BVwG W179 2106281-1

W179 2106281-1Bundesverwaltungsgericht15.09.2015

Regest

angemessene Frist, E - Mail, Einkommensnachweis,<br/>Fernsprechentgeltzuschuss, Frist, Mängelbehebung,<br/>Mitwirkungspflicht, mündliche Verhandlung, Nettoeinkommen,<br/>neuerliche Antragstellung, Ökostrompauschale, Prüfungsumfang,<br/>Risikotragung, Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W179 2106281-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2106281.1.00

Spruch

W179 2106281-1/ 4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, vertreten durch Sachwalter Dr. Helmut Salzbrunn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 12, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Befreiung von Rundfunkgebühren und Ökostrompauschschale,

Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

I. Die Beschwerde gegen die erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 sowie § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) iVm § 9 Abs 6 sowie § 3 Abs 2 und § 4 Abs 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale wird gemäß gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 und § 7 Abs 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 46 Abs 6 Ökostromgesetz, BGBl I Nr 75/2011, als unzulässig zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In seinem von der belangten Behörde als Antrag gewerteten E-Mail (Eingang: XXXX) verwies der Sachwalter der Beschwerdeführerin (kurz: BF) auf einen früheren Bescheid der Behörde vom XXXX, wonach der BF bis XXXX eine Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr und ein Zuschuss zum Telefonentgelt gewährt worden sei. Der Sachwalter beantragte im dieser E-Mail, die Gebührenbefreiung der BF zu verlängern und sie zudem von der Entrichtung der Ökostrompauschale zu befreien.

Ob dieser E-Mail Unterlagen beigeschlossen waren, ist zwischen den Parteien strittig.

2. Mit Schreiben vom XXXXforderte die belangte Behörde die BF zum Nachreichen näher bezeichneter Angaben bzw Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

3. Der Sachwalter teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom XXXX mit, die der BF gewährte Invaliditätspension sei zunächst bis XXXX befristet gewesen und sei von der Pensionsversicherungsanstalt nach entsprechendem Antrag nicht mehr verlängert worden, sondern gewährte diese der BF aufgrund der nunmehr geänderten Rechtslage ab XXXX Rehabilitationsgeld, das nunmehr von einer Gebietskrankenkasse abgewickelt werde.

Trotz Ankündigung in dieser E-Mail, dass dieser näher bezeichnete Unterlagen beigefügt seien, waren dieser keine Beilagen angeschlossen, wogegen sich der Sachwalter der BF auch nicht im Zuge des Parteiengehörs wendet.

4. Der Sachwalter wurde von der belangten Behörde mit E-Mail vom

XXXX darauf hingewiesen, mit seiner E-Mail keine Unterlagen übermittelt zu haben, und ersucht, diese nachzureichen.

5. Daraufhin übermittelte der Sachwalter der Behörde mit E-Mail vom

XXXX näher bezeichnete Unterlagen, deren Eingang diese am selben Tage bestätigte.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den gestellten Antrag der BF auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und sprach zugleich aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw Unterlagen nachzureichen und sie darauf hingewiesen worden sei, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die - benötigten - Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte (Eingang per E-Mail am XXXX und per Post am XXXX) und zulässige Beschwerde, mit dem Begehren, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der BF von der Entrichtung der Rundfunkgebühren (einschließlich Ökostrom) befreit werde.

8. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

9. Mit Schreiben vom XXXXverständigt das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Beschwerdeverfahrens nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme und gibt ihnen Gelegenheit, zu diesem binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

10. Am XXXXgeht beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme unter Anschluss näher bestimmter Unterlagen ein. Die belangte Behörde äußert sich binnen aufrechter Frist nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die erste E-Mail des Sachwalters (vom XXXX) wurde von der belangten Behörde als Antrag gewertet.

In dieser E-Mail monierte der Sachwalter, seine Mandantin sei bis XXXX von der Rundfunk- und Fernsehgebühr befreit gewesen und habe bis dahin eine Zuschussleistung zum Telefonentgelt bezogen. Er beantragte mit seiner Eingabe, die Gebührenbefreiung (samt Öko-Strom) zu verlängern, denn die Einkommensverhältnisse seiner Mandantin hätten sich seither nicht wesentlich verändert.

