BVwG W189 1418644-2

W189 1418644-2Bundesverwaltungsgericht16.09.2015

Regest

freiwillige Ausreise, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W189 1418644-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.1418644.2.00

Spruch

W189 1418644-2/18E

W189 1418645-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX alias XXXX, geb. XXXX geb., 2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Kenia alias Tanzania alias Ruanda , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes 17.11.2011, Zlen.:

10 04.846-BAE und 11 01.273-BAE, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige von Kenia, stellten am 08.02.2011 die hier gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und gaben dazu wahrheitswidrig an, Staatsangehörige von Ruanda zu sein.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden diese Anträge in Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen gemäß § 8 Abs.1 AsylG 2005 der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurden den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen für die Dauer von einem Jahr erteilt.

Gegen die Spruchpunkte I der im Spruch näher zitierten Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht.

Mit Schreiben der Erstbeschwerdeführerin an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.08.2015 stellte die Erstbeschwerdeführerin ihre Identität und Staatsangehörigkeit richtig und führte dazu näher aus, dass sie gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer am 02.11.2012 in ihre Heimat ausgereist sei. Zum Nachweis dafür legten die Beschwerdeführer Reisepässe samt Einreisestempel sowie die dazugehörigen Buchungsbestätigungen für die Ausreise vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 08.02.2011 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit den angefochtenen Bescheiden abgewiesen wurden.

Während des Beschwerdeverfahrens reisten die beschwerdeführenden Parteien am 02.11.2012 freiwillig in den Herkunftsstaat aus.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Im vorliegenden Fall sind die beschwerdeführenden Parteien am 02.11.2012 freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist, weshalb die Asylverfahren - da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif anzusehen ist - einzustellen waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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