BVwG W202 1426345-2

W202 1426345-2Bundesverwaltungsgericht15.09.2015

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W202 1426345-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W202.1426345.2.00

Spruch

W202 1426345-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015, Zahl 810975508/1394783/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

.Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 29.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab er zu Protokoll, dass er im Iran zur Welt gekommen und aufgewachsen sei. Vor ca. zwei Jahren sei er in Begleitung seiner Familie nach Afghanistan gereist, sie hätten vorgehabt, ihr Leben dort aufzubauen. Eine Woche nach ihrer Ankunft hätten sie mit ihren Nachbarn, die Taliban und Paschtunen seien, um ihr Grundstück gestritten. Diese hätten behauptet, dass sie keine Rechte hätten. Bei diesem Streit sei sein Bruder ums Leben gekommen. Sie hätten seinen Vater als Geisel genommen und hätten gedroht, sie zu töten, sollten sie nach Afghanistan zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr sei er sich sicher, dass man ihn töte.

Am 30.01.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte:

"F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

F: Wurden diese korrekt protokolliert und rückübersetzt?

A: Ja, nur das Geburtsdatum hat nicht gestimmt.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?

A: Ja.

F: Wie verbringen Sie Ihre Zeit in Österreich?

A: Ich mache nichts Besonderes. Ich lerne ein bisschen und gehe ab und zu raus. Im Quartier mache ich einen Deutschkurs. Die Möglichkeit Sport zu betreiben gibt es leider nicht.

F: Haben Sie zu Hause Sport betrieben?

A: Nein, in Afghanistan war ich nicht lange. Im Iran habe ich schon Sport betrieben. Ich habe Kampfsport betrieben und Fussball gespielt.

F: Erzählen Sie bitte darüber.

A: In der Woche habe ich 2 bis 3 Mal Fußball gespielt. Am Abend haben ich mit Kung Fu betrieben. Damit habe ich mit ca. 11 Jahren begonnen. Mein Vater hat den Lehrer bezahlt. Ich habe zwischendurch immer wieder einmal ein paar Monate nicht Kung Fu gemacht. Mit Fußball habe ich mit 7 oder 8 Jahren begonnen.

F: Bis wie lange vor Ihrer Ausreise haben Sie Kung Fu betrieben?

A: In den letzten 3 oder 4 Jahren habe ich nicht Kung Fu gemacht. Da war es schwierig, ich hatte Probleme.

F: Wo im Iran haben Sie gelebt?

A: In XXXX, ich habe die Adresse in Traiskirchen schon angegeben. Ich weiß nicht ob meine Familie noch dort lebt. Die Adresse lautet XXXX, Gasse XXXX.

F: Wie haben Sie dort gelebt?

A: Es war ein Einfamilienhaus. Wir haben es gemietet.

F: Wie konnte sich Ihre Familie dieses Haus leisten.

A: Ich habe gearbeitet, mein kleiner Bruder, mein Onkel mütterlicherseits hat uns auch geholfen.

F: Haben Ihre Eltern gearbeitet?

A: Mein Vater gab es nicht, meine Mutter hat nicht gearbeitet.

F: In welcher Form hat Sie Ihr Onkel unterstützt?

A: Wenn wir es brauchten, hat er uns Geld geschickt, er ist in Pakistan.

F: Wie lange haben Sie an der zuvor genannten Adresse in XXXX gelebt?

A: Ca. 1 bis 1,5 Jahre.

F: Wie haben Ihre Nachbarn geheißen?

A: Da waren Iraner, der Vater hieß XXXX, das Oberhaupt der afghanischen Nachbarn hieß XXXX.

F: Wo haben Sie zuvor gelebt?

A: Im selben Ort ein paar Gassen entfernt. Die Adresse die ich angegeben habe, ist die Adresse meiner Mutter. Ich habe vor der Ausreise 6 Monate getrennt von ihr gelebt.

F: Wie lautet Ihre letzte Adresse?

A: Iran, XXXX.

F: Gibt es genauere Angaben?

A: Ich kann ja nicht lügen. Die Gasse hat keinen Namen gehabt, die Hausnummer weiß ich nicht mehr.

F: Wie könnte ich die Adresse finden, wenn ich Sie besucht hätte?

A: Das kann ich nicht sagen. Wenn ich mit meiner Familie Kontakt habe, kann ich das herausfinden.

F: Wie weit war das von Ihrer Mutter entfernt?

A: Mit dem Auto weniger als 10 Minuten entfernt. Zu Fuß ist das 1 oder 2 Stunden.

F: Warum haben Sie in den letzten 6 Monaten dort gelebt?

A: Es war bei meiner Mutter zu klein, es gab zu wenig Platz.

F: Haben Sie an der letzten Adresse alleine gelebt?

A: Ja.

F: Haben Sie im Iran die Schule besucht?

A: Ja, in XXXX. 5 Jahre war ich in der XXXX Schule und 2 Jahre war ich in der XXXX.

V: Warum haben Sie in Traiskirchen nicht angegeben, dass Sie zuletzt alleine gelebt haben?

A: Ich habe es gesagt. Mein Dolmetscher hat es nicht richtig übersetzt. Ich habe auch gesagt, dass meine Ehefrau 2 Kinder hat. Man sagte mir aber, dass das nichts mit mir zu tun hat.

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

A: Als mein Vater entführt worden ist und mein Bruder getötet wurde, hatten wir keine andere Wahl. Wir gingen aus dem Iran nach Afghanistan, weil wir dachten dass alles in Ordnung ist. Wir hatten ein Grundstück in Helmand. Wir kehrten zurück, obwohl wir im Iran eine Aufenthaltsgenehmigung hatten und keine Probleme hatten. Wir wollten dort arbeiten und ein neues Leben aufbauen. Unser Grundstück ist in Helmand, XXXX im Dorf XXXX. Das hat mein Vater mir so gesagt. Als wir zurückkehrten lebten ca. 10 Tage bei einem Freund meines Vaters. Ich war damals noch sehr klein. Ich habe nicht so viel mitbekommen, mein Vater hat meistens mit meinem älteren Bruder geredet. Eines Tages sagte mein Vater, dass er uns das Grundstück zeigen wird. Er brachte uns hin. Ich meine Mutter und mein kleiner Bruder gingen mit meinem Vater hin. 2 kleine Schwestern und ein kleinerer Bruder blieben bei den Söhnen des Freundes, wo wir lebten. Mein Vater zeigte uns die Grenzen des Grundstückes. Wir haben uns 10 Minuten dort aufgehalten. Dann hat er uns woandershin gebracht. Wir sollten im Schatten eines Baumes warten, er würde dann kommen. Es verging eine halbe Stunde. Dann kam ein Auto mit 2 Personen. 5 Minuten kam ein zweites Auto mit drei Personen. Dann riefen sie meinen Vater zu sich. Mein Vater und mein älterer Bruder gingen auf sie zu. Meine Mutter wollte auch mitgehen, damit sie keine Probleme machen. Das habe ich mitbekommen. Daher war mir klar, dass es vorher schon ein Problem gegeben haben muss. Meine Mutter blieb aber bei uns. Nach 5 Minuten wurde es laut. Meine Mutter sagte, dass wir jetzt auch dorthin gehen. Wir gingen hin, meine Mutter wollte den Streit schlichten. Einer der Männer sagte zu meinem Vater, dass sie ihn gewarnt hätten, zum Grundstück zu kommen. Mein Vater sagte, dass er kommen kann wann er will, weil es sein Grundstück sei. Mein Vater drohte sie anzuzeigen, wenn sie ihm das Grundstück wegnehmen wollen.

