BVwG L504 2011175-2

L504 2011175-2Bundesverwaltungsgericht17.09.2015

Regest

Beitragsnachverrechnung, Versicherungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG L504 2011175-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2011175.2.00

Spruch

L504 2011175-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 17.07.2014, Zl. 046-Mag.Kurz/PP54/14, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs 1 ASVG sowie § 6 BMSVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Betrieb des XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "bP" [beschwerdeführende Partei]) fand eine Sozialversicherungsprüfung iSv § 41a ASVG (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GPLA) betreffend den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 statt.

2. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) vom 14.07.2014, Zl. 046-Mag.Kurz/PP53/14, wurde ausgesprochen, dass

  • ?XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als CC) in der Zeit vom 07.07.2010 bis 31.07.2010

  • ?XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als MH) in der Zeit vom 15.09.2009 bis 19.11.2012

  • XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als IW) in der Zeit vom 01.01.2009 bis 11.08.2009

auf Grund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 u. Abs 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlagen.

3. Gleichzeitig wurde mit oa. Bescheid der SGKK festgestellt, dass im Zuge einer Sozialversicherungs-Erhebung im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien und die bP als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet werde, die von der SGKK mit Beitragsabrechnung vom 14.08.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 21.097,87 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von € 4.053,30, sohin einen Gesamtbetrag von € 25.151,17 an die SGKK zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde im Spruch abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf die Beitragsabrechnung und den Prüfbericht jeweils vom 14.08.2013, auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung samt Besprechungsunterlage vom 25.07.2013 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 17.07.2014, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen, Bezug nehme.

Begründend wurde ausgeführt, dass die bP auf dem Parkplatz eines Baumarktes einen Würstelstand, welcher von Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet gehabt habe, betrieben habe. Im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung iSv § 41a ASVG für den Zeitraum 2009 bis 2012 seien im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse der im Versicherungspflichtbescheid vom 17.07.2014 angeführten Dienstnehmerinnen in den dort angeführten Zeiträumen festgestellt worden. Mit Versicherungspflichtbescheid sei festgestellt worden, dass die im Spruch angeführten Dienstnehmerinnen zu den ebenfalls dort angegebenen Zeiten aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 u. Abs 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlegen seien. Aufgrund der Einbeziehung in die Pflicht(Voll)versicherung der Dienstnehmer sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Als Beitragsgrundlage seien der kollektivvertragliche Mindeststundenlohn für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe, Lohntabelle Salzburg, herangezogen worden. Daraus habe sich auch die Nachverrechnung der kollektivvertraglich gebührenden Jahresrenumeration iHv 230% des Mindestlohns ergeben. Die Feststellungen würden auf den Ermittlungen im Rahmen der GPLA, den niederschriftlichen Einvernahmen der betroffenen Dienstnehmerinnen, den Jahreslohn- und Betriebsjahreslohnkonten, den Ein- und Ausgabenrechnungen sowie der Rechtfertigung des Dienstgebers im Lohn- und Sozialdumping-Verwaltungsstrafverfahren beruhen. Bereits aufgrund der Feststellungen im Versicherungspflichtbescheid sei der hier gegenständliche Sachverhalt evident. Die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Als Beitragsgrundlage für den Grundlohn und die Sonderzahlungen sei der kollektivvertragliche Mindestlohn für Hilfsarbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe herangezogen worden. Die entsprechenden Summen seien der Beitragsabrechnung, dem Prüfbericht sowie der Besprechungsunterlage zur Niederschrift über die Schlussbesprechung zu entnehmen, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden. Rechtlich wurde unter anderem ausgeführt, dass gem. § 58 Abs 2 ASVG der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträger schulde. Dieser habe diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Als Dienstgeber schulde die bP ihre und die auf die Dienstnehmer entfallenden Beiträge und müsse sie zur Gänze einbezahlen.

4. Gegen diese beiden Bescheide hat die bP innerhalb offener Frist jeweils ein Rechtsmittel wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben.

In der Beschwerde gegen den oa. Bescheid vom 17.07.2014, Zl. 046-Mag.Kurz/PP54/14 wurde zunächst die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Folge wurde wortwörtlich jene Argumentation wiederholt, die von der bP auch im Rechtsmittel gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vorgebracht wurde.

