BVwG W147 2113083-1

W147 2113083-1Bundesverwaltungsgericht14.09.2015

Regest

angemessene Frist, Begründungsmangel, Begründungspflicht,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Nettoeinkommen, Prüfungsumfang, Rundfunkempfang,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W147 2113083-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W147.2113083.1.00

Spruch

W147 2113083-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 21. Juli 2015, GZ 0001643985, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1 Mit am 26. Mai 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren, die Zuerkennung einer Zuschussleistung und die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Er gab als Anspruchsvoraussetzungen, "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" und "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" zu sein und eine weitere mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person an. Diesem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:

  • Schreiben der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 22. Mai 2015 mit dem Inhalt, dass sie Bevollmächtigte ihres Ehegatten sei und ihnen kein Empfang eines ORF - Fernsehprogrammes "oder dergleichen" möglich sei

  • Bescheid eines Sozialversicherungsträgers vom 8. April 2015 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Pflegegeld der Stufe 6 ab 1. April 2015

  • Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 10. Februar 2015 über den aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers an der antragsgegenständlichen Adresse

  • Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 10. Februar 2015 über den aufrechten Hauptwohnsitz der Ehegattin des Beschwerdeführers an der antragsgegenständlichen Adresse

  • Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers von Jänner 2015 über die Leistungshöhe zum 1. Jänner 2015 betreffend die Mitbewohnerin des Beschwerdeführers

  • Monatsabrechnung eines Pensionsversicherungsträgers vom 18. Dezember 2014 betreffend den Beschwerdeführer (Pensions- und Pflegegeldbezug)

2. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als "Ergebnis der Beweisaufnahme" eine sog. Richtsatzüberschreitung in Höhe von € 157,90 monatlich und die Feststellung mit, dass "mit Ihrem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht", und forderte ihn zur Nachreichung bestimmter Unterlagen (Mietzinsaufschlüsselung, Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen, Behindertenpass) binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens auf.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine Stellungnahme dazu und reichte keine weiteren Unterlagen nach.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den Richtsatz um € 157,90 überschreite, die angeforderten Unterlagen - Mietzinsaufschlüsselung, Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen, Behindertenpass - nicht nachgereicht worden seien und der Beschwerdeführer schriftlich darauf hingewiesen worden sei, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens nachgereicht würden.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

6. Am 25. August 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt ein, wobei auf Seite 2 der Beschwerdevorlage eine Rundfunkgebührenbefreiung und eine Zuschussleistung bis 31. Juli 2015 angemerkt wird.

7. Die belangte Behörde hielt nach Einlangen der Beschwerde und einem Gespräch mit der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers mit Aktenvermerk vom 3. August 2015 fest, dass eine Eigenheimpauschale nicht berücksichtigt werde. Warum im gegenständlichen Fall kein ORF - Fernsehempfang möglich sei, habe die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht begründen können. Nach Mitteilung, keine DVB-T-Box, einen Sender aus Norwegen zu haben und nicht zu wissen, ob andere Programme empfangen werden können, wurde sie zur Meldung ersucht, dass sie keine ORF - Programmen empfangen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Mit bei der belangten Behörde am 26. Mai 2015 eingelangtem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, auf Zuschussleistung unter Angabe, diese werde bei der "XXXX" eingelöst, sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale wurden der Behörde weitere Unterlagen vorgelegt, darunter eine schriftliche Mitteilung der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers an die belangte Behörde, sie sei Bevollmächtigte ihres Ehegatten, weil dieser nicht mehr schreiben könne, und sie könnten kein ORF - Fernsehprogramm "oder dergleichen" empfangen. Weiters wurde auch ein Bescheid eines Sozialversicherungsträgers über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Pflegegeld der Stufe 6 vorgelegt. Bei der Behörde langte eine Mietzinsaufschlüsselung, ein Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen oder ein Behindertenpass nicht ein.

