BVwG W167 2005261-1

W167 2005261-1Bundesverwaltungsgericht14.09.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Urlaubsersatzleistung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W167 2005261-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2005261.1.00

Spruch

W167 2005261-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX, in Anwendung des § 414 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Absatz 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX, stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) fest, dass Frau XXXX (im Folgenden: Trainerin) aufgrund ihrer Tätigkeit für die nunmehrige Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.02.2009 bis zum 28.12.2009 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Absatz 1 Litera a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) unterlegen ist.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten Einspruch.

3. Mit Bescheid vom XXXX bestätigte der Landeshauptmann von Wien den Bescheid der WGKK bezüglich des Zeitraums vom 09.02.2009 bis zum 22.10.2009 und verwies das Verfahren bezüglich des Zeitraums vom 23.10.2009 bis zum 28.12.2009 an die Wiener Gebietskrankenkasse zurück. Bezüglich der Zurückverweisung führte der Landeshauptmann aus, es würden zu einer Feststellung von Urlaubsersatzleistungen konkrete Ermittlungen fehlen und es sei ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung nicht gegeben.

4. Bezüglich der Bestätigung des Bescheids der WGKK für den Zeitraum vom 09.02.2009 bis zum 22.10.2009 erhob die Beschwerdeführerin, bezüglich der Zurückverweisung des Verfahrens betreffend den Zeitraum vom 23.10.2009 bis zum 28.12.2009 erhob die WGKK Berufung.

5. Mit Teilbescheid vom XXXX, gab der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK), der Berufung der Wiener Gebietskrankenkasse gegen Spruchpunkt 2 keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid der WGKK unzureichend begründet gewesen sei. Die Wiener Gebietskrankenkasse werde sich im fortgesetzten Verfahren mit der Kündigung der Vereinbarung vom 22.06.2009 auseinanderzusetzen haben und habe hierbei zu berücksichtigen, dass grundsätzlich keine Möglichkeit besteht, befristete Verträge zu kündigen, der zweite Absatz des Kündigungsschreibens auf eine Entlassung hindeuten würde, eine Kündigungsentschädigung nur bei einer unberechtigten Entlassung durch den Dienstgeber zustehen würde und diese Frage nicht im Verwaltungsweg sondern durch das zuständige Arbeits- und Sozialgericht zu klären sei. Zur Frage der Urlaubskonsumation sei auch der Dienstgeber zu befragen.

6. Mit Teilbescheid vom XXXX, gab der BMASK der Berufung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt 1 keine Folge und bestätigte damit, dass die Trainerin aufgrund Ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin vom 09.02.2009 bis zum 22.10.2009 der Vollversicherungspflicht nach ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen ist.

7. Am XXXX erließ die WGKK aufgrund der vom BMASK bestätigten Zurückverweisung des Landeshauptmanns von Wien den gegenständlich angefochtenen Bescheid. Mit diesem wurde festgestellt, dass die Trainerin aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin auch in der Zeit vom 23.10.2009 bis zum 28.12.2009 in einem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Absatz 1 Litera a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) begründendem Beschäftigungsverhältnis stand. Die WGKK stellte erneut fest, dass die Trainerin als Dienstnehmerin gemäß § 4 Absatz 2 ASVG zu qualifizieren sei. Dieses Dienstverhältnis habe aufgrund der Kündigung am 30.11.2009 geendet. Da die Beschwerdeführerin keine Angaben zum Urlaubsverbrauch der Trainerin gemacht habe und sich aus dem Akt auch keine Angaben dazu ergäben, wurde der Angabe der Trainerin Glauben geschenkt, dass sie keinen Urlaub konsumiert habe. Da das Dienstverhältnis rund 10 Monate gedauert habe und die Trainerin an 5 Tagen pro Woche (Montag bis Freitag) gearbeitet habe, sei von einer Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 20 Tagen auszugehen. Unter Einberechnung der Wochenenden ergebe sich daher die Dauer des Dienstverhältnisses einschließlich der Urlaubsersatzleistung bis zum 28.12.2009.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am XXXX fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde dem Verbesserungsauftrag des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX nicht gerecht worden sei und verweis auf die Argumentation, welche bereits zur Aufhebung des vorangegangenen Bescheides geführt habe. Zudem führte sie mit näherer Begründung aus, dass die von der WGKK angenommene Verlängerung des Dienstverhältnisses aufgrund von Ansprüchen auf Urlaubsersatzleistung um 20 Tage rechnerisch und rechtstheoretisch unzutreffend sei. Weiters bilde auch die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung den Ausgangspunkt der Betrachtung und habe die Vermutung der Richtigkeit für sich. Für die überwiegende Tätigkeit der Trainerin liege keine Integration in den Betriebsmechanismus vor, weshalb auch kein Dienstverhältnis, welches der Vollversicherungspflicht unterliegt, vorgelegen sei.

