BVwG W179 2000536-3

W179 2000536-3Bundesverwaltungsgericht15.09.2015

Regest

Aussetzung, Bindungswirkung, Fristenlauf, Mängelbehebung,<br/>Mehraufwand, Ökostrom, Ökostromaufwendungen, Rechtzeitigkeit,<br/>Rückerstattung, Rückvergütung, Verbesserungsauftrag,<br/>Verfahrensfortsetzung, Vorfrage, Zurückweisung, Zustellnachweis,<br/>Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W179 2000536-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2000536.3.00

Spruch

W179 2000536-3/ 3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX, betreffend einen Antrag auf Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom im Jahr 2010,

A) Hinsichtlich Rückvergütung für das Jahr 2010

I. den Beschluss gefasst:

Das ausgesetzte Berufungsverfahren (jetzt Beschwerdeverfahren) wird fortgesetzt.

II. zu Recht erkannt:

In Stattgebung der seinerzeitigen Berufung (jetzt Beschwerde) wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, iVm § 30e Abs 1 und 2 Ökostromgesetz (ÖSG), BGBl I Nr 149/2002 idF BGBl I Nr 104/2009, aufgehoben.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Das Verfahren vor der belangten Behörde:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit XXXX 2011 die Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom für das Jahr 2010 gemäß § 30e Ökostromgesetz, BGBl I Nr 149/2002 idF BGBl I Nr 104/2009, aufgehoben durch BGBl I Nr 75/2011, nachstehend "§ 30e ÖSG alt".

2. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde, ergänzende Unterlagen, ua den Bescheid für die Vergütung von Energieabgaben für das Antragsjahr 2010 (kurz: ENAV-Bescheid) beizubringen, reichte die Beschwerdeführerin zunächst keine Unterlagen nach.

3. Daher ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom XXXX, ihr die erforderlichen Dokumente so rasch wie möglich, längstens jedoch binnen 3 Wochen zu übermitteln. Andernfalls müsse der Antrag gemäß § 13 Abs 2 AVG bescheidmäßig zurückgewiesen werden.

4. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass die zuständige Finanzbehörde den Ausgang eines derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens abwarte und den ausständigen ENAV-Bescheid nicht erlasse, sodass es nicht möglich sei, den Antrag zu vervollständigen. Es werde gebeten, mitzuteilen, wie nun weiter vorzugehen sei.

5. Mit E-Mail vom XXXX ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nochmals, den Antrag zu vervollständigen und die erforderlichen Dokumente und Informationen so rasch wie möglich, längstens jedoch binnen 2 Wochen, zu übermitteln. Andernfalls müsse der Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG bescheidmäßig zurückgewiesen werden.

6. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vomXXXX Unterlagen nach, jedoch nicht den fehlenden ENAV-Bescheid. Ebenfalls mit diesem Schreiben übermittelt wurde ua der Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom XXXX über die Aussetzung des dort anhängigen Berufungsverfahrens.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, aus diesem Bescheid sei ersichtlich, dass über ihre Anträge auf Vergütung von Energieabgaben seit 2003 bis zur Beendigung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof zur GZ XXXX anhängigen Verfahrens keine Bescheide ergehen würden. Es sei ihr daher nicht möglich, den von der belangten Behörde geforderten ENAV-Bescheid für das Antragsjahr 2010 vorzulegen, weil bis dato kein derartiger Bescheid erlassen worden sei.

2. Der angefochtene Bescheid:

7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom für den Zeitraum vom 01. Jänner 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zurück.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, trotz Aufforderung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen seien nicht alle gemäß "§ 30e ÖSG alt" erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden. Der Antrag sei daher gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen.

3. Das Verfahren vor der damaligen Berufungsbehörde:

8. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, zulässige und rechtzeitig (Eingang XXXX) an die damalige Berufungsbehörde Bundesministerium [gemeint: Bundesminister] für Wirtschaft, Familie und Sport [sic!] gerichtete Berufung (jetzt: Beschwerde).

8.1. Begehrt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und bis zur rechtskräftigen Bescheiderlassung des zuständigen Finanzamtes über die Vergütung von Energieabgaben des Antragsjahres 2010 aufzuschieben und nach erfolgter Vorlage des angeführten Bescheides neuerlich über den Antrag auf Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom für den Zeitraum vom 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2010 zu entscheiden, in eventu die beantragte Rückerstattung von Mehraufwendungen für Ökostrom für den Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2010 per Bescheid zu bestimmen.