Zum Beweis dafür, dass die gemachten Aussagen der Dienstnehmerinnen nicht zutreffend seien, wurde abschließend die ergänzende Einvernahme des Sohnes der bP beantragt, welcher während des der bP vorgeworfenen Zeitraumes ebenso regelmäßig im Betrieb anwesend gewesen sei.

Beantragt wurde ferner den bekämpften Bescheid zu beheben und festzustellen, dass eine Verpflichtung der bP zur Entrichtung nachverrechneter Sozialversicherungsbeiträge bestehend [wohl richtig: nicht bestehend] sei, eventualiter die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge erheblich herabzusetzen.

5. Mit Schreiben vom 20.08.2014 wurde seitens der SGKK der Verwaltungsakt samt Stellungnahme in Form einer Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerden vorgelegt. Nach Darstellung der Beschwerdegründe wurde diesbezüglich angemerkt, dass CC für drei Wochen im Juli 2010 beschäftigt gewesen sei. In dieser Zeit habe MH die übrigen Öffnungszeiten abgedeckt, daher sei im Versicherungspflichtbescheid angeführt, dass MH "meist" von Montag bis Freitag und bis zum 30.11.2012 [richtig: 01.01.2012] auch samstags gearbeitet habe. Die bP habe während des Verfahrens dazu keine Stellung genommen. Durch die Führung ordnungsgemäßer Arbeitsaufzeichnungen hätte sie ihre nunmehrige Behauptung nachweisen können.

Hinsichtlich der Beweisführung sei die SGKK verhalten, im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Sachverhalt genügend zu erheben und die vorgenommenen Erwägungen schlüssig vorzunehmen, dh sie sollen den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrensgut entsprechen. Die SGKK habe die Aussage der MH, eine monatliche Barzahlung, insbesondere im Hinblick auf die korrespondierenden Aussagen der anderen Dienstnehmer, als glaubwürdig erachtet.

Die bP habe im Zuge der GPLA weder Stellung zu ihren Öffnungszeiten, noch zu den daraus folgenden Dienstzeiten genommen. CC habe

ausgesagt, an Samstagen bis 17.00 Uhr gearbeitet zu haben. MH habe

ausgesagt, an Samstagen bis 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr gearbeitet zu haben. Dass der Imbiss bereits um 14.00 Uhr geschlossen haben sollte, gehe aus den Ermittlungen nicht hervor.

Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 17.07.2014, Zl. 046-Mag.Kurz/PP53/14 rechtskräftig gemäß § 4 Abs 1 u. 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde für den Zeitraum 07.07.2010 bis 31.07.2010 bezüglich der CC, für den Zeitraum vom 15.09.2009 bis 19.11.2012 bezüglich der MH und für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 11.08.2009 bezüglich der IW jeweils das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs 2 ASVG bejaht.

CC, MH und IW waren somit in den im Vorabsatz angeführten Zeiträumen Dienstnehmerinnen iSd § 4 Abs 2 ASVG der bP. Mit Ausnahme einer Meldung als geringfügig Beschäftigte erfolgte in diesen Zeiträumen keine Anmeldung zur Sozialversicherung durch die bP. Vom 07.07.2010 bis 31.07.2010 bezüglich der CC, vom 15.09.2009 bis 19.11.2012 bezüglich der MH und vom 01.01.2009 bis 11.08.2009 bezüglich der IW wurden daher im Rahmen der Sozialversicherungspflicht weder die allgemeinen Beiträge noch die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in der gesetzlich geforderten Höhe geleistet.

Der Nachrechnungsbetrag beläuft sich auf € 21.097,87 plus Zinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG in Höhe von 4.053,30, sohin insgesamt auf €

25. 151,17.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

In der Beschwerde wurde an sich die Höhe der nachverrechneten allgemeinen Beiträge und des Beitrages zur betrieblichen Vorsorge nicht als unrichtig bezeichnet. Allerdings wurde in umfassender Weise bestritten, dass CC, MH und IW im Betrieb der bP im Rahmen eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig waren. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es zum gegenständlichem Sachverhalt mittlerweile ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 17.07.2014 gibt, in welchem ausgesprochen wurde, dass CC, MH und IW in den dort genannten Zeiträumen für ihre für die bP ausgeübten Tätigkeiten als Dienstnehmerinnen der Vollversicherung unterlagen. Insofern wurde über diese Vorfrage bereits rechtskräftig entschieden und kann bezüglich der Ausführungen der bP im Rechtsmittel gegen den oa. Bescheid auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK verwiesen werden, zumal die beiden von der bP gegen diese Bescheide eingebrachten Rechtsmittel den identen Wortlaut haben.

