W198 2011258-1•BVwG W198 2011258-1
W198 2011258-1Bundesverwaltungsgericht16.09.2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W198 2011258-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt), XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 31.07.2014, Zeichen: XXXX , mit dem ein die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis verneint wurde, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 31.07.2014, Zeichen: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 07.03.2013 bis 30.07.2013 in keinem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.08.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und eine Sachentscheidungspflicht dahingehend begehrt, dass festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 07.03.2013 bis 30.07.2013 in einem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis zum in der Beschwerde näher bezeichneten Dienstgeber gestanden sei.
In eventu werde die Aufhebung des Bescheides gemäß § 28 Abs. VwGVG und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.
Begründend wird im Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sachverhaltsfeststellungen unvollständig bzw. die Behörde wesentliche Beweisergebnisse völlig unbeachtet gelassen hätte.
So sei von der Behörde in keinster Weise festgestellt und gewürdigt worden, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und als Erstgebärende insofern mit etlichen physischen und psychischen Alterationen zu kämpfen hätte. Es sei nicht hinterfragt oder gar festgestellt worden, ob ihr damaliger Zustand eine schwangerschaftsbedingte Unterbrechung ihrer Beschäftigung überhaupt gerechtfertigt hätte bzw. rechtfertigen würde, was der Annahme einer "Scheinanmeldung" entgegenstehen würde.
Der ständige steuerliche Betreuer des Dienstgebers hätte von sich aus angeboten, einen Besprechungstermin an einem bestimmten Tag in seiner Kanzlei abzuhalten, zumal sich dort auch alle notwendigen Unterlagen befänden. Ob diese Besprechung stattgefunden hätte bzw. weshalb die Behörde dieser sinnvollen und der Sache dienlichen Einladung nicht gefolgt sei, bleibe unklar, diesbezügliche Feststellung fehlten jedenfalls zur Gänze.
Die Behörde stelle zwar - bzw. zitiere - den wesentlichen Inhalt der Einvernahmeprotokolle fest, lässt diesen dann aber, was den für die Beschwerdeführerin günstigen Inhalt angeht, unberücksichtigt. So hätte die Beschwerdeführerin, welche der deutsche Sprache nur sehr wenig mächtig sei, in Ihrer Einvernahme am 17.12.2013 dezidiert ausgeführt, dass sie - zumal sie ja slowakisch kann - mit Firmen und Menschen in der Slowakei telefoniert und - darüber hinaus - das Büro geputzt hätte. Insofern erscheine daher der behördliche Vorhalt, sie hätte ca. 9 Stunden lang das sehr kleine Büro geputzt tendenziös und unsachlich. Es erscheine entgegen den behördlichen Annamen nicht als lebensfremd, wenn sich die Beschwerdeführerin nach gut acht Monaten nicht - mehr - erinnern könne, mit welchen Firmen und welchen konkreten Personen sie genau wann telefoniert hätte. Lebensfremd - und wohl verdächtig - wäre vielmehr, wenn die Beschwerdeführerin darüber genaue Aufzeichnungen geführt hätte.
Die Beschwerdeführerin hätte bereits in ihrer ersten Einvernahme am 26.9.2013 angegeben, dass sie ihre Arbeitsanweisungen meistens vom Chef oder einem Arbeitskollegen erhalten hätte. Sie sei dann entweder mit einem großen roten Auto vom Betriebsort oder vom Reumannplatz oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu den vorgegebenen Adressen gefahren, wo sie hauptsächlich Putztätigkeiten verrichtet, manchmal im Lager gearbeitet oder Gemüse geputzt hätte.
In der Einvernahme am 17.12.2013 hätte die Beschwerdeführer weiters dezidiert ausgeführt, dass sie auch viermal in der Slowakei, in Trnava, gearbeitet hätte, und dort von 9:00 bis 17:00 Uhr Kosmetika verpackt hätte. Dass sie sie den genauen Wortlaut der "Gastfirma" nach über acht Monaten nicht kannte, verwundere wenig.
Ob eine derartige "Arbeitskräfteüberlassung" durch die Gewerbeberechtigung des Dienstgebers nun gedeckt sei oder nicht, sei in diesem Verfahren irrelevant. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin diese Tätigkeiten in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des ASVG ausgeführt.
Wie aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der beteiligten Personen und den vorgelegten Urkunden ersichtlich, sei die Beschwerdeführerin auch gegen Entgelt beschäftigt gewesen. Es spiele bei einem unselbstständig Beschäftigten - wohl entgegen der Ansicht der Behörde - keine Rolle, dass "sie (über die vorhandenen Belege hinaus)" den tatsächlichen Erhalt der Beträge nicht - mehr - selbst nachweisen könne, zumal eine Arbeitsaufzeichnungspflicht oder Belegaufbewahrungs- und Vorlagepflicht bei einem unselbstständig Beschäftigten nicht existiere.