Der Mann lachte und sagte zu meinem Vater: "Du Esel, was glaubst du wo du dich beschweren kannst. Ich werde dich an meinem Auto festbinden und durch die Gegend zerren, damit du den Gedanken an eine Anzeige vergisst." Meine Mutter wollte gehen. Mein Vater sagte, dass er auf sein Grundstück nicht verzichten wird, auch wenn sein Blut fließen sollte. Dieser Mann hat dann gesagt, dass mein Vater ihn nicht so weit reizen soll. Wenn er sich weiter so verhält, wird es eine Katastrophe geben. Wir sollten uns dann nicht wundern, er hätte uns gewarnt. Die Diskussion lief weiter. Meine Mutter wollte gehen. Sie haben uns böse angeschaut. Wir haben Angst bekommen. Einer hatte eine Waffe. Mein Vater wurde beschimpft. Mein Vater hat den Mann dann geohrfeigt. Es kam zu einer Rauferei zwischen meinem Vater und zwei von den Männern. Mein Bruder sprang auf und wollte helfen. Meine Mutter schrie, ich war sehr klein und konnte nichts machen. Mein Bruder wurde mit einem Messer verletzt und ging zu Boden. Er wurde ein paar Mal mit dem Messer gestochen. Mein Vater lief zu meinem Bruder. Der Mann drohte meinen Vater zu töten. In dem Moment gingen sie auf meinen Vater mit Gewehrkolben los. Sie schlugen ihn so, dass Blut über sein Gesicht lief. Ich habe Afghanistan gegenüber einen Hass entwickelt. Wir hatten ein schönes Leben im Iran. Wenn ich schlafe, sehe ich meinen Bruder. Sie nahmen meinen Vater mit. Mich meinen toten Bruder und meine Mutter brachten sie in einem andere Fahrzeug weg. Mein Vater sah furchtbar zugerichtet aus. Wenn ich daran denke, wird mir schlecht. Sie brachten uns nach Hause. Sie drohten meiner Mutter, wenn sie eine Anzeige machen sollte. Wenn sie mit uns verschwindet, würden sie meinen Vater nachschicken. Sie haben meine Mutter immer wieder bedroht, wenn sie etwas unternehmen würde. Als wir in das Haus gingen, haben wir alle geweint. Auch die Kinder im Haus haben mit uns mitgeweint, obwohl sie nicht wussten, warum wir weinen. Die Leute, die uns heimbrachten, sagten, dass sie uns auf der Straße gefunden hätten und mein Bruder mit irgend jemandem einen Streit hatte. Wir haben aus Angst geschwiegen. Mein Bruder wurde am gleichen Tag beigesetzt. 7 Tage nach seinem Tod blieben wir noch dort. Am 7. Tag gingen wir alle zu seinem Grab. Der Freund meines Vaters war ein Pashtune, aber trotzdem mit meinem Vater befreundet. Die Leute die meinen Bruder umgebracht haben, sagten, wir sollen verschwinden und nicht mehr daran denken, zurückzukehren. Wenn wir das tun, bringen sie uns alle um. Meine Mutter bat den Freund, zum Dorfältesten zu gehen um meinem Vater freizubekommen. Er sagte, die würden meinen Vater nie freilassen. Er hatte auch Angst, weil dann klar wäre, dass er Bescheid weiß. Meine Mutter ging dann immer wieder zu dem Mann und bat ihn, meinen Vater freizulassen. Er besorgte einen Schlepper und sagte, dass wir verschwinden sollen. Meine Mutter hat noch eine Nacht gewartet. Dann hat der Mann den Schlepper mit einem Auto geschickt und wir wurden nach Pakistan gebracht. Meine Mutter rief ihren Bruder an, der uns an der Grenze holte. Wir blieben eine Woche bei ihm. Mir ging es psychisch sehr schlecht. Wir wollten dann wieder in den Iran. Dort fühlten wir uns dann erleichtert und sicherer. Wir fuhren nach XXXX, wo unsere Mutter eine Unterkunft organisierte. Wir haben in dem Haus dann 5 oder 6 Monate gelebt. Mein Onkel hat uns dann Geld geschickt, damit wir ein größeres Haus mieten können. Ich habe mir dann eine Arbeit gesucht und als Straßenverkäufer gearbeitet. Finanziell ging es uns dann gut. Meine Mutter hatte auch Goldschmuck. Wir zogen dann an die Adresse, die ich nannte. Meine Mutter wollte dann, dass ich heirate. Ich habe mir dann die Frau ausgesucht, sie hat 2 Kinder. Meine Mutter war einverstanden. Wir haben nach moslemischen Ritus geheiratet. Es gab aber keine Hochzeitsfeier. Wir haben 4 oder 5 Monate mit meiner Frau gelebt. Dann wollte mich meine Mutter sprechen. Mein Onkel hätte vorgeschlagen, wenn ich bereit wäre, dass er mir einen Schlepper besorgen würde, der mich nach Europa bringt. Das Leben im Iran war nicht einfach. Viele werden nach Afghanistan abgeschoben. Mich haben sie auch zwei Mal festgenommen. Meine Mutter hat

bezahlt, dass ich freikomme. Es wurde immer schwieriger im Iran. Meine Mutter hat mich auch unterstützt, damit ich nach Europa komme. Meine Frau hat auch zugstimmt, so bin ich dann ausgereist.

F: Wo haben Sie mit Ihrer Frau zusammengelebt?

A: In XXXXhar.

F: Warum sagten Sie zuvor, dass Sie dort alleine gelebt hätten?

A: Ich habe dort alleine mit meiner Frau gelebt. Ihre Kinder haben nicht bei uns gelebt. Jetzt weiß ich, dass sie mittlerweile bei meiner Frau leben.

F: Wie haben Sie erfahren, dass die Kinder mittlerweile bei Ihrer Frau leben?

A: Ich bin deswegen sicher, weil das so ausgemacht war. Ich sagte ihr, dass sie entweder bei Ihrer Mutter leben muss oder ihre Kinder zu sich holen muss.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen?

