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L503 2005052-1•BVwG L503 2005052-1
L503 2005052-1Bundesverwaltungsgericht17.09.2015
Dienstverhältnis, Geschäftsführer, Gesellschaft, persönliche<br/>Abhängigkeit, Pflichtversicherung
L503 2005052-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Sabine Bliem, Wirtschaftstreuhänderin und Steuerberaterin, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 14.03.2012, GZ.:
XXXX zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.03.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: SGKK) aus, dass
XXXX (im Folgenden kurz: HT) vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 auf Grund der für den Betrieb der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der XXXX (im Folgenden kurz: BF), in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.
Begründend führte die SGKK aus, im Zuge der abgeschlossenen GPLA-Prüfung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2009 im Betrieb der BF seien Melde- und Beitragsdifferenzen das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers HT betreffend festgestellt worden.
HT sei Gesellschafter der BF mit einem Anteil von 49 % am Gesellschaftsvermögen. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH sei XXXX, welcher die restlichen 51 % der Gesellschaftsanteile halte. HT verfüge über keine Sperrminorität. Die BF erbringe Dienstleistungen im Bereich der Personenbeförderung.
Der Gesellschafter HT wirke aktiv im Unternehmen mit. Er verrichte entweder diverse Bürotätigkeiten oder lenke auch selbst Busse für den Dienstgeber. Für diese Tätigkeiten erhalte HT ein monatliches Gehalt von € 1.816,82 netto pro Monat bar vom Dienstgeber - das heißt: der BF -, ausbezahlt. Versichert sei HT als Selbstständiger bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft. Die Beiträge würden von der BF bezahlt werden.
Gegenständlich handle es sich um ein abhängiges Dienstverhältnis und nicht - wie von der BF angenommen - um eine selbständige Erwerbstätigkeit. HT sei in den Betriebsablauf eingebunden und habe auf Grund seines Beteiligungsverhältnisses an der GmbH keine alleinige Dispositionsbefugnis über die Betriebsmittel bzw. sei aus diesem Grunde gegenüber der Geschäftsführung weisungsgebunden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SGKK aus, es sei unstrittig, dass HT die erwähnten Leistungen für die BF erbringe, zumal HT auf Befragen des Prüfers dies auch bejaht habe. Darüber hinaus sei etwa auch aus den Tachoscheiben der Reisebusse bzw. den digitalen Tachoauswertungen ersichtlich, dass HT selbst Busse lenke.
In der rechtlichen Beurteilung wurden eingangs die verfahrensrelevanten Normen wiedergegeben und die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit näher definiert. Sodann wurde auf die Betriebsmittel Bezug genommen, welche im Eigentum der BF stehen würden. HT habe weder eine Sperrminorität, noch reiche sein Beteiligungsausmaß in Höhe von 49 % für eine unbeschränkte rechtliche Dispositionsbefugnis über das Eigentum der BF aus. Er könne somit nicht frei, d.h. ohne Bindung an einen Gesellschafterbeschluss im Sinne des § 35 GmbHG, über dieses verfügen, weshalb er in wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig sei.
Bei den von HT geleisteten Arbeiten (Büroarbeiten, Busfahren) handle es sich ohne Zweifel um solche, die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht werden. Bezüglich dieser Arbeiten habe sich HT jedenfalls auch nach den Bedürfnissen des Betriebes hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes zu richten und sei in den Betriebsablauf integriert.
