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W169 1319122-3•BVwG W169 1319122-3
W169 1319122-3Bundesverwaltungsgericht14.09.2015
entschiedene Sache, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Herkunftsort, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rechtskraft, Sicherheitslage
W169 1319122-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2015, Zahl: 449791006-150026371/RD NÖ, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte bereits am 11.10.2003 nach illegaler Einreise in Österreich seinen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher - nach zwischenzeitlichen Aufenthalten des Beschwerdeführers in Belgien, im Vereinigten Königreich sowie in Deutschland und jeweiligen Rückübernahmen des Beschwerdeführers durch Österreich im Rahmen des Dubliner-Übereinkommens bzw. der Dublin-II-VO - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2005, Zahl 03 31.053-BAT, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist und der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" wird.
Der Beschwerdeführer hat in seinem ersten Asylverfahren zu seinen Fluchtgründen vorgebracht, dass er seine Heimat wegen der herrschenden Armut und der schlechten allgemeinen Situation in Afghanistan verlassen habe. Er sei nach Europa gekommen für ein besseres Leben, damit er hier frei leben und auch seine Familie nach Europa bringen könne. Er selbst habe niemals eine Schule besucht. Seine Kinder hätten bis jetzt auch keine Schule besucht. Er habe diesen Zustand ändern wollen, um damit eine bessere Zukunft zu erlangen. Außerdem gebe es radikale Islamisten im Dorf, die die Familie zwingen würden, gegen die eigenen Glaubensbrüder in den Kampf zu ziehen. Aus Angst, ebenfalls einmal aufgefordert zu werden, habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könne es sein, dass es vielleicht zu Problemen mit den Volksgruppen komme, weil in Afghanistan "ein Chaos" herrsche.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2005 wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb der diesbezügliche Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
2. Nach abermaliger Überstellung des Beschwerdeführers aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich am 03.10.2007 stellte der Beschwerdeführer am 04.10.2007 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan vor etwa fünf Jahren verlassen. Seitdem sei er nicht mehr dort aufhältig gewesen. Er habe in Afghanistan politische Probleme; sein Vater habe für einen Hezb-e-Islami-Kommandanten namens XXXX gearbeitet. Damit habe der Beschwerdeführer nichts zu tun haben wollen. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, seien die Mujaheddin-Kommandanten teilweise geflüchtet. Auch Kommandant XXXX wäre geflüchtet, worauf sein Vater die Waffen und das Auto übernommen habe. Von den Taliban seien seinem Vater sowohl die Waffen als auch das Auto wieder abgenommen worden und sein Vater und sein Bruder seien gezwungen worden, für die Taliban zu arbeiten. Da der Beschwerdeführer nicht für die Taliban habe arbeiten wollen, habe er sein Land verlassen, um ursprünglich, wie mit dem Schlepper vereinbart, nach England zu flüchten. Da der Berufungswerber aber in Österreich von der Polizei aufgegriffen worden sei, habe er hier um internationalen Schutz angesucht.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.10.2007 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er vom Erstverfahren nichts wisse, seine Fluchtgründe bereits am Flughafen eingebracht habe und im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sein Leben in Gefahr sei.
Im Anschluss an die Einvernahme wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 18.03.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar im Rahmen seiner Einvernahmen im Zweitverfahren die Wahrheit gesagt habe, nicht jedoch im Erstverfahren. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte er im Wesentlichen das bisher im Zweitverfahren Vorgebrachte. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer an, es gebe "Konflikte wegen Felder". Beweismittel könne er keine vorweisen.