Schließlich wird in dieser E-Mail vorgebracht, dieser seien ein entsprechend ausgefüllter Antrag, ein Gutschriftsbeleg vom XXXXüber den Rehabilitationsgeldbezug der BF und die Jahresabrechnung eines Energieversorgers angeschlossen.

Der Sachwalter der Beschwerdeführerin hat diese E-Mail signiert und mit den beigeschlossenen Anlagen XXXX an die belangte Behörde abgesandt.

Die belangte Behörde empfing diese E-Mail des Sachwalters, gesendet am XXXX, jedoch ohne jedwede Anlagen.

Die belangte Behörde stimmt einer Übermittlung eines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt via E-Mail ausdrücklich zu.

2. Mit Schreiben vom XXXXforderte die belangte Behörde die BF auf, nachstehende Unterlagen beizubringen:

" - Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale

Transferleistung der öffentlichen Hand)" und für die BF und alle mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen einen "Nachweis über alle Bezüge". Weiters wurde die BF konkret aufgefordert:

"Anspruchsgrundlage z.B. Rezeptgebührenbefreiung, AMS-Bescheid, Sozialhilfe, etc. von [der BF] und Einkommen von [der BF und XXXX] bitte nachreichen."

Schließlich enthielt der Brief folgende Information: "Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. (...) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. (...)."

3. Ergänzend zu seiner E-Mail vom XXXXwies der Sachwalter in seiner zweiten E-Mail vom XXXX darauf hin, die der Beschwerdeführerin gewährte Invaliditätspension sei zunächst bis XXXXbefristet gewesen; nach seinem Antrag habe die Pensionsversicherungsanstalt diesen Antrag nicht mehr verlängert, sondern habe aufgrund der nunmehr geänderten Rechtslage ab XXXX Rehabilitationsgeld gewährt, das in weiterer Folge von einer bestimmten Gebietskrankenkasse abgewickelt werde.

Er schließe dieser E-Mail den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX, das Schreiben einer Gebietskrankenkasse vom XXXXsowie einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale bei.

Dieser zweiten E-Mail waren jedoch keinerlei Unterlagen beigeschlossen.

In derselben E-Mail merkte der Sachwalter an, der XXXX

4. Nach Ersuchen der belangten Behörde vom XXXX, ihr die angekündigten, jedoch nicht mitgeschickten Dokumente zu senden, übermittelte der Sachwalter mit seiner dritten E-Mail, ebenso vom XXXX, nachstehende Unterlagen:

Dieser spricht aus: XXXX.

Die Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes durch dieses Schreiben endet somit zwei Tage nach seiner Übermittlung durch den Sachwalter an die belangte Behörde (XXXX) bzw wenige Tage nach der ersten E-Mail des Sachwalters vom XXXX. Einen Nachweis über einen Bezug von Rehabilitationsgeld über den XXXXhinaus wurde nicht erbracht.

5. Der angefochtene Bescheid stützt sich unter anderem darauf, dass ein Anspruch und das Einkommen (somit ein aktueller Bescheid über den Bezug von Rehabilitationsgeld ab XXXX) nicht belegt wurden. Der Sachwalter bringt in der Beschwerde vor, er habe einen Gutschriftsbeleg vom XXXX über den Bezug von Rehabilitationsgeld vorgelegt. Diesen Beleg hat er zwar in seiner ersten E-Mail vom XXXX erwähnt, dieser kam jedoch im gesamten behördlichen Verfahren nie bei der belangten Behörde an.

6. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

7. Die mit der Stellungnahme der BF zum hg Ergebnis der Beweisaufnahme vorgelegten Unterlagen wurden im behördlichen Antragsverfahren nicht vorgelegt und weisen bis auf den Brief vom

XXXX ein späteres Ausstellungsdatum als der angefochtene Bescheid auf.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen.

Weiters ist im Detail zu würdigen: Die angeführten Daten des Einlangens der angeführten Schriftstücke bei der belangten Behörde erschließen sich aus der "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (Seite 2).

Dass der BF bis XXXXeine Rundfunkgebührenbefreiung und eine Zuschussleistung gewährt wurde, ergibt sich aus der Anmerkung auf Seite 2 der Beschwerdevorlage.