Mit Erkenntnis vom 22.10.1987, Zl. 83/08/0247, habe der VwGH ausgeführt, dass die persönliche Abhängigkeit eines Gesellschafters einer GmbH, der nicht Geschäftsführer ist, - unter dem Gesichtspunkt seiner rechtlichen Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der GmbH auf Grund seiner Beteiligungsrechte - erst dann verneint werden könne, wenn er kraft dieser Beteiligung die Ausübung der dem Geschäftsführer ihm als Beschäftigten gegenüber zukommenden Weisungsmacht bestimmen oder verhindern könne. Dazu reiche aber eine Beteiligung an der GmbH, kraft derer er nur eine Beschlussfassung der Gesellschafter verhindern, aber nicht bestimmen könne, nicht aus, weil ihm dadurch nicht die Rechtsmacht eingeräumt werde, über Weisungen an den Geschäftsführer gemäß § 20 Abs 1 GesmbHG im Wege der Beschlussfassung der Gesellschafter wirksam die Wahrnehmung der für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belange seitens des Geschäftsführers zu beeinflussen. Ein bloß 49%iger Anteil an der GmbH reiche dafür nicht aus.
HT erbringe seine Leistungen folglich auch in persönlicher Abhängigkeit. Er sei lediglich Gesellschafter - und nicht auch Geschäftsführer - der GmbH. Er unterliege der Weisungsmacht des Geschäftsführers und Gesellschafters XXXX. Ein persönlicher unternehmerischer Gestaltungsspielraum für HT könne auf Grund der erwähnten Unternehmensverhältnisse gar nicht vorliegen.
2. Im Akt befinden sich unter anderem eine Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 BAO vom 23.12.2010; ein Prüfbericht der SGKK vom 11.02.2011 (Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2009) mit folgendem Ergebnis: Nachrechnungsbetrag € 50.567,12, Zinsen €
9. 758,58; ein Schreiben der SGKK an die BF vom 11.02.2011, mit welchem die BF aufgefordert wird, die Verzugszinsen in Höhe von €
9. 758,58 zu begleichen; eine interne E-Mail der SGKK vom 04.03.2011, aus der hervorgeht, dass die BF einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheids in Bezug auf die Nachversicherung von HT gestellt hat.
3. Mit Schriftsatz vom 23.04.2012 erhob die BF durch ihre steuerliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 14.03.2012. Bezugnehmend auf § 22 Z 1 EStG und "§ 2 Z 4 GSVG" (gemeint wohl: § 2 Abs 1 Z 4 GSVG) wird darin (lediglich) ausgeführt, durch die 49%ige Beteiligung habe HT "eindeutig Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 22 EStG Zi 2" und unterliege somit "eindeutig der gewerblichen Sozialversicherung (gem. § 2 Zi. 4 GSVG)". Ersucht werde, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass HT "nicht der ASVG sondern der GSVG unterliegt". Weiters wurde um Aussetzung des strittigen Beitrages bis zur Erledigung des Einspruchs ersucht.
4. Am 12.06.2012 legte die SGKK den Akt der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung vor und gab unter einem eine Stellungnahme ab.
In ihrer Stellungnahme wies die SGKK darauf hin, dass lediglich die Pflichtversicherung des HT nach dem ASVG in Beschwerde gezogen worden sei und die restlichen Feststellungen unbeeinsprucht geblieben seien. Sofern von der steuerlichen Vertretung behauptet wird, dass HT auf Grund seiner 49%igen Beteiligung an der BF mit seinen Einkünften der gewerblichen Sozialversicherung unterliege, so sei auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach auf die Frage, ob der Gesellschafter einer GmbH Dienstnehmer sei oder nicht, eine "Doppelprüfung" anzustellen sei (wobei diesbezüglich verwiesen wird auf Mayr, Andexlinger, Spitzl, ASVG-Versicherungspflicht in der GmbH, SozSi 1990, 100). Es werde geprüft, ob die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit ausschließen, und wenn dies nicht der Fall sei, ob Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegeben seien.
HT sei lediglich Gesellschafter mit einem Anteil von 49 % an der GmbH, nicht aber ihr Geschäftsführer und verfüge auch nicht über eine Sperrminorität. Seine Tätigkeiten übe er in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur BF aus. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Im Hinblick auf die "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung" (Anmerkung des BVwG: eine solche ist dem bekämpften Bescheid - einem "bloßen" Versicherungspflichtbescheid - allerdings nicht zu entnehmen) argumentierte die SGKK im Wesentlichen damit, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit im gegenständlichen Fall nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.