8.2. Inhaltlich bringt die Berufungswerberin (jetzt Beschwerdeführerin) zusammengefasst vor: Der zuständige Unabhängige Finanzsenat warte den Ausgang eines beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl XXXX anhängigen Verfahrens ab und habe daher alle Anträge auf Vergütung der Energieabgaben (seit dem Jahr 2003) ausgesetzt. Der Beschwerdeführerin sei es somit nicht möglich, den von der E-Control geforderten Bescheid über die Vergütung von Energieabgaben vorzulegen, weil dieser bis dato nicht erlassen worden sei. Daher liege kein Versäumnis der Berufungswerberin vor.

8.3. Der Berufung sind ua die Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX und vom XXXX, der Aussetzungsbescheid des zuständigen Unabhängigen Finanzsenates vom 28. September 2011, sowie die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom XXXX betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz sowie Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für die Jahre 2003 bis 2007 zur GZ XXXX beigeschlossen.

9. Mit Schreiben vom XXXX legt die belangte Behörde die Berufung der seinerzeitigen Berufungsbehörde Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor und erstattet keine Gegenschrift.

10. Mit Schreiben vom XXXX teilt die Beschwerdeführerin der seinerzeitigen Berufungsbehörde mit, die mit ihrer Berufung vorgelegte Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zur GZ XXXX sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Es sei daher davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit der Bescheid über die Vergütung von Energieabgaben für das Antragsjahr ergehen werde.

11. Mit Schreiben vom XXXX teilt die Beschwerdeführerin der Berufungsbehörde mit, dass gegen die zuvor übermittelte Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates doch eine Beschwerde eingebracht worden sei, nämlich durch das zuständige Finanzamt, sodass die Information, wonach jene in Rechtskraft erwachsen sei, als gegenstandslos zu betrachten sei.

Mittlerweile sei der mit diesem Schreiben übermittelte Bescheid des Finanzamtes vom XXXX über die Vergütung von Energieabgaben für das Antragsjahr 2010 ergangen. Dagegen werde die Beschwerdeführerin Berufung erheben.

12. Die Berufungsbehörde wendet sich mit Schreiben vom XXXX an die Parteien des Berufungsverfahrens (Beschwerdeführerin und belangte Behörde) und informiert, dass dem Antrag der Berufungswerberin auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens Rechnung getragen werde und die Entscheidung im Berufungsverfahren bis zur Entscheidung über die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2010 ausgesetzt werde, weil die Entscheidung des Finanzamtes über den Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für die gegenständliche Entscheidung von erheblicher Bedeutung sei. Gleichzeitig ergehe die Aufforderung, sämtliche für die gegenständliche Berufungsentscheidung relevanten Unterlagen unverzüglich vorzulegen.

13. Mit Schreiben vom XXXX bringt die Beschwerdeführerin der Berufungsbehörde ihre Berufung gegen den Bescheid des zuständigen Finanzamtes vom XXXX über die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für das Antragsjahr 2010 zur Kenntnis.

14. Mit E-Mail vom XXXX reicht die Beschwerdeführerin der Berufungsbehörde ihren Antrag an das zuständige Finanzamt auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Kalenderjahr 2010 nach, die Vorlage der Berufung gegen den Bescheid des zuständigen Finanzamtes über die Festsetzung des Vergütungsbetrages für das Antragsjahr 2010 sei nämlich nicht beim zuständigen Finanzamt eingelangt.

15. Mit E-Mail vom XXXX bringt die Beschwerdeführerin bei der Berufungsbehörde zwei finanzbehördliche Bescheide in Vorlage.

4. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

16. Mit Schreiben vom XXXX legt die seinerzeitige Berufungsbehörde, Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ihren "ausgesetzten" Berufungsakt vor.

17. Mit Schreiben vom XXXX legt die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ihren Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am XXXX 2011 die Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom für das Jahr 2010 gemäß § 30e Ökostromgesetz, BGBl I Nr 149/2002 idF BGBl I Nr 104/2009, aufgehoben durch BGBl I Nr 75/2011, nachstehend "§ 30e ÖSG alt".

2. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde, ergänzende Unterlagen beizubringen, reichte die Beschwerdeführerin zunächst keine Unterlagen nach.