Mit Bescheid des Bundeasylamtes vom 04.04.2008, Zahl 07 09.179-BAG, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend führte das Bundeasylamt aus, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren als unglaubwürdig angesehen werde und auch sonst nichts vorgebracht worden sei, was das bisherige glaubwürdige Vorbringen erschüttert und zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Folglich liege kein neuer Sachverhalt vor und bleibe ein bereits rechtskräftig als glaubwürdig qualifiziertes Vorbringen vorliegend. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan würden sich auf die in den Länderfeststellungen zitierten Bezugsquellen gründen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.05.2008 wurde die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde sowohl gegen die Zurückweisung wegen entschiedener Sache als auch gegen die Ausweisung nach Afghanistan abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein im Rahmen seiner zweiten Asylantragsstellung getätigtes Vorbringen auf Gründe stütze, welche seinen Behauptungen zufolge bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung vorgelegen seien. In diesem Zusammenhang sei zunächst den beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid zuzustimmen, wonach diesem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern zukommen könne. Darüber hinaus seien die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des zweiten Asylverfahrens auch widersprüchlich, zumal er im Rahmen der Erstbefragung am 04.10.2007 angegeben habe, dass er sich von den Taliban verfolgt fühle und er geflüchtet sei, weil er nicht für die Taliban arbeiten habe wollen. Davon abweichend habe der Beschwerdeführer aber im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 11.10.2007 vorgebracht, dass sein Vater Mitglied der Hezb-e Islami sei und in Besitz von 2.000 Stück Waffen gewesen sei. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, hätten diese sich die Waffen angeeignet. Sein Vater sei der Fahrer von Kommandant XXXX gewesen, welchem ursprünglich die Waffen gehört hätten. Als die Taliban entmachtet worden seien, hätte dieser Kommandant seine Waffen wiederhaben wollen. Der Kommandant habe den Beschwerdeführer verhaftet und gefoltert. Während der Beschwerdeführer geflüchtet sei, habe der Kommandant auf ihn geschossen. Nach diesem Konflikt sei auch der Vater des Beschwerdeführers nach Pakistan geflüchtet. Abgesehen von dem Umstand, dass dem nunmehr neuen Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern zukomme, handle es sich bei den im Rahmen der zweiten Asylantragstellung getätigten Angaben zu den Fluchtgründen um behauptete Umstände, die bereits vor dem rechtskräftigten Abschluss des bisherigen Asylverfahrens vorgelegen haben sollen und die nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss des bisher durchgeführten ersten Asylverfahrens entstanden seien. Da folglich der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf Vorkommnisse gestützt habe, die bereits zum Zeitpunkt des letzten inhaltlich entschiedenen, mit Bescheid vom 21.06.2005, rechtskräftig abgeschlossenen, Asylverfahren bestanden hätten, liege kein neuer Sachverhalt, welcher eine neuerliche Sachentscheidung zulässig erscheinen ließe, vor, zumal im gegenständlichen Fall nicht von einer behaupteten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des bisherigen Asylverfahrens auszugehen sei.
Weiters wurde ausgeführt, dass dies im Ergebnis auch für die im ersten rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren getroffene Refoulment-Entscheidung gelte. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Lage in Afghanistan - im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung - sei seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes am 21.06.2005 entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht eingetreten. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde abzuweisen.
3. Nach einer abermaligen Rücknahme, diesmal aus Frankreich, wurde vom Beschwerdeführer am 23.01.2009 ein dritter Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, nach negativer Entscheidung über seinen letzten Antrag mangels erkennbarer Zukunft in Österreich nach Italien und von dort - als ihm die Abschiebung nach Österreich gedroht hätte - nach Frankreich gegangen zu sein. Hinsichtlich der Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater mit einem Kommandanten der Hezb-e Islami namens XXXX gearbeitet habe. Er habe das Haus des Kommandanten bewacht. Nachdem die Taliban die Macht in Afghanistan übernommen hätten, sei dieser Kommandant geflüchtet. Die Taliban hätten dann seinen Vater festgenommen und von ihm wissen wollen, wo der Kommandant die Waffen deponiert habe. Da das Leben seines Vaters in Gefahr gewesen sei, habe er den Taliban das Versteck verraten. Als die Mujaheddin die Macht wieder übernommen hätten, habe dieser Kommandant diese Waffen und seine Autos von ihnen wiederhaben wollen. Da er dem Beschwerdeführer nicht geglaubt habe, dass die Taliban ihnen das Auto und die Waffen abgenommen hätten, habe er den Beschwerdeführer festgenommen. Der Beschwerdeführer habe flüchten und Afghanistan verlassen können.
