L502 1417891-2•BVwG L502 1417891-2
L502 1417891-2Bundesverwaltungsgericht17.09.2015
Identität, Interessen, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung<br/>des VwGH, Reisedokument
L502 1417891-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas Bracher als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2015, Zl. 13-801212310-150418355, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG idgF iVm § 88 FPG idgF
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: BF) stellte, im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet, am 25.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
3. Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.02.2011 durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit 10.02.2011 fristgerecht und in vollem Umfang Beschwerde erhoben wurde.
4. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (auch: BVwG) vom 11.02.2014, GZ. XXXX, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und festgestellt, dass eine Ausweisung des BF in den Irak (richtig: eine Rückkehrentscheidung gegen den BF) gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
4. Mit Antrag an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) vom 14.08.2014 beantragte der BF erstmals die Ausstellung eines Fremdenpasses "für subsidiär Schutzberechtigte" gemäß § 88 Abs. 2a
FPG.
In diesem Zusammenhang gab er u.a. an, er sei nicht im Besitz eines nationalen Reisepasses.
Vorgelegt wurde u.a. eine bis 19.06.2015 gültige Aufenthaltsberechtigungskarte Plus (§ 55 Abs. 1 AsylG 2005).
5. Die belangte Behörde holte einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister den BF betreffend ein, dem zufolge dieser im vorangegangenen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz einen irakischen Führerschein, einen irakischen Personalausweis, zwei Dienstausweise und einen Heeresausweis vorgelegt habe.
6. Mit Schreiben vom 16.10.2014 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag in der Form erteilt, dass dieser einen Nachweis dafür vorzulegen habe, dass er nicht in der Lage sei sich ein nationales Reisedokument zu beschaffen.
7. Am 24.10.2014 legte der BF dem BFA ein Schreiben der Botschaft der Republik Irak in Wien vom 02.09.2014 vor, dem zufolge er bei dieser einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses gestellt habe, die Botschaft diesen Antrag jedoch nicht annehmen konnte, da sie über kein "ausstellendes Reisepasssystem" verfüge.
8. Dem BF wurde am 14.11.2014 vom BFA ein Fremdenpass, gültig bis 19.06.2015, ausgestellt.
9. Der BF brachte am 20.04.2015 beim BFA einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses "für subsidiär Schutzberechtigte" ein.
Diesem beigelegt wurden (jeweils in Kopie) ein aktueller ZMR-Auszug, das Deckblatt des Erkenntnisses des BVwG vom 11.02.2014, das Schreiben der Botschaft der Republik Irak vom 02.09.2014, die Seite 1 eines Schreibens des BM f. WFW über die Bewertung des vom BF im Irak erworbenen akademischen Grades und das Datenblatt des Fremdenpasses vom 14.11.2014.
10. Mit Schreiben des BFA vom 28.05.2015 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag in der Form erteilt, dass dieser iSd § 88 FPG darstellen möge, weshalb im gg. Fall ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses bestehe und auf welchen Tatbestand des § 88 FPG sich sein Begehren stütze.
Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme sowie Vorlage eines Nachweises über die Verlängerung seines Aufenthaltstitels eingeräumt.
Die Zustellung dieses Schreibens an den BF erfolgte, nach erfolglosem Zustellungsversuch und Verständigung über die Hinterlegung, durch Hinterlegung beim Postamt mit 04.06.2015.
Eine entsprechende Stellungnahme des BF findet sich im gg. Verfahrensakt des BFA nicht.
11. Einem vom BFA am 21.07.2015 erstellten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister war u.a. zu entnehmen, dass dem BF antragsgemäß von der zuständigen Niederlassungsbehörde eine sogen. Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig, vom 20.06.2015 bis 20.06.2016, ausgestellt wurde.
12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 21.07.2015 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines (weiteren) Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 und 2 FPG abgewiesen.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF irakischer Staatsangehöriger sei und - vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz - aktuell über eine Aufenthaltsberechtigung in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig bis 20.06.2016, verfüge. Er verfüge überdies über Originaldokumente seines Herkunftsstaates, mit denen es möglich sei ein nationales Reisedokument zu erlangen. Ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses habe er trotz Aufforderung mittels Parteigehörs bzw. Verbesserungsauftrags nicht dargetan.
