BVwG W104 2111063-1

W104 2111063-1Bundesverwaltungsgericht15.09.2015

Regest

Antragslegimitation, Antragsrecht, Beschwerdelegimitation,<br/>Bindungswirkung, effektiver Rechtsschutz, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Feststellungsverfahren,<br/>Genehmigungsverfahren, mündliche Verhandlung, Nachbarrechte,<br/>Parteistellung, Revision zulässig, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,<br/>Vorabentscheidungsersuchen, Zuständigkeit, Zustellantrag, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W104 2111063-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2111063.1.00

Spruch

W104 2111063-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Andrä und Mag. Büchele als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Sallinger, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.6.2015, Zl. XXXX, mit dem der Antrag auf Zustellung des Feststellungsbescheides vom 30.12.2012, Zl. XXXX, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "XXXX" keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen sei, zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 3.10.2012, Zl. XXXX, stellte die Tiroler Landesregierung als zuständige UVP-Behörde fest, dass für das Vorhaben "XXXX" eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 7 iVm §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 2 sowie Anhang 1 Z 19 lit. b, Z 20 und Z 21 lit. b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) nicht durchzuführen sei. Gegen diesen Bescheid wurde weder eine Berufung durch die Verfahrensparteien erhoben noch seitens einer Umweltorganisation ein Überprüfungsantrag eingebracht.

Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Lienz wurde in der Folge das Vorhaben "XXXX" gewerberechtlich genehmigt. Die Beschwerdeführerin war an beiden Verfahren beteiligt und erstattete Vorbringen, in denen auch eine allfällige UVP-Pflicht releviert wurde.

Mit Eingabe vom 1.5.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Zustellung des UVP-Feststellungsbescheides unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.4.2015 in der Rechtssache C-570/13 Gruber.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 als unzulässig zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass diese im UVP-Feststellungverfahren keine Parteistellung habe und dies nach der Rechtsprechung des EuGH und dieser folgend des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) auch nicht geboten sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin gegenständliche Beschwerde, in der insbesondere vorgebracht wird, dass vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Äquivalenzprinzips und des Effektivitätsgrundsatzes eine effektive Nachprüfung der Feststellungsentscheidung jedenfalls Parteistellung im Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 voraussetze. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei die Zuständigkeit bei fehlender Behördenzuständigkeit mangels Umsetzung einer Richtlinie unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips und Effektivitätsgrundsatzes nach dem Grundsatz der Sachnähe zu bestimmen. Dabei sei die Zuständigkeit jener Behörde anzunehmen, die nach den Regelungen des Gesetzes, dessen materielle Bestimmung verdrängt werde, zuständig sei. Die Gewerbebehörde als eine "fachfremde Behörde" könne die geforderte "Sachnähe" jedenfalls nicht aufweisen. Ein verfassungs- und unionsrechtskonformer effektiver Rechtsschutz könne daher nur im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens gewährleistet werden, weshalb die Beschwerdeführerin im UVP-Feststellungverfahren Parteistellung respektive das Recht zur Anfechtung des UVP-Feststellungsbescheides begehre. In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufheben sowie in der Sache selbst entscheiden und den UVP-Feststellungsbescheid zustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i. V.m. § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) i.d.F. BGBl. I Nr. 14/2014 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; im vorliegenden Fall ist dies das UVP-G 2000.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.

2. Zu Spruchpunkt I - Abweisung der Beschwerde

Bereits in seiner Entscheidung Spielberg-Formel-1-Rennen vom 17.6.2014, GZ W113 2006688-1/8E, hat das Bundesverwaltungsgericht ausführlich dargestellt, warum einem Nachbarn im Feststellungsverfahren nach bisheriger Judikatur des Umweltsenats und des VwGH keine Parteistellung zukommt:

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das BVwG zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes des § 3 Abs. 7 leg. cit. der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben.

Nachbarn haben im UVP-Feststellungsverfahren daher weder Parteistellung, noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, noch können sie einen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen. Dies wurde in (bisheriger) ständiger Judikatur des VwGH, des VfGH und des Umweltsenates immer wieder bestätigt (VwGH vom 28.6.2005, Zl. 2004/05/0032; 27.9.2007, Zl. 2006/07/0066; 22.4.2009, Zl. 2009/04/0019; VfGH vom 23.11.2003, Zl. B 1212/02; Umweltsenat vom 30.7.2010, Zl. 7B/2010/4-28 Hofstätten/Raab mit weiteren Judikaturnachweisen).

Die Beschwerdeführerin bringt nun sinngemäß vor, sie sei Nachbarin i. S.d. GewO 1994 und Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit" gem. Art. 1 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 11 der UVP-Richtlinie 2011/92/EG und stehe folglich eine Überprüfungsmöglichkeit i.S.d. Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie zu, die nur innerhalb des von der Behörde geführten gegenständlichen Feststellungsverfahrens erfolgen könne. Dies begründe sich insbesondere darin, dass das Recht zur umfassenden Überprüfung der UVP-Pflicht nicht einer Gewerbebehörde, sondern aufgrund der gegebenen Zuständigkeitsverteilung ausschließlich der zuständigen UVP-Behörde zustehe. Aufgrund der vom EuGH in der Rechtssache Gruber den Nachbarn eingeräumten Überprüfungsmöglichkeit i.S.d. Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie sei daher der Beschwerdeführerin ein Beschwerderecht gegen den gegenständlichen Bescheid einzuräumen.

