BVwG W114 2103210-1

W114 2103210-1Bundesverwaltungsgericht15.09.2015

Regest

Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Einstellung, Rechtskraft, Verfahrenseinstellung,<br/>verspätete Beschwerde, Verspätung, Vorlageantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 2103210-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.2103210.1.00

Spruch

W114 2103210-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Berufung von XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 28.02.2012, II/7-EBP/10-116558642, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA), vom 30.12.2010, II/7-BBP/10-10907224817.03.2009 wurde XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin) für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

2. Auf der Grundlage einer Vor-Ort-Kontrolle am 05.09.2011 wurde der Bescheid der AMA vom 30.12.2010 mit Abänderungsbescheid vom 28.02.2012, II/7-EBP/10-116558642, insoweit geändert, als der Antrag auf Gewährung der EBP für das Jahr 2010 abgewiesen wurde und darüber hinaus - im Rahmen einer Sanktion - vorgeschrieben wurde, dass ein Betrag in Höhe von € XXXX (gegenverrechnet mit Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahren) einbehalten wird.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich ihre Berufung vom 06.03.2012. Darin wendet die Beschwerdeführerin ein, dass offensichtlich ein Berechnungsfehler vorliege.

4. Im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64 a AVG wurde der angefochtene Bescheid der AMA vom 28.02.2012 insofern geändert, als der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 26.07.2012, II/7-EBP/10-117764459, für das Antragsjahr 2010 eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR XXXX gewährt wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Er ist rechtskräftig und ersetzt den von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.02.2012, II/7-EBP/10-116558642.

5. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Berufungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestritten.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 64a AVG kann die Behörde binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Im vorliegenden Fall hat die AMA mit Abänderungsbescheid vom 26.07.2012, II/7-EBP/10-117764459, den angefochtenen Bescheid abgeändert, wobei sie in ihrer Begründung auf § 64a AVG hingewiesen hat. Die Berufungsvorentscheidung erging zwar zu spät, nämlich zu einem Zeitpunkt, als die Kompetenz zur Erledigung der Berufung infolge Fristablaufs bereits auf die Berufungsbehörde übergegangen war. Sie ist aber, trotz der ihr anhaftenden Rechtswidrigkeit als verspätete Entscheidung einer somit unzuständigen Behörde, gültig und wirksam und erwächst in Rechtskraft, sofern sie nicht rechtzeitig mit einem zulässigen Vorlageantrag bekämpft wird (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; siehe dazu auch Hengstschläger-Leeb, AVG, § 64a Rz 20).

Da seitens der Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel bzw. kein rechtzeitiger Vorlageantrag eingebracht wurde (siehe Mitteilung der AMA vom 13.03.2015), ist der Abänderungsbescheid der AMA vom 26.07.2012, II/7-EBP/10-117764459, in Rechtskraft erwachsen und ersetzt daher den angefochtenen Bescheid, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, was gegenständlich der Fall ist, entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die oben zitierte VwGH-Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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