3. Daher ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom XXXX, ihr die erforderlichen Dokumente so rasch wie möglich, längstens jedoch binnen 3 Wochen zu übermitteln. Andernfalls müsse der Antrag gemäß § 13 Abs 2 AVG bescheidmäßig zurückgewiesen werden.

4. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass die zuständige Finanzbehörde den Ausgang eines derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens abwarte und den ausständigen ENAV-Bescheid nicht erlasse, sodass es nicht möglich sei, den Antrag zu vervollständigen. Es werde gebeten, mitzuteilen, wie nun weiter vorzugehen sei.

5. Mit E-Mail vom XXXX ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nochmals, den Antrag zu vervollständigen und die erforderlichen Dokumente und Informationen so rasch wie möglich, längstens jedoch binnen 2 Wochen, zu übermitteln. Andernfalls müsse der Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG bescheidmäßig zurückgewiesen werden.

6. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom

XXXX Unterlagen nach, jedoch nicht den fehlenden ENAV-Bescheid. Zugleich erklärte die Beschwerdeführerin, nun nicht mehr von einer näher bestimmten Person vertreten zu sein, sondern sich fortan selbst zu vertreten und ihren Antrag aufrecht zu erhalten, sowie ihr Einverständnis, zu einer bescheidmäßigen Erledigung per E-Mail an eine näher bestimmte Mitarbeiterin XXXX.

Beigeschlossen war diesem Schreiben ua der Bescheid des zuständigen Unabhängigen Finanzsenates vom XXXX über die Aussetzung des dort anhängigen Berufungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin brachte vor, aus diesem Bescheid sei ersichtlich, dass über ihre Anträge auf Vergütung von Energieabgaben seit 2003 bis zur Beendigung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof zur GZ XXXX anhängigen Verfahrens keine Bescheide ergehen. Es sei ihr daher nicht möglich, den von der belangten Behörde geforderten ENAV-Bescheid für das Antragsjahr 2010 vorzulegen, weil bis dato kein derartiger Bescheid erlassen worden sei.

7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom für den Zeitraum vom 01. Jänner 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zurück.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, trotz Aufforderung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen seien nicht alle gemäß "§ 30e ÖSG alt" erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden. Der Antrag sei daher gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen.

8. Ein Zustellnachweis des angefochtenen Bescheides ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, jedoch dort ersichtlich, dass dieser mit RSb zugestellt werden sollte. Ob dies tatsächlich erfolgte, erschließt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht. Die Berufung ging bei der belangten Behörde am XXXX ein. In dieser behauptet die Beschwerdeführerin eine fristgerechte Einbringung derselben, wogegen sich die belangte Behörde nicht wendet.

9. Die seinerzeitige Berufungsbehörde setzt mit Schreiben vom XXXX das Berufungsverfahren (nun Beschwerdeverfahren) bis zur Entscheidung über die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2010 aus.

XXXX 2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts der belangten Behörde, des Berufungsaktes der damaligen Berufungsbehörde sowie des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.

XXXX 3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 22 erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Wie festgestellt, war von der Behörde beabsichtigt, den angefochtenen Bescheid mit RSb zuzustellen; ob dies tatsächlich so erfolgte, erschließt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht, insbesondere fehlt ein entsprechender Rückschein.

Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann.

Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach vorliegender Aktenlage nicht nachweisen kann, wird die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.

3. 1 Zuständigkeit:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl I Nr 33/2013, gilt eine gegen einen vor dem 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung, was hier der Fall ist, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, ist die belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall somit die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht der Fall ist.

3. 2 Rechtslage:

a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24 Abs 1 u Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich:

"§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist."

§ 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, lautet wortwörtlich:

"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet wortwörtlich:

"§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

b) Ökostromgesetz:

§ 30e Abs 1 unnd Abs 2 Ökostromgesetz (ÖSG), BGBl I Nr 149/2002 idF BGBl I Nr 104/2009, aufgehoben durch BGBl I Nr 75/2011, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"§ 30e. (1) Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 sind Endverbrauchern auf Antrag die von den Stromhändlern innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) an sie weiterverrechneten und von ihnen bezahlten Ökostromaufwendungen rückzuvergüten, wenn

1. im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2004, besteht, sowie

2. die Ökostromaufwendungen im vorangegangen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5% des Nettoproduktionswertes (§ 1 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes) übersteigen.

