W229 2106710-1•BVwG W229 2106710-1
W229 2106710-1Bundesverwaltungsgericht14.09.2015
Geltendmachung, Krankenstand, Notstandshilfe, Ruhen des Anspruchs
W229 2106710-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Maria Steiner-Motsch und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, VSNR XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wien XXXX vom 20.01.2015, GZ: XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2015, GZ: 2015-0566-9-000143, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung am 25.08.2015 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm. iVm § 38 iVm § 17 und gemäß § 58 iVm § 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden AMS) hat mit
Bescheid vom 20.01.2015, GZ: XXXX, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 lit. a iVm. § 46 Abs. 5 AlVG für den Zeitraum 06.12.2014 bis 07.01.2015 keine Notstandshilfe erhalte.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sein Krankengeldanspruch am 05.12.2014 geendet habe, er jedoch erst am 08.01.2015 persönlich bei seinem zuständigen AMS seinen Anspruch geltend gemacht habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und bringt darin vor, dass er am 09.12.2014 beim zuständigen AMS vorgesprochen habe, weil er die Bestätigung der Antragstellung auf Invaliditätspension dem AMS zustellen wollte. Er habe bei der Info mit einer jungen Dame gesprochen, die sich seine Lage angeschaut und ihm mitgeteilt habe, dass er noch einmal vorbeikommen müsse, wenn er den Bescheid von der Pensionskasse bekomme. Sie habe ihn auch gefragt, ob er sich noch im Krankenstand befinden würde, worauf er mit "Nein" geantwortet habe und hinzufügte, dass sein Krankenstand mit dem 05.12. beendet sei. Da habe sie nur genickt und ihm gesagt, dass sein nächster Termin, wie vorgeschrieben, im Jänner 2015 stattfinden würde. Er finde die Anwendung des § 46 Abs. 5 als unangemessen, da nie die Gefahr der Abwesenheit im Ausland bestanden habe und er jederzeit erreichbar gewesen sei. Auch spreche die automatische Rückmeldung der WGKK gegen § 46 Abs. 5, da das AMS gewusst habe, wann sein Krankenstand zu Ende gewesen sei, selbst wenn er sich nicht bei ihnen gemeldet hätte, hätten sie ihm einen Brief zusenden müssen, um die Lage zu besprechen. Es habe ihn die Arbeitsweise und Verantwortungslosigkeit der Kollegin zutiefst getroffen, die seine persönliche Anwesenheit nicht vermerkt und nicht einmal einen Blick in seinen Datensatz gewagt habe.
3. In einer mit dem Beschwerdeführer am 26.02.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, aufgenommenen Niederschrift, gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
"Ich war am ersten Werktag nach meinem Krankenstand, am 09.12.2014, in der Infozone des AMS Wien XXXX. Dort habe ich wie gesagt einer jungen Kollegin gesagt, dass ich einen neuen Pensionsantrag gestellt habe und mein Krankenstand mit 05.12.2014 geendet hat.
Mir wird mitgeteilt, dass es keinen Zugriff auf meinen Datensatz im Dezember gegeben hat. Dazu gebe ich an: das verstehe ich nicht, ich war ganz sicher da.
Die Dame hat im Computer nachgeschaut und mir gesagt, ich soll zum Termin im Jänner 2015 kommen.
Wenn ich gefragt werde, welcher Termin im Jänner das gewesen sein soll, teile ich mit: ich habe mich verschrieben, ich meinte sie hat mir gesagt, ich brauche erst wieder zum Termin im April zu kommen.
Ich korrigiere: ich meine den Antragsrückgabetermin am 20.01.2015.
Wenn ich gefragt werde, wieso ich im Dezember 2014 die Auskunft bekommen habe, ich soll zum Antragsrückgabetermin am 20.01.2014 kommen, wenn dieser erst am 08.01.2015 vorgeschrieben wurde, so gebe ich an: Ich habe das in der Beschwerde falsch hingeschrieben, ich meine Herr Irschik hat mir im Jänner 2015 gesagt, ich muss erst wieder im April kommen. Die Dame am 09.12.2014 hat mir gesagt, ich soll wiederkommen wenn ich den Bescheid der Pensionsversicherung habe.
