Dort hätten sie einen Asylantrag gestellt, sich 10 Tage aufgehalten, bevor sich weiter nach Österreich begeben hätten. Die mittels Schlepper durchgeführte Reise hätte 6500 USD gekostet. Befragt zu Bulgarien führten beide übereinstimmend aus, dass sie in Bulgarien schlecht behandelt worden wären.

4. Aufgrund der vorliegenden Informationen leitete die belangte Behörde ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien ein. Das Führen von Konsultationen wurde den beschwerdeführenden Parteien nachweislich mitgeteilt.

5. Mit Schreiben vom 28.01.2015 stimmte die bulgarische Dublin Behörde der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien gemäß Art. 18 1 b Dublin III VO ausdrücklich zu.

7. In der Einvernahme vor dem Bundesamt führte die beschwerdeführenden Partei befragt zu der bereits vorliegenden Zustimmung des Dublin Staates Bulgarien zusammenfassend aus, dass sie Angst vor mangelnden Rechtsschutz in Bulgarien hätten, bzw. auch seitens des Erstbeschwerdeführers mehrere gesundheitliche Beschwerden vorliegen würden. Bei der Erstbeschwerdeführenden Partei handle es sich um eine gehbehinderte taubstumme Person. Diese würde sich ausschließlich mit ihren Sohn in einer eigenen Taubstummensprache verständigen können.

8. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß § 18 Abs. 1 (b) Dublin III VO Bulgarien für die Führung der materiellen Verfahren zuständig ist, sowie II. gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG AsylG 2005 die Außerlandesbringung nach Bulgarien angeordnet und die Abschiebung nach Bulgarien gem. §61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.

Insbesondere wurde hinsichtlich der gesundheitlichen Situation beider Beschwerdeführer ausgeführt, dass es sich bei den vorgebrachten Erkrankungen nicht um derart gravierende, bzw. um chronische Erkrankungen handle, sodass eine Überstellung einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen würde. Eine adäquate medizinische Versorgung, als auch Unterbringung wäre in Bulgarien faktisch gegeben und für beide beschwerdeführenden Parteien tatsächlich zugänglich.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nunmehr vertreten durch den gewillkürten Vertreter RA Mag. XXXX , wird hierin zusammenfassend ausgeführt, dass es sich insbesondere bei dem Erstbeschwerdeführer um eine vulnerable Person handle, zumal dieser taubstumm wäre. Insbesondere weil die beschwerdeführenden Parteien aktiv nach medizinischer Behandlung in Bulgarien nachgefragt hätten, wären sie dort schlecht behandelt und geschlagen worden. Ihnen wären in Bulgarien keine Decken zur Verfügung gestellt worden, sie hätten kein Essen und keine medizinische Versorgung erhalten. Aufgrund der Gesamtsituation in Bulgarien sei insbesondere für vulnerable Personen ein Selbsteintritt indiziert. Dies würde sich aus der jüngsten Judikatur deutscher Verwaltungsgerichte ergeben. Es wurden die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. hinsichtlich der Durchführung eines materiellen Verfahrens in Österreich gestellt.

10. Mit Stellungnahme/ Antrag vom 15.09.2015 wurde seitens des Vertreters ausgeführt, dass in gegenständlichen Verfahren die Überstellungsfristen bereits abgelaufen wären. Die Aussetzungen aufgrund unbekannten Aufenthalten wären unrichtiger Weise durchgeführt worden, zumal sich die beschwerdeführenden Parteien nachweislich in stationärer Unterbringung befunden hätten. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich aus den dieser Stellungnahme beigefügten medizinischen Unterlagen klar ergeben würde, dass insbesondere der Erstbeschwerdeführer gegenwärtig an einer akuten Suizidalität leiden würde. Eine Überstellung wäre daher unzulässig. Die erstbeschwerdeführende Partei hätte sich durchgehend im Zeitraum vom 27.07.2015 bis zum 04.09.2015 in stationärer Pflege im XXXX aufgrund seines depressiven Zustandes befunden. Dem beigefügten Arztschreiben des Spitals ist zu entnehmen, dass sich der Erstbeschwerdeführer weiterhin in einem deutlich depressiven Zustand befinden würde. Es würde die akute Gefahr eines Suizids aktuell weiterhin bestehen. Aus psychotherapeutischer Sicht wäre eine Rücküberstellung nach Bulgarien nicht möglich. Der Zweitbeschwerdeführer sei die einzige Bezugsperson des taubstummen Erstbeschwerdeführers. Eine Trennung der beiden Personen wäre somit nicht möglich, ohne das Leben des Erstbeschwerdeführer zu gefährden. Zusätzlich wurde ein Schreiben des ORS dieser Stellungnahme beigefügt, in dem seitens des ORS bestätigt wurde, dass dem ORS durchgehend der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer bekannt war. Dem Zweitbeschwerdeführer sei die Erlaubnis erteilt worden, aufgrund des Gesundheitszustandes des Vaters bei ihm im Spital zu bleiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Die gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