9. Am XXXX legte die WGKK den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. EinzelrichterInnenzuständigkeit

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Absatz 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Absatz 1 Ziffer 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

2. Verfahren

§ 3 Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGbk-ÜG) bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen wurde und gegen den die Berufungsfrist mit Ende des 31.12.2013 noch läuft und mit Ablauf des 31.12.2013 keine Berufung erhoben wurde, eine Bescheidbeschwerde vom 01.01.2014 bis zum Ablauf des 29.01.2014 beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Der gegenständliche Bescheid wurde am XXXX, somit vor dem 31.12.2013, erlassen, die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht am XXXX erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der §§ 17 ff Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) über diese Beschwerde zu entscheiden.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173 / 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzu¬wenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan¬genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Form der Entscheidung

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Absatz 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4. Zu Spruchpunkt A) Behebung des Bescheids und Zurückverweisung

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/09/0166, zu einem Sachverhalt nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz stellt der Verwaltungsgerichtshof zum Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde Folgendes fest:

"Gemäß § 60 AVG (...) sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (...). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25.05.2005, Zl. 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in §41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26.02.2009, Zl. 2007/09/0088, mwN)."

Damit stellt der Verwaltungsgerichtshof den Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde ausführlich dar.

Mit Bescheid vom XXXX behob der der Landeshauptmann von Wien den ersten Bescheid der WGKK und verwies zur neuerlichen Entscheidung zurück. Begründet wurde dies im Hinblick auf die Urlaubsersatzleistung wie folgt:

"Zur Feststellung einer etwaigen Urlaubsersatzleistung fehlen konkrete Ermittlungen der Wiener Gebietskrankenkasse darüber, ob bzw. in welchem Ausmaß von [der Trainerin] Urlaub konsumiert wurde. Diesbezüglich sollten Unterlagen des Dienstgebers eingesehen werden bzw. dieser dazu befragt werden. Die Angabe von [der Trainerin] in der Niederschrift vom 1.4.2010 scheint im Hinblick auf die Widersprüchlichkeit mit dem Vorbringen des Dienstgebers im Einspruch, dass eine Vertretung tatsächlich auch stattgefunden habe, nicht eindeutig schlüssig."

Auch der BMASK führte in seinem Bescheid vom XXXX aus, dass die Begründung mangelhaft sei und verwies insbesondere darauf, dass zur Frage der Urlaubskonsumation (auch) der Dienstgeber zu befragen sei.

Diesem Auftrag ist die WGKK im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht nachgekommen. Daher ist das Ende der Pflichtversicherung für das Bundesverwaltungsgericht anhand der von der belangten Behörde getätigten Ermittlungsschritte nicht nachvollziehbar.

Der Spruch des Bescheides beinhaltet die Feststellung des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Trainerin bei der Beschwerdeführerin vom 23.10.2009 bis zum 28.12.2009.