A: Ich habe ein Mal eine E-Mail an eine Yahoo Adresse eines Verwandten geschickt um zu sagen, dass ich mich in Österreich befinde.

F: Gibt es sonst keinen Kontakt?

A: Nein. Der Schlepper nahm uns an der türkischen Grenze alles weg, auch das Handy. Ich habe daher auch keine Nummer.

F: Wieso haben Sie nicht versucht, sich die Nummern zu besorgen?

A: Ich schicke immer wieder Mails an die Yahoo Adresse, aber sie antworten nicht.

F: Warum halten Sie es für möglich, dass Ihre Mutter nicht mehr an der von Ihnen genannten Adresse lebt?

A: Weil der Vertrag nur ein Jahr läuft und meine Mutter umziehen wollte.

F: Was hat Ihnen der Schlepper alles abgenommen?

A: Den Rucksack mit Kleidung , Essen und Zahnbürste, mein Handy. Nur das Geld ließ er uns.

F: Hatten Sie persönliche Dokumente mit?

A: Nein.

F: Welche Dokumente haben?

A: Ich habe eine Heiratsurkunde, Mietvertrag. Früher hatten wir eine Aufenthaltskarte, ich weiß aber nicht, ob die noch gültig ist.

F: Haben Sie eine Geburtsurkunde?

A: Nein.

F: Haben Sie Schulzeugnisse?

A: Ich weiß nicht, ob meine Mutter sie aufbewahrt hat.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja.

F: Warum sind Sie sich bezüglich Ihres Geburtsdatums XXXX sicher?

A: Ich bin im Iran geboren, es ist ganz normal, dass man weiß wann man geboren ist. Ich hatte bis vor 2 Jahren noch eine Karte, wo mein Geburtsdatum stand.

F: Wie heißt der Mann, mit dem Ihr Vater den Grundstückstreit hatte?

A: Den Namen kenne ich nicht.

F: Wo lebt der Mann?

A: In dem Dorf, wo unser Grundstück ist.

F: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt, als Sie zurückkehrten?

A: Auch in dem Dorf, wo das Grundstück ist.

F: Haben Sie je wieder von Ihrem Vater gehört?

A: Nein.

F: Wie lange waren Sie nach dem Streit noch in Afghanistan?

A: Ca. 20 bis 25 Tage.

F: Wie alt waren Sie?

A: Ich war ca. 15 Jahre.

Anmerkung: Die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland werden zur Einbringung einer schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen an XXXX (Caritas) ausgefolgt.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

A: Ich werde umgebracht. Sie werden mich erkennen.

F: Haben Sie in Afghanistan Angehörige?

A: Nein, niemanden.

F: Hat Ihr Vater Geschwister?

A: Nein.

F: Hat Ihr Vater sonstige Angehörige?

A: Sie leben im Iran in verschiedenen Städten. Sie haben alle Papiere und können dort leben. Wir haben auch Papiere gehabt. Später waren die dann nicht mehr gültig.

F: Haben Sie familiäre Beziehungen in Österreich?

A: Nein.

F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. (Anmerkung: AW wird zu dieser Fragestellung manuduziert.)

A: Nein. Ich bin aber glücklich hier.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Ich habe nichts hinzuzufügen.

F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?

A: Ja."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11.04.2012, Zahl 11 09.755-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.06.2014, Zl. W124 1426345-1/3E, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

In der Folge führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungen über die Staatendokumentation durch.

Am 08.01.2015 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei sich im Wesentlichen Folgendes ergeben hat:

"F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

F: Haben Sie zur Zeit Kontakt mit irgend jemandem zu Hause?

A: Meine Familie lebt schon seit 4 oder 5 Jahren im Iran. Sie leben in XXXX.

F: Wer genau lebt im Iran?

A: Meine Mutter, meine zwei Brüder und meine zwei Schwestern. Meine Frau lebt auch im Iran. Sie lebt aber nicht mit meiner Mutter und meinen Geschwistern zusammen. Sie lebt bei Ihrer Mutter gemeinsam mit ihrer Tochter aus einer früheren Beziehung. Meine Frau hat auch einen Sohn aus dieser früheren Beziehung, der jetzt aber bei seinen Großeltern väterlicherseits lebt.

F: Wie alt sind die Kinder Ihrer Frau?

A: Es sind Zwillinge. Sie sind zwischen 10 und 11 Jahren.

F: Seit wann lebt Ihre Frau im Iran?

A: Sie lebt schon seit langem dort. Sie ist schon als Kind von Afghanistan in den Iran gezogen. Danach war sie nie mehr in Afghanistan.

F: Leben Ihre Mutter und Ihre Geschwister seit 4 bis 5 Jahren durchgehend im Iran?

A: Ja. Seit wir vor 4 oder 5 Jahren gemeinsam in den Iran gezogen sind, waren sie nie mehr in Afghanistan.

F: Können Sie das Jahr angeben, wann Sie in den Iran gezogen sind?

A: Wir sind 1388 (umgerechnet 2009) nach Afghanistan gegangen, sind aber im selben Jahr wieder zurückgekehrt.

F: Wie bestreiten Ihre Angehörigen im Iran den Lebensunterhalt?

A: Meine Brüder arbeiten und erhalten die Familie. Meine Frau arbeitet selbst. Sie ist Friseurin.

F: Fassen Sie bitte noch einmal zusammen, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

A: Im Jahr 1388 ging ich nach Afghanistan in den Distrikt Helmand. Mein Bruder wurde in Afghanistan getötet. Meinen Vater haben wir verloren. Wir wissen nicht, wo er ist. Er ist bis heute nicht zurückgekehrt. Mein Vater hat in Helman Grundstücke. Wir sind Hazara. In Helmand haben Hazara nichts zu sagen. Ich weiß nur, dass es Grundstücksstreitigkeiten gegeben hat. Mein Vater hat die Grundstücke geerbt. Ich weiß keine Details, ich weiß nur, dass es Streit gab.

F: Erzählen Sie alles, was Ihnen zum Verschwinden Ihres Vaters einfällt.

A: Es hat eine Auseinandersetzung gegeben. Sie haben meinen Vater mitgenommen. Ich war Augenzeuge des Streites. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater mit Leuten Streit hatten, die nur gebrochen Dari sprachen. Man hat erkennen könne, dass es Pashtunen waren.

F: Beschreiben Sie bitte die Situation so genau wie Sie können.

