BVwG W208 2110210-1

W208 2110210-1Bundesverwaltungsgericht16.09.2015

Regest

Bindungswirkung, Gebührenfestsetzung, Gebührenhöhe, Geldstrafe,<br/>Gewaltentrennung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2110210-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2110210.1.00

Spruch

W208 2110210-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 27.05.2015, Zahl: XXXX, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG), iVm § 6 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX (folgend: BG) vom 26.06.2013, Zahl: XXXX, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgrund der von Privatankläger XXXX erhobenen Privatanklage wegen §§ 111, 115 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, wobei die Höhe der einzelnen Tagessätze mit € 15,- festgesetzt wurde, gesamt sohin € 600,-, verurteilt.

2. Gegen dieses Urteil erhob die BF das Rechtsmittel der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie "Unzulässigkeit privatrechtlicher Ansprüche auf Schadenersatz".

3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX (folgend: LG) als Berufungsgericht vom 03.02.2014, Zahl: XXXX, wurde das Urteil des BG im Schuldspruch wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 StGB teilweise aufgehoben, ihre diesbezüglichen Verhaltensweisen unter den § 111 StGB subsumiert und die Geldstrafe zwar der Höhe nach beibehalten, aber gemäß § 43a Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren 20 Tagessätze (€ 300,-) bedingt nachgesehen. Im Übrigen blieb das Urteil des BG unberührt.

4. Mit (der BF am 16.04.2014 durch Hinterlegung zugestelltem) Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.03.2014, forderte die Kostenbeamtin des LG die BF namens der Präsidentin des LG auf, die mit Urteil des BG und vom LG reduzierte und mit 03.02.2014 rechtskräftige Geldstrafe iHv € 300,- sowie die Einhebungsgebühr iHv € 8,-, mithin zusammen € 308,-, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des BG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht sowie bei Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden würde.

5. Mit dem am 29.04.2014 beim BG persönlich überreichten Schriftsatz erhob die BF gegen den Mandatsbescheid fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung und führte begründend im Wesentlichen aus, dass diese die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragte, da es ihr an einer "fairen Beurteilung" des Gerichtes fehle. Folglich würden auch die ihr auferlegten Kosten abgewiesen werden und beantrage sie daher die Aussetzung der Strafe und Kostenbestimmung.

6. Mit Vorlagebericht der Kostenbeamtin vom 29.04.2014 wurde die Präsidentin des LG um Entscheidung ersucht (Eingangsstempel Präsidium des LG vom 30.04.2014).

7. Mit an die BF gerichtetem Schreiben des Vizepräsidenten des LG in Vertretung der Präsidentin des LG vom 30.04.2014, wurde dieser mitgeteilt, dass das Einlangen der Vorstellung bestätigt werde. Das Ermittlungsverfahren werde zu obiger Zahl geführt. Es würde derzeit noch erforderliche Geschäftstücke des Grundverfahrens beigeschafft werden. Sollten noch weitere Auskünfte erforderlich werden, würde die BF mit gesondertem Schreiben informiert werden.

8. Mit einem an die BF als ergänzendes Ermittlungsverfahren bezeichneten Schreiben des Vizepräsidenten des LG im Auftrag der Präsidentin des LG vom 09.05.2014 (kein Zustellnachweis im Akt) wurde dieser der entscheidungswesentliche Sachverhalt mitgeteilt und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Verhängung der Geldstrafe nicht erst mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.03.2014, sondern bereits mit dem Urteil des LG als Berufungsgericht vom 03.02.2014 erfolgt sei. Da gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes kein Rechtsmittel mehr zulässig gewesen sei, sei diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Nach zusätzlicher Darlegung der fallspezifisch maßgeblichen Rechtslage wurde ausgeführt, dass die BF Gründe, die die Erhebung einer Vorstellung rechtfertigen würden und die der Kostenbeamte zu prüfen gehabt hätt, in ihrer Vorstellung nicht geltend gemacht habe. Die BF wurde aufgefordert, ihre Vorstellung binnen vier Wochen dahingehend zu ergänzen und zu konkretisieren, weshalb ihrer Meinung nach der der angefochtene Zahlungsauftrag nicht der gerichtlichen Entscheidung entsprechen sollte.