Dass der Sachwalter der BF der belangten Behörde am XXXX Uhr eine signierte E-Mail mit den drei Anlagen XXXX schickte, ergibt sich aus der Vorlage dieser E-Mail im Rahmen der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere sind die Dateinamen der drei angeschlossenen Anlagen im "E-Mai-Kopf" ausdrücklich angeführt und zweifelsfrei erkennbar. (Der Inhalt dieser Anlagen wurden nicht belegt.)

Ebenso steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass bei der belangten Behörde diese E-Mail des Sachwalters XXXX, ohne Anlagen ankam. Dies beruht einerseits auf der im Behördenakt einliegenden E-Mail, die im "E-Mail-Kopf" keine Anlagen anführt. Andererseits beruft sich die Behörde in ihrer Aktenvorlage (Seite 2) explizit darauf, dass dieser E-Mail vom XXXX keine Anlagen beigeschlossen waren. An dieser Angabe zu zweifeln, liegt für das Gericht kein Grund vor, zumal nach hg Wissen die Akten der belangten Behörde ordentlich geführt sind. Auch deutet der sofort nach dieser E-Mail behördlich erteilte Verbesserungsauftrag auf eine inkomplette Übertragung der fraglichen E-Mail hin.

Gegen die Feststellung, dass der zweiten E-Mail der BF vom XXXX keinerlei Anlagen beigeschlossen waren, wendet sich die BF in ihrer Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht, sodass das Gericht hier von der Richtigkeit dieser Feststellung ausgeht. Zudem wird dies durch den Inhalt des Behördenaktes und den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage gestützt.

Auf der Homepage der belangten Behörde findet sich ua nachstehende Information, die die Zustimmung zum Einbringen von Anträgen auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt via E-Mail belegt: "Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular mit allen notwendigen Unterlagen (siehe Checkliste) an:

Post: GIS Gebühren Info Service GmbH Postfach 1000, 1051 Wien

E-Mail: kundenservice(at)gis.at"

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

Soweit die BF moniert, der erhobene Sachstand sei unrichtig, wurde bei den Feststellungen der Tippfehler in der Datumsangabe beim Bezug von Rehabilitationsgeld XXXX korrigiert.

Die vermeintlich erkannte Unrichtigkeit der Feststellungen zur Dauer des Bezuges des Rehabilitationsgelds ("Befristung" vs "bis weitere Dauer der vorrübergehenden Invalidität") war nicht anzupassen, weil die hg Feststellungen ohnedies als Inhalt des zugehörigen Bescheides vom XXXX ausweist: "Ab dem XXXX bestehe für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld der Krankenversicherung."

Die als unrichtig erkannten Feststellungen zu einer Befristung geben nämlich nur die Angaben des Sachwalters wieder, die jedoch nun noch detaillierter abgebildet wurden: "Ergänzend zu seiner E-Mail vom XXXX wies der Sachwalter in seiner zweiten E-Mail vom XXXX darauf hin, die der Beschwerdeführerin gewährte Invaliditätspension sei zunächst bis XXXX befristet gewesen; nach seinem Antrag habe die Pensionsversicherungsanstalt diesen Antrag nicht mehr verlängert, sondern habe aufgrund der nunmehr geänderten Rechtslage ab XXXX Rehabilitationsgeld gewährt, das in weiterer Folge von einer bestimmten Gebietskrankenkasse abgewickelt werde."

3. Rechtliche Beurteilung:

Die belangte Behörde kann den Zustellzeitpunkt des angefochtenen Bescheides, wie festgestellt, nicht belegen und fehlt jedweder Nachweis desselben im Behördenakt. Jedoch gibt der Sachwalter selbst an, die Beschwerde sei ihm am XXXX zugestellt worden, was von belangten Behörde nicht beeinsprucht wird, sodass von einer fristgerechten Erhebung der Beschwerde auszugehen ist.

Zumal selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung am XXXX sowohl die per E-Mail vom XXXX als auch die per Post am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist - von 4 Wochen - rechtzeitig wäre.

3. 1 Zuständigkeiten und Prüfungsumfang:

§ 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lautet wörtlich: "(1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden." Ebenso kann nach § 9 Abs 6 FezG, BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Soweit im gegenständlichen Fall in der Beschwerde das "Verwaltungsgericht Wien" anstatt das "Bundesverwaltungsgericht" als Beschwerdeinstanz erwähnt wird, schadet dies nicht, wurde doch diese bei der belangten Behörde als richtiger Stelle fristgerecht eingebracht und von dieser korrekt an das zuständige Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an den Inhalt der Beschwerde iSd § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG und somit an das Beschwerdebegehren und Beschwerdegründe bzw an die Erklärung über den Umfang der Anfechtung iSd § 9 Abs 3 VwGVG gebunden ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 27 VwGVG).

