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W141 2010388-1•BVwG W141 2010388-1
W141 2010388-1Bundesverwaltungsgericht15.09.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2010388-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter
Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 27.05.2014, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am 18.11.2013, eingelangt am 22.11.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises Zahl: XXXX vom XXXX
? Österreichischer Reisepass, Nr. XXXX
? Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX vom 30.01.2011
? Ambulanzkarte, XXXX vom 25.08.2010
? Befundbericht, XXXX, Unfallchirurgie vom 30.08.2010
? Röntgenbefund HWS, Dr. XXXX vom 21.04.2006
? MRT-Befund rechte Schulter, XXXX vom 22.01.2013
? MRT-Befund, HWS, XXXX vom 03.05.2006
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 10.02.2014, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Status auszugsweise:
Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Gut. Größe: 174 cm.
Gewicht: 76 kg.
Blutdruck: 130/90. Der Beschwerdeführer kann sich im Stehen frei aus- und ankleiden. Freier Einbeinstand, freier Zehen- und Fersengang.
Caput: o.B.; Collum: o.B.; Thorax: symm.; Lunge: VA, Basen verschieblich; Her: HT rein, rhy.; Abdomen: weich, 0 DS;
WS: Inspektion von hinten: WS nicht im Lot (leicht nach cranial rechts geneigt), rechte Schulter tiefer stehend. Muskelhartspann im Trapeziusbereich, periscapulär. Beweglichkeit der WS: Kopfrotation 70°-0-70°, KJA 2 QF; Rumpfrotation endlagig eingeschränkt,
Lat.flex.: Fingerspitzen können bis zum cranialen Kniegelenksbereich herabgeführt werden. FBA: 5 cm;
OE: Elevation der Arme bis 150° (sowohl über Anteversion als auch über Abduktion). Nacken-, Schürzengriff: frei.
UE: frei; periphere Pulse: palp.; Reflexe: PSR, ASR, BSR seitengleich. Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig.
Psycho(patho)logischer Status: unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Schmerzhafte degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule. Unterer Rahmensatz bei gering eingeschränkter Beweglichkeit der Wirbelsäule unter laufender Therapie.
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Zusammenfassung
relevanter Befunde: MRT der HWS von 2006: Discusprolaps C5/C6 rechts mit vermutlicher Laesion der Nervenwurzel C6 rechts. Weitgehender Blockwirbel C2/C3. Rö der HWS von 2006: Blockwirbel C2/C3, paradoxe Kyphosierung; geringe Spondylosis, Spondyl- und Uncovertebralarthrose. MRT der rechten Schulter von 01/2013:
geringer Erguss im Schultergelenk und in der Bicepssehnenscheide. Kein Hinweis auf Laesion der Rotatorenmanschette.
Unfallchirurgischer Entlassungsbrief von 08/2010: Fract. Costae XI sin., Cont. omi sin., Cont. Ossis zygomatici dext., Cont. Mandibulae dext. Entlassungsbrief des XXXX von 2011."
1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.02.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
1.3. Mit E-Mail vom 13.03.2014 wurde vom Beschwerdeführer einwendend im Wesentlichen vorgebracht, dass er irrtümlich einen alten Befund aus dem Jahre 2006 vorgelegt habe, welcher bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt worden sei. Es hätte sich das Wirbelsäulenleiden aber wesentlich verschlechtert. Er ersuche daher um Fristerstreckung zur Vorlage eines aktuellen Befundes. Auch seien die Folgebeschwerden des Autounfalles vom August 2010 mit Quetschung des Brustkorbes nicht berücksichtigt worden. Weiters sei die bestehende Hypertonie nicht berücksichtigt worden. Diese werde mittels homöopathischer Präparate und Ernährungsumstellung behandelt. Weiters würden Abnützungen in den Kniegelenken beidseits vorliegen. Er werde zum Nachweis orthopädische Befunde einholen. Die Schmerzbehandlung erfolge mit Novalgin. Er ersuche nach Vorlage der restlichen Befunde um Neubewertung der Einstufung.