A: Wir waren dort. Es kamen 2 Personen. Sie haben mit meinem Vater gesprochen. Ein paar Minuten kamen noch 3 Personen dazu. Es hat ein Streit begonnen. Ich war damals sehr jung, 13 oder 14. Mein älterer Bruder stand bei meinem Vater, ich war ca. 50 oder 60 m entfern von ihnen. Zuerst gab es nur eine verbale Auseinandersetzung, dann eine körperliche. Ich sah nur, dass mein Bruder zu Boden fiel. Meine zwei anderen Brüder, meinen verletzten Bruder, meine Mutter und mich haben sie in ein Auto gesetzt. Mein Vater haben sie in ein anderes Auto gesetzt. Mein Bruder starb unterwegs. Sie haben uns in der Nähe von unserem Haus aussteigen lassen. Die Leute haben mit den Nachbarn, wo sie uns ausstiegen ließen gesprochen. Ich weiß nicht, worum es im Gespräch ging. Wir blieben ca. 8 bis 10 Tage beim Nachbarn und sind nach dem Begräbnis in den Iran gegangen. Meine Mutter hat mit der Hilfe des Nachbarn alles organisiert.

F: Wissen Sie, wie Ihr Bruder getötet wurde?

A: Ich habe nicht gesehen, wie er getötet wurde. Er wurde aber mit einem Messer getötet. Ich habe ein Messer gesehen. Meine Mutter hat es auch erzählt.

F: Wurde Ihr Vater auch verletzt?

A: Ich habe nur gesehen, dass er geblutet hat.

F: Warum hat er geblutet?

A: Es hat eine Auseinandersetzung gegeben.

F: Wie wurde er verletzt.

A: Mit Fäusten, mit allen möglichen Gegenständen, mit Gewehrkolben.

F: Haben Sie von dem Gespräch, das geführt wurde, etwas verstanden?

A: Ich habe verstanden, dass mein Vater aufgefordert wurde, dass wir den Ort verlassen.

F: Was genau haben diese Leute zu Ihrem Vater gesagt.

A: Das kann ich nicht sagen, das weiß ich nicht.

F: Wo haben Sie nach Ihrer Rückkehr aus dem Iran in Afghanistan gelebt?

A: In Helmand in unserem Haus. Mein Vater hat organisiert, dass jemand dort lebt.

F: Wer war das?

A: Keine Ahnung, irgend welche Leute aus dem Dorf.

F: Haben Sie dann alle in dem Haus Platz gehabt?

A: Nein, diese Leute sind ausgezogen als wir kamen. Sie habe bestimmt gewusst, dass wir kommen.

F: Was ist jetzt mit diesem Haus?

A: Wir haben das Haus verlassen. Wer jetzt dort lebt, weiß ich nicht.

F: Wie hat sich Ihre Mutter bei diesem Streit verhalten?

A: Sie hat geweint und geschrien und mit den Händen gestikuliert.

F: Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern von den Leuten, mit denen es den Streit gab, mit dem Auto zu einem Nachbarhaus gebracht wurden?

A: Ja.

F: Hat Ihre Mutter irgend etwas unternommen?

A: Nein. Ich weiß es auch nicht mehr. Ich war jung und stand unter Schock.

F: Haben Sie mit Ihrer Frau Kontakt?

A: Ja, wir telefonieren. Ich telefoniere auch mit meiner Familie.

F: Wie lautet Ihr Geburtsdatum?

A: XXXX (umgerechnet XXXX)

F: Wie lange nach Ihrer Rückkehr in den Iran haben Sie geheiratet?

A: Nach ca. einem Jahr und 7 bis 8 Monaten.

F: Sie haben gesagt, dass Sie in einer Entfernung von ca. 50 bis 60 m standen, als es zum Streit kam. Gab es dort wo Sie standen ein Gebäude oder sonst irgend etwas?

A: Nein. Das gibt es nur Felder. Es war nur flacher Boden.

F: Gab es dort eine Strauch oder ähnliches?

A: Nein.

F: Heißt das, dass Sie in der Sonne standen?

A: Ja.

V: Sie gaben im Jänner 2012 an, dass Sie im Schatten eines Baumes warten mussten?

A: Ich weiß es jetzt nicht mehr. Das liegt schon lange zurück.

Dem AW wird ein Becher mit Wasser gereicht.

Anmerkung: Mit dem AW wird die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.08.2014 erörtert. Eine Kopie wird ausgefolgt zur Einbringung einer Stellungnahme innerhalb von 14 Tage eingeräumt.

F: Möchten Sie dazu etwas anmerken?

A: Sie wissen bestimmt besser als ich, dass es nirgends in Afghanistan einen Platz für eine Person wie mich gibt, wo es sicher ist. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme abgeben. Ich möchte die Anfragebeantwortung nur lesen.

F: Welche Angehörigen haben Sie außer den bereits genannten.

A: Mein Onkel und eine Tante mütterlicherseits leben in Pakistan.

F: Würde Ihnen dieser Onkel Geld schicken, wenn Sie sich in Kabul niederließen?

A: Ich glaube nicht, er hat mir schon geholfen, nach Europa zu kommen.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

A: Ich fürchte um mein Leben.

F: Warum?

A: Wir haben Feinde dort. Es herrscht auch keine Sicherheit in Afghanistan.

F: Warum sollten Sie von Ihren Feinden getötet werden?

A: Feinde sind deshalb Feinde, weil sie einem etwas antun wollen.

F: Welchen Grund sollten diese Feinde haben?

A: Es gibt 100.000 Gründe.

F: Haben Sie familiäre Beziehungen in Österreich?

A: Nein. Ich habe österreichische und afghanische Freunde.

F: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

A: Ich lebe von der Grundversorgung.

F: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

A: Ich habe Deutschkurse besucht. Seit ich volljährig bin, habe ich keine Gelegenheit für einen Deutschkurs.

F: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich?

A: Nein.

F: Was machen Sie so den ganzen Tag?

A: Ich betreibe Sport, lerne etwas, gehe spazieren, treffe meine Freunde.

F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

A: Ich lerne Deutsch. B1 habe ich schon gemacht. Ich habe österreichische Freunde. Ich besuche immer wieder eine österreichische Familie.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ich habe nichts zu ergänzen.

F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?

A: Ja."