Es wurde der Antrag gestellt, die Landeshauptfrau von Salzburg möge den Kassenbescheid vollinhaltlich bestätigen und den Einspruch sowie den Antrag auf aufschiebende Wirkung abweisen.
5. Am 27.08.2012 übermittelte die Landeshauptfrau von Salzburg der BF den soeben dargestellten Vorlagebericht mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
6. Mit Schriftsatz vom 24.09.2012 übermittelte die steuerliche Vertretung der BF unter Beischluss eines notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrages vom 05.03.2001 eine Stellungnahme. Eingangs wird der Sachverhalt wiederholt und sodann auf § 2 Z 2 EStG und "§ 2 Zi 4" GSVG verwiesen. Hinsichtlich der seitens der SGKK ins Treffen geführten Sperrminorität wird ausgeführt, dass laut Gesellschaftsvertrag eine Beschlussfassung erst mit einer Mehrheit von 75 % gegeben sei, weshalb HT mit seinem Anteil von 49 % an der Gesellschaft sehr wohl Einfluss auf diese habe. Im Innenverhältnis sei HT seinem Bruder und Geschäftsführer XXXX gleichgestellt. HT sei in die Entscheidungen wie Personalfragen oder Anschaffung eines neuen Reisebusses ebenso eingebunden wie XXXX. Ein weiteres Indiz für die Gleichstellung sei, dass beide monatlich denselben Bezug (ohne Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) erhalten würden.
Bezüglich des "Antrages auf aufschiebende Wirkung" wird angemerkt, dass die Einbringlichkeit des Betrages nicht gefährdet sei, da das Unternehmen seit Jahren schwarze Zahlen schreibe, hohe thesaurierte Gewinne und keinerlei Bankverbindlichkeiten habe. Die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge würden immer pünktlich bezahlt werden.
Ziffer 9 des vorgelegten Gesellschaftsvertrages vom 05.03.2001 lautet auszugsweise:
[...]
"Die Beschlussfassung der Generalversammlung erfolgt, soweit im Gesetz und im Gesellschaftsvertrag nichts anderes zwingend vorgesehen ist, mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn in ihr fünfundsiebzig Prozent des Stammkapitals anwesend oder gehörig vertreten sind."
[...]
7. Am 17.03.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen BVwG ein.
8. Mit E-Mail vom 12.06.2015 wurde die steuerliche Vertretung der BF seitens des BVwG um Übermittlung einer Vollmacht ersucht. Am 06.07.2015 langte die angeforderte Vollmacht (datierend mit 25.01.2012) beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. HT war (jedenfalls) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Gesellschafter der BF, einer GmbH. Er hielt einen Anteil von 49 % an der BF. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH war XXXX, welcher die restlichen 51 % der Gesellschaftsanteile hielt.
1.2. Der Gesellschafter HT wirkte aktiv im Unternehmen mit. Er verrichtete Büroarbeiten oder lenkte auch selbst Busse für die BF.
1.3. HT war als Selbstständiger bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft versichert.
1.4. HT erhielt für seine Tätigkeiten ein monatliches Gehalt bar vom Dienstgeber ausbezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft für HT wurden von der BF bezahlt.
1.5. HT hatte auf Grund seines Beteiligungsverhältnisses an der GmbH in Höhe von 49 % keine alleinige Dispositionsbefugnis über die Betriebsmittel.
Laut Gesellschaftsvertrag vom 05.03.2001 erfolgte die Beschlussfassung der Generalversammlung grundsätzlich mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen; ebenso war die Generalversammlung (nur) beschlussfähig, wenn in ihr 75 % des Stammkapitals anwesend waren.
