W136 2000215-1•BVwG W136 2000215-1
W136 2000215-1Bundesverwaltungsgericht15.09.2015
Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung - Entfall, außerordentliche<br/>Revision, unverhältnismäßiger Nachteil
W136 2000215-1/27E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER, über den Antrag des XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2015, Zl. W136 2000215-1/24E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof (mit außerordentlicher Revision) angefochtenen Erkenntnis vom 21.07.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat 3 wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insoweit abgeändert, als der Schuldspruch zu Punkt I.4 lautet:
" XXXX ist schuldig, er hat mehrere Jahre bis zum 11.04.2012 den Reisepass Nr. XXXX , gültig bis XXXX , ausgestellt auf die österreichische Staatsbürgerin XXXX , in einem Schrank seiner Diensträumlichkeiten verwahrt, ohne für die Rückstellung des Dokumentes an die Berechtigte oder die zuständige Passbehörde zu sorgen."
Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich der Schuldsprüche zu I.1 bis I.3 als auch des Strafausspruches bestätigt und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Mit der dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).
Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Dies hat die revisionswerbende Partei jedoch unterlassen und lassen sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht ohne weiteres erkennen. Sofern der Revisionswerber nämlich den unverhältnismäßigen Nachteil allein in der mit der Hereinbringung der verhängten Geldstrafe einhergehenden Vermögensminderung erblicken sollte, kann darin insbesondere unter Bedachtnahme darauf, dass diese Hereinbringung in 36 Monatsraten durch Gehaltsabzug vorgenommen wird, ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht erkannt werden.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
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