Am 26.01.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG erlassen und es wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Am 28.01.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in der er zusammengefasst angab, bisher in seinen Verfahren immer nur die Wahrheit gesagt zu haben. Über Vorhalt seiner unterschiedlichen, von ihm verwendeten Identitäten gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe befragt, wiederholte der Beschwerdeführer seine im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum dritten Asylantrag vorgebrachten Fluchtgründe. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers würde sich in Afghanistan, in der Region Torkham, aufhalten. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass er glaube, an Hepatitis C zu leiden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, Zahl 09 00.898-EAST Ost, wurde der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVGwegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dieser unter einem nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben der Darstellung des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität feststehen würde, an keiner schwerwiegenden Erkrankung leiden würde und keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Er habe keine Verwandte in Österreich und die Lage in Afghanistan habe sich seit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides aus dem Erstverfahren nicht entscheidungsrelevant zu Ungunsten des Beschwerdeführers verändert. Der Beschwerdeführer habe seinen nunmehrigen dritten Asylantrag zur Gänze auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, welche bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens bzw. Zweitverfahrens erfasst seien, gestützt. Soweit sein Vorbringen zum Antrag auf internationalen Schutz darauf abziele, eine Sachverhaltsänderung unter dem Blickwinkel des Refoulmentschutzes aufzuzeigen, sei darauf hinzuweisen, dass solche Aspekte im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu prüfen seien, da nur eine asylrelevante Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten könne.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr vom Glauben abgefallen sei, was er aber mangels Vertrauens niemanden - auch der Behörde nicht - hätte mitteilen können. Er sei von Muslimen schon auf das Ärgste beschimpft und bedroht worden. Auch würde der Beschwerdeführer, obwohl nunmehr Christ, gegen die US-Soldaten vorgehen, weil er mit der Entsendung weiterer Gruppen nach Afghanistan nicht einverstanden sei. Zudem sei seine Ausweisung unzulässig.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2009 wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Asylverfahren abermals - wie im Wesentlichen schon im Zweitverfahren, entgegen seinem Vorbringen im Erstverfahren - vorgebracht habe, dass sein Vater und er mit einem Kommandanten, dessen Waffen und Auto der Vater übernommen habe, Probleme gehabt hätten. Es sei nicht zu erkennen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen in irgendeiner Weise nicht von der Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren umfasst sei. Das Vorbringen in der Beschwerde, nunmehr den Glauben gewechselt zu haben und Christ zu sein, sei in diesem Verfahren nicht relevant, weil der Asylgerichtshof, von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen, nur zu beachten habe, was bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgebracht worden wäre. Allerdings sei auch relevant, ob mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht worden seien, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten. Weiters seien - in einer Gesamtbetrachtung der Judikatur - allgemein bekannte Tatsachen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Unter allgemein bekannte Tatsachen würden auch Veränderungen in der Sicherheits- und Versorgungssituation fallen. Solche seien von Amts wegen zu erheben und zu berücksichtigen. Das Bundesasylamt habe weder im Ermittlungsverfahren, etwa durch Vorhalt von Länderquellen als Beweismittel, noch im Bescheid, etwa durch Darlegung der Quellen, die diesen Schluss zulassen würden, dem Asylgerichtshof die Möglichkeit gegeben, diese Behauptung nachzuvollziehen und daher effektiv im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen. Insoweit sei dem Bundesasylamt ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen, der dazu führe, dass der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt sei, dass der Bescheid nicht nachvollziehbar sei. Das Bundesasylamt werde sich in weiterer Folge damit auseinandersetzen zu haben, ob und wenn ja, wie sich die Situation seit Erlassung des Bescheides, der Sperrwirkung haben könnte, verändert habe. Darüber hinaus werde das Bundesasylamt zu diesem Punkt Parteiengehör zu gewähren haben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch angegeben, an Hepatitis C zu leiden. Es könne einerseits nicht ausgeschlossen werden, dass diese Erkrankung im Fall der Rückführung nach Afghanistan - wenn im Endstadium - per se eine Verletzung nach Art. 3 EMRK bedeuten könnte, wenn es in Afghanistan keine hinreichende Krankenbehandlung gäbe und andererseits könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Erkrankung die Lebenserhaltungskosten oder die Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers so zu seinem Nachteil verändere, dass dieser durch eine Rückführung nach Afghanistan in eine aussichtslose Situation kommen könnte. Das Bundesasylamt habe auch hier kein hinreichendes Verfahren geführt.