Ich möchte noch folgendes sagen: Ich glaube, dass Problem ist, dass mir die Dame am 09.12.2014 keinen neuen Antrag gegeben hat. Ich werde gefragt, warum ich glaube dass mir die Dame am 09.12.2014 keinen Antrag [gegeben] hat, obwohl sie das hätte tun müssen, so gebe ich an: ich nehme an, dass sie mir keinen neuen Antrag gegeben hat, weil sie nicht gewusst hat, dass ich einen Antrag brauche wenn ich Pensionsvorschuss beziehe."
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 11.03.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 22.01.2015 gegen den Bescheid des AMS vom 20.01.2015, mit welchem festgestellt wurde, dass ihm die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 16 Abs. 1 lit. a iVm. § 46 Abs. 5 AlVG für die Zeit von 06.12.2014 bis 07.01.2015 nicht gebühre, abgeändert und festgestellt wurde, dass ihm die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 17 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab 08.01.2015 gebühre.
Die belangte Behörde führte zum festgestellten Sachverhalt aus, dass der Beschwerdeführer am 29.09.2014 ordnungsgemäß den Beginn seines Krankenstandes gemeldet habe. Er sei in der Zeit vom 29.09.2014 bis 05.12.2014 arbeitsunfähig gewesen und habe Krankengeld bezogen. Während seines aufrechten Krankenstandes habe er am 30.10.2014 in der Infozone vorgesprochen und habe ihm eine namentlich genannte Mitarbeiterin eine Bezugsbestätigung ausgefolgt sowie über seine Pflichten betreffend Wiedermeldung nach seinem Krankenstand informiert. Auch am 24.11.2014 habe er neuerlich in der Infozone vorgesprochen und sei ihm von einem männlichen Mitarbeiter nochmals eine Bezugsbestätigung ausgefolgt worden. Am 16.12.2014 sei die entsprechende Krankenstandsbestätigung der WGKK beim AMS eingelangt. Am 08.01.2015 habe er zweimal bei zwei verschiedenen MitarbeiterInnen in der Infozone vorgesprochen, wobei ihm ein neuer Antrag ausgegeben und der Antragsrückgabetermin für den 20.01.2015 gebucht worden sei.
Die belangte Behörde führte begründend zum Beschwerdevorbringen und den Angaben in seiner Niederschrift am 26.02.2015 im Wesentlichen aus, dass, wenn wie von ihm eingewendet, eine Mitarbeiterin ihm am 09.12.2014 mitgeteilt hätte, er müsse zum vorgeschriebenen Termin im Jänner erscheinen, diese Mitarbeiterin zuerst den nächsten Termin in seinem EDV-Datensatz aufrufen hätte müssen, sodass deren Name zwangsläufig mit dem Datum des Zugriffs protokolliert worden wäre. Zudem sei seine Behauptung, dass die Mitarbeiterin nicht einmal einen Blick in seinen Datensatz geworfen habe, ein Widerspruch in sich, da die Mitarbeiterin nach seinen Angaben ihm einen Termin im Jänner genannt habe, sie diese Information aber nur dann erhalten hätte, wenn sie seinen Datensatz aufgerufen hätte. Zudem sei ihm der Antragsrückgabetermin am 20.01.2015 erst am 08.01.2015 gebucht und damit vergeben worden, sodass dieser Termin im Dezember noch nicht bekannt gewesen sei. Unter Berücksichtigung seiner völlig uneinheitlichen und widersprüchlichen Angaben sowie einer logischen Betrachtungsweise der Terminvorschreibungen und der sonstigen Chronologie der Ereignisse sei davon auszugehen, dass er es schlichtweg versäumt habe, unverzüglich nach Beendigung seines Krankenstandes per 05.12.2014 am nächstfolgenden Werktag am 09.12.2014, das AMS aufzusuchen, sondern erst wieder am 08.01.2015 vorgesprochen habe.