9. Mit Stellungnahme der BF vom 11.06.2014 (bei der belangten Behörde am 16.06.2014 eingelangt) führte diese zusammengefasst aus, dass der Zahlungsauftrag aufgrund der gerichtlichen Entscheidung durch die eingebrachte und sehr ausführlich dargelegte Beschwerde beim LG und BG unzulässig sei. Da die BF ein Wiederaufnahmeverfahren beantrag habe, sei der Zahlungsauftrag auszusetzen. Die BF ersuchte die belangte Behörde, die genannte GZ (wohl gemeint: den Zahlungsauftrag) aufzuheben.

10. Mit Schreiben des Vizepräsidenten des LG im Auftrag der Präsidentin des LG vom 18.06.2014 wurde der BF mitgeteilt, dass ihrer Eingabe vom 28.04.2014 entnommen werden könne, dass sie die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (Grundverfahren) anstrebe. Diesem Umstand zufolge hänge die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag grundsätzlich vom Ausgang des von der BF angestrebten Wiederaufnahmeverfahrens des BG ab. Gemäß § 7 Abs. 6 GEG könne eine Entscheidung über eine Vorstellung ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig sei, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung sei und der Aussetzung nicht wesentliche Interessen der Parteien entgegenstehen würden. Vor Erlassung eines Aussetzungsbescheides sei im Regelfall zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dem jeweiligen Vorstellungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sodass die BF ersucht werde, sich binnen vier Wochen zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern und allfällige überwiegende Interessen, welcher einer Aussetzung der Entscheidung über die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) entgegenstehen, mitzuteilen.

11. Der Antrag der BF auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wurde mit Beschluss vom 14.07.2014 abgewiesen.

12. Mit am 28.07.2014 beim BG eingelangter Äußerung der BF beantragte diese erneut die Aussetzung des Zahlungsauftrages und Wiederaufnahme des Strafverfahrens.

13. Mit Bescheid des LG vom 30.07.2014, wurde die Entscheidung über die eingebrachte Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid bis zum Abschluss des beim BG anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt.

14. Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens erhob die BF mit Eingabe vom 08.08.2014 Beschwerde, zog das gesamte Strafverfahren sowie das Berufungsverfahren des LG in Beschwerde und beantragte erneut die Wiederaufnahme des Strafverfahrens.

15. Mit rechtskräftigem Beschluss des LG vom 22.01.2015 wurde der Beschwerde der BF nicht Folge gegeben.

16. Mit Schreiben des BG vom 13.04.2015 wurde der BF mitgeteilt, dass das mit Bescheid vom 30.07.2014 ausgesetzte Justizverwaltungsverfahren zur Entscheidung über die am 28.04.2014 eingebrachte Vorstellung über den Zahlungsauftrag vom 24.03.2014 bezugnehmend auf die Entscheidung des LG vom 22.01.2015 fortzusetzen sei und werde die BF nach nunmehr rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens ersucht, binnen vier Wochen ihre Vorstellung dahingehend zu ergänzen, warum der angefochtene Zahlungsauftrag ihrer Meinung nach der gerichtlichen Entscheidung nicht entsprechen sollte.

17. Mit als Vorstellung bezeichneter Eingabe vom 12.05.2015 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass diese zu Unrecht verurteilt worden sei und beantragte sie die Einstellung der Strafakte wegen Geringfügigkeit.

18. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2015, welcher der BF am 02.06.2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde, stellte die belangte Behörde im Spruchpunkt 1) zunächst fest, dass das mit Bescheid vom 30.07.2014 ausgesetzte Justizverwaltungsverfahren infolge nunmehr rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens gemäß § 7 Abs. 5 GEG fortgesetzt werde. Mit Spruchpunkt 2) wurde festgestellt, dass das Ermittlungsverfahren mangels Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt werde. In Spruchpunkt 3) wurde die Vorstellung der BF zurückgewiesen und der Zahlungsauftrag insofern bestätigt, als die BF die Geldstrafe iHv € 300,- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,-, insgesamt daher einen Betrag von € 308,-, zu bezahlen habe. Begründend wurde nach eingehender Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der zu Anwendung gelangten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass das BG mit seinem Beschluss vom 14.07.2014 den Antrag der BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen habe. Der dagegen erhobenen Beschwerde der BF vom 08.08.2014 sei mit Beschluss des LG vom 22.02.2015 der Erfolg insoferne versagt worden, als der Beschwerde keine Folge gegeben worden sei und gemäß § 390a Abs. 2 StPO ausgesprochen worden sei, dass der BF auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fielen.