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 05.02.2010 vom Bundesasylamt ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass es im Jahr 2003 den Verdacht gegeben habe, dass er an Hepatitis C leide. Bei der letzten Untersuchung sei jedoch festgestellt worden, dass er nicht an Hepatitis C erkrankt sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahr 2003 Afghanistan verlassen habe, da er von einem Kommandant entführt worden sei. Er sei geflüchtet und dieser Kommandant sei dann auch "hinter seinem Vater her gewesen". Sein Vater sei angeschossen worden. Sein einziger Fluchtgrund sei die Feindschaft zu diesem Kommandanten gewesen, welcher seit der Entmachtung der Taliban andauere. Dieser Kommandant arbeite mit der Regierung zusammen und behaupte, dass der Beschwerdeführer und sein Vater mit den Taliban zusammenarbeiten würden. Sein Vater sei 2005 angeschossen worden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bereits 2003 aus Afghanistan geflüchtet sei und somit der von ihm angegebene Fluchtgrund im Jahr 2003 nicht stimmen könnte, führte der Beschwerdeführer aus, dass er vergessen habe zu sagen, dass er mit dem Kommandanten XXXX zusammengearbeitet habe. Er habe Bescheid gewusst, wo dieser die Waffen versteckt habe und habe den Taliban, als diese die Macht übernommen hätten, sein unterirdisches Waffenlager gezeigt. Der Kommandant habe dann erfahren, dass der Beschwerdeführer ihn verraten habe. Dadurch sei nicht sein Vater, sondern er "das Ziel" gewesen. "Als sie mich dann nicht mehr gefunden haben, wurde mein Vater angeschossen." Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, dass der Kommandant ihn umbringe. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er verheiratet sei und sechs Kinder habe. Diese würden nicht mehr in Afghanistan leben. Auch seine Eltern würden sich nicht mehr dort aufhalten.
Er habe bisher in Österreich nicht gearbeitet und auch keinen Deutschkurs besucht. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Auch habe er keine besonderen Bindungen zu Österreich. Auf Vorhalt, warum er bis jetzt noch nie angegeben habe, dass sein Vater angeschossen worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dies bestimmt gesagt habe.
Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme dazu ab.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2010, Zahl 09 00.898-BAG, wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.01.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 As. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der tatsächliche Fluchtgrund des Beschwerdeführers aufgrund vorliegender Widersprüchlichkeiten in seinen drei Asylanträgen nicht festgestellt habe werden können und dem Beschwerdeführer daher insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe werden müssen. Auch eine refoulmentschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar.
Da gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft.
4. Am 09.01.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 19.01.2015 zugelassen wurde.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen neuerlichen Asylantrag stelle, zumal er hierbleiben wolle, da Österreich das erste Land sei, in dem er seine Fingerabdrücke abgegeben habe. Hinzu komme, dass er für seinen Vater eine Frau gefunden habe. Der Sohn von dieser Frau habe seinen Vater getötet und sohin habe er nun Angst, dass auch er von ihm getötet werde. Dies sei ihm seit 2007 bekannt.
Am 12.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer Folgendes an (VP: nunmehriger BF; LA: Leiter der Amtshandlung)
(...)
LA: Wie verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin?
VP: Sehr gut.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ja, es wurde mir auch rückübersetzt.
LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
VP: Ich werde keine Angaben mehr machen.
LA: Nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort und Ihre Staatszugehörigkeit.
VP: Ich werde keine Angaben mehr machen. Ich sage nichts mehr.
LA: Wollen Sie gar keine Angaben mehr zu Ihrem Asylantrag machen?
VP: Nein, ich werde keine Angaben mehr machen.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen oder gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?