Der Beschwerdeführerin ist darin recht zugeben, dass der EuGH in seiner jüngsten Entscheidung zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber gegen UVS Kärnten, EMA Beratungs- und Handels GmbH und Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend am 16.4.2015 entschieden hat, dass die Bindungswirkung negativer Feststellungsbescheide Nachbarn, die nicht am Feststellungsverfahren beteiligt waren, nicht entgegengehalten werden kann, weil Nachbarn i.S.d. § 75 GewO 1994 gegen die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, jedenfalls ein Zugang zu Gerichten i.S.d. Art. 11 Abs. 1 UVP-Richtlinie zustehe. Das nationale Recht dürfe einen zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinn der UVP-Richtlinie gehörenden Einzelnen nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten.

Der Beschwerdeführerin ist auch darin beizupflichten, dass nach den verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen (Art. 10 Abs. 1 Z 9, Art. 11 Abs. 1 Z 7 und Art. 11 Abs. 6 B-VG) und den auf ihrer Grundlage erlassenen materienrechtlichen Bestimmungen nur die UVP-Behörde zu einer umfassenden Prüfung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt ermächtigt ist.

Diese Entscheidung des EuGH ist jedoch in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen, das der VwGH mit Beschluss vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, dem EuGH vorgelegt hat. Dabei wollte der VwGH wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 11 UVP-RL, einer nationalen Rechtslage entgegen steht, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine UVP durchzuführen ist, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, entfaltet, und diesen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann, auch wenn diese die Möglichkeit haben, ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesen Genehmigungsverfahren zu erheben (das heißt im Ausgangsverfahren dahingehend, dass durch die Auswirkungen des Vorhabens ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihr Eigentum gefährdet werden oder sie durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden) und wenn ja, ob es das Unionsrecht verlangt, diese Bindungswirkung zu verneinen.

Eine derartige Bindungswirkung hat der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung auch aus der Sicht des Unionsrechtes nicht für bedenklich erachtet, weil die Nachbarn ihre Nachbarrechte in den einzelnen nachfolgenden (Materien)Verfahren geltend machen können (vgl. VwGH vom 28.6.2005, Zl. 2004/05/0032, 27.6.2006, Zl. 2004/05/0093). Demnach seien an einen die UVP-Pflicht verneinenden rechtskräftigen Feststellungsbescheid sowohl staatliche Entscheidungsträger (Behörden, Gerichte) als auch insbesondere die Nachbarn - obwohl ihnen im Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam - gebunden.

In seinem Vorlagebeschluss führt der VwGH weiter aus, in der Rechtssache C-75/08 (Mellor) habe der EuGH festgehalten, dass Dritte, wie auch die interessierten Verwaltungsbehörden, sich vergewissern können müssen, dass die zuständige Behörde nach den im nationalen Recht vorgesehenen Bestimmungen geprüft hat, ob eine UVP erforderlich ist. Ferner müssen die betroffenen Einzelpersonen, wie auch die anderen betroffenen nationalen Behörden, in der Lage sein, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht, die der zuständigen Behörde obliegt, gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen. Dieses Erfordernis könne, wie im Ausgangsverfahren, die Möglichkeit bedeuten, gegen die Entscheidung, keine UVP vorzunehmen, unmittelbar vorzugehen (EuGH vom 30.4.2009, Zl. C-75/08; ebenso EuGH in der Rechtssache Solvay vom 16.2.2012, Zl. C-182/10).

In der österreichischen Literatur würden für die Vereinbarkeit der Bindungswirkung Argumente vorgebracht, insbesondere, dass die betroffenen Nachbarn bei einem negativen UVP-Feststellungsbescheid die Möglichkeit haben, im Rahmen der ihnen in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren eingeräumten Parteirechte Einwendungen zu erheben und insoweit eine "de facto-UVP" zu erreichen (vgl. die Nachweise bei Altenburger/Berger, UVP-G², § 3 Rz 112; vgl. zu diesem Argument auch die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH). Ebenso würde aber die - auch der vorliegenden Beschwerde zu Grunde liegende Ansicht - vertreten, dass (insbesondere seit der Entscheidung zur Rechtssache Mellor) eine Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden den Anforderungen der UVP-RL nicht (mehr) entspreche, da jene Parteien, die im Feststellungsverfahren keine Parteistellung haben, nicht in der Lage seien, eine rechtswidrige Unterlassung einer UVP zu bekämpfen (vgl. Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, § 3 Rz 50).