Der BF erfülle sohin die Voraussetzungen des § 88 FPG nicht. Soweit ihm bereits einmal ein solcher ausgestellt worden sei, sei diese Ausstellung als "irrtümlich" erfolgt zu erachten, der Judikatur des VwGH zufolge könne aber auch aus einer zuvor erfolgten Ausstellung eines Fremdenpasses kein Rechtsanspruch auf Stattgebung weiterer Anträge auf Ausstellung eines solchen abgeleitet werden, sondern sei aus Anlass eines jeden Antrags das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen neu zu prüfen (vgl. VwGH v. 19.03.2013, 2011/21/0242).
13. Gegen den dem BF durch Hinterlegung am Postamt zugestellten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz per 17.08.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Unter Hinweis auf den bisherigen Verfahrensgang wurde zum einen vorgebracht, dass "trotz unveränderter Sachverhaltslage" gegenüber der letzten Ausstellung eines Fremdenpasses der gg. Antrag des BF abgewiesen worden sei. Der BF verfüge über eine Bestätigung der Botschaft der Republik Irak vom 24.10.2014, wonach diese im Hinblick auf einen Antrag des BF auf Ausstellung eines nationalen Reisedokuments mangels eines "ausstellenden Reisepasssystems" keinen solchen ausstellen konnte. Er sei sohin - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht in der Lage sich ein gültiges (erg.: nationales) Reisedokument ausstellen zu lassen.
Zum anderen sei bei teleologischer Auslegung des § 88 Abs. 1 FPG davon auszugehen, dass Personen, deren Abschiebung für auf Dauer unzulässig erklärt worden ist und die damit über ein einem unbefristeten Aufenthaltsrecht gleichgestelltes Recht verfügen, und deren Heimatbotschaft die Ausstellung eines Reisedokuments verweigert, zum Begünstigtenkreis des § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG gehören.
Ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses sei im gg. Fall insofern gegeben, als es sich um eine neuerliche Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses (Verlängerung) handle und keine Änderungen in Bezug auf die Person des Betreffenden eingetreten seien (vgl. Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).
Der BF habe auch eine mündliche Auskunft der irakischen Botschaft in Wien erhalten, dass er sich für die Ausstellung eines Reisepasses an die irakische Botschaft in Berlin wenden müsse, was er jedoch ohne entsprechendes Reisedokument nicht bewerkstelligen könne. Hingewiesen wurde auch auf eine Entscheidung des BVwG vom 22.04.2015, wonach für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen müsse, sich Reisedokumente des Heimatstaates zu beschaffen.
Der BF sei im Übrigen unbescholten, seit Juli 2015 als Sozialarbeiter angestellt und verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Er sei sohin sehr gut integriert und seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Österreich seine Verpflichtung gegenüber Gastländern durch Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF verletzten würde.
Vorgelegt wurden ein Sozialversicherungsdatenauszug des BF sowie eine undatierte und namentlich nicht zuordenbare Seite eines Dienstvertrages.
14. Die Beschwerdevorlage langte am 31.08.2015 beim BVwG ein und wurde in der Folge mit 02.09.2015 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und stellte, im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet, am 25.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im über diesen Antrag durchgeführten Verfahren legte er als nationale Identitätsdokumente im Original einen Personalausweis, einen Führerschein, einen Wehrdienstausweis, einen Dienstausweis und eine Studienbestätigung des zuständigen irakischen Ministeriums vor.
Mit der abschließenden Entscheidung des BVwG vom 11.02.2014, GZ. XXXX, wurde u.a. festgestellt, dass eine Ausweisung des BF in den Irak (richtig: eine Rückkehrentscheidung gegen den BF) gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
Mit 20.06.2014 wurde dem BF gemäß § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus, gültig bis 19.06.2015, erteilt.
Der BF verfügt aktuell über einen Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus, ausgestellt am 20.06.2015 und gültig bis 20.06.2016.
Einem Antrag des BF an das BFA vom 14.08.2014 auf Ausstellung eines Fremdenpasses "für subsidiär Schutzberechtigte" gemäß § 88 Abs. 2a FPG folgend wurde am 14.11.2014 ein Fremdenpass, gültig bis 19.06.2015, ausgestellt.
Der BF brachte am 20.04.2015 beim BFA einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses "für subsidiär Schutzberechtigte" ein.
