W147 2111136-1•BVwG W147 2111136-1
W147 2111136-1Bundesverwaltungsgericht14.09.2015
Ermittlungspflicht, Gebührenpflicht, Grenzwert, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Nettoeinkommen, Prüfungsumfang,<br/>Rundfunkempfang, Rundfunkgebührenbefreiung, Zurückverweisung
W147 2111136-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 20. Mai 2015, GZ 0001417069, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1 Mit am 14. April 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren, und gab als Anspruchsvoraussetzung "Bezieher von Leistungen nach dem pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" zu sein, und eine weitere mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Personen an. Diesem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:
Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers über den Pensionsanspruch des Beschwerdeführers zum 1. Jänner 2015
Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers über den Pensionsanspruch der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers zum 1. Jänner 2015
Kontoauszug der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers vom 9. April 2015 (woraus Zahlung an eine Hausverwaltung und Privatausgaben ersichtlich sind)
Auftragsbestätigung einer Zahlungsanweisung vom 11. Februar 2015 betreffend Zahlung einer Kreditrate
2. Mit Schreiben vom 28. April 2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 477,68) mit und ersuchte ihn zur Nachreichung von Abzugsposten (detaillierte Mietzinsaufschlüsselung, außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid als Beispiele angeführt) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls sein Antrag abgewiesen werden müsse.
3. Daraufhin wurden folgende Unterlagen nachgereicht:
Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2015 mit Auflistung der monatlichen Haushaltsausgaben (darunter Mietzins iHv € 496,53) und Einwendung gegen die Zahlung von Rundfunkgebühren aufgrund Fernsehempfangs nur über Telekabel
Kontoauszüge betreffend den Beschwerdeführer vom 8. April 2015 und 4. Mai 2015 (daraus Pensionsbezüge und Privatausgaben ersichtlich) und betreffend die Mitbewohnerin des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2015 (daraus Zahlung an einen Stromanbieter und Privatausgaben ersichtlich) und vom 6. Mai 2015 (daraus Pensionsbezug und Privatausgaben ersichtlich)
Auftragsbestätigungen von Zahlungsanweisungen vom 1. Dezember 2014 (über Zahlung an ein Energieversorgungsunternehmen), 10. April 2015 (über Zahlung einer Kreditrate) und 4. Mai 2015 (über Zahlung an einen Netzbetreiber).
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Mai 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Eine Aufschlüsselung der Miete oder weitere Abzugsposten seien nicht nachgereicht worden. Persönliche Abzüge wie Kredite oder Versicherungen könnten nicht berücksichtigt werden.
Auch sei der Beschwerdeführer schriftlich darauf hingewiesen worden, seinen Antrag abweisen zu müssen, sollten die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachgereicht werden.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, zur Zahlung von Rundfunkgebühren nicht verpflichtet zu sein, hätten sie doch im Haushalt keine Antenne zum Empfang von ORF-Fernsehprogrammen und könnten sie nur ausländische Programme empfangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit am 14. April 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular der GIS eine Befreiung von den Rundfunkgebühren. Dabei gab er als Anspruchsvoraussetzung "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" zu sein, und eine weitere mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person an.
Diesem Antragsformular wurden weitere Unterlagen - Bescheide eines Pensionsversicherungsträgers über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Pension in Höhe von € 878,40 und seiner Mitbewohnerin auf eine Pension in Höhe von € 844,40 zum 1. Jänner 2015, ein Kontoauszug der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers vom 9. April 2015 (über Privatausgaben und Zahlung an eine Hausverwaltung) und eine Auftragsbestätigung einer Zahlungsanweisung mit "Kreditrate" als angeführtem Verwendungszweck vorgelegt.
1.2. Mit Schreiben vom 1. April 2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass nach Abzug einer Eigenheimpauschale in Höhe von € 105,38 von den Gesamteinkünften des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin (Pensionsbezüge) das maßgebliche Haushaltseinkommen die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt, und ersuchte ihn, eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung und außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens nachzureichen.
1.3. Am 11. Mai 2015 langte bei der belangten Behörde neben weiteren Unterlagen ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2015 ein, in welchem die monatlichen Haushaltsabgaben (darunter Mietzins, Kreditrate, Betriebskosten, Auto-Haftpflichtversicherung) aufgelistet wurden und vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei nicht rundfunkgebührenpflichtig. Er beziehe keine Leistungen der GIS, weil er als Kunde von A1 Telekabel Fernsehprogramme nur über ein Telekabel und nicht über eine Dachantenne empfangen könne.