2.2. Zunächst ist hinsichtlich des Ablaufes der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO festgelegten Frist auszuführen, dass nach den Ausführungen der Stellungnahme des gewillkürten Vertreters vom 15.09.2015, bzw. den dem Bundesverwaltungsgericht gegenwärtig vorliegenden Informationen vom Ablauf der Frist auszugehen sein wird. Dies insbesondere zumal der Aufenthaltsort beider beschwerdeführenden Parteien der Behörde durchgehend belegbar bekannt hätte sein müssen. Der lückenlose Aufenthalt insbesondere des Erstbeschwerdeführers in stationärer Behandlung im XXXX im Zeitraum vom 27.07.2015 bis zum 04.09.2015 ergibt sich jedenfalls aus der vorgelegten Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses. So die Behörde dennoch nicht vom Ablauf der Fristen bzw. von der Rechtmäßigkeit der erfolgten Aussetzung seitens des Zweitbeschwerdeführers ausgeht, so werden entsprechende Erörterungen vorzunehmen sein.

2.3. Sollte die Behörde nicht bereits aufgrund des Ablaufes der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO normierten Frist die Zulassung zum materiellen Verfahren verfügen, so werden ergänzend entsprechende Abklärungen hinsichtlich gegenwärtigen gesundheitlichen Zustandes beider beschwerdeführenden Parteien vorzunehmen sein. Bei beiden Beschwerdeführern liegen Indizien für das Bestehen von Suizidalität vor. Aus den aktuell dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen kann belegt durch eine ärztliche Stellungnahme des XXXX geschlossen werden, dass insbesondere bei der Erstbeschwerdeführenden Partei gegenwärtig weiterhin vom Bestehen einer akuten Suizidalität ausgegangen werden muss. Der Erstbeschwerdeführer hat sich überdies im Zeitraum vom 27.07.2015 bis zum 04.09.2015, somit für längere Zeit durchgehend, nachweislich in stationärer Pflege des Krankenhauses befunden. Den vorliegenden Arztbriefen ist zu entnehmen, dass eine aktuelle Stabilisierung der beschwerdeführenden Partei essentiell wichtig ist und weiterhin eine akute Gefährdung besteht. Aus diesem Grund sind, so die Behörde weiterhin an zurückweisenden Entscheidungen festhält, aktuelle Abklärungen des gesundheitlichen Zustandes beider Beschwerdeführer und der Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat Bulgarien erforderlich.

2.4. Ergänzend ist auszuführen, dass dem vorliegenden Arztschreiben eindeutig zu entnehmen ist, dass zwischen dem taubstummen Erstbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer, insbesondere auch bezogen auf den aktuellen Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Dem vorliegenden Patientenbrief des XXXX s ist zweifelfrei entnehmbar, dass eine Trennung der beiden Beschwerdeführer eine akute und gravierende gesundheitliche Gefährdung des Erstbeschwerdeführers darstellen würde. Dies auch deshalb, da eine Kommunikation des taubstummen Erstbeschwerdeführers ausschließlich nur über bzw. hauptsächlich auch mit dem Zweitbeschwerdeführer mittels Gebärdensprache möglich ist. Eine Trennung der beiden Beschwerdeführer erscheint somit aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes als im konkreten Einzelfall nicht zulässig. Auch auf diesen Aspekt des gegenständlichen Verfahrens wird besonders einzugehen und die beiden Verfahren jedenfalls gleichlaufend zu behandeln sein.

2.5. Wie dargelegt ist somit im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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