VP: Ich werde nichts mehr sagen. Ich mache keine Angaben mehr.
ANM: VP weigert sich, weitere Angaben zu machen und verhält sich aggressiv und nicht kooperativ. Einvernahme wird mangels Sinnhaftigkeit abgebrochen.
LA: Wie haben sie die Dolmetscherin verstanden?
VP: Ich mache keine Angaben.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Es ist der vorhergehenden Gesprächsführung zu entnehmen, dass die VP die Dolmetscherin versteht, allerdings weigert sich die VP weiterhin, etwas zu sagen oder auch Angaben zu machen.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Ich mache keine Angaben mehr.
(...)
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2015 wurde der vierte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.01.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass keine neuen Gründe hätten festgestellt werden können, zumal der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme mitzuwirken, da er jegliche Aussage verweigert habe. Die im Rahmen der Erstbefragung angegebenen Gründe seien zum einen rein wirtschaftlicher Natur. Die weiteren dort vorgebrachten Gründe, wonach er für seinen Vater eine Frau gefunden habe, seien in keinster Weise nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer die letzten fünf Jahre vor Stellung des gegenständlichen Antrages in Strafhaft gewesen sei. Weiters wurde festgehalten, dass weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu seinem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderten Lage in seinem Heimatland hervorgehen würden. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornhinein ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.02.2010 dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen, weswegen das Bundesamt zu einer Zurückweisung verpflichtet sei. Bezüglich Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werde, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, was bedeute, dass der Beschwerdeführer mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass es zwar zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkung an der niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesamtes am 12.06.2015 verweigert habe, indem er lediglich vorgebracht habe, keine Angaben zu seinem Antrag auf internationalem Schutz zu machen. Der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt jedoch in einem sehr labilen psychischen Zustand und daher nicht in der Lage gewesen, an der Einvernahme mitzuwirken. Der ausdrücklich geäußerten Bitte des Beschwerdeführers, die Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt - nachdem der Beschwerdeführer sich sammeln und erholen hätte können - durchzuführen, sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe sich außerdem durch den Umstand, dass erst kurz vor Beginn der angesprochenen Einvernahme eine niederschriftliche Einvernahme durch eine Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung durchgeführt worden sei, zusätzlich unter Druck gesetzt gefühlt. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit aktuellen und aufgrund der breiten medialen Berichterstattung als notorisch anzusehenden Länderberichten auseinandersetzten hätte müssen, aus denen hervorgehe, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechte-Charta garantierten Rechte bedeuten würde. Diesbezüglich werde auf den der Beschwerde beigelegten UNAMA-Bericht aus 2015, insbesondere zu Nangarhar, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, den Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom August 2015, den Bericht von AAN 2015 - Afghanistan Analysts Network vom 05.08.2015, sowie einen Spiegel Online-Bericht vom 05.08.2015 und vom 10.08.2015 hingewiesen. Dem Halbjahresbericht der UNAMA vom August 2015 sei zu entnehmen, dass 1.592 ZivilistInnen im ersten Halbjahr 2015 in Afghanistan getötet worden seien, was eine Zunahme der zivilen Opfer um 1 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sowie die höchste bisher von UNAMA dokumentierte Opferzahl bedeuten würde. Zum ersten Mal seien außerdem gezielte Tötungen die Hauptursache für zivile Todesfälle. Insbesondere in Nangarhar, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, seien zahlreiche ZivilistInnen den internen Kämpfen zwischen Anhängern der Taliban und der sogenannten "IS" / "Daesh" zum Opfer gefallen. Nangarhar sei im ersten Halbjahr 2015 die "zweittödlichste Provinz" in Afghanistan. Angesichts der aktuellen Anschläge rund um den Kabuler Flughafen würde bereits die Abschiebung auf dem Luftweg nach Kabul den Beschwerdeführer in eine lebensbedrohliche Situation bringen. So seien am 10.08.2015 fünf Menschen durch eine am Flughafengelände in Kabul gezündete Autobombe getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Bereits am vorangehenden Wochenende seien bei einem Anschlag in Kabul mindestens 53 Menschen getötet und Hunderte verletzt worden. Aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom Oktober 2014 gehe zudem hervor, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan bereits zum damaligen Zeitpunkt verschlechtert habe und ein weiterer Anstieg der Gewalt absehbar sei. Die in der Beschwerde angeführten Länderberichte seien öffentlich zugänglich und einfach zu recherchieren, was zeige, wie ungenau sich die ermittelnde Behörde der ihr zugänglichen Quellen bedient habe. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht somit nicht voll wahrgenommen und das Verfahren mit groben Mängeln belastet. Zu verweisen sei auch auf aktuelle Gutachten des länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, die bei kürzlich erlassenen oder anhängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogen worden seien.