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 11.03.2015, Zahl 810975508/1394783/BMI-BFA_STM_RD, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht habe glaubwürdig darlegen können. Seine Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat könne auch nach ergänzender Befragung zum Sachverhalt nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 08.01.2015 angegeben habe, mit seiner Familie nach der Rückkehr aus dem Iran im eigenen Haus in Helmand gewohnt zu haben - zwischenzeitliche Bewohner seien wegen ihrer Rückkehr ausgezogen - habe er in der Einvernahme am 30.01.2012 ausgeführt, dass sie bei einem Freund seines Vaters gewohnt hätten. Nicht nachvollziehbar sei auch der Umstand, dass er im Jahr 2012 von sich aus angegeben habe, dass sich seine Mutter "immer wieder" an den Dorfältesten gewandt hätte, um eine Freilassung seines Vaters zu erreichen, während er im Zuge der letzten Befragung ad hoc verneint habe, dass seine Mutter nach dem Verschwinden seines Vaters etwas unternommen hätte und schließlich gemeint habe, er wüsste es nicht mehr. Ebenso nicht in Einklang zu bringen seien seine Angaben zu den näheren Umständen des von ihm vorgebrachten eskalierenden Streites gewesen. Bei der ersten Befragung habe er vergleichsweise genaue Angaben zum Wortlaut des Streites gemacht (vgl.: "Einer der Männer sagte zu meinem Vater, dass sie ihn gewarnt hätten, zum Grundstück zu kommen. Mein Vater sagte, dass er kommen kann wann er will, weil es sein Grundstück sei. Mein Vater drohte sie anzuzeigen, wenn sie ihm das Grundstück wegnehmen wollen. Der Mann lachte und sagte zu meinem Vater: "Du Esel, was glaubst du wo du dich beschweren kannst. Ich werde dich an meinem Auto festbinden und durch die Gegend zerren, damit du den Gedanken an eine Anzeige vergisst." Meine Mutter wollte gehen. Mein Vater sagte, dass er auf sein Grundstück nicht verzichten wird, auch wenn sein Blut fließen sollte. Dieser Mann hat dann gesagt, dass mein Vater ihn nicht so weit reizen soll. Wenn er sich weiter so verhält, wird es eine Katastrophe geben. Wir sollten uns dann nicht wundern, er hätte uns gewarnt. Die Diskussion lief weiter."), wohingegen der Beschwerdeführer in der Einvernahme in Jänner 2015 zum Inhalt des Streitgespräches nur habe sagen können, dass sein Vater aufgefordert worden wäre, den Ort zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht den Eindruck erweckt, dass er das Gesagte vielleicht in der Zwischenzeit vergessen hätte, sondern habe er von Vorherein angegeben, dass er das nicht wüsste. Wenn er nicht wisse, was der genaue Wortlaut gewesen sei, dann könne daraus nur der Schluss gezogen werden, dass er in der Einvernahme im Jahr 2012 frei Erfundenes vorgebracht habe. Auch habe er im Jahr 2012 vorgebracht, im Schatten eines Baumes gestanden zu sein, als es zum Streit gekommen wäre. Im Jänner 2015 habe er dazu ausgeführt, dass es dort nichts gegeben habe, nur flachen Boden und Felder und er in der Sonne gestanden sei. Diese divergierende Beschreibung zu den örtlichen Gegebenheiten stelle zwar für sich betrachtet noch nicht zwingend einen Widerspruch dar, jedoch zeige dies, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Abläufe Details unterschiedlich geschildert habe und dies nicht oder nicht in dieser Form zu erwarten sei, wenn er das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hätte. Zusammenfassend sei zu seinem Fluchtvorbringen zu sagen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass sich Menschen, die behaupten, für ihr Leben einschneidende Erlebnisse hinter sich zu haben, sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern und diese auch noch längere Zeit wiedergeben könnten. Dies wäre auch in seinem Fall trotz seines zum damaligen Zeitpunkt jungen Alters von 15 Jahren zu erwarten gewesen. Er selbst sei jedoch von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt gewesen, Details habe er nicht (mehr) schildern können, sodass der Eindruck erweckt worden sei, dass er die geschilderten Ereignisse nicht erlebt habe.

Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes sich ergebe, dass die behauptete Furcht, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können.

Im Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrsche, liege jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedürfe es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgehe.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt sei, sei in der Folge davon auszugehen gewesen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und habe die Flucht nach Europa aus dem Iran angetreten. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da er befürchten müsste, in seinem Heimatdorf umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2009 gemeinsam mit seiner Familie für kurze Zeit vom Iran nach Afghanistan in das Heimatdorf zurückgekehrt, da sein Vater auf den Grund der Familie habe zurückkehren wollen. Im Rahmen des Versuches, das Grundstück wieder in Besitz zu nehmen, sei der ältere Bruder des Beschwerdeführers umgebracht worden und der Vater gelte seither als verschollen. Die Mutter sei mit den Kindern wieder in den Iran zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei als Minderjähriger (XXXX) am 30.01.2012 vom Bundesasylamt zu den Fluchtgründen einvernommen worden. Nunmehr nach drei Jahren seit der Einvernahme 2012 sei der Beschwerdeführer erneut einvernommen worden und habe sich nicht mehr sehr gut an die Vorkommnisse in Afghanistan erinnern können, die vor mittlerweile etwa sechs Jahren stattgefunden hätten. In der Zeit zwischen der ersten abweisenden Entscheidung und jetzt habe der Beschwerdeführer in Österreich unter dem ständigen Druck gelebt, abgeschoben zu werden. Der Beschwerdeführer sei wegen dieser jahrelangen unsicheren Situation in Österreich psychisch krank geworden. Dieser psychische Druck habe dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr sehr genau an die Ereignisse in Afghanistan habe erinnern können. Auch leide der Beschwerdeführer darunter, alleine ohne Familie hier zu sein und nicht zu wissen, ob es ihnen gut oder schlecht gehe. Der Beschwerdeführer sei auch sonst vergesslich geworden. Auf die Widersprüche zur Einvernahme von 2012 hingewiesen, habe der Beschwerdeführer seine Vergesslichkeit zum Ausdruck gebracht. So wisse der Beschwerdeführer einfach nicht mehr, ob er unter einem Baum gewartet habe oder nicht. Zur Unterkunft der Familie in Afghanistan könne der Beschwerdeführer nicht mehr sagen, als dass es sich glaublich um ein Haus gehandelt habe, da es durch eine Wand geteilt gewesen sei und in dem dadurch zwei Familien hätten wohnen können. Er wisse aber nicht mehr, ob das Haus Freunden des Vaters gehört habe oder ob es sich um das Haus der Familie gehandelt habe. Die Erstbehörde hätte die mittlerweile vergangene Zeit sowie die Äußerungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Erinnerungsfähigkeit ernster nehmen müssen und diese auch in die Bewertung des Vorbringens einfließen lassen müssen. Durchaus würden Menschen unangenehme Erlebnisse vergessen oder verdrängen, dass man Einzelheiten vergesse, sei nach einer Zeit von sechs Jahren sogar wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer habe die wesentlichen Fluchtgründe sowohl zeitlich als auch inhaltlich weiterhin übereinstimmend angegeben, weswegen nichts gegen seine Glaubwürdigkeit spreche. Bei Zweifeln am Vorbringen werde es darüber hinaus auch notwendig gewesen, konkrete Recherchen zu den Ereignissen des Beschwerdeführers anzustellen. Der Beschwerdeführer versuche, fachärztliche Betreuung wegen seiner psychischen Probleme zu erhalten und werde, sobald ihm dies möglich sei, diesbezügliche Bescheinigungsmittel vorlegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers finde in einschlägigen Länderberichten Deckung. Bei korrekter Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hätte erkannt werden müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar seien und daher dem Beschwerdeführer in Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe.