Der dem Vorabentscheidungsverfahren zu Grunde liegende Beschwerdefall zeige jedoch, wie der VwGH weiter ausführt, dass gerade die Frage, ob das Vorhaben einer UVP zu unterziehen ist, auf Grund der Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden von der Behörde des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens nicht zu prüfen ist, sondern es ausreicht, den Nachbarn die Bindungswirkung entgegen zu halten. Aus diesem Grunde sah sich der VwGH veranlasst, den EuGH mit diesem Themenkomplex im Rahmen einer Vorabentscheidung zu befassen.

Bereits in Pkt. 2 dieses Vorlagebeschlusses hat nun aber der VwGH für den Fall, dass die Bindungswirkung durch den EuGH als nicht unionsrechtskonform qualifiziert würde, ausgesprochen, dass dann die "belangte Behörde in der Situation des Ausgangsverfahrens verpflichtet [sei], zur Beurteilung ihrer eigenen Zuständigkeit auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen den UVP-Feststellungsbescheid einzugehen und aus eigenem zu beurteilen, ob das vorliegende Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch die nach nationalem (österreichischem) Recht zuständige Behörde, also nach dem UVP-G 2000, zu unterziehen wäre.

Nach seiner Entscheidung im Fall Gruber, die auf Grundlage des angeführten EuGH-Urteils am 22.6.2015 zu Zl. 2015/04/0002 ergangen ist, folgt nun nach Ansicht des VwGH für den dort entschiedenen konkreten Fall Folgendes: Zwar ist die Durchführung einer sog. "de-facto-UVP" durch die Gewerbebehörde ausgeschlossen; die (Fach)Behörde in einem materienrechtlichen Verfahren ist jedoch verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und - u.a. aufgrund des Vorbringens eines betroffenen Nachbarn - in ihrem Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Der VwGH verweist in diesem Erkenntnis auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach in einem materienrechtlichen Verfahren Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können. Nach dem Urteil des EuGH im Fall Gruber seien die Bestimmungen des Art. 11 der UVP-Richtlinie nicht restriktiv auszulegen und daher müsse auch zur Frage der UVP-Pflicht Nachbarn ein Rechtsbehelf offen stehen, und zwar gegen die Entscheidung, keine UVP durchzuführen oder in einem späteren Genehmigungsverfahren. Folge des EuGH-Urteils im Fall Gruber sei gleichzeitig, dass der Feststellungsbescheid nach UVP-G 2000 keine Bindungswirkung für Nachbarn mehr entfalte.

Somit sieht das Bundesverwaltungsgericht, wie auch bereits in seinen jüngsten Entscheidungen W113 2108149-1/5E Pyburg-Wimpassing Umfahrung, W104 2016940-2/12E Klagenfurt Biomasseheizkraftwerk Ost II und W109 2111284-1/3E Prambachkirchen Gewerbepark West ausgeführt, aber keinen Grund anzunehmen, die Rechtslage habe sich in der Weise geändert, dass Nachbarn nun unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zuzugestehen sei. Die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung kann Nachbarn nicht mehr entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss führt dies aber auf Basis der zitierten Entscheidung des VwGH nicht automatisch dazu, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren entgegen des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung einzuräumen ist. Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht. Im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann die dort zuständige Behörde etwa als mitwirkende Behörde bei der UVP-Behörde einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen und unter Auseinandersetzung mit dem daraufhin ergehenden oder mit einem bereits früher erlassenen Feststellungsbescheid eine Entscheidung treffen.

Dies gilt jedenfalls bis zur Verankerung einer unionsrechtskonformen Lösung durch den Gesetzgeber im UVP-G 2000.

Da der Beschwerdeführerin somit keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zukommt, hat sie auch kein Recht auf Zustellung des dieses Verfahren abschließenden Feststellungsbescheides. Die Entscheidung der Tiroler Landesregierung erweist sich daher als zutreffend und die Beschwerde war aus diesem Grund abzuweisen.

Im Übrigen hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Verfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass der fragliche Bescheid, dessen Zustellung beantragt worden ist, ohnedies bereits über die UVP-Datenbank des Umweltbundesamtes (http://www.umweltbundesamt.at/uvpfeststellungsverf/) zugänglich ist. Er ist somit in Entsprechung des § 9 Abs. 2 Z 7 Umweltinformationsgesetz für die Öffentlichkeit zugänglich.

3. Zu Spruchpunkt II (Revision):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH gibt und auch die Rechtslage nicht eindeutig ist.

Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben oder ihnen gegen negative UVP-Feststellungsbescheide nach der nationalen Rechtslage eine Beschwerdelegitimation zukommt, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der älteren Judikatur des VwGH (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; 22.04.2009, 2009/04/0019; 28.06.2005, 2004/05/0032) zu verneinen.

Auch aus der neueren Judikatur des VwGH und des EuGH ergibt sich nicht, dass eine solche Parteistellung oder Beschwerdelegitimation auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Unionsrechts gegeben wäre (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002-18, wo nur die Frage der Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides besprochen wurde; 28.05.2015, 2013/07/0105; EuGH 16.04.2015, C-570/13). Dennoch wurde über die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist oder eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage besteht, nach der aktuelleren zitierten Judikatur noch nicht höchstgerichtlich abgesprochen, weshalb die Revision zuzulassen ist.

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