Eine Mietzinsaufschlüsselung und weitere Abzugsposten wurden nicht nachgereicht.
1.4. Die belangte Behörde führte keine Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht gebührenpflichtig zu sein, durch.
1.5. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 20. Mai 2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mit der Begründung ab, ein Abzug der Eigenheimpauschale in Höhe von € 105,38 vom gesamten Haushaltseinkommen (Pensionsbezüge) ergibt ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.942,52, das den Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder um € 477,68 übersteigt. Eine Aufschlüsselung der Miete oder weitere Abzugsposten seien nicht nachgereicht worden. Persönliche Abzüge wie Kredite oder Versicherungen könnten bei der Berechnung nicht als Abzugsposten berücksichtigt werden.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.
Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die GIS zur Erlassung eines neuen Bescheides
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 1991/51 (WV) idF BGBl. I. 2013/161, lautet wortwörtlich:
"Inhalt und Form der Bescheide
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt de rPartei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird."
§§ 27, 28 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten:
"Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
3.3. von der belangten Behörde angewendetes Recht
Die §§ 3, und 6 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I. Nr. 159/1999 idF BGBl. I. Nr. 70/2013, lauten:
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)
(2) (...)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(3) bis (5) (...)."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, lautet (auszugsweise):
"ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) (...)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen."
3.4. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - dh. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. zB VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0167).
Konkret bildet § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".
Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):
wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,
wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht.
3.5. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall - wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich - erfüllt, weil davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.
Der Beschwerdeführer gab in seinem Antrag die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" zu sein an, und erbrachte dafür und über die Höhe des Pensionsanspruches des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin zum 1. Jänner 2015 Nachweise. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2015 als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, das Haushaltseinkommen überschreite die für eine Rundfunkgebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze, und ersuchte ihn, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens, Abzugsposten wie beispielsweise eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung und außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid nachzureichen.
Daraufhin langte bei der belangten Behörde am 11. Mai 2015 ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin monatliche Haushaltsausgaben aufgelistet wurden (darunter Mietzinsen, Betriebskosten und eine Auto-Haftpflichtversicherung) und vorgebracht wurde, aufgrund des mit einem Betreiber abgeschlossenen Vertrages Fernsehprogramme nur über Telekabel und nicht über Dachantenne empfangen zu könne und deshalb nicht rundfunkgebührenpflichtig zu sein.
Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit angefochtenem Bescheid vom 20. Mai 2015 mit der Begründung ab, das maßgebliche Haushaltseinkommen (errechnet durch Abzug einer Eigeneheimpauschale in Höhe von € 105,38 von den Gesamteinkünften des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin (Pensionsbezüge) überschreite den für zwei Haushaltsmitglieder vorgesehenen Richtsatz um € 477,68. Eine Aufschlüsselung der Miete oder weitere Abzugsposten seien zudem nicht nachgereicht worden, und persönliche Abzüge wie Kredite oder Versicherungen könnten nicht berücksichtigt werden.
Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 10. Mai 2015, er empfange Fernsehen nicht über eine Dachantenne, beziehe keine Leistungen der GIS, und sei deshalb nicht gebührenpflichtig, wurde im angefochtenen Bescheid nicht im Ansatz Bezug genommen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers unter Annahme, im antragsgegenständlichen Haushalt sei ein Rundfunkempfang möglich, mit der Begründung des Ergebnisses der Beweisaufnahme abgewiesen. Eine Begründung, warum dem Vorbringen, im antragsgegenständlichen Haushalt könnten keine ORF - Fernsehprogramme empfangen werden, nicht gefolgt, sondern eine Rundfunkempfangsmöglichkeit und damit eine Gebührenpflicht angenommen werde, ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten.
Noch vor den angestellten Ermittlungen zum maßgeblichen Haushaltseinkommen hätten Ermittlungen zur Frage, ob in Bezug auf den Antragsteller Gebührenpflicht vorliegt, die erst dann antragsbedingt eine allfällige Prüfung einer Befreiung von dieser Gebührenpflicht ermöglicht, angestellt werden müssen.
Da dem Akteninhalt diesbezüglich keinerlei Ermittlungen vor Bescheiderlassung zu entnehmen sind, war spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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