BVwG W147 2101180-1

W147 2101180-1Bundesverwaltungsgericht14.09.2015

Regest

Behinderung, Ermittlungspflicht, Grenzwert, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Nettoeinkommen, Prüfungsumfang,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W147 2101180-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W147.2101180.1.00

Spruch

W147 2101180-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, wohnhaft in 3XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 7. Jänner 2015, GZ 0001364532, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 10. November 2014 begehrte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Reduzierung ihrer Rundfunkgebühren, weil sie Diabetikerin und zu 50% behindert sei. Sie gab an, sie wohne im Haus ihres Sohnes und habe laufend "anteilige Kosten (Betriebskosten)" zu bezahlen. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren gewertet. Diesem Antrag wurden weitere näher bestimmte Unterlagen beigeschlossen.

2. Mit Schriftsatz vom 11. November 2014 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als "Ergebnis der Beweisaufnahme" eine Überschreitung der für eine Rundfunkgebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze mit und forderte sie zu einer schriftlichen Stellungnahme bzw. zur Nachreichung geeigneter Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen. .

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, den Antrag der Beschwerdeführerin geprüft und festgestellt zu haben, dass das Haushaltseinkommen den Richtsatz überschreite und dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Auch sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Angaben und Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Aufforderungsschreibens nachgereicht würden. Weitere außergewöhnliche Belastungen würden fehlen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Dieser fügte sie ergänzende Unterlagen - dem Finanzamt vorgelegte außergewöhnliche Belastungen und von ihr jährlich zu zahlende privater Krankenversicherung.

6. Mit E-Mail vom 12. Februar 2015 wurde der belangten Behörde ein Einkommenssteuerbescheid 2013 übermittelt.

7. Am 18. Februar 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1. 1 Mit am 10. November 2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben begehrte die Beschwerdeführerin eine Reduzierung der Rundfunkgebühren, weil sie Diabetikerin und zu 50% behindert sei. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Antrag gewertet. Diesem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

  • Bescheid eines Sozialversicherungsträgers von Jänner 2014 (daraus Pflegegeldbezug der Stufe 1 und Alterspension ersichtlich; darauf auch Bezug einer Witwenpension und Unfallrente handschriftlich angeführt)

  • Kontoauszug vom 1. Februar 2013

  • Parkausweis für Behinderte

  • Behindertenausweis (vom Bundessozialamt am 26. März 2014 ausgestellt, Behinderung in Höhe von 50% festgestellt).

Das für einen Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung vorgesehene Formblatt der GIS wurde der belangten Behörde nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin gab an, im Haus ihres Sohnes zu wohnen und laufend "anteilige Kosten (Betriebskosten)" zu bezahlen. Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin sowie aller mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Personen wurden der belangten Behörde nicht vorgelegt.

1. 2 Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin folgendes, mit 11. November 2014 datiertes Schreiben:

"[...] Wir haben Ihren Antrag vom 11. November 2014 auf

geprüft und dabei festgestellt, dass

[...]

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]"

Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben nicht dazu auf, einen formalen Antrag und Meldebestätigungen betreffend ihrer Person und aller mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Personen nachzureichen.

1. 3 Daraufhin wurden keine weiteren Unterlagen nachgereicht.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Jänner 2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, diesen geprüft und festgestellt zu haben, dass "- Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt", und ein Nachweis über weitere außergewöhnliche Belastungen fehlen würde. Die Behörde hielt weiters fest, die Beschwerdeführerin über den Verfahrensstand informiert und aufgefordert zu haben, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Angaben und Unterlagen zur Sache nicht nachgereicht würden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die GIS zur Erlassung eines neuen Bescheides

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.2. Anzuwendendes Recht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 27, 28 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten:

"Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

3.3. von der belangten Behörde angewendetes Recht

Die §§ 3, und 6 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I. Nr. 159/1999 idF BGBl. I. Nr. 70/2013, lauten:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(3) bis (5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen."

Die Fernmeldegebührenordnung enthält somit eine Verpflichtung des Antragstellers um Befreiung von den Rundfunkgebühren, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.

3.4. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - dh. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. zB VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0167).

Konkret bildet § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".

Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):

  • wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

  • wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,

  • wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.5. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt im gegenständlichen Fall bloß ansatzweise ermittelt, weshalb nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen war.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrem bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsschreiben eine 50%-ige Behinderung und eine laufende Bezahlung von "anteiligen Kosten (Betriebskosten)" an. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. November 2014 als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin als alleiniges Haushaltsmitglied überschreite die für eine Rundfunkgebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze, und ersuchte sie um die Nachreichung eventuell weiterer außergewöhnlicher Belastungen iSd Einkommenssteuergesetzes.

Zur Nachreichung eines ausgefüllten Antragsformulars und von Meldebestätigungen betreffend ihre Person und aller mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Personen wurde die Beschwerdeführerin jedoch nicht aufgefordert.

Das Vorbringen im Antragsschreiben der Beschwerdeführerin, im Haus ihres Sohnes zu wohnen, war unbestimmt, und kann einen Einpersonenhaushalt bedeuten, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich allein in diesem Haus wohnt, jedoch auch einen Mehrpersonenhaushalt, wenn ihr Sohn und eventuell weitere Familienmitglieder mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnen.

Die belangte Behörde hat ohne Anstellung weiterer Erhebungen unter Annahme, es liege im gegenständlichen Fall ein Einpersonenhaushalt vor, festgestellt, das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin überschreite die für eine Rundfunkgebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze.

Es wäre jedoch zuvor zu ermitteln gewesen, ob im gegenständlichen Fall weitere Personen mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt leben, um das zur Prüfung einer Rundfunkgebührenbefreiung erforderliche tatsächliche Gesamthaushaltsnettoeinkommen feststellen zu können.

Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen hinreichend konkreten Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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