(2) Der Antrag auf Rückvergütung ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) bei der Energie-Control GmbH zu stellen. Ihm sind geeignete Nachweise gemäß Abs. 1 (Bescheid über die Energieabgabenrückvergütung, schriftliche Erklärung des Stromhändlers über die im vorangegangenen Jahr verrechneten und bezahlten Mehraufwendungen) sowie die Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Rückvergütung erfüllt. (...)"

3. 3 Zu A) Rückvergütung für das Jahr 2010:

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom für den Zeitraum vom 01. Jänner 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, trotz Aufforderung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen seien nicht alle gemäß "§ 30e ÖSG alt" erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden. Der Antrag sei daher gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen.

a) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

Vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr 51/2012) sprach der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, eine Berufungsbehörde darf auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (vgl etwa VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (so zB VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302).

In einem solchen Fall war somit "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, nicht jedoch der Inhalt des zugrunde liegenden Antrages (vgl VwGH 17.05.1984, Zl 81/06/0127; 27.09.2005, Zl 2004/06/0084; 17.04.2012, Zl 2008/04/0217). Was ein Mangel ist, musste hiebei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden. (Vgl VwGH 21.3.2013, Zl 2012/09/0120 mit Hinweis auf Erk 27.6.2002, Zl 98/07/0147, oder 16.9.2009, Zl 2008/05/0206.)

Auch im vorliegenden Beschwerdefall kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nur gelten, dass die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen ist, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (In diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz, § 13 AVG, Seite 169.)

Dies wurde zuletzt vom Verwaltungsgerichtshof auch für das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingehend in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bestätigt, in der er dazu ausführt: Wenngleich also § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".

b) Rechtmäßigkeit der Zurückweisung:

Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des ENAV-Bescheides zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag.

Für die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung ist es daher unbeachtlich, ob zwischenzeitig (nach Zustellung des angefochtenen Bescheides) der fehlende ENAV-Bescheid rechtskräftig erlassen wurde, darf das Gericht den Antrag ohnehin nicht inhaltlich entscheiden. Somit ist das ausgesetzte Berufungsverfahren (jetzt Beschwerdeverfahren) fortzusetzen.

Entscheidungswesentlich ist ausschließlich, ob die Nichtvorlage des ENAV-Bescheides bei Antragstellung ein Mangel iSv § 13 Abs 3 AVG oder die Frage nach dem Anspruch auf Energieabgabenvergütung eine Vorfrage iSv § 38 AVG ist:

Im behördlichen Verfahren bedurfte es ua der Klärung der Rechtsfrage, inwieweit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Energieabgabenvergütung gegeben ist. Da der gestellte Antrag nicht beliebig nachgeholt werden kann, sondern innerhalb eines Jahres nach Ablauf des "Antragsjahres" zu stellen ist, war nicht auf den ENAV-Bescheid als notwendigen Nachweis abzustellen, zumal das Verfahren über die Energieabgabenvergütung vor den zuständigen Finanzbehörden noch lief. Die Bestimmung des § 30e Abs 2 ÖSG 2009 ist vor diesem Hintergrund teleologisch so auszulegen, dass es sich bei den in Klammer angeführten Nachweisen nur um eine demonstrative Aufzählung handeln kann.

Hier von einem Mangel auszugehen, führt nämlich aufgrund der Fristbindung für den Antrag auf Ökostromrückvergütung aus unsachlichem Grunde - obwohl sich später herausstellen könnte, dass ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht - zum Anspruchsverlust.

Die belangte Behörde hätte vielmehr die Frage nach der Anspruchsvoraussetzung des § 30e Abs 1 Z 1 ÖSG 2009 als Vorfrage iSv § 38 AVG, die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde zu entscheiden wäre, behandeln müssen. Da die belangte Behörde offensichtlich die Frage nach der Energieabgabenvergütung zudem nicht selbst beurteilt (vgl dazu Urbantschitsch in Wagner (Hrsg), Praxishandbuch Energieabgaben, S 163, der anmerkt, dass die E-Control an die Entscheidung der Finanzbehörde im ENAV-Bescheid gebunden ist und keine eigenständige Beurteilung der Voraussetzungen über die Rückvergütung der Energieabgabe vornimmt), hätte sie das Verfahren bis zur Entscheidung des Finanzamts über die Energieabgabenvergütung aussetzen müssen.

Die Zurückweisung des Antrages erfolgte somit zu Unrecht, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3. 4 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgte.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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