Wenngleich sich die Beschwerde "nur" gegen die abgewiesene "Gebührenbefreiung" wendet und auf den ersten Blick ausschließlich beantragt, von der Entrichtung der Rundfunkgebühren (einschließlich Ökostrom) befreit zu werden, erhellt sich in Zusammenschau mit der bisherigen Korrespondenz des Sachwalters des Beschwerdeführers und der dort verwendeten Begriffe, dass der Sachwalter mit der Verwendung des Wortes "Gebührenbefreiung" bzw "Rundfunkgebühren" "etwas unscharf formuliert" die Anspruchsgrundlagen nach Rundfunkgebührengesetz und Fernsprechentgeltzuschussgesetz (inklusive Ökostrom) meint (vergleiche etwa die E-Mail vom XXXX).

Es steht damit für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass sich die erhobene Beschwerde sowohl gegen die Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren als auch auf jene des Antrages auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wendet.

Der in der Beschwerde ans BVwG gestellte Antrag auf Befreiung von der Entrichtung von der Ökostrompauschale ist im Vorhinein als unzulässig zurückzuweisen, entscheiden in diesbezüglichen Streitigkeiten zwischen der belangten Behörde und den betroffenen Personen gemäß § 46 Abs 6 Ökostromgesetz, BGBl I Nr 75/2011, doch die ordentlichen Gerichte.

Zumal der angefochtene Bescheid dementsprechend nicht über eine Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale abspricht und hier ein tauglicher Anfechtungsgrund, nämlich ein diesbezüglicher Bescheid, fehlt. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkte auch nach § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG, der die Beschwerdeerhebung an einen Bescheid knüpft, als unzulässig zurückzuweisen. (Im Übrigen ist anzumerken, dass die Voraussetzung für eine solche Befreiung ein erfolgreicher Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wäre.)

Im Folgenden beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht somit auf die Überprüfung der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:

3. 2 Rechtsnormen:

a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs 1 u Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

§ 24 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet wortwörtlich: "(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) bis (5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)

Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"

c) Fernsprechentgeltzuschussgesetz:

Die §§ 1, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3 (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4 (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

Zuständigkeit

§ 9 (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...)

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...) (8)

In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."

3. 3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:

Die belangte Behörde hat somit nach § 6 Abs 1 RGG sowie gemäß § 9 Abs 8 FezG das AVG anzuwenden. Auch wenn sich jene in ihrem Brief vom XXXX nicht explizit auf § 13 Abs 3 AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 leg cit zu sehen.

a) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.5.2006, Zl 2005/17/0242, aus.

Die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden. (Vgl VwGH 21.3.2013, Zl 2012/09/0120 mit Hinweis auf Erk 27.6. 2002, 98/07/0147, oder 16.9.2009, Zl 2008/05/0206.)

In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, Zl 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl VwGH 25.04.1996, Zl 95/07/0228; 12.11.1996, Zl 96/04/0198; 17.01.1997, Zl 96/07/0184; 27.03.2008, Zl 2005/07/0070).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 sowie des BVwGG und VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal im Fokus der bisherigen Rechtsprechung und des vorliegenden Falles der Prüfungsumfang für nach § 13 Abs 3 leg cit erlassene Zurückweisungsbescheide im Rechtsmittelverfahren steht, und nicht das Rechtsmittelverfahren an sich. Es schadet sohin nicht, dass der IV. Teil des AVG (früheres Berufungsverfahren) nun vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist, sondern die Überprüfung eben im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat.

Auch hier kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nur gelten, dass die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen ist, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (In diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz, § 13 AVG, Seite 169.)

Dies wurde zuletzt durch den Verwaltungsgerichtshof eingehend in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bestätigt, in der er dazu ausführt: Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".

b) Rechtmäßigkeit der Zurückweisung:

Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag:

Soweit die BF mit ihrer Stellungnahme zur hg Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme nun erstmals Unterlagen vorlegt, die ihren Antrag inhaltlich stützen sollen, sind diese somit unbeachtlich.

