BVwG W142 2007470-1

W142 2007470-1Bundesverwaltungsgericht15.09.2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme

Gesamter Gesetzestext

BVwG W142 2007470-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2007470.1.00

Spruch

W142 2007470-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Poppenberger und Franz Koskarti über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart, vom 18.03.2014, XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 16.01.2014 hat das Arbeitsmarktservice Oberwart verfügt, dass die Beschwerdeführerin (BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 i.V.m. § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes für den Zeitraum 13.01.2014 bis 09.03.2014 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.

2. Mit E-Mail vom 30.01.2014 hat die BF dagegen Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine von ihr angestrebte aufbauende Zusatzqualifikation, Sprachkurs Italienisch mit Schreiben vom 03.01.2014 abgelehnt worden sei. Anstelle dessen sei sie einem Kurs "Modulares Interventionsprogramm-Schwerpunkte-PC Grundlagen Internet, Verkauf Kommunikation, Bewerbungs- und Mentaltraining" zugeteilt worden. Sie habe jedoch eine jahrelange Berufsausbildung mit Abschlussprüfungen und Zertifikaten und dahingehend eine jahrzehntelange Berufserfahrung u.a. zu obigen Themen.

3. Mit E-Mail vom 03.02.2014 teilte die BF ergänzend zu ihrer Beschwerde mit, dass der von ihr angestrebte aufbauende Italienischkurs gezielt von ihr ausgesucht worden sei und sie diesen gerne besuchen würde. Mit E-Mail vom 04.02.2014 wurde seitens des AMS mitgeteilt, dass ein Kurs dann vom AMS gewährt werde, wenn die Chancen auf eine Arbeitsaufnahme durch diesen Kurs wesentlich erhöht werden. Aus arbeitsmarktpolitischer Sicht sei dies jedoch nicht der Fall. Sie sei auch telefonisch dahingehend informiert worden, dass diese Weiterbildung durch das AMS nicht finanziert werde. Eine Möglichkeit der Förderung der Kurskosten bestehe vielleicht über die Arbeitnehmerförderung der Burgenländischen Landesregierung. Bis zu 75% der Kurskosten könnten nach Beendigung des Kurses finanziert werden.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2014 hat das Arbeitsmarktservice Oberwart der Beschwerde nicht stattgegeben.

Begründend wurde ausgeführt:

"Im Zuge des Beschwerdevorverfahrens wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Ihnen wurde anlässlich Ihrer Vorsprache beim Arbeitsmarktservice Oberwart am 18.12.2013 der Auftrag erteilt, an der Maßnahme "Modulares Interventionsprogramm in Oberwart" beim Maßnahmenträger Penthas mit Beginn 13.01.2014 teilzunehmen. In den EDV mäßig geführten Aufzeichnungen wird dazu vermerkt, dass die Maßnahme besprochen, Ihnen Einladungsschreiben und Infoblatt ausgehändigt und eine neue Betreuungsvereinbarung erstellt worden seien. In der erwähnten Betreuungsvereinbarung wird festgehalten, dass eine Vermittlung durch Ihr Alter erschwert werde, Sie eine Beratung hinsichtlich Berufsorientierung benötigen und Sie selbst keine Stellen gefunden hätten. Die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme ab 13.01.2014 wird ebenfalls festgehalten.

Wie erwähnt erhielten Sie mit 18.12.2014 ein Einladungsschreiben zur erwähnten Maßnahme und ein weiteres mit 09.01.2014, in welchem die konkreten Kurszeiten ersichtlich sind und Sie darauf hingewiesen werden, dass die Verweigerung der Teilnahme zum Verlust des Leistungsanspruches führen kann. Inhalt der Maßnahme wäre neben einem Coaching und Clearing als Einstieg, unter anderem Bewerbungstraining, Mentaltraining und Persönlichkeit, Coaching Supervision und PC Grundlagen gewesen mit dem Ziel der Reintegration in den Arbeitsmarkt.

Sie nahmen an der Maßnahme nicht teil. In der mit Ihnen aufgenommenen, von Ihnen nicht unterschriebenen Niederschrift geben Sie an, dass Sie nicht bereit seien, an der Maßnahme teilzunehmen, da Sie bereits Seminare mit Zertifikaten in Mentaltraining, Persönlichkeitstraining sowie berufliche Ausbildung in Kommunikation sowie Büro mit langjähriger Praxis vorzuweisen hätten. Als Grund dafür, dass Sie die Niederschrift nicht unterschrieben, gaben Sie den in der Niederschrift enthaltenen Passus "da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen" an.