Es seien Lohn-und Gehaltsabrechnungen sowie dazugehörige Kassenausgangsbelege für "3 bis 7/2013" vorgelegt und - offensichtlich - für unbedenklich befunden worden.
Es sei gegenständlich völlig irrelevant, ob der Firmensitz des Dienstgebers über ein Firmenschild verfüge oder gleichzeitig als Wohnung des Dienstgebers diene. Ein auf Vermittlung von Werkverträgen/Arbeitskräfteüberlassung, Handelsagentur-/Handelsgewerbe und Eventmanagement ausgerichtetes Unternehmen brauche nicht zwingend eine große Büroorganisation. Steuerlich und "WI-KA-seitig" sei dieser Betrieb erfasst.
Dass außer dem Dienstgeber und der Familie der Beschwerdeführerin niemand sonst zweckdienliche Angaben zum Beschäftigungsverhältnis machen könne resultiere zwangsläufig daraus, dass die Beschwerdeführerin einerseits der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, andererseits aber schlicht zu kurz in Österreich gewesen sei, um entsprechende außerfamiliäre Sozialkontakte knüpfen zu können.
Bei der Würdigung der eher unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin sei auch noch zu bedenken, dass es sich bei ihr um eine neunzehnjährige slowakische Schulabgängerin ohne irgendeine Ausbildung und "mit so gut wie keinen Deutschkenntnissen handle", von welcher ein besonderes Verständnis für den rechtlichen Rahmen und Erfordernisse eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Wichtigkeit bestimmter Angaben kaum erwartet werden könne.
3. Mit Schriftsatz vom 20.08.2014, einlangend am 28.08.2014, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Verwaltungssachen "zu do Verwendung" vor.
4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Zl. W198 2011258-1/7Z eine mündliche Verhandlung für den 21.09.2015 an, zu der sämtliche Verfahrensparteien bzw. deren Vertreter (wobei das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin eigens aufgetragen wurde), der potentielle Dienstgeber der Beschwerdeführerin als Zeuge, drei weitere Familienangehörige der Beschwerdeführerin als Zeugen sowie ein Dolmetscher für die slowakische Sprache geladen wurden.
Zum Nachweis des Beschwerdevorbringens wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin aufgetragen, folgende Nachweise noch rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn dem Gericht zu übermitteln:
1. Sämtliche Belege, die beweisen können, dass der Beschwerdeführerin ein Entgelt vom Dienstgeber tatsächlich übergegen wurde (wie beispielsweise Lohnauszahlungsbelege, Kassaausgangsbelege mit einer Empfangsbestätigung durch die Beschwerdeführerin),
2. Detaillierte Arbeitsaufzeichnungen hinsichtlich der Tätigkeit und der Arbeitsstunden der Beschwerdeführerin,
3. Benennung jener Firma in der Slowakei ("Gastfirma"), wo die Beschwerdeführerin Kosmetika verpackt hat;
4. Umgehende Namhaftmachung von zu ladenden Zeugen, die unter Wahrheitspflicht aussagen können, dass die Beschwerdeführerin (bei ihnen vor Ort) Putztätigkeiten, Lagerarbeiten, Gemüseputztätigkeiten für den Dienstgeber gemacht hat. Diese Zeugen müssen in der Lage sein, genaue Angaben hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin, des Ortes der Tätigkeit, der Leistungszeit und der sonstigen wesentlichen Umstände der Leistungserbringung zu machen;
5. Umgehende Namhaftmachung eines noch für die Verhandlung zu ladenden Zeugen, der unter Wahrheitspflicht aussagen kann, dass die Beschwerdeführerin in der Firma in der Slowakei tatsächlich Kosmetika verpackt hat.
5. Mit Schriftsatz vom 07.09.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vertagungsbitte der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ein. Als Grund wird angeführt: Da der Beschwerdeführerin für die mündliche Verhandlung am 21.09.2015 die Vorlage der bezughabenden Urkunden und die umgehende Namhaftmachung von weiteren Zeugen aufgetragen worden sei, die in Frage kommenden Zeugen nicht (mehr) in Österreich aufhältig seien, müsse die Beschwerdeführerin nun versuchen deren aktuellen Aufenthaltsort erst zu eruieren, was sie allerdings bis zum Tag der mündlichen Verhandlung nicht bewerkstelligen könne.
Aus diesem Grund ergehe das höfliche Gesuch, die für den 21.9.2015 anberaumte mündliche Verhandlung einmalig um einen Monat - auf Ende Oktober - zu verlegen.
6. Mit W198 2011258-1/5Z verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Vertagung bitte nicht entsprochen werde.
7. Mit Schriftsatz vom 14.09.2015 (in OZ 6) teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde vom 18.08.2014 zurückgezogen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Wiener Gebietskrankenkasse.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Da ein entsprechender Antrag auf Senatsentscheidung nicht vorliegt liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
1.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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