Am 25.06.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"VR: Sie haben bereits subs. Schutz. Am Asyl selbst haben Sie weiterhin Interesse?

BF: Ja.

VR: Wie geht es Ihnen?

BF: Ganz gut.

VR: Sind Sie in ärztlicher Behandlung?

BF: Nein.

VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?

BF: Vor ca. 5 oder 6 Jahren sind wir nach Afghanistan gefahren. Wir waren nämlich im Iran. Vor ca. 5 oder 6 Jahren sind wir also nach Afghanistan gefahren. Wir waren einige Zeit in Afghanistan. Da es uns dort nicht mehr möglich war zu leben, sind wir wieder zurück in den Iran gegangen. Es ging darum, dass wir ein kleines landwirtschaftliches Grundstück hatten. Das war in XXXX. Aus diesem Grund wollte mein Vater uns mit nach Afghanistan nehmen, weil er meinte, im Iran könnten wir nicht ewig bleiben, wir müssten irgendwann zurück. Dann hat mein Vater versucht, das landwirtschaftliche Grundstück zurückzubekommen. Als wir dort waren, haben wir fremde Leute auf diesem Grundstück gesehen. Es war so, dass mein Vater ein kleines Haus oder eine kleine Wohnung fand, damit wir dort einmal wohnen konnten. Wir haben einige Zeit in dieser Wohnung gewohnt. Eines Tages hat mein Vater uns mitgenommen, uns dieses landwirtschaftliche Grundstück zu zeigen und zu sagen, das gehört uns. Er hat uns gesagt, wir sollten in einem Abstand von ca. 100m warten. Mein Vater ging allein zum Grundstück. Als mein Vater dorthin ging, kam ein Auto und stoppte bei ihm. 2 Leute stiegen aus. Sie haben miteinander geredet, es war weit weg, ich weiß nicht, worüber sie geredet haben. Mein Vater hat mit ihnen gesprochen. Nach ca. 5 Minuten kam ein 2. Auto dazu. Ein paar Leute aus dem 2. Auto stiegen auch aus. Sie haben miteinander gesprochen. Es wurde immer lauter. Ich habe meine Mutter gefragt, worum es geht, warum diese Leute so laut sind. Meine Mutter sagte, es geht sicher um unser Grundstück. Sie fragten uns, mit welchem Recht wir wieder gekommen sind. Warum wir hier seien. Mein großer Bruder ging zu meinem Vater und den anderen. Dann haben wir gesehen, der Streit ist eskaliert, deshalb gingen wir auch hin. Meine Mutter hat versucht, es zu beschwichtigen, damit die Sache nicht weiter eskaliert. In dem Moment haben wir bemerkt, dass mein Bruder am Boden lag, mit Messerstichen. Inzwischen haben sie meinen Vater auch geschlagen. Sie haben meinen Vater in ein Auto gezerrt und mitgenommen. Mein Bruder ist dort verstorben. Meine Mutter war wirklich sehr verzweifelt und hat geschrien. Die Leute, die meinen Vater mitgenommen haben und meinen Bruder auf dem Gewissen hatten, haben uns auch mit einem anderen Auto dann mitgenommen. Wir wissen nicht, wohin sie meinen Vater gebracht haben. Sie haben uns mit einem anderen Auto mitgenommen. Sie haben uns zu einem Freund meines Vaters gebracht, der in der Gegend gewohnt hat. Er war die einzige Person, die wir in diesem Ort kannten. Diese Leute haben zu meiner Mutter gesagt, du hast hier keinen Platz, du musst alles mitnehmen und gehen. Meine Mutter war verzweifelt und hat geschrien. Ich war klein und habe das alles nicht so verstanden. Sie haben manchmal Dari, manchmal Paschtu mit meiner Mutter gesprochen. Ich habe das nicht verstanden. Das sind alles die Erzählungen meiner Mutter, was ich jetzt erzähle. Meine Mutter hat darauf bestanden, dass wir meinen Bruder begraben. Nach einer Nacht dann haben wir und andere Leute meinen Bruder begraben. Meine Mutter hat mit dem Freund meines Vaters geredet und bat, dass die Leute etwas versuchen sollten, dass man meinen Vater befreit. Wenn das nicht ging, würden wir Anzeige erstatten. Der Freund meines Vaters meinte immer, wir sollten keine Anzeige machen, es würde sonst noch gefährlicher. Er würde versuchen, eine Ordnung hineinzubringen, aber wenn wir Anzeige erstatteten, würde es noch schlimmer. Nach dem Begräbnis meines Bruders, ca. eine Woche später sagte meine Mutter, wir müssten weg, es gäbe keine Chance. Der Freund meines Vaters meinte, er kenne einen Schlepper, der uns wegbringen würde. Wenn wir nicht weggingen, würde uns das gleiche passieren, wie meinem großen Bruder. Er hat mit einem Schlepper gesprochen und wir fuhren mit diesem mit. Wir sind nach Pakistan zu einem Onkel mütterlicherseits gefahren. Wir waren ein paar Tage bei meinem Onkel. Dieser hat uns geholfen, weiterzufahren, wir gingen wieder in den Iran.

VR: Welche Farbe hatten die Autos, die damals gekommen sind?

BF: Welches Auto meinen Sie?

VR: Sind damals keine Autos gekommen?

BF: Wir haben verschiedene Autos benutzt. Es war nicht ein Auto.

VR: Ich meine damals, bei dem Vorfall, die Autos der Leute, die gekommen sind?

BF: Es war ein schwarzes und ein weißes Auto. Fast jede Stunde oder alle 2 Stunden wurde das Auto gewechselt.

VR: Ich meine bei dem Vorfall in Afghanistan, Sie gaben an, die Leute wären mit Autos gekommen?

BF: Ja, sie sind mit Autos gekommen. Es war ein weißes Auto.

VR: Sind nicht 2 Autos gekommen?

BF: Doch, 2. Und ein schwarzes. Das, mit dem wir gefahren sind, war weiß, und das andere war schwarz.

VR: Bei diesem Vorfall, wer von Ihrer Familie war damals anwesend?

BF: Ich, mein großer Bruder, mein kleiner Bruder, mein Vater und meine Mutter.

VR: Haben Sie sonst noch Geschwister?

BF: Ja, ich habe 3 Brüder und 2 Schwestern.

VR: Wo waren die restlichen Geschwister damals?

BF: Sie waren in der Wohnung, wo wir ein paar Tage gewohnt haben. In der Nähe des Hauses des Freundes meines Vaters.

VR: War das jetzt ein Wohnung oder ein Haus?

BF: Man kann sagen, ein einfaches Haus. Dort sind alles Häuser. Es gibt eher weniger Wohnungen.

VR: Wem hat das Haus gehört?