1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung (FGO) ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.

In diesem Zusammenhang sind nach § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß § 50 der Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. § 50 leg cit verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar im Fall des § 47 Abs 1 leg cit den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen.

Der Gesetzgeber hat damit zweifelsfrei und für die Beschwerdeführerin eindeutig feststellbar festgelegt, dass ein Leistungsbezug iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung mit dem Antrag nachzuweisen ist.

1.1. Wie festgestellt übersandte die Beschwerdeführerin mit ihrer ersten E-Mail vom XXXX der belangten Behörde drei Anlagen mit den Dateinamen XXXX Diese E-Mail kam bei der Behörde jedoch ohne die genannten Anlagen an.

Gemäß § 13 Abs 2 AVG können einer Behörde schriftliche Anbringen mit E-Mail nur insoweit übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften sehen keine gesonderten Übermittlungsformen vor, zudem stimmt die belangte Behörde auf ihrer Homepage festgestellter Maßen einer Übermittlung via E-Mail zu. Die Beschwerdeführerin war somit berechtigt, ihre Eingabe mittels einer E-Mail bei der belangten Behörde einzubringen.

Jedoch muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Anbringen auch tatsächlich der Behörde zukommen, um als Anbringen iSd § 13 Abs 1 AVG zu zählen. Nur in diesem Fall kann auch von einer Entgegennahme durch die Behörde ausgegangen werden. Das Risiko einer fehlerhaften Übertragung trägt der Sender, zumal nicht einmal eine korrekte Sendebestätigung ausreichend ist als Nachweis für eine erfolgreiche Zustellung an die Behörde (vgl für viele zB VwGH vom 24.06.2014, Zl 2012/05/0180). Entsprechendes muss auch für mit einer E-Mail übersandte Anlagen gelten.

Da das Risiko einer fehlerhaften Übertragung in der Sphäre des Senders liegt, ist der BF die fehlerhafte Sendung zuzurechnen. Zumal die BF auf Grund des sofort erfolgten Verbesserungsauftrages "stutzig" werden und erahnen hätte können, dass ihre Sendung nicht ordnungsgemäß bei der belangten Behörde angekommen war.

Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr war schon aus dem Grunde der fehlenden Beilagen mangelhaft (kein Nachweis einer sozialen Transferleistung und des Einkommens) und der erfolgte behördliche Verbesserungsauftrag notwendig.

1.2. Die gesetzte Frist zur Verbesserung binnen zwei Wochen war auch angemessen.

1.3. Der nach dem Verbesserungsauftrag eingebrachten zweiten E-Mail der Beschwerdeführerin vom XXXXwaren wiederum keine Beilagen beigeschlossen, was die BF in ihrer Stellungnahme zur Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme gar nicht bestreitet. Der Antrag blieb dabei daher mangelhaft.

1.4. Nach Vorhalt durch die Behörde, es würden die Anlagen fehlen, übermittelte die Beschwerdeführerin am XXXX eine dritte (!) E-Mail (spätestens hier hätte der BF klar sein müssen, dass der Behörde bis dato keine Beilagen zugingen). Diesmal gingen der Behörde Anlagen zu.

1.4.1. Hinsichtlich des Bezuges von Rehabilitationsgeldes war dieser jedoch "lediglich" ein Schreiben einer Gebietskrankenkasse vom XXXX beigeschlossen, welches den Bezug von Rehabilitationsgeld im Zeitraum vom XXXX auswies. Damit wurde der Bezug von Rehabilitationsgeld nur wenige Tage über das Datum des Antrages (XXXX) hinaus belegt und somit nicht einmal für den Folgemonat März 2015, in dem die BF erstmals (faktisch) befreit hätte werden können.

1.4.2. Der mit dieser dritten E-Mail nun vorgelegte Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX sprach aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß vom voraussichtlich mindestens sechs Monate abXXXX vorliege. Ab dem XXXX bestehe für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung. Da der gegenständliche Antrag erst am XXXX gestellt wurde, wurde mit diesem Bescheid keinesfalls eine zum Antragszeitpunkt tatsächlich aufrechter Bezug einer sozialen Transferleistung nachgewiesen.