Aufgrund seiner Position hätte HT zwar Weisungen der Generalversammlung an den Geschäftsführer blockieren, nicht aber Weisungen des Geschäftsführers an ihn (den BF) selbst blockieren bzw. beeinflussen können.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK, aus dem sich die oben getroffenen Feststellungen unzweifelhaft ergeben.
2.2. Der Umstand, dass HT im Unternehmen aktiv mitwirkte, indem er etwa Büroarbeiten verrichtete oder auch selbst Busse für die BF lenkte, ist seitens der BF gänzlich unbestritten; dies gilt etwa auch für den Umstand, dass ihm seitens der BF ein monatliches Gehalt ausbezahlt wurde, wobei die BF die Beiträge für die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft für HT bezahlte.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag vom 05.03.2001, wobei im Hinblick auf die Feststellung, dass HT aufgrund seiner Position zwar Weisungen der Generalversammlung an den Geschäftsführer blockieren, nicht aber Weisungen des Geschäftsführers an ihn (den BF) selbst blockieren bzw. beeinflussen hätte können, auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen sei.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
[....]
(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
3.2.3. § 20 GmbH-Gesetz lautet auszugsweise:
(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in dem Gesellschaftsvertrage, durch Beschluss der Gesellschafter oder in einer für die Geschäftsführer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.
[....]
3.3. Einschlägige Rechtsprechung
Ist ein Angestellter einer GmbH zwar Gesellschafter, aber nicht Geschäftsführer, so ergibt einen beherrschenden Einfluss nicht schon eine Sperrminorität (sondern erst die Mehrheit des Stammkapitals), weil dadurch ja bloß Weisungen der Generalversammlung an den Geschäftsführer, nicht aber dessen Weisungen an den (schlichten) Angestellten blockiert werden können (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0092, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).
Diese ständige Rechtsprechung des VwGH spiegelt sich in zahlreichen anderen Erkenntnissen wider, von denen hier noch folgende erwähnt seien:
VwGH 16.02.1999, Zl. 96/08/0171: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner die Versicherungspflicht von Gesellschaftern einer Ges.m.b.H. in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer (nicht als Geschäftsführer) behandelnden Rechtsprechung das Bestehen einer Versicherungspflicht beim "Dienstnehmer-Gesellschafter" (wegen des dann bestehenden maßgeblichen Einflusses auf die Gestion des Unternehmens und der damit verbundenen Dienstgeberfunktion - vgl. das Erkenntnis Slg. Nr. 10140/A/1980) dann verneint, wenn dieser in der Lage ist, Weisungen des Geschäftsführers an ihn zu verhindern, nicht aber auch schon dann, wenn er bloß in der Lage ist, mittels einer Sperrminorität in der Generalversammlung Weisungen an den Geschäftsführer zu verhindern (vgl. das die beiden Fallgruppen in ihrer unterschiedlichen Beurteilung gegenüberstellende Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0092).
VwGH 30.05.1989, Zl: 85/08/0195: Relevant für die Frage der
Dienstnehmereigenschaft der Antragstellerin, die zu 30 Prozent am
Stammkapital der GmbH beteiligt war, kann nur sein, ob sie als
Nichtgeschäftsführerin in der Lage gewesen wäre, dank ihrer
gesellschaftsrechtlichen Stellung in der Generalversammlung zu
verhindern, dass ihr der Geschäftsführer Weisungen erteilt. Dazu
genügt allerdings eine Sperrminorität nicht, sondern (sofern sich
aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt) nur die Mehrheit
der Anteile am Stammkapital (Hinweis E 23.3.1980, 3256/80 = ZfVB
1983/3/1247; E 19.9.1984, 83/11/0269 = ZfVB 1985/2/616; E
18.12. 1986, 81/08/0117 = ZfVB 1987/5/2103; sowie E VS 10.12.1986,
83/08/0200 = ZfVB 1987/5/2107 = VwSlg 12325 A/1986).
