W158 1409447-1•BVwG W158 1409447-1
W158 1409447-1Bundesverwaltungsgericht17.09.2015
Berichtigung der Entscheidung
W158 1409447-1/27Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin beschlossen:
A)
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 38 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2015, Zl. W158 1409447-1/23E, dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers statt " XXXX " richtigerweise " XXXX " zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Erkenntnis vom 12.08.2015, Zl. W158 1409447-1/23E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2009, Zl. 09 05.190-BAE, ab.
Da die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) im Rahmen der am 04.08.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen wurden, wurde das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte eingestellt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde jedoch stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers in sein Heimatland gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF für auf Dauer unzulässig erklärt.
Mit Schreiben vom 09.09.2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag das Erkenntnis dahingehend zu berichtigen, dass sein Geburtsdatum anstatt " XXXX " richtigerweise " XXXX " zu lauten hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Es war daher gegenständlich durch Beschluss zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Berichtigungsfähig sind Fehler in allen Bescheidteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb5 Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 466 ff mwN).
Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Bei der fehlerhaften Anführung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers handelt es sich offenkundig um ein Versehen, das einer Berichtigung zugänglich ist, da aus den Unterlagen im Akt klar hervorgeht, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers " XXXX " - und nicht " XXXX " - zu lauten hat.
Das Erkenntnis vom 12.08.2015 war dahingehend somit zu berichtigen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen, sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die unter Punkt 2. angeführte und einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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