1.4. Einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 27.05.2014 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Ausfertigung des Bescheides urgiert habe, da er diesen brauche. Die belangte Behörde habe ihn darauf hingewiesen, dass kein Bescheid erlassen worden sei, da der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zwecks Befundvorlage ersucht habe. Vom Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass sein Arzt ihm geraten habe, nichts zu unternehmen, sondern auf den Bescheid zu warten. Es sei seitens der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden, den Bescheid zu erlassen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3, § 14 und § 27 Abs. 1 BEinstG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt worden sei, wogegen im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen erhoben worden seien, welche mangels Befundvorlage nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage eines Befundes des XXXX vom 19.06.2014 wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass bei der Einstufung des Grades der Behinderung nur das Wirbelsäulenleiden berücksichtigt worden sei. Tatsächlich aber würden auch weitere gravierende Beschwerden vorliegen. Er ersuche um Neueinstufung des Grades der Behinderung.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 10.02.2014 zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass bei der persönlichen Untersuchung durch Dr. XXXX weitere "gravierende Leiden" - wie in der Beschwerdeschrift angeführt - nicht hätten festgestellt werden können. Weiters enthalte das Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte, aus welchen geschlossen werden könne, dass ein Magenleiden, ein Gallenleiden sowie eine depressive Symptomatik in einschätzungsrelevantem Ausmaß vorliegen würden. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle Befunde in Vorlage zu bringen. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt bis längstens 10.11.2014 eine schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben und die erforderlichen Befunde in Vorlage zu bringen.
Am 07.11.2014 wurden vom Beschwerdeführer nachstehend angeführte medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:
? Klinischer Befundbericht, Dr. XXXX vom 03.11.2014
? Psychodiagnostischer Befundbericht, Dr. XXXX vom 28.10.2014
? Ambulanzbericht XXXX vom 31.10.2014
? Röntgenbefund, beide Hände, beide Schultern, beide Knie, Becken, XXXX vom 11.06.2014
? Röntgenbefund, Ösophagus, Magen, Duodenum, Dr. XXXX vom 16.06.2014
? MRT-Befund, linke Schulter vom 27.06.2014
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.04.2015 und dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten Dris. XXXX, wird zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
"Größe: 1,75 m. Gewicht: 74 kg. Rechtshänder. Stuhl / Miktion:
unauffällig. Brille.
Psych.: bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches
Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage wirkt belastet, nervös, unsicher, Affizierbarkeit in beiden Bereichen gegeben, mehr ins Negative verschoben, Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik.
Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig.
OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- inkl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen,
Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen.
UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch
unauffällig zielsicher, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen.
Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger
Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Einbeinstand-Zehen - und Fersenstand gut möglich
Gesamteindruck- Gangbild: Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung. Wurde vom Vater mit Privat PKW hergebracht.
Führerschein: ja; fährt auch selbst.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
01
Schmerzhafte degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule. Unterer Rahmensatz bei gering eingeschränkter Beweglichkeit der Wirbelsäule unter laufender Therapie.
30 vH
02
Anpassungsstörung mit ängstlichen und depressiven Anteilen gemischt mit längerer depressiver Reaktion und somatischen Symptomen. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da verminderte Belastbarkeit vorliegend und medikamentöser und therapeutischer Behandlungsbedarf und auch affektive und somatische Störungen, aber keine soziale Desintegration im beruflichen und privaten Bereich vorliegend.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40vH
Folgende
Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
03
Arterieller Bluthochdruck.
10 vH
Zu Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Das führende Leiden wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Keine weitere Erhöhung durch Leiden 3, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegend.
Zu den Einwendungen: Die nachgereichten Röntgenbefunde des Bewegungsapparates zeigen zum Teil geringgradige degenerative Gelenksveränderungen. Da bei der körperlichen Untersuchung eine freie und schmerzfreie Beweglichkeit an den peripheren Gelenken besteht (lt. Ambulanzbrief des XXXX vom 31.10.2014 Funktionsschmerz am linken Kniegelenk erst nach längerer Wegstrecke) erreichen diese Veränderungen keinen Grad der Behinderung. Die mittels MRT dokumentierten Zeichen eines Impingementsyndroms an der linken Schulter ohne Rupturzeichen der Supra- bzw. lnfrapinatussehne erreicht bei zuletzt uneingeschränkter Beweglichkeit der Schultergelenke (letzte körperliche Untersuchung im Rahmen der neurologischen Untersuchung vom 16.04.2015) nach offensichtlich vorübergehender funktioneller Beeinträchtigung (im Ambulanzbericht des XXXX vom 31.10.2014 wird die Armhebung im linken Schultergelenk als nur bis zur Horizontalen möglich beschrieben) keinen Grad der Behinderung. Die Schmerzhaftigkeit an der Wirbelsäule bei Therapienotwendigkeit wurde bereits im Erstgutachten berücksichtigt. Zeichen einer chronischen Gastritis ohne weitere Therapienotwendigkeit bedingen keinen Grad der Behinderung. Neue Berücksichtigung in der Einschätzung findet der arterielle Bluthochdruck, der nun medikamentös behandelt wird - 10% Grad der Behinderung nach Position 05.01.01. Sämtliche psychologischen Tests und Begutachtungen wurden im Rahmen des Nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 16.04.2015 von Dr. XXXX XXXX berücksichtigt und eingeschätzt. Diese Einschätzung berücksichtigt allfällige weitere körperliche Beschwerden, die im Rahmen der depressiven Reaktion auftreten.