Unselbständig tätig waren Sie zuletzt bis 31.01.1997. Zu diesem Zeitpunkt haben Sie auch die letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Nach Ende dieses Dienstverhältnisses standen Sie lediglich vom 06.06.2011 bis 16.06.2011 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie bezogen Arbeitslosengeld vom 01.02.1997 bis 29.08.1997 und im Anschluss daran Notstandshilfe mit kurzen Unterbrechungen bis 05.01.2003. Für das Jahr 2005 scheint in den Daten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger eine Versicherung aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf. Seit 13.08.2009 stehen Sie wiederum mit kurzen Unterbrechungen im laufenden Notstandshilfebezug. Vom 03.04.2012 bis 31.12.2012 waren Sie geringfügig beschäftigt und auch derzeit stehen Sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis. Laut Aktenlage sind Sie seit 1999 selbständig erwerbstätig. Es liegt eine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes Organisieren, Planen, Vermitteln und Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren im Leistungsakt auf. Laut den von Ihnen abgegebenen Erklärungen und den aufliegenden Steuerbescheiden erzielten Sie daraus lediglich ein geringfügiges Einkommen bzw. Verluste.

Mit Bescheid vom 12.07.2010 wurde bereits der Ausschluss der Notstandshilfe für die Zeit vom 07.06.2010 bis 01.08.2010 und ebenso mit Bescheid vom 21.10.2010 für die Zeit vom 05.10.2010 bis 29.11.2010 ausgesprochen. Die Gründe dafür waren jeweils die Nichtteilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme.

Aus dem Leistungsakt geht ebenfalls hervor, dass Sie gerne einen weiterführenden Italienischkurs auf Kosten des Arbeitsmarktservice absolviert hätten, welcher Ihnen nicht bewilligt wurde.

Die Feststellungen gründen sich, sofern nicht oben bereits konkret bezeichnet, auf den Leistungsakt, den EDV- mäßig geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice und Ihrer eigenen Angaben. Diese sind eindeutig nachvollziehbar. Es sind keine Umstände ersichtlich um an der Richtigkeit dieser zu zweifeln bzw. wurden solche auch nicht von Ihnen eingewendet.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Ein Arbeitsloser, der ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, erhält nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Dauer von sechs Wochen ab seiner Weigerung keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Diese Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft mit jeder weiteren Pflichtverletzung auf acht Wochen.

Dazu ist auszuführen, dass - auch laut ständiger Judikatur - jemand, der eine Leistung aus der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, sich darauf einstellen muss, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung annehmen sondern erforderlichenfalls auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen zu müssen. Um sich durch die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme arbeitswillig zu zeigen, bedarf es einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichtetes aktives Handelns des Arbeitslosen und andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches geeignet ist, den Erfolg zu vereiteln.

Bei Wiedereingliederungsmaßnahmen sind gemäß § 9 Abs. 8 AIVG seitens des Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an dieser Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere, längere Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, als bekannt angenommen werden können. Weiters muss der Arbeitslose auf die Rechtsfolgen im Falle einer Vereitelung auch belehrt worden sein.

Unbestritten ist, dass Sie bereits zum Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht erschienen sind und es bereits dadurch zu keinem Kurseintritt gekommen ist und ein Kurserfolg somit gar nicht möglich war. Dies muss Ihnen auch bewusst gewesen sein bzw. haben Sie dies zumindest in Kauf genommen.

Auf die Rechtsfolgen bei Nichtantritt wurden Sie hingewiesen bzw. mussten Ihnen diese bereits aufgrund der letzten Sanktionen bekannt gewesen sein.

Die Maßnahme wäre für Sie auch sinnvoll gewesen. Diese wäre geeignet gewesen, die Chancen Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, zu erhöhen. Ihre letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit liegt bereits 17 Jahre zurück und die seit 1999 ausgeübte selbständige Tätigkeit führte lediglich in einem Jahr zu so einem Erfolg, dass Sie in die einer Pflichtversicherung einbezogen wurden. Aufgrund der Tatsache, dass Ihre eigenen Bemühungen, trotz Ihrer angegebenen Ausbildungen und angeführten Qualifikationen nicht dazu geführt haben, die Arbeitslosigkeit zu beenden, kann davon ausgegangen werden, dass ein Unterstützungsbedarf gegeben ist und Ihre Qualifikationen eben nicht ausreichend sind. Dass eine Arbeitsvermittlung aufgrund Ihres Alters auch durchaus erschwert ist, ist nachvollziehbar und wurde auch in den Betreuungsvereinbarungen des Arbeitsmarktservice immer wieder dokumentiert.

Dass eine jahrelange Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters grundsätzlich nicht förderlich ist und einen Bewerbungsnachteil darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 07.09.2011 Zl 2009/08/0268 ausgeführt, auch unter der Anmerkung, dass eine aufrechte geringfügige Beschäftigung des Leistungsbeziehers daran nicht ändert. Die angebotene Maßnahme mit Schwerpunkt Bewerbungstraining, Mentaltraining und Coaching wäre genau dazu geeignet gewesen, diese Probleme zu beseitigen.