In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
Er habe vom 02.10.2014 bis 05.12.2014 und somit 65 Tage unstrittig Krankengeld bezogen. Sein Anspruch habe daher für länger als 62 Tage geruht und sei daher neuerlich (unverzüglich) geltend zu machen gewesen. Er hätte daher am nächstfolgenden Werktag, d.h. am 09.12.2014 persönlich oder am 06.12.2014 elektronisch einen neuen Antrag stellen müssen, was er jedoch unterlassen habe. Sein Argument, er habe am 09.12.2014 beim AMS vorgesprochen, sei nach Ansicht der Behörde wie ausführlich dargestellt eine reine Schutzbehauptung (bzw. eine Verwechslung seinerseits). Es obliege ihm selbst, seinen Meldeverpflichtungen nachzukommen und würden diese nicht von der Wiener Gebietskrankenkasse übernommen werden. Zudem sei seine Krankenstandsbescheinigung am 16.12.2014, somit 10 Tage nach seiner Genesung eingelangt. Er habe selber seinen Krankenstand am 29.09.2014 gemeldet, sodass in dieser Fallkonstellation eine zusätzliche Benachrichtigung betreffend Einstellung seines Leistungsbezuges nicht vorgesehen sei, da dies nur dann der Fall wäre, wenn die Meldung von anderer Stelle erfolgt wäre. Da er den Krankenstand selber gemeldet habe, sei davon auszugehen, dass ihm die Meldung bewusst gewesen sei und eine entsprechende zusätzliche Meldung des AMS nicht vorgesehen sei. Ferner sei ihm mit seinem Antrag vom 28.10.2013 ua. zur Kenntnis gebracht worden, dass bei länger als 62 Tagen andauernden Unterbrechungszeiträumen ein Leistungsanspruch frühestens ab dem Tag der elektronischen oder persönlichen Beantragung bestehe. Dies habe er mit seiner eigenhändigen Unterschrift zur Kenntnis genommen. Es sei daher seine Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen bzw. die gesetzliche Grundlage richtig zu stellen gewesen, da das Datum der Geltendmachung strittig gewesen sei und nicht der Zeitraum seines Krankengeldbezuges.
5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, worin er im Wesentlichen vorbringt, dass seine Meldung über den Beginn des Krankenstandes am 29.09.2014 beweise, dass er seine Pflichten gekannt habe, es sei aber nicht festgehalten worden, wer die Meldung bearbeitet habe bzw. sei kein Name des Sachbearbeiters angegeben worden, was aber notwendig gewesen sei, weil der Zugriff auf seine Datenbank als Beweis über die getätigte Meldung diene. Es werde behauptet, dass er am 30.10.2014 über seine Pflichten und Rechte von Frau XXXX informiert worden sei, doch seien ihm die Informationen nicht schriftlich sondern mündlich vermittelt worden. Er hätte sich aufgrund seiner eingeschränkten Deutschkenntnisse die Anwendung des § 13 Abschnitt V des VoGrG erwartet. Auch hinsichtlich der Vorsprache am 24.11.2014 sei im Bescheid nicht der Name des Mitarbeiters angeführt worden und ob auf seine Datenbank zugegriffen worden sei. Er habe auch gewusst, dass eine neue Antragstellung bei Unterbrechungen über 62 Tagen zu erfolgen habe und habe aus diesem Grund auch vom Termin im Jänner 2015 gewusst. Auch die Ausfolgung eines Antrages durch MitarbeiterInnen der Infozone des AMS am 08.01.2015 würde nicht den Richtlinien des AMS entsprechen und sei auch nicht erfolgt.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltugsverfahrens samt Stellungnahme am 30.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
In der Stellungnahme wird zu den bisherigen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung ergänzend vorgebracht, dass es für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er gleich nach Beendigung seines Krankenstandes am nächstfolgenden Werktag beim AMS vorgesprochen habe, einerseits keinerlei Indizien seitens des AMS (EDV-Zugriffe oder - Vermerke) gebe und andererseits das Vorbringen des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich und in dieser Konstellation schlichtweg unmöglich sei. Der Beschwerdeführer thematisiere im Vorlageantrag die durch die protokollierten Zugriffe und die entsprechenden EDV-Vermerke unstrittig erfolgten Vorsprachen am 29.09.2014, 30.10.2014 und 24.11.2014, welche jedoch nicht verfahrensrelevant seien, da