Angesichts der seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gegen den Beschwerdeführer vom 11.02.2010 stark verschlechterten Sicherheitssituation in Afghanistan könne nicht von einem identischen Sachverhalt bzw. einer unveränderten Rechtslage ausgegangen werden. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt genauer erhoben, so hätte sie festgestellt, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache nicht erfüllt sei, sondern vielmehr ein sachlich differenter Sachverhalt vorliege. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass seit Rechtskraft der letzten abweisenden Entscheidung gegen den Beschwerdeführer vom 11.02.2010 keine entscheidungsrelevanten Änderungen in Afghanistan eingetreten seien und unterlasse es in rechtswidriger Weise, eine neuerliche individuelle Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers durchzuführen. Laut ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte wäre jedoch eine aktuelle Beurteilung der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers notwendig, zumal die Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan in der letzten abweisenden Entscheidung gegen den Beschwerdeführer bereits über fünf Jahre alt sei. Der VfGH habe in einigen Erkenntnissen eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie ein Unterlassen der Ermittlungstätigkeit gesehen, wenn Erkenntnisse des Asylgerichtshofes sich auf veraltete Länderfeststellungen gestützt hätten. In dieser Hinsicht sei auch auf die Entscheidung des EGMR vom 28.03.2013 - 2964/12, I.K. gegen Österreich, verwiesen, in dem der EGMR klargestellt habe, dass sich die österreichischen Behörden trotz entschiedener Sache auch ohne eine Änderung des Sachverhalts immer mit einer Verletzung des Art. 3 EMRK auseinanderzusetzen hätten und Art. 3 EMRK insofern den Grundsatz von res iudicata durchbreche.
Wie den oben zitierten Länderberichten und aktuellen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen sei, habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren und insbesondere seit Anfang 2015 deutlich verschlechtert. Hinsichtlich der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stütze sich die belangte Behörde einerseits auf die "aus dem im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen" zum Heimatland des Beschwerdeführers (vgl. Seite 51 des angefochtenen Bescheides). Diese Feststellungen seien jedoch bereits über fünf Jahre alt und würden somit nicht den Anforderungen des VfGH und des VwGH, aktuelle Länderberichte heranzuziehen, entsprechen. Andererseits führe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass sie im gegenständlichen Verfahren auch "aktualisierte Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials" berücksichtigt habe. Dass diese Berücksichtigung jedoch allenfalls in stark verkürzter Weise erfolgt sei, zeige sich bereits dadurch, dass den Länderberichten im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Nangarhar, zu entnehmen seien, weshalb kein Abgleich zwischen der allgemeinen Situation in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers stattfinden habe können. Darüber hinaus stamme die aktuellste der im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen zur Lage in Afghanistan vom Jänner 2015. Angesichts der oben angeführten, seit Jänner dokumentierten, deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan hätte die belangte Behörde jedenfalls auch aktuelle Länderberichte heranziehen müssen. Die Verschlechterung der Sicherheitslag in Afghanistan sei aufgrund der breiten medialen Berichterstattung als notorische Tatsache zu qualifizieren. Die veralteten und nicht individualisierten Länderberichte im angefochtenen Bescheid seien somit nicht geeignet, die tatsächliche Sicherheitslage in Afghanistan zu beschreiben und würden auch nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügen, ausreichende auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen anzustellen. Hätte das Bundesamt die oben zitierten aktuellen Erkenntnisquellen recherchiert - wozu es als Spezialbehörde verpflichtet sei -, so hätte es festgestellt, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sei, sondern vielmehr ein sachlich differenter Sachverhalt vorliege, der keine fachlich andere Beurteilung eines bereits vorgebrachten Sachverhalts darstelle, sondern als anderer Sachverhalt iSd § 68 AVG zu beurteilen sei. Die belangte Behörde habe auch nicht ausreichend und individuell geprüft, ob dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine inländische Fluchtalternative offenstehe und ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar sei. Wie bereits aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen hervorgehe, drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK iVm Art.4 GRC garantierten Rechte. Die belangte Behörde habe entgegen ihrer von Amts wegen bestehenden Ermittlungspflicht nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer noch über Familienangehörige oder sonstige soziale Beziehungen in seinem Herkunftsstaat verfüge. Hätte die belangte Behörde eine solche Prüfung vorgenommen, hätte sie feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in Kabul oder einer anderen größeren afghanischen Stadt - mangels familiärer und sonstiger sozialer Anknüpfungspunkte - nicht zumutbar sei, da der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Kabul völliger Verarmung und somit unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre. Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.06.2015 zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft vorbrachte, verfüge er aktuell über keinerlei Kontakt mehr zu Familienangehörigen in seiner Heimatprovinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer habe bereits seit mehreren Jahren keinerlei Kontakt mehr zu Familienangehörigen oder sonstigen Bekannten in seinem Herkunftsland und wisse daher nicht, ob diese noch leben oder wenn ja, wo diese sich derzeit aufhalten würden. Zudem sei der Beschwerdeführer schwer herzkrank und daher auf regelmäßige Medikation sowie ärztliche Behandlung angewiesen, weshalb ihm auch aufgrund seiner spezifischen persönlichen Situation eine Abschiebung in sein Herkunftsland und der Aufbau einer neuen Existenz in Afghanistan nicht zumutbar sei.
Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes sei die belangte Behörde sohin zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine "entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege. Da dem Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC drohe, wäre sein Asylverfahren in Österreich zuzulassen gewesen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. 4 GRC wäre jedenfalls amtswegig aufzugreifen und unter Abgleichung mit aktuellen Länderberichten zu prüfen gewesen.
Weiters wurde ausgeführt, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig aufzuheben sei, da aus der Zusammenschau von Spruch und rechtlicher Beurteilung des angefochtenen Bescheides nicht klar hervorgehe, auf welche Bestimmung die Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gestützt werde. Im Spruch des angefochtenen Bescheides werde unter anderem auf die Norm des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG Bezug genommen. Aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ergebe sich jedoch, dass zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung § 52 Abs. 2 Z 1 FPG herangezogen werde. Im Übrigen hätte die belangte Behörde die Bestimmung des § 52 Abs. 2 Z 1 FPG im gegenständlichen Fall gar nicht anwenden dürfen, da - wie bereits den Ausführungen der belangten Behörde zum Verfahrensgang zu entnehmen sei - gegen den Beschwerdeführer keine aufrechte zurückweisende Entscheidung gemäß § 4 AsylG wegen Drittstaatssicherheit vorliege. Mit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 11.02.2010 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vielmehr hinsichtlich §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen worden. Auch sonst sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, nach der eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 2 FPG zu erlassen sei. Im gegenständlichen Fall sei der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen worden. Es sei somit zu keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführers gekommen, weshalb § 10 Abs. 1 AsylG bzw. § 52 Abs. 2 FPG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar seien. Falls die im vorhergehenden Verfahren erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer nicht weiterhin fortwirke, hätte allenfalls eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen werden können.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015, Zl W169 1319122-3/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Laut den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) geht aus der Regelung des Absatz 3 hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207; Walter Thienel, Verwaltungsverfahren², 1433 mwN).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers von Amts wegen zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Ayl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Der Beschwerde kann nicht entgegengetreten werden, wonach sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.06.2015 zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft vorbrachte, dass er aktuell über keinerlei Kontakt mehr zu Familienangehörigen in seiner Heimatprovinz verfüge, nicht auseinandergesetzt hat. Hinzu kommt, dass sich im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen zur Lage in Logar und Kabul, jedoch keine Feststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers - Nangarhar - finden.