Ihre Einwendungen, Zertifikate für Ihre Qualifikationen bereits erworben zu haben, konnten aus den oben bereits dargestellten Gründen nicht berücksichtigt werden, da diese nun jahrelang nicht zur Beendigung der Arbeitslosigkeit geführt haben, ebenso wenig Ihre eingewandte Praxis. Praktische Erfahrungen, welche Jahre zurückliegen, sind oft im aktuellen Arbeitsleben nicht mehr gefragt, an den Praxiserfahrungen aus geringfügigen Tätigkeiten kann mangels Ausmaß der Tätigkeit gezweifelt werden.

Der Ausschluss der Notstandshilfe war für 8 Wochen auszusprechen, da Sie - wie oben dargestellt - bereits mehrmals den Erfolg einer Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt haben und noch keine neue Anwartschaft gegeben ist.

Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe im Sinne des § 10 AIVG wurden von Ihnen nicht genannt und waren für das Arbeitsmarktservice auch nicht ersichtlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

5. Mit fristgerechtem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Oberwart vom 18.03.2014 beantragte die BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Im Wesentlichen wurde das Beschwerdevorbringen wiederholt.

6. In der Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Oberwart zur Beschwerdevorlage wurde begründend ausgeführt:

"Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz als Bf bezeichnet) wollte, dass das Arbeitsmarktservice Kosten für einen Italienischkurs übernehme, was seitens des Arbeitsmarktservice abgelehnt wurde. Dies geht aus dem Vorgang zu Bl. 15 hervor. Bezüglich der Begründung für die Zuweisung zur Maßnahme und der Sinnhaftigkeit und Zweckmäßigkeit dieser wird auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung samt angeführter Judikatur verwiesen.

Erörterung zu den vorgelegten Unterlagen:

Bezugsverlauf und Versicherungsverlauf:

Die Bf erwarb sich die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld aus ihrem Dienstverhältnis zur Pensionsversicherungsanstalt 01.08.1990 bis 31.01.1997. Ansonsten wird auf die Sachverhaltsdarstellungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt wurde von Seiten der belangten Behörde ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin über Ziel, Sinn und Zweck der zugewiesenen Maßnahme aufgeklärt wurde, sowie über die Sanktionen einer Vereitelung.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 {Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht {Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art, 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AIVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens {vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid. Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann {vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24, GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell {Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung {§ 9 Abs. 3} zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. (...)

2. (...)

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.n

3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten {vgl. VwGH 05.09.1995, 94/08/0252). Ein Arbeitsloser hat daher alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich den arbeitslos zu sein, raschest zu beenden.

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.

"Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person.

Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AIVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.

Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt nur dann vor, wenn

Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.

Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AIVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.

Die Beschwerdeführerin weigerte sich an der Maßnahme zur Wiedereingliederung "Modulares Interventionsprogramm" teilzunehmen. Diese Maßnahme wäre jedoch vom Inhalt her zielführend gewesen, weil Persönlichkeits- und Mentaltraining betrieben sowie PC Grundkenntnisse vermittelt worden wären. Auch Coaching und vor allem aktives Bewerbungstraining wäre praktiziert worden. Die Sinnhaftigkeit der zugewiesenen Maßnahme wurde auch mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Betreuungsvereinbarung am 18.12.2013 besprochen. Ferner wurden die Ziele und die Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise in der Betreuungsvereinbarung schriftlich festgehalten. Die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie bereits in diesen Bereichen Seminare absolviert und eine langjährige Berufserfahrung vorzuweisen habe.

Vor dem unstrittigen Hintergrund, dass die letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit der BF bereits 18 Jahre zurückliegt und die seit 1999 ausgeübte selbständige Tätigkeit lediglich in einem Jahr zu so einem Erfolg führte, dass sie in eine Pflichtversicherung einbezogen wurde und vor dem unstrittigen Hintergrund, dass trotz Arbeitssuche in Eigeninitiative als auch trotz der von ihr angegebenen Ausbildungen und Qualifikationen die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht erreicht werden konnte, bestehen angesichts der Inhalte der gegenständlichen Maßnahme keinerlei Bedenken an deren Notwendigkeit, zumal es auch notorisch ist und keiner näheren Begründung bedarf, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil darstellen kann (vgl. dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.07.2011, Zlen. 2011/08/0013, 2009/08/0114; vom 07.09.2011, ZI, 2009/08/0268). Daran vermag auch der Umstand, dass der Arbeitslose seit geraumer Zeit einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, grundsätzlich nichts zu ändern (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2011, ZI. 2010/08/0245).

Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, die ihr zugewiesene Maßnahme anzunehmen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABI. Nr, C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer - wie dargestellt - umfangreichen und einheitlichen Judikatur des VwGH.

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