Zunächst ist anzuführen, dass es sich dabei - wie in der Beschwerde richtig ausgeführt - nicht um die Dauer einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern über den 30.11. 2009 hinaus um den Zeitraum der Pflichtversicherung der Trainerin handelt. Das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Trainerin endete am 30.11.2009. Gemäß § 11 Absatz 1 ASVG endet die Pflichtversicherung grundsätzlich mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Zu prüfen ist daher der (eventuell) verlängerte Zeitraum der Pflichtversicherung.

Laut Begründung des Bescheides sei die Trainerin im gesamten Zeitraum von Montag bis Freitag beschäftigt gewesen und habe laut eigenen Angaben keinen Urlaub konsumiert. Für das Dienstverhältnis ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen bestanden.

Im Falle eines Austritts aus dem Beschäftigungsverhältnis sieht § 10 Urlaubsgesetz (UrlG) - außer im Falle eines ungerechtfertigten Austritts - eine aliquote Urlaubsersatzleistung vor. Diese gebührt entsprechend der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum dem gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaubsanspruch. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist dabei auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Um die Urlaubsersatzleistung zu berechnen ist es somit erforderlich, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob und gegebenenfalls wie viele Urlaubstage von der Trainerin während des Beschäftigungsverhältnisses konsumiert wurden.

Die WGKK hat die erforderlichen Ermittlungsschritte unterlassen und sich nur auf die Angabe der Trainerin bezogen, wonach diese keinen Urlaub konsumiert habe. Es erfolgte keine Befragung der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde. Dass die Beschwerdeführerin keine Unterlagen zu konsumiertem bzw. nicht konsumiertem Urlaub von der Mitbeteiligten vorlegte, liegt wahrscheinlich daran, dass das Dienstverhältnis ursprünglich als Werkvertrag vereinbart wurde. Es hätte demnach zumindest erhoben werden müssen, was allgemein betriebsintern zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Dienstnehmerinnen hinsichtlich Urlaubs vereinbart wurde, insbesondere ob es eine Art von Betriebsurlaub gab bzw. ob für die Zeit zwischen zwei Kursen üblicherweise Urlaub vereinbart wurde. Diesbezüglich wird die WGKK weitere Ermittlungen durchführen müssen, da anhand der im Akt ersichtlichen Ermittlungsergebnisse eine Berechnung des Endes der Pflichtversicherung unter Berücksichtigung einer allfälligen Urlaubsersatzleistung nicht möglich ist.

Die WGKK wird im Rahmen der Erlassung eines neuen Bescheides durch Nachholung der oben genannten Ermittlungen das Ende der versicherungspflichtigen Zeit unter Berücksichtigung allfälliger Urlaubsersatzleistungen sowie verbrauchter oder nicht verbrauchter Urlaubstage während der Zeit des Beschäftigungsverhältnisses einzugehen haben.

Hinsichtlich des Vorliegens eines echten Dienstverhältnisses kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden (siehe dazu VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204; zuletzt vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0018).

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vergleiche § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Weiters führt er aus, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Absatz 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden haben, sondern nach Maßgabe des § 28 Absatz 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Die im gegenständlichen Verfahren gesetzten Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in ausreichendem Maße geeignet, den zur Entscheidung notwenigen Sachverhalt zu ermitteln und somit die Dauer des Versicherungszeitraumes festzustellen.

Eine Heranziehung des § 28 Absatz 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung von Effizienzgesichtspunkten, zumal diese Ermittlungen grundsätzlich von der WGKK durchzuführen sind und nicht ansatzweise durchgeführt wurden. So müsste das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung anberaumen, um die Zeugen einzuvernehmen. Die WGKK kann das Verfahren wesentlich kostengünstiger und rascher durchführen; dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um ein Mehrparteienverfahren handelt, das erstinstanzliche Verfahren jedoch ein Ein-Parteienverfahren ist.

Mangels Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens durch die WGKK als belangte Behörde liegt derzeit keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der in diesem Verfahren vorliegenden Rechtsfragen vor. Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Absatz 3 VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG (VwGH vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063) ergibt sich, dass es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht von dieser ab.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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