sie vor Ende seines Krankenstandes stattgefunden hätten. Es sei klar und logisch, dass er nur von einem Termin Kenntnis erlangen könne, welcher ihm vorgeschrieben worden sei und sei es völlig denkunmöglich, dass er im Vorhinein einen Termin erahnte, der vom AMS noch nicht vergeben worden sei. Im Falle einer tatsächlichen Vorsprache am 09.12.2014 wäre ihm auch ein neuer Antrag ausgefolgt und ein Antragsrückgabetermin vorgeschrieben worden, welcher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zeitnahe, jedenfalls aber noch im Dezember 2014 gelegen wäre und würden auch die entsprechenden EDV-technischen Vermerke, welche am 08.01.2015 getätigt worden seien, mit einem früheren Datum, nämlich mit 09.12.2014, versehen sein. Selbst wenn (bei falscher Berechnung der Dauer der Unterbrechung) versehentlich kein neuer Antrag ausgefolgt worden wäre, sondern nur seine Wiedermeldung protokolliert worden wäre, wäre ein Zugriff erfolgt und somit protokolliert worden. Der Beschwerdeführer irre, wenn er einwende, dass die Ausfolgung eines Antrages durch MitarbeiterInnen in der Infozone des AMS nicht den Richtlinien des AMS entspreche, da die Ausgabe eines Antrages einem/einer MitarbeiterIn einer regionalen Geschäftsstelle immer dann obliege, wenn dies gesetzlich gefordert bzw. notwendig sei. Der Gesetzgeber nehme keine Rücksicht auf die derzeit bestehende Organisationsstruktur einer regionalen Geschäftsstelle bzw. unterscheide nicht zwischen Infozone, Servicezone und Beratungszone. Es sei dem Beschwerdeführer vorbehaltlos beizupflichten, dass die MitarbeiterInnen des AMS nicht fehlerfrei seien, doch hätten sich in seinem Fall keinerlei Hinweise auf ein Fehlverhalten einer Mitarbeiterin/ eines Mitarbeiters ergeben. Es seien sämtliche Zugriffe aller MitarbeiterInnen des AMS auf den Datensatz des Beschwerdeführers ausnahmslos zeitlich und namentlich zugeordnet. Der Vollständigkeithalber sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die von ihm als "junge Dame" bezeichnete Mitarbeiterin nicht namentlich bezeichnen habe können und die drei MitarbeiterInnen der Infozone, die zwischen 29.09.2014 und 08.01.2015 auf seinen Datensatz zugegriffen hätten, aus seiner Sicht allesamt als "junge Damen" wahrgenommen würden. Es würden auch Manipulationen einer einzelnen Mitarbeiterin/ eines einzelnen Mitarbeiters höchst unwahrscheinlich erscheinen, da die entsprechenden EDV-technischen Berechtigungen (und auch Fachkenntnisse) fehlen würden.
7. Mit Schreiben vom 17.06.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG iVm. § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und die Stellungnahme des AMS vom 29.04.2015 mit dem Ersuchen dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen, übermittelt.
7.1. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer meldete am 29.09.2014 beim zuständigen AMS persönlich seinen Krankenstand beginnend mit 29.09.2014. Die Dauer und das voraussichtliche Ende des Krankenstandes wurden dem AMS im Vorhinein nicht bekannt gegeben.
Der Leistungsbezug der Notstandshilfe wurde ab dem vierten Tag des Krankenstandes, somit ab dem 02.10.2014, eingestellt.
Der Krankengeldbezug dauerte vom 02.10.2014 bis 05.12.2014.
Der Beschwerdeführer sprach nach Beendigung des Krankengeldbezuges mit 05.12.2014 erst wieder am 08.01.2015 beim zuständigen AMS vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits am ersten Werktag nach seinem Krankenstand, am 09.12.2014, in der Infozone des AMS vorgesprochen hat.
In der EDV der belangten Behörde finden sich Eintragungen hinsichtlich seiner Krankmeldung vom 29.09.2014, seiner während seines Krankenstandes erfolgten Vorsprachen am 30.10.2014 und 24.11.2014 sowie seiner Vorsprachen am 08.01.2015.
Der Verfahrensgang sowie Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Die Feststellungen hinsichtlich des Bezuges von Krankengeld ergeben sich insbesondere aus dem im Akt aufliegenden Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers und wurden vom Beschwerdeführer ebenso wenig bestritten wie die persönliche Meldung des Beginns des Krankenstandes.