BF: Ich denke, das Grundstück hat meinem Vater gehört. Aber sein Freund hat es wahrscheinlich gebaut. Als wir hinkamen, war das Haus leer.

VR: Bei wem waren damals Ihre Geschwister, waren sie allein in dem Haus?

BF: Nein, sie waren zusammen mit den Kindern des Freundes meines Vaters und haben gespielt.

VR: Diese habe in dem Haus gespielt, wo Sie gewohnt haben?

BF: Ich weiß nicht genau, wo sie gespielt haben. Meine Mutter sagte, wir gehen weg und ihr bleibt hier.

VR: Der Freund Ihres Vaters hatte wie viele Kinder?

BF: Ich weiß es nicht genau, 2 oder 3 Kinder. Ich denke, 2 Töchter und einen Sohn.

VR: Haben Sie damals bei diesem Vorfall konkret mitbekommen, was gesprochen wurde?

BF: Ich wusste nicht zu 100%, was gesprochen wurde. Meine Mutter hat mir gesagt, worum es ging.

VR: Bei Ihrer Einvernahme am 30.01.2012 haben Sie noch konkret angegeben, was da gesprochen wurde?

BF: Sie haben Recht, ich habe das gesagt, aber nur, was meine Mutter sagte, ich wusste nicht 100%ig, worum es ging.

VR: War Ihr Vater anfangs alleine oder war immer Ihr größerer Bruder bei ihm?

BF: Nein, mein Vater ging zuerst allein hin, als es lauter wurde, ging mein Bruder auch hin.

VR: Wann ist Ihr älterer Bruder zu Ihrem Vater gegangen?

BF: Als es ein bisschen lauter wurde, ist mein Bruder dazugekommen. In dem Moment fing die Rauferei an.

VR: Wo genau ist Ihr Bruder verstorben, schon am Grundstück dort oder erst zu Hause?

BF: Auf der Stelle, wo er verletzt wurde.

VR: Also am Grundstück?

BF: Ja.

VR: Warum haben Sie dann bei Ihrer Einvernahme am 08.01.2015 ausgesagt, dass Ihr Bruder unterwegs verstorben sei?

BF: Nein, mein Bruder ist dort verstorben, er hat es nicht bis nach Hause geschafft.

VR: Warum haben Sie bei Ihrer Einvernahme am 08.01.2015 anagegeben, dass Ihre 2 Brüder damals mitgewesen wären und nicht nur Ihr älterer Bruder und Sie?

BF: Ich habe das nicht so gesagt. Bei der Schlägerei war nur mein großer Bruder dabei. Mein anderer Bruder war dabei, aber nicht bei der Schlägerei.

VR: Wo war Ihr anderer Bruder?

BF: Bei mir und meiner Mutter.

VR: Sie haben doch vorhin gesagt, dass Ihr kleinerer Bruder und Ihre 2 Schwestern im Haus geblieben wären und mit Freunden gespielt hätten.

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.

VR: Wie viele Brüder haben Sie?

BF: Außer mir jetzt noch 2 Brüder.

VR: Ist der verstorbene Bruder da mitgezählt?

BF: Mit ihm noch insgesamt 2.

VR: Wer war jetzt aller von den Brüdern bei dem Vorfall mit dabei?

BF: Mein großer Bruder ist zu meinem Vater gegangen und mein kleiner Bruder hat nicht mitgemacht, sie haben nur geschrien.

VR: Ich fragte, wer damals dort war, alle Brüder?

BF: Ja, wir waren alle zusammen.

VR: Und wer von Ihren Geschwistern war damals nicht dort?

BF: Meine Schwestern waren nicht dabei.

VR: Bei Ihrer Einvernahme am 30.01.2012 haben Sie gesagt, dass 2 kleine Schwestern und ein kleiner Bruder bei den Söhnen des Freundes blieben?

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.

VR: Wo haben Sie damals auf Ihren Vater gewartet, als er zu dem Grundstück gegangen ist?

BF: Wo uns mein Vater sagte, dass wir warten sollten, ein Stück entfernt haben wir gewartet.

VR: Wie hat es dort ausgesehen?

BF: Ein bisschen Grund, nicht sehr viel, meistens trocken. Landwirtschaftliche Grundstücke.

VR: Hat es dort Bäume gegeben?

BF: Im Allgemeinen schon, aber wo wir standen nicht.

VR: In Ihrer Einvernahme vom 30.01.2012 haben Sie ausgesagt, dass Sie unter einem Baum gewartet haben?

BF: Ich habe so etwas nicht gesagt.

VR: Warum haben Sie am 30.01.2012 gesagt, dass man Ihren Bruder noch am selben Tag begraben hätte?

BF: An diesem Tag, habe ich nicht gesagt, ich sagte, am nächsten Tag.

VR: Wie heißt der Freund Ihres Vaters?

BF: XXXX.

VR: Woher kennen Sie den Namen?

BF: Von meiner Mutter. Meine Mutter hatte einige Zeit auch telefonischen Kontakt mit ihm.

VR: Seit wann kennen Sie den Namen?

BF: Seit 2 Jahren. Meine Mutter hat das gesagt, sie hat auch seine Telefonnummer gefunden.

VR: Bei diesem Vorfall, wie viele Personen waren auf der gegnerischen Seite anwesend?

BF: 5 Leute insgesamt.

VR: Sind diese damals schon beim Grundstück gewesen, als Sie hingekommen sind, oder sind diese erst nach und nach gekommen?

BF: Meinen Sie, an dem Tag, an dem der Vorfall passiert ist?

VR: Natürlich, es geht um diesen Vorfall.

BF: Als wir dort waren, war noch niemand dort. Sie sind erst nach ca. 5 Minuten gekommen. Wir waren zuerst dort.

VR: Wer ist da gekommen?

BF: Diese Leute. In diesem weißen Auto. Im diesem Auto waren 2 Leute. Im 2. Auto waren noch 3 Leute.

VR: Wann ist das 2. Auto gekommen?

BF: Ca. 5 oder 10 Minuten nach dem 1. Auto.

VR: Bei der 1. Einvernahme vor dem BAA haben Sie noch gemeint, dass es ca. eine halbe Stunde gedauert hätte, bis ein Auto gekommen wäre?

BF: Nein, das war nicht so.

VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

BF: Nein.

Erörtert und zum Akt genommen wird ein Bericht der Staatendokumentation (Beilage A), ein Bericht von ACCORD (Beilage B).

VR: Möchten Sie dazu etwas sagen bzw. möchten Sie eine Frist für eine Stellungnahme zur aktuellen Situation in Afghanistan haben?

BF: Nein, ich verzichte auf eine Stellungnahme."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Bekenntnisses. Er wurde im Iran geboren, seine Familienangehörigen halten sich im Iran auf.