1.4.3. Entgegen den Angaben in der Beschwerde und in der ersten E-Mail vom XXXX ging der Behörde, wie festgestellt, nie einen "Gutschriftsbeleg vom XXXX" hinsichtlich des Bezuges von Rehabilitationsgeld zu.

Daran ändert auch nichts, dass die belangte Behörde den Eingang der dritten E-Mail vom XXXX und damit den Empfang von Anlagen bestätigte, weil sich unter diesen Anlagen eben nicht ein aktueller (über den 28. Februar 2015 hinausgehender) Bezugsnachweis von Rehabilitationsgeld befand.

Der Antrag blieb somit schon aus diesem Grunde (kein Nachweis eines aufrechten Bezuges einer sozialen Transferleistung) mangelhaft und war die Zurückweisung desselben durch die belangte Behörde rechtskonform.

1.4.4. Da die BF Rehabilitationsgeld bis 31. Mai 2015 bezog, wie sie selbst in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorbringt und belegt, hat sie der Behörde auch ihr Einkommen nicht (vollständig) nachgewiesen. Zur Frage der Verfügbarkeit des diesbezüglichen Nachweises (Bescheid vom 13. April 2015) ist auf die obige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge die Frist im Rahmen des Verbesserungsauftrages nur für die Vorlage bereits vorhandener Nachweise angemessen sein muss.

1.5. Soweit die BF vermeint, sie sei in Folge zu wenig konkreter Texte nicht zur Vorlage von Einkommensunterlagen über den 31. Mai 2015 hinaus aufgefordert worden und habe dies erst der angefochtene Bescheid nachgeholt, übersieht die BF, dass der Antrag bereits am Nachweis eines aufrechten Bezuges einer sozialen Transferleistung iSd § 47 FGO scheiterte, sie auch kein aufrechtes Einkommen für einen denkmöglichen Befreiungszeitraum (beginnend mit März 2015) nachwies und sich der angefochtene Bescheid nicht auf Mai 2015 bezieht. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung die von der Behörde gesetzte Frist nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen, nicht aber zur Beschaffung (noch fehlenden) Unterlagen angemessen sein muss. Schließlich ergibt sich aus der demonstrativen Aufzählung möglicher Nachweise im Verbesserungsauftrag zweifelsfrei und musste dies der BF auch zwingend denklogisch klar sein, dass immer aktuelle Nachweise (für den gewünschten Befreiungszeitraum) vorzulegen sind.

2. Auch das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) knüpft an das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung, hier nach § 3 Abs 2 und Abs 3 FeZG, sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes an.

Gemäß § 4 Abs 2 FezG ist vom Antragsteller das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs 2 und 3 nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

Der Gesetzgeber hat damit zweifelsfrei und für die Beschwerdeführerin eindeutig feststellbar festgelegt, dass sie einen solchen Nachweis zu erbringen hat. Die Frist war ebenso angemessen.

2. 1 Auch hier gilt, die BF wies während des behördlichen Verfahrens durchgängig für ihre Person nicht den aktuellen Bezug einer sozialen Transferleistung, diesmal iSd § 3 Abs 2 FeZG, nach.

Somit war auch hier der Antrag mangelhaft, der Verbesserungsauftrag notwendig und die Zurückweisung rechtsrichtig.

3. Wegen des offensichtlichen Fehlens aktueller Nachweise zur Stützung des Antrages der BF auf Rundfunkgebührenbefreiung sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ist nicht zu beurteilen, ob es sich beim von der BF behaupteten aktuell bezogenen "Rehabilitationsgeld" um eine "soziale Transferleistung" iSd FGO bzw FeZG handelt.

4. In seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2010, Zl 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt.

Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von (aktuellen) Unterlagen am XXXX der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt und die Beschwerdeführerin hat davon (letztlich) keinen Gebrauch gemacht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG, der in Folge Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrags führt, vorgelegen ist oder ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.

Unzweifelhaft ist, dass die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung den geforderten (aktuellen) Nachweis nicht erbracht hat.

5. Aus diesem Grunde war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

c) Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (keine aktuellen Nachweise erbracht) ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt.

Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal durch die Zurückweisung eines Antrages nach § 13 Abs 3 AVG nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt ist. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag an die GIS Gebühren Info Service GmbH steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens (keine entschiedene Sache), sondern allenfalls der Ablauf einer Frist entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 u Abs 4 VwGVG entfallen.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es ist daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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