L501 2005757-1•BVwG L501 2005757-1
L501 2005757-1Bundesverwaltungsgericht15.09.2015
Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung
L501 2005757-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 25.10.2013, Zl. OLA2/ XXXX , wegen Zurückweisung des Antrages vom 18.10.2013 auf Alterspension wegen entschiedener Sache beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 03.07.2013 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, (in der Folge belangte Behörde) gestützt auf die §§ 235 und 236 ASVG einen Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) auf Zuerkennung der Alterspension ab, da die Wartezeit zum Stichtag 01.07.2013 nicht erfüllt war. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 25.10.2013 wies die belangte Behörde einen neuerlichen Antrag der bP auf Zuerkennung einer Alterspension unter Bezugnahme auf § 357 ASVG und § 68 Abs. 1 AVG mit der Begründung zurück, dass über den Antrag auf Alterspension bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.07.2013 entschieden wurde und sich seither weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben haben. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Am 21.05.2014 verstarb die bP. Laut Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , GZ. XXXX , vom 13.02.2015 wurden die Töchter XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren XXXX , als Erben der Verlassenschaft nach XXXX eingeantwortet. Das Bezirksgericht XXXX sowie die Töchter der bP wurden mit Schreiben vom 18.08.2015 von dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 06.09.2015 teilten beide Töchter mit, dass sie nicht gemäß § 408 ASVG in das Verfahren eintreten möchten und ihnen auch keine sonstigen Fortsetzungsberechtigten bekannt seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen entsprechen dem Verfahrensgang.
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Da die beschwerdeführende Partei verstorben ist und keine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintritt, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.