BVwG I405 2108325-1

I405 2108325-1Bundesverwaltungsgericht16.09.2015

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zeitablauf,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I405 2108325-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.2108325.1.00

Spruch

I405 2108325-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015, Zl. 322413106-/14645290 EAM, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 und § 17

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), sowie § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015, Zl. 322413106-/14645290 EAM, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen. Gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt I). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte handschriftliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde zwar im Betreff das Wort "Beschwerde" sowie die zutreffende Geschäftszahl des oben genannten Bescheides angeführt, die anschließenden Ausführungen nehmen aber keinen weiteren Bezug auf den Inhalt des oben bezeichneten Bescheides. Vielmehr wurde um "Fristverlängerung" zur vollständigen Ausführung ersucht und in einem mitgeteilt, dass für den 19.06. (gemeint wohl: 2015) ein Rechtsanwaltstermin vereinbart sei.

3. Daraufhin erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.08.2015, zugestellt am 24.08.2015, einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG, in dem es ihm auftrug, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, sowie ein Begehren anzugeben. Zudem wurde der BF auf die Folge der Zurückweisung nach fruchtlosem Fristablauf aufmerksam gemacht. Der BF gab hierzu bis heute keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Zu A)

2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine gegen einen Bescheid erhobene Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Dabei ist zu beachten, dass der innerhalb der Beschwerdefrist einzubringende Beschwerdeschriftsatz sämtliche Inhaltserfordernisse der Beschwerde zu enthalten hat und eine Nachreichung von einzelnen Inhaltserfordernissen nach Ablauf der Frist grundsätzlich nicht zulässig ist, es sei denn, die Beschwerde lässt einzelne Inhaltserfordernisse vermissen. Diesfalls hat das Verwaltungsgericht ein Mängelbehebungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen und im Fall der Nichtbehebung des Mangels die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar, K 1f zu § 9 VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

2.2. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich lässt sich der Beschwerde des BF nicht entnehmen, ob der Bescheid des Bundesamtes aus Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, der Unzuständigkeit der belangten Behörde und/oder der Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 VwGVG angefochten wird. Aufgrund dieser Mängel wurde dem BF auch aufgetragen, seine Beschwerde zu verbessern. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 24.08.2015 nachweislich zugestellt.

2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte abgesehen werden, da schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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