1.2. Zur Vorlage dieser fehlenden Unterlagen forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Schreiben vom 10. Juni 2015 auf. In diesem Schreiben wurde als Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt, dass mit dem Betreiber des Beschwerdeführers kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht, und sein Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

1.3. Es wurden daraufhin keine weiteren Unterlagen nachgereicht.

1.4. Mit angefochtenem Bescheid vom 21. Juli 2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Diese Entscheidung enthielt dieselbe Begründung wie das dem Beschwerdeführer mitgeteilte "Ergebnis der Beweisaufnahme". Festgestellt wurde, dass der belangten Behörde "Mietzinsaufschlüsselung, Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen, Behindertenpass" nicht nachgereicht wurden. Der Beschwerdeführer sei auch darauf hingewiesen worden, seinen Antrag abweisen zu müssen, falls die nötigen Angaben und Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachgereicht würden.

1.5. Es bestand eine Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung bis 31. Juli 2015.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Dass eine Rundfunkgebührenbefreiung und eine Zuschussleistung bis 31. Juli 2015 bestanden haben, ergibt sich aus der Anmerkung unter der Gliederung der Beilagen auf Seite 2 der Beschwerdevorlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die GIS zur Erlassung eines neuen Bescheides

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.2. Anzuwendendes Recht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 1991/51 (WV) idF BGBl. I. 2013/161, lautet wortwörtlich:

"Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt de rPartei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird."

§§ 27, 28 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten:

"Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

3.3. von der belangten Behörde angewendetes Recht

Die §§ 3, und 6 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I. Nr. 159/1999 idF BGBl. I. Nr. 70/2013, lauten:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(3) bis (5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen."

3.4. Auszugsweise lauten §§ 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FezG) folgendermaßen:

"Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4 (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

Zuständigkeit

§ 9 (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...)

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...) (8)

In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."

Die Fernmeldegebührenordnung und das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) enthält also die Verpflichtung eines Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. für die Zuerkennung einer Zuschussleistung durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. in § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung und § 4 Abs. 2 FeZG dem Antrag anzuschließen.

Gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

Gemäß § 4 Abs. 5 FeZG ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

Eine von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).

3.4. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - dh. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. zB VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0167).

Konkret bildet § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".

Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):

  • wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

  • wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,

  • wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht.

3.5. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall - wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich - erfüllt, da davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.

Im Zuge der Antragstellung wurde der belangten Behörde ein Schreiben vorgelegt, wonach dem Beschwerdeführer und seiner Mitbewohnerin ein Empfang eines ORF - Fernsehprogrammes nicht möglich sei. Dazu hat die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungen angestellt, sondern unter Annahme eines möglichen Rundfunkempfangs als Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt, dass kein Vertrag des Betreibers des Beschwerdeführers mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht, und unter Berücksichtigung von Pensionsbezügen und der Eigenheimpauschale als Abzugsposten eine Richtsatzüberschreitung errechnet.

Der schriftlichen Aufforderung der Behörde, "Mietzinsaufschlüsselung, Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen und Behindertenpass" als ergänzende Unterlagen nachzureichen, wurde nicht nachgekommen.

Mit angefochtenem Bescheid vom 21. Juli 2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers unter Annahme, im antragsgegenständlichen Haushalt sei ein Rundfunkempfang möglich, mit der Begründung des Ergebnisses der Beweisaufnahme abgewiesen. Eine Begründung, warum dem Vorbringen, im antragsgegenständlichen Haushalt könnten keine ORF - Fernsehprogramme empfangen werden, nicht gefolgt, sondern eine Rundfunkempfangsmöglichkeit und damit eine Gebührenpflicht angenommen werde, ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten.

Noch vor den angestellten Ermittlungen zum maßgeblichen Haushaltseinkommen hätten Ermittlungen zur Frage, ob in Bezug auf den Antragsteller Gebührenpflicht vorliegt, die erst dann antragsbedingt eine allfällige Prüfung einer Befreiung von dieser Gebührenpflicht ermöglicht, angestellt werden müssen.

Da dem Akteninhalt diesbezüglich keinerlei Ermittlungen vor Bescheiderlassung zu entnehmen sind, war spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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