Zu den mangelhaften Feststellungen zur allgemeinen Lage sei auf Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.06.2012, U202/12, verwiesen, nach dem "gerade für die notorisch fragile Sicherheitssituation in Afghanistan kein Erfahrungssatz angenommen werden kann, wonach eine für den Beschwerdeführer nachteilige Änderung der Verhältnisse im Zeitraum von mehreren Monaten nicht denkbar wäre". Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zahl U 241/2013, VfGH 07.06.2013, Zahl U 565/2012, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012). Auch aus zahlreichen anderen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 21.09.2012, U 883/12;
11.10. 2012, U 677/12; 11.10.2012, U 855/12; 06.03.2013, U 1325/12;
13.03. 2013, U 2185/12) ergibt sich, dass gerade beim Herkunftsstaat Afghanistan Länderfeststellungen von wesentlicher Bedeutung sind.
Folglich weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass das Bundesamt es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, eine aktuelle Beurteilung der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers durchzuführen, zumal die Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan in der letzten abweisenden Entscheidung gegen den Beschwerdeführer bereits über fünf Jahre alt ist und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass seit Rechtskraft der letzten abweisenden Entscheidung gegen den Beschwerdeführer vom 11.02.2010 keine entscheidungsrelevanten Änderungen in Afghanistan eingetreten sind. In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar aus, dass sie im gegenständlichen Verfahren auch "aktualisierte Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials" berücksichtigt habe. Dass diese Berücksichtigung jedoch allenfalls in stark verkürzter Weise erfolgte, zeigt sich bereits dadurch, dass den Länderberichten im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Nangarhar, zu entnehmen sind, weshalb kein Abgleich zwischen der allgemeinen Situation in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers stattfinden konnte. Darüber hinaus stammt die aktuellste, im angefochtenen Bescheid zitierte Quelle zur allgemeinen Lage in Afghanistan vom Jänner 2015. Die im angefochtenen Bescheid verwendeten Länderberichte, die dem Beschwerdeführer darüber hinaus weder im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt noch im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zu Kenntnis gebracht wurden, sind somit nicht geeignet, die tatsächliche Sicherheitslage in Afghanistan zu beschreiben und genügen auch nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen, ausreichend auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen anzustellen.
Ohne sich näher mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers - Nangarhar - sowie mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angibt, keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Heimatland zu haben, bzw. über keine sozialen Kontakte in Kabul oder einer anderen größeren Stadt zu verfügen, wobei sich das Bundesamt auch mit der zu diesem Themenkreisen ergangenen aktuellen Rechtsprechung zu befassen haben wird, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass im gegenständlichen Fall entschiedene Sache vorliege (vgl. BVwG 27.07.2015, 1426119-3/4E; 09.02.2015, Zl. 1422858-2/4E; 19.12.2014, Zl. 2000331-1/10E).
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (im Spruch die Norm des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, in der rechtlichen Beurteilung die Norm § 52 Abs. 2 Z 1 FPG, jeweils iVm § 10 AsylG 2005) die Entscheidung nicht zu tragen vermögen, zumal das Bundesamt zum einen die in der rechtlichen Beurteilung geprüfte (und falsch zitierte) Bestimmung des § 52 Abs. 2 Z 1 FPG im gegenständlichen Fall gar nicht hätte anwenden dürfen, da - wie den Ausführungen zum Verfahrensgang zu entnehmen ist - gegen den Beschwerdeführer keine aufrechte zurückweisende Entscheidung gemäß § 4 AsylG wegen Drittstaatsicherheit vorliegt. Zum anderen dient auch die im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierte Bestimmung des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht als taugliche Rechtsgrundlage, zumal im konkreten Fall der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalem Schutz wegen entscheidender Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde und es insoweit zu keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführers kam, weshalb § 10 Abs. 1 AsylG bzw. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sind (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 10 AsylG Anm4).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - abhängt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor.
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