Im Übrigen ist auszuführen, dass bezüglich des in der Beschwerde gestellten Beweisantrags seitens der bP nicht konkret dargelegt wurde, inwieweit die ergänzende Befragung des Sohnes der bP zu einem anderen, für die bP günstigeren Ergebnis hätten führen können. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes der maßgebliche Sachverhalt hinreichend und wurde die Sachverhaltsrelevanz einer Äußerungsmöglichkeit des Sohnes nicht konkret aufgezeigt (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099; VwGH 20.09.2006, 2003/08/0274). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).

Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind somit dem Akt der SGKK zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit zu entnehmen. Eine weitere mündliche Erörterung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung kann aus diesen Gründen unterbleiben.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A) Nachverrechnung

Gema¿ß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verha¿ltnis perso¿nlicher und wirtschaftlicher Abha¿ngigkeit gegen Entgelt bescha¿ftigt wird; hiezu geho¿ren auch Personen, bei deren Bescha¿ftigung die Merkmale perso¿nlicher und wirtschaftlicher Abha¿ngigkeit gegenu¿ber den Merkmalen selbsta¿ndiger Ausu¿bung der Erwerbsta¿tigkeit u¿berwiegen. Als Dienstnehmer gilt nach dem letzten Satz dieser Bestimmung (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

Gema¿ß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 34 ASVG (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

§ 35 ASVG (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.

§ 45 ASVG (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

(2) Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende Beschäftigung ausübt.

(3) Abweichend von Abs. 1 darf für die nach § 4 Abs. 4 Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt

1. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 bezogen werden, das 35fache,

2. sonst das 30fache

der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 1.

§ 49 ASVG (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

§ 54 ASVG (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(2) Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. § 49 Abs. 4 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.

(4) § 44 Abs.5 gilt entsprechend.

(5) Der Zusatzbeitrag nach § 51b, der Ergänzungsbeitrag nach § 51c und der Pauschalbeitrag nach § 53a sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

§ 58 ASVG (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beitra¿gen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fa¿lligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gema¿ß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der ru¿cksta¿ndigen Beitra¿ge zu entrichten.

[...].

Gemäß § 59 Abs. 2 ASVG kann der zur Entgegenahme der Zahlung berufene Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde für den Zeitraum 07.07.2010 bis 31.07.2010 bezüglich der CC, für den Zeitraum vom 15.09.2009 bis 19.11.2012 bezüglich der MH und für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 11.08.2009 bezüglich der IW jeweils das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht. Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für sämtliche streitgegenständliche Zeiträume ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen und war daher das den Dienstnehmerinnen CC, MH und IW nach Kollektivvertrag zustehende Entgelt hinsichtlich der zuvor angeführten Zeiträume nachzuverrechnen. Unter Heranziehung des Prüfberichts und der Niederschrift über die Schlussbesprechung samt Besprechungsunterlage vom 25.07.2013 wurde der sich ergebende Betrag rechnerisch in der Beitragsabrechnung, wobei alle zuvor genannten Unterlagen einen integrierten Bestandteil des oa. Bescheides darstellen, in einer Tabelle, gegliedert in Zeitraum, Beitragsgruppe, Verrechnungsgruppe und Beitragsgrundlage, dargestellt und legt der Bescheid somit ganz konkret dar, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Betrages errechnet. Hinsichtlich der daraus resultierenden Beiträge wurde ebenfalls auf diese Unterlagen verwiesen. Weder wurden gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen substantiierte Einwände vorgebracht (vgl. diesbezüglich die Beweiswürdigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 17.07.2014), noch wurde die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge samt den Verzugszinsen bestritten und haben sich auch aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden, weshalb auch eventualiter keine "Herabsetzung" der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Betracht kam und spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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