Die Feststellungen oben stützen sich auf den insoweit unstrittigen Akteninhalt.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Ausstellung von österr. Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 88 FPG idgF lautet:
(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
1. Vor dem Hintergrund dessen, dass der BF die irakische Staatsbürgerschaft besitzt, scheidet im gg. Fall schon a priori die Anwendung des § 88 Abs. 1 Z. 1 sowie des § 88 Abs. 2 FPG aus, da er weder staatenlos ist noch seine Staatsangehörigkeit ungeklärt ist.
Ebenso scheidet die Anwendung des § 88 Abs. 1 Z 4 und Z 5 FPG aus, da er weder seine beabsichtigte Auswanderung kundgetan hat noch eine Erklärung eines Bundesministers oder einer Landesregierung über ein aus vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen resultierendes Interesse des Bundes oder des Landes an der Ausstellung vorliegt.
Zumal dem BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kann auch § 88 Abs. 2a FPG nicht zur Anwendung gelangen.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes scheidet im gg. Fall auch die Anwendung des § 88 Abs. 1 Z. 2 und des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG aus. Der BF verfügt weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, da er lediglich einen befristeten Aufenthaltstitel in Form einer bis 20.06.2016 gültigen Rot-Weiß-Rot-Karte plus besitzt, die ihm in Anwendung des § 41a Abs. 9 Z. 1 NAG ausgestellt wurde. Noch liegen beim BF die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" iSd § 45 NAG vor, zumal dieser eine vorangegangene fünfjährige Berechtigung zur Niederlassung im Bundesgebiet bedingt.
2.1. Unabhängig von den oben angesprochenen, beim BF nicht gegebenen Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG Z 2 und Z 3 leg cit wäre jedenfalls auch ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn eine weitere Tatbestandsvoraussetzung, sofern er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen.
Die Regelung des § 88 Abs. 1 FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122 (330 der Beilagen XXIV. GP).
Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043 vgl. auch VwGH vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN).
Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279). Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte (vgl. VwGH v. 2.9.1999, 96/18/0137, VwGH v. 19.11.2003, 2003/21/0053).
2.2. Der BF hat im erstinstanzlichen Verfahren trotz Aufforderung zur Verbesserung seines Antrags durch das BFA keine Ausführungen hierzu gemacht und auch in der Beschwerde über den bloßen Hinweis darauf, dass er eine neuerliche Ausstellung des ihm bereits einmal ausgestellten Fremdenpasses begehre, hinaus nicht dargelegt, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn im Interesse der Republik gelegen sei.
Demgegenüber kann selbst aus der schon einmal vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden, sondern ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (19.03.2013, Zl. 2011/21/0242).
Die in der Beschwerde enthaltenen Hinweise auf die bisherige Integration des BF stellen aus Sicht des BVwG keine Grundlage für die Feststellung eines daraus resultierenden Interesses der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn dar.
3. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z. 2 und des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zählt auch der Umstand, dass der Fremde "nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen".
Zwar hat der BF im Verfahren über seinen ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine Bestätigung der Botschaft der Republik Irak in Wien vom 02.09.2014 vorgelegt, aus der hervorging, dass die Botschaft zu diesem Zeitpunkt aus offenbar technischen Gründen keinen Reisepass ausstellen konnte. Trotz Aufforderung dazu durch das BFA hat der BF aber im gg. Verfahren über seinen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses keinen Nachweis dafür erbracht, dass er sich bei der Vertretung seines Herkunftsstaates in Österreich nunmehr erfolglos um ein nationales Reisedokument bemüht hätte bzw. es ihm im Hinblick darauf nicht möglich war ein solches zu erlangen. Der Vorgangsweise der belangten Behörde war gerade angesichts der Judikatur des VwGH zur Notwendigkeit der jeweils neuerlichen Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses trotz einer schon früher erfolgten Ausstellung eines solchen Dokuments zu folgen. Auf die Feststellung oben zur Vorlage verschiedener nationaler Identitätsnachweise im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des BF ist an dieser Stelle zu verweisen.
Der bloßen (erstmaligen) Behauptung in der Beschwerde, dass der BF mündlich von der irakischen Botschaft in Wien für eine Passausstellung an die irakische Botschaft in Berlin verwiesen worden sei, kam kein hinreichender Beweiswert zu. Andererseits hat der BF auch nicht dargetan, dass er erfolglos mit der Botschaft in Berlin in Kontakt getreten wäre.
4. Es lagen sohin im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt wurde - die Voraussetzungen des § 88 FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF nicht vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.
5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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