Im Weiteren führte die belangte Behörde aus, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne.

19. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 11.06.2015 (beim Präsidium des LG am 24.06.2015 eingelangt) fristgerecht Beschwerde, die jedoch kein substantiiertes Beschwerdevorbringen gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid, sondern lediglich Ausführungen hinsichtlich eines erneut gestellten Wiederaufnahmeantrages enthält und daran auch die Rechtswidrigkeit der Strafbestimmung knüpft.

20. Mit Schriftsatz vom 02.07.2015 (eingelangt am 09.07.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Urteil des BG vom 26.06.2013 bzw. Urteils des LG vom 03.02.2014 wurde über die BF rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von € 300,-

verhängt.

Mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 14.07.2014, wurde der Antrag der BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem oben angeführten, in Rechtskraft erwachsenen rechtskräftig und vollstreckbaren Urteilen, dem Beschluss auf Abweisung der Antrages auf Wiederaufnahme vom 14.07.2014, dem Mandatsbescheid, welcher eindeutig als solcher bezeichnet und von der Kostenbeamtin erlassen wurde, sowie der erhobenen Vorstellung und dem angefochtenen Bescheid.

Die BF hat den festgestellten Sachverhalt nicht bestritten, sondern sieht sich weiterhin durch das rechtskräftige Strafurteil beschwert und möchte die Wiederaufnahme erreichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Nachdem der Bescheid am 02.06.2015 der BF zugestellt wurde und die Beschwerde am 24.06.2015 bei der belangten Behörde einlangte, gilt diese als rechtzeitig erhoben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben war.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), lauten (auszugsweise):

"Zuständigkeit

§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO ist

1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;

[...]

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Vorschreibung der einzubringenden Beträge

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung,

Verfahren

§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Vorstellung und Berichtigung

§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.

(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.

(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.

(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

(7) Das Verfahren ist gebührenfrei."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).

Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261) einem weitem Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 27).

Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 15 mwN).

Aus dem im Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zahl: 2004/06/0074; 27.01.2011, Zahl: 2010/06/0127).

Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), lautet:

"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Dazu hat der VwGH im Wesentlichen ausgeführt:

Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.

Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).

Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Hingegen ist die Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung, und sind Entscheidungen, die schon aufgrund des Akteninhaltes getroffen wurden, keine Ermittlungsschritte iSd § 57 Abs. 3 AVG (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde als Justizverwaltungsbehörde im Einbringungsverfahren bei Erlassung des gegenständlichen Bescheides (Zahlungsauftrages) in Bezug auf die Vorschreibung der in Rede stehenden Geldstrafe an das rechtskräftigen strafgerichtliche Urteil gebunden war (vgl. etwa VwGH 29.04.1992, Zahl: 90/17/0231).

Soweit der Beschwerde daher Einwendungen gegen die Pflicht zur Zahlung der Geldstrafe in der vorgeschriebenen Höhe entnommen werden können, ist ihr daher die Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG bzw. der Grundsatz entgegenzuhalten, dass eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht besteht und die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes (hier: die BF zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von € 300,- zu verurteilen) nicht im Wege der Justizverwaltung abgeändert/revidiert werden kann.

In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, konnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.012009, Zahl: 2008/06/0227).

Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dass der angefochtene Bescheid nicht dem genannten Strafurteil entspreche, wurden allerdings weder von der BF vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden.

Es wurde von der BF auch nicht behauptet, dass sie die Geldstrafe in der Höhe von € 300,- bereits entrichtet hätte, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Urteils gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, diesen Betrag durch Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,- vorzuschreiben.

Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergeben würde. Im Übrigen hat die belangte Behörde - trotz der Zurückweisung der Vorstellung - die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Vorstellung gemäß der in Geltung stehenden Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre (vgl. jedoch zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, Zahl:

2008/16/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, Zahl: 2005/07/0007).

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der BF die durch rechtskräftigen Beschluss des BG vorgeschriebene Geldstrafe sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG zu zahlen hat.

Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist den angefochtenen Bescheiden somit nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.