W159 2110758-1•BVwG W159 2110758-1
W159 2110758-1Bundesverwaltungsgericht17.09.2015
Fremdenpass, Rechtsanschauung des VfGH, Reisedokument,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt
W159 2110758-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb., StA. Liberia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zl. 831414506-VZ: 150198369, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. §88 Abs. 2a iVm §92 Abs. 1 Z3 FPG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, stellte am 01.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014, Zahl: . XXXX , wurde dieser Antrag gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, jedoch unter Spruchteil II. gem. §8 Abs. 1 leg.cit. dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2015 erteilt.
Am 09.01.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
Die belangte Behörde hat in der Folge ermittelt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.12.2013, XXXX , wegen §§27 Abs. 1 Z1 8. Fall, Abs. 3 SMG iVm §15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Bei dem Suchtgift hat es sich um Heroin und Kokain gehandelt. Dieser Umstand wurde im schriftlichen Wege dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und hat dieser - unter Vollmachtsbekanntgabe an den XXXX - durch diesen dazu vorgebracht, dass er die strafbare Handlung zutiefst bereue und nunmehr willens sei, die österreichische Rechtsordnung zu achten und einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Außerdem stehe der Fremdenpass in keinem Zusammenhang mit dem Delikt, weswegen der Beschwerdeführer verurteilt worden sei und habe er den Fremdenpass auch nicht zur Verübung des Deliktes verwendet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zahl: XXXX , wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 09.01.2015 gem. §92 Abs. 1 Z3 FPG abgewiesen. Begründend wurde dargelegt, dass dem Antragsteller der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er vom Landesgericht für Strafsachen Wien, wie bereits oben angeführt, rechtskräftig verurteilt worden sei. Daraus gehe eindeutig hervor, dass der Antragsteller nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Für eine günstige Zukunftsprognose sei seit der Verurteilung eine zu geringe Zeit vergangen. Die Behörde sei daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Interessen auf Versagen der Ausstellung eines Reisepasses höher zu bewerten seien als die privaten Interessen. Nach Darstellung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen des §88 und §92 FPG wurde auch die Judikatur, wonach bei der Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen sei und auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen sei, zitiert.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den XXXX , innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass zwischen der Vorstrafe und dem Begehren nach einem Reisepass kein Zusammenhang bestehe und auch keine sachlich begründete Angst, dass der Fremdenpass missbraucht werden könne. Dass der Beschwerdeführer im Gastland illegale Praktiken verfolgen könnte, sei eine reine, nicht begründbare Spekulation der belangten Behörde; vielmehr sei das Gegenteil zutreffend. Außerdem sei die Rechtsmittelbelehrung (Rechtsmittelfrist 2 Wochen) verfassungswidrig. Beantragt wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Durchführung der beantragten Beweise (ohne diese näher anzuführen).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.11.2014 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt.
Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.12.2013, rechtskräftig wegen §§27 Abs. 1 Z1 8. Fall, sowie Abs. 3 iVm §15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl: XXXX , sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister und das Fremdenregister.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und durch Einsichtnahme in das Strafregister und das Fremdenregister.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 88 Abs. 1 FRG können auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderlichen Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens 4 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwarteten Leistungen im Interesse des Bundeslandes liegt.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. können Fremdenpässe weiters auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Gemäß § 2a leg.cit. sind Fremden, denen in Österreich der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.
Gem. §92 Abs. 1 FPG 2005 ist vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass...
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen....
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "öffentlichen Ordnung" im §88 Abs. 2a FPG iVm §92 Abs. 1 Z3 SMG (Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz) gibt es eine ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: Danach wohnt Suchtgiftdelikten (auch wenn es bei einer einmaligen Verurteilung geblieben ist) erfahrungsgemäß eine große Wiederholungsgefahr inne (VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2002/18/0129, VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005, 18/0614). Auch wenn der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass bei der Begehung der seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten bisher nicht verwendet hat bzw. auch nicht verwenden konnte, ist dieser Umstand nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Es ist es jedoch eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) Umgang mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (VwGH vom 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Gericht habe durch die (teil)bedingte Strafnachsicht zu erkennen gegeben, dass die Androhung der Strafe ausreiche, um den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten, ist entgegen zu halten, dass die Fremdenpolizeibehörden die Frage des Vorliegens eines Versagensgrundes für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach den vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen haben, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht gebunden zu sein (VwGH vom 19.10.1999, Zahl: 99/18/0336, VwGH vom 02.12.2008, Zahl: 2005/18/0614).
Ein Zeitraum von nicht einmal 2 Jahren (wie im vorliegenden Fall) ist jedenfalls zu kurz, die vom Beschwerdeführer auszugehende Gefahr der Begehung weiterer Sichtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemildert anzusehen (VwGH vom 04.06.2009, 2006/18/0204).
Im Übrigen ist bei der Versagung eines Konventionsreisepasses bzw. Fremdenpasses auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH vom 27.01.2004, Zahl: 2003/18/0155).
Im Sinne dieser oben wiedergegebenen, als strikt zu bezeichnenden Judikatur, ist daher auch eine einmalige und zu einer (teil)bedingten Freiheitsstrafe führende Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz vor weniger als 2 Jahren ein Versagungsgrund für die Ausstellung eines Fremdenpasses, (wobei es sich im vorliegenden Fall bei dem in Rede stehenden Suchtgift noch dazu um Kokain und Heroin und nicht um etwa Cannabis oder Marihuana gehandelt hat).
Der Ausstellung eines Fremdenpasses stehen daher im vorliegenden Fall zwingende Gründe der "öffentlichen Ordnung" entgegen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, ist entgegenzuhalten, dass die in Rede stehende Beschwerde auch nach der bekämpften Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig eingebracht wurde und daher diese für den vorliegenden Fall nicht relevant ist.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Beschwerdeführer hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und Gewährung des Parteiengehörs seitens der belangten Behörde festgestellt. Dieser ist nicht ergänzungsbedürftig und ist insbesondere in der Beschwerde nichts hervorgekommen, was eine weitere Befragung des Beschwerdeführers in einer Beschwerdeverhandlung oder einer Erörterung von Beweismitteln notwendig gemacht hätte.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen wohl "die Durchführung der beantragten Beweise" verlangt, diese jedoch in keiner Weise solche näher ausgeführt. Vielmehr war im vorliegenden Fall der Sachverhalt als geklärt anzusehen und hat die vorliegende Entscheidung ausschließlich eine Rechtsfrage zum Gegenstand.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr auf eine ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche oben bereits wieder gegeben wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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