Die zu den Vorsprachen des Beschwerdeführers getätigten Feststellungen gründen auf den Auszügen des standardisierten EDV-Erfassungssystems der belangten Behörde, das den Zweck verfolgt, eine nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen. Darin findet sich für den 09.10.2014, an dem der Beschwerdeführer vorgesprochen haben will, kein Eintrag. Hierzu ist weiters auszuführen, dass die belangte Behörde die technischen und organisatorischen Abläufe logisch und nachvollziehbar dargelegt hat, während der Beschwerdeführer nicht in der Lage war ein glaubwürdiges Vorbringen zu erstatten: So tätigte der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Vorsprache am 09.12.2014; einerseits führte er aus, dass sich die Mitarbeiterin in der Infozone seine Lage angeschaut habe und ihm seinen nächsten Termin im Jänner mitteilte, andererseits aber gab er an, dass diese Mitarbeiterin nicht einmal einen Blick in seinen Datensatz gewagt habe. Auch bei seiner förmlichen Einvernahme vor der belangten Behörde konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, dass er tatsächlich bereits am 09.12.2014 in der Infozone des AMS vorgesprochen hat und bestätigte er durch seine nicht nachvollziehbaren Angaben, dass es tatsächlich erst am 08.01.2015 zu einer Vorsprache bei der belangten Behörde kam. So gab er auch hier hinsichtlich der Terminvorschreibung an, dass die Dame im Computer nachgeschaut habe und ihm gesagt habe, dass er zum Termin im Jänner 2015 kommen solle. In diesem Zusammenhang ist jedoch den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass die Mitarbeiterin die Information hinsichtlich des Termins im Jänner nur dann erhalten hätte, wenn sie auch seinen Datensatz aufgerufen hätte. Hätte der Beschwerdeführer somit tatsächlich am 09.12.2014 am Infoschalter der belangten Behörde vorgesprochen und ihm die Mitarbeiterin einen Termin im Jänner genannt, hätte sie diese Information nur erhalten, wenn sie seinen Datensatz aufgerufen hätte, wobei die Aufrufung des Datensatzes aufgrund des standardisierten Systems der belangten Behörde wiederum protokolliert worden wäre. Zudem ist auch aufgrund des im Akt aufliegenden Auszuges des standardisierten EDV-Erfassungssystems vom 08.01.2014 ersichtlich, dass ihm der Antragsrückgabetermin am 20.01.2015, erst am 08.01.2015 gebucht wurde und liegen keine gegenteiligen Hinweise vor. Diesbezüglich erscheint es auch nicht plausibel, dass entsprechend der einheitlichen Vorgehensweise der belangten Behörde bei der Antragstellung, wenn ihm tatsächlich bereits am 09.12.2014 ein Antrag ausgefolgt worden wäre, der Antragsrückgabetermin erst im Jänner gewesen wäre, da dies grundsätzlich zeitnah zur Antragstellung zu erfolgen hat.
Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, tatsächlich am 09.12.2014 vorgesprochen hätte, ihm aber seinen Angaben folgend kein neuer Antrag ausgefolgt worden sei, ist steht dem entgegen, dass dies falls zumindest eine Wiedermeldung protokolliert worden wäre bzw. ein nachweisbarer und nachvollziehbarer Zugriff seitens der belangten Behörde auf den Datensatz des Beschwerdeführers vorliegen würde.
Überdies lässt auch die Argumentation des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, dass er über die Meldevorschriften informiert sei und deshalb vom Termin im Jänner gewusst habe, keinen nachvollziehbaren Schluss darauf zu, dass es aus diesem Grund tatsächlich zu einer Vorsprache am 09.12.2014 gekommen ist. Die elektronische Meldung der Wiener Gebietskrankenkasse an die belangte Behörde entbindet den Beschwerdeführer nämlich nicht von seiner Meldepflicht.
Zudem kann allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm vorgebracht - oft in der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen habe, nicht ein Beweis bzw. Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass er auch am 09.12.2014 anwesend gewesen. In den im Akt einliegenden Auszügen des standardisierten EDV-Erfassungssystems sind sämtliche Zugriffe aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der belangten Behörde auf den Datensatz des Beschwerdeführers zeitlich und namentlich zugeordnet. Vor diesem Hintergrund wie auch vor den Ausführungen der belangten Behörde zu den technischen und organisatorischen Abläufen, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vom 17.06.2015 zu Stellungnahme übermittelt wurden, kann auch ein Fehlverhalten einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der belangten Behörde nicht erkannt werden.