Anfang August 2011 verließ der Beschwerdeführer den Iran, nachdem sein Onkel vorgeschlagen hatte, dass er ihm einen Schlepper besorge, der ihn nach Europa bringe, zumal das Leben im Iran nicht einfach war. Ende August 2011 reiste er in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu Afghanistan:

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte

In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).

Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).

Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).

Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Wahlen 2014

Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).

Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).

Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).

Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).

Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).

Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Drogenanbau

In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).

Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).

Kabul

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Die Provinz Helmand

Die Provinz Helmand hat inklusive der Hauptstadt Lashkargah City, 14 administrative Einheiten: Nadali, Marja, Garmsir, Khanshin, Disho, Nava, Greshk, Sangin, Kajaki, Musa Qala, Baghran, Noorzad und Washir. Im Norden grenzt sie an die Provinz Kandahar, im Norden mit Uruzgan, Daikuni und Ghor. Im Westen grenzt sie an die Provinzen Farah und Nimroz, während sie im Osten 162 km an die Durandlinie grenzt (Pajhwok o.D.ab)

Helmand ist eine der volatilen Provinzen, in der regierungsfeindliche aufständische Gruppen in verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Angriffe durchführen (Khaama Press 14.9.2014 und Khaama Press 2.9.2014). Aufgrund der strategischen Lage, könnte jegliche Unsicherheit im Bezirk Sangin, zusätzlich zu Helmand, die Sicherheit anderer westlicher Provinzen zerrütten (Tolo News 22.9.2014). In einem Treffen mit Stammesälteren sagte Präsident Karzai, dass Helmand ein großes Ziel für Aufständische ist, die behaupten, dass die Zusammenstöße durch ausländische Elemente verursacht wären (Tolo News 27.6.2014). Sangin war bereits mehrere Male dieses Jahr Ziel von Angriffen der Aufständischen (Tolo News 22.9.2014).

Laut dem Gouverneur der Provinz sind mehr als 400 Taliban-Aufständische, 270 Sicherheitskräfte und 230 Zivilisten bei den Zusammenstößen in Sangin umgekommen. Dabei wurden auch 500 Taliban, 200 Sicherheitskräfte und mehr als 400 Zivilisten verletzt (Tolo News 29.8.2014).

Der Großteil (89%) der gesamten Opiumproduktion im Jahr 2013 wurde in neun Provinzen Afghanistans registriert, zu denen unter anderem auch Helmand zählte (UN GASC 7.3.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die hohe Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 25% gesunken. Im Jahr 2013 wurden

1. 813 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Hazara

Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

Schiiten

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 27.2.2014).

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.

Nicht festgestellt werden konnte hingegen das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation, wonach die Familie des Beschwerdeführers nach Afghanistan, Provinz Helmand, zurückgekehrt wäre, dort sein älterer Bruder ums Leben gekommen und sein Vater verschleppt worden sei, da sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als grob widersprüchlich erwies. So ist schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgegangen, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird ausdrücklich hingewiesen, und hat sich diese Würdigung auch nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt. So konnte der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel erklären, warum er noch bei der Einvernahme am 30.01.2012 angegeben hatte, was beim behaupteten Vorfall konkret gesprochen worden sei, wogegen er dies bei seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.01.2015 nicht mehr angeben konnte, ebensowenig beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Erinnerunglücken, wie in der Beschwerde behauptet, ist das nicht zu erklären, zumal sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht damit rechtfertigte, dass er selbst nicht hundertprozentig gewusst habe, was gesprochen worden sei, seine Mutter habe ihm gesagt, worum es gegangen sei, was aber angesichts der detailreichen Schilderung am 30.01.2012 nicht nachvollzogen werden kann, da nicht zu erwarten ist, dass er bei der Schilderung der Ereignisse durch seine Mutter etwa den Satz, "Du Esel, was glaubst du, wo du dich beschweren kannst, ich werde dich an meinem Auto festbinden und durch die Gegend zerren, damit du den Gedanken an eine Anzeige vergisst", wie er dies noch bei seiner Einvernahme am 30.01.2012 zu Protokoll gab, erfahren hätte. Soweit in der Beschwerde angedeutet wurde, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme habe und dies auch in Zusammenhang mit seinem widersprüchlichen Vorbringen gebracht wurde, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht angab, dass es ihm ganz gut gehe und er nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Ergänzend zur Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auch noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer am 30.01.2012 noch zu Protokoll gab, dass sein Bruder am Grundstück getötet wurde und schon der tote Bruder gemeinsam mit ihm und seiner Mutter weggebracht worden sei, wogegen der Beschwerdeführer am 08.01.2015 aussagte, dass sein Bruder erst im Auto verstorben sei, um schließlich beim Bundesverwaltungsgericht wiederum anzugeben, dass der Bruder bereits am Grundstück verstorben sei. Es kann aber nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unterschiedliche Angaben gemacht hätte, wenn er dies tatsächlich erlebt hätte. Auch war der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen am 08.01.2015 sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr minderjährig, bei seiner Einvernahme im Jahr 2012 war der Beschwerdeführer auch bereits 17 Jahre alt, sodass jedenfalls erwartet werden kann, dass nicht derart grob widersprüchliche Angaben bei der Schilderung eines Lebenssachverhaltes entstehen. Schließlich blieb der Beschwerdeführer auch bei seinen Angaben, welche seiner Familienangehörigen den Vorfall miterlebt hätten, widersprüchlich, wenn er am 30.01.2012 behauptete, dass zwei kleine Schwestern und ein kleinerer Bruder bei den Söhnen des Freundes geblieben seien, wogegen nach den Angaben am 08.01.2015 alle Brüder beim Vorfall anwesend gewesen wären, ebenso gab der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht letztlich zu Protokoll, dass nur seine Schwestern damals nicht dabei gewesen seien, wobei der Beschwerdeführer über Nachfrage angab, dass der Freund des Vaters zwei oder drei Kinder gehabt habe, er denke, zwei Töchter und einen Sohn, wogegen er bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt im Jahr 2012 noch angab, dass sein kleinerer Bruder und seine zwei Schwestern bei den Söhnen des Freundes geblieben seien.

Insgesamt betrachtet sind derart viele Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten hervorgekommen, die sich nicht dadurch erklären lassen, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme beim Bundesasylamt 17 Jahre alt gewesen ist, ebenso wenig durch psychische Probleme des Beschwerdeführers, steht doch der Beschwerdeführer nach seinen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht nicht in ärztlicher Behandlung und geht es ihm ganz gut, sodass nur der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Eine weitergehende Ermittlungstätigkeit ist daher nicht angezeigt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an.

Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischen Bekenntnisses sei, doch ist nach den diesbezüglichen Feststellungen zwar eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara gegeben, die jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Schwierige Lebensbedingungen vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzuzeigen. Dass aber bereits jeder Hazara, der in Afghanistan wohnt, es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.).

Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt nicht zu beanstanden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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