VwGH 03.04.2001, Zl. 96/08/0230: Ist ein Gesellschafter einer GmbH nicht als Geschäftsführer, sondern in anderer Funktion für die Gesellschaft tätig, ist seine persönliche Abhängigkeit - unter dem Aspekt seiner rechtlichen Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der GmbH auf Grund seiner Beteiligungsrechte - dann zu verneinen, wenn er kraft dieser Beteiligung die Ausübung der dem Geschäftsführer als Vertreter der GmbH ihm als Beschäftigten der GmbH gegenüber zukommenden Weisungsmacht bestimmen kann. Dazu bedarf es einer Beteiligungsmehrheit, die dem Gesellschafter die Rechtsmacht einräumt, über Weisungen an den Geschäftsführer gem § 20 Abs 1 GmbHG in einer der in § 34 legcit genannten Weise der Beschlussfassung der Gesellschafter wirksam die Wahrnehmung der für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belange seitens des Geschäftsführers zu beeinflussen (Hinweis E VS 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH kann die persönliche Abhängigkeit eines Gesellschafters einer GmbH, der nicht Geschäftsführer ist - unter dem Gesichtspunkt seiner rechtlichen Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der GmbH auf Grund seiner Beteiligungsrechte -, erst dann verneint werden, wenn er kraft dieser Beteiligung die Ausübung der dem Geschäftsführer ihm als Beschäftigten gegenüber zukommenden Weisungsmacht bestimmen oder verhindern kann. Dazu reicht aber nicht schon eine Sperrminorität - sondern erst die Mehrheit des Stammkapitals -, weil durch eine Sperrminorität ja bloß Weisungen der Generalversammlung an den Geschäftsführer, nicht aber dessen Weisungen an den (schlichten) Angestellten blockiert werden können (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0092, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).
Im konkreten Fall war HT zu 49 % am Stammkapital beteiligt. Insofern kam HT aber nicht die Möglichkeit zu, im Wege der Beschlussfassung in der Generalversammlung auf den Geschäftsführer im Hinblick auf die Erteilung von Weisungen an ihn selbst (gemeint: an HT) Einfluss zu nehmen. Insofern kann folglich die persönliche Abhängigkeit von HT bejaht werden.
Nicht verkannt wird in diesem Zusammenhang, dass die BF auf den Gesellschaftsvertrag verwies, dem zufolge die Beschlussfassung in der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 75 % zu erfolgen hatte. Zutreffend ist das diesbezügliche Vorbringen der BF, dass HT somit die Möglichkeit hatte, Beschlüsse der Generalversammlung zu blockieren. Allerdings kommt es - der dargestellten, einheitlichen Rechtsprechung zufolge - auf eine allfällige Sperrminorität gerade nicht an, sondern auf die Mehrheit des Stammkapitals (zumal eben ein solches "Vetorecht" keine Rechtsmacht begründet, im Wege von Weisungen an den Geschäftsführer die für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belange seitens des Geschäftsführers zu beeinflussen), über die HT eben nicht verfügte.
Somit kann - der Rechtsprechung des VwGH zufolge - hier sehr wohl von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden.
Schließlich ist anzumerken, dass der Annahme einer Dienstnehmereigenschaft von HT seitens der BF ausschließlich wegen der Beteiligung in Höhe von 49 % von HT an der BF entgegen getreten wurde. Im Übrigen wurde aber in keiner Weise bestritten, dass HT für die BF Busse lenkte und Büroarbeiten erledigte, wobei er sich nach den Bedürfnissen des Betriebes hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes zu richten hatte und in den Betriebsablauf integriert war. Zutreffend hat die SGKK im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass es sich bei diesen geleisteten Arbeiten ohne Zweifel um solche handelt, die typischerweise in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht werden.
Zusammengefasst ist die SGKK im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass HT im relevanten Zeitraum in einem Dienstverhältnis bei der BF stand.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses des Gesellschafters einer GmbH von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie insbesondere aus der unter Punkt 3.3. zitierten Judikatur ersichtlich ist - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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