Im Ergebnis ist der nachvollziehbaren Beweiswürdigung der belangten Behörde zu folgen, da einerseits keinerlei Indizien seitens der belangten Behörde für einen erfolgten EDV-Zugriff und einem entsprechenden Vermerk für den 09.12.2014 vorliegen, und andererseits der Beschwerdeführer widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben tätigte und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst am 08.01.2015 bei der belangten Behörde vorgesprochen hat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig über die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid zu erkennen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien XXXX.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
3.4. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit erweitert das Vorbringen im Vorlageantrag jenes in der Beschwerde und ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang über das Vorbringen in der Beschwerde hinaus auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt (siehe Pkt II.2.) im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
[...]
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
[...]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
ARTIKEL III
Verfahren
Zuständigkeit
§ 44. (...)
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) -(4) [...]
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
3.6. Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Anspruch auf Notstandshilfe bereits nach Beendigung seines Krankenstandes zuerkannt werde, und nicht wie von der belangten Behörde festgestellt, erst ab dem 08.01.2015. Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe (vgl. § 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer - wie bereits festgestellt - unstrittig ab 29.09.2014 im Krankenstand und bezog 02.10.2014 vom bis 05.12.2014 Krankengeld. Die Gewährung der Notstandshilfe wurde mit 02.10.2014 eingestellt und der Anspruch auf Notstandshilfe ruhte. Der Ruhenszeitraum umfasste im beschwerdegegenständlichen Fall insgesamt 65 Tage.
Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf Notstandshilfe bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0212). Diese Bestimmung wurde durch BGBl. I Nr. 77/2004 teilweise neu gefasst. § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG unterscheidet drei Fallkonstellationen, wobei im gegenständlichen Fall jene Konstellation zu Anwendung kommt, wonach der Anspruch gemäß § 46 Abs. 5 AlVG neuerlich persönlich geltend zu machen war, da der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Ruhezeitraumes im Vorhinein nicht bekannt war und der tatsächliche Ruhezeitraum it insgesamt 65 Tagen länger als 62 Tage dauerte (zu den einzelnen Fallkonstellationen siehe Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. 1, Rz. 803).
Nach Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der genannten Fristen an (vgl. VwGH 20.12.2001, 97/08/0428 und 03.08.2002, 2001/08/0227).
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag im Ergebnis den Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung, wie er von der Behörde festgestellt wurde, bestreitet, so ist zunächst auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Dieser hat festgestellt, dass bei widersprüchlichen Ergebnissen hinsichtlich der EDV-Eintragung und der Angaben des Beschwerdeführers, nicht primär aufgrund von Eintragungen in der eigenen EDV entschieden werden darf. Es müssen erforderliche Parteien- bzw. Zeugeneinvernahmen durchgeführt werden und danach dargelegt werden, was die Behörde allenfalls dazu veranlasst hat, den EDV-mäßigen Aufzeichnungen mehr Glauben zu schenken, als dem Vorbringen des Arbeitslosen (vgl. VwGH 22.07.2014, 2012/08/0130, 24.02.2014, 2013/08/0204). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer förmlich von der belangten Behörde einvernommen und vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme nicht glaubhaft darzulegen, dass er tatsächlich bereits am 09.12.2014 beim zuständigen AMS vorgesprochen habe. Vielmehr hat der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Einvernahme erkennbar in Widersprüche verstrickt und nicht nachvollziehbare Angaben getätigt. Eine Antragstellung vor dem 08.01.2015 - also entgegen den EDV-mäßigen Aufzeichnungen bereits am 09.12.2014 - konnte nicht glaubhaft dargelegt werden. Es ist im Ergebnis der belangten Behörde zu folgen, wonach der Beschwerdeführer es versäumte unverzüglich nach Beendigung seines Krankenstandes per 05.12.2014 am 09.12.2014 das AMS aufzusuchen, sondern erst wieder am 08.01.2015 vorgesprochen hat.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab dem 08.01.2015 gebührt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
3.7.1. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Notstandshilfe ab dem 08.01.2015, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und insbesondere den Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde näher zu erörtern. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
3.7.2. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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