Der psychodiagnostische Test vom 31.10.2014 und der klinisch psychiatrische Befundbericht vom 03.11.2014 bestätigt die Diagnose einer Anpassungsstörung mit moderater Depression mit somatischen Beschwerden wie oben beschrieben. Die Anpassungsstörung ist ein Zustand von emotionaler Beeinträchtigung (mit kurzer oder längerer depressiver Reaktion und Störung der Gefühle, Angst und Sorge), die im Allgemeinen die Leistungen behindern und während eines Anpassungsprozesses nach entscheidenden Lebensveränderungen auftritt. Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Definitionsgemäß ist sie auf einen beschränkten Zeitraum von Wochen bis Monaten beschränkt. Im gegenständlichen Fall besteht ein regelmäßiger ambulanter Behandlungsbedarf, eine Arbeitstätigkeit konnte mittlerweile wieder aufgenommen werden, daher wurde nach EVO die oben beschriebene Einschätzung gewählt.
Zum Gutachten erster Instanz: Das nervenärztliche Sachverständigengutachten vom 16.04.2015 anerkennt folgendes Leiden neu: Anpassungsstörung mit ängstlichen und depressiven Anteilen gemischt mit längerer depressiver Reaktion mit somatischen Symptomen.Unverändert übernommen wird das Leiden an der Wirbelsäule. Neu anerkannt wird der arterielle Bluthochdruck.
Zu den vorliegenden Befunden: Psychodiagnostischer Befundbericht
XXXX vom 28.10.2014: Diagnose: Anpassungsstörung mit gemischter ängstlicher und depressiver Reaktion. Klinischer Befundbericht XXXX vom 03.11.2014: entwickelte eine moderate Depression mit somatischen Beschwerden.
MRT der linken Schulter vom 27.06.2014: Impingementsyndrom bei teilaktivierter AG-Gelenkarthrose mit einer mäßigen gelenkfernen Ansatztendinopathie der SSS, geringgradig der ISS, jedoch ohne Hinweis für eine Rupturkomponente. Zeichen der Enthesiopathie.
Röntgenbefund Ösophagus Magen Duodenum vom 16.06.2014: freie Ösophaguspassage, diskret vergröbertes Schleimhautrelief im Bereich des Magenfundus korrelierbar mit einem chronischen Irritationszustand. Ansonsten reguläres Schleimhautrelief.
Röntgen beider Hände, beider Schultern, Beckenübersicht vom 11.06.2014: Geringe Intercarpalgelenksarthrose zwischen Scaphoid, Trapezium, Trapezoldeum und geringe Heberdenarthrosen der rechten Hand, ansonsten beide Handröntgen im Wesentlichen o.B. Geringe AC-Gelenkarthrose links, ansonsten im Wesentlichen unauffällige Schulterröntgen. lnzipiente Gonarthrosezeichen links, sonst im Wesentlichen unauffällig. BO: Beckenschiefstand zugunsten links bei 6 mm Plus des linken Femurkopfes.
Ambulanzbericht des XXXX vom 31.10.2014: Diagnosen: Z.n. Ulcus duodeni bei chronischer Gastritis; Hypertonie; chronisches Cervicolumbalsyndrom bei multiplen Bandscheibenschäden; Verdacht auf Impingement im Bereich der linken Schulter; beginnende Gonarthrose im Bereich des linken Kniegelenks; multiple beginnende Abnützungserscheinungen im Bereich der Stammgelenke; degenerative Gelenksveränderungen im Bereich beider Hände ohne akute Inflammationszeichen; chronisch depressives Syndrom.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.07.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 20.11.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. XXXX vom XXXX und dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit Stichtag 07.08.2015.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, und von Dr. XXXX XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage und den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. So findet sich im Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten Befunde eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt I. 4.1.).
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Es wird durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass eine einschätzungsrelevante Anpassungsstörung mit depressiven Anteilen und somatischen Symptomen vorliegt, welche mit einem Grad der Behinderung von 30 vH einzuschätzen ist, was unter Berücksichtigung der bestehenden Wechselwirkungen zwischen diesem Leiden und dem bereits in erster Instanz berücksichtigten Wirbelsäulenleiden eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 vH rechtfertigt.
Auch wurde nunmehr ein beim Beschwerdeführer vorliegendes Blutdruckleiden mit einem Grad der Behinderung von 10 vH neu in die Diagnoseliste aufgenommen, wobei dieses keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen darstellt und somit zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führt.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 20.11.2013 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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