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W146 2111204-1•BVwG W146 2111204-1
W146 2111204-1Bundesverwaltungsgericht14.09.2015
Dienstpflichtverletzung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Nichteinleitungsbeschluss, Strafverfahren<br/>- Einstellung, Verdachtslage, Weisungsverstoß
W146 2111204-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde der Disziplinaranwältin für den Bereich der Österreichischen Post AG, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 17.06.2015, Zahl: G 1/13-DK-IV/15, betreffend Inspektorin XXXX, vertreten durch RA Mag. XXXX, betreffend Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens, beschlossen:
A)
In Erledigung des Vorlageantrages in Verbindung mit der Beschwerde wird die angefochtene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Disziplinarbeschuldigte (im Folgenden: DB) stand bis zu ihrer Suspendierung am 18.11.2014 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Fachberaterin Bank bei der Postfiliale XXXX.
2. Mit Schriftsatz des Personalamtes Graz vom 28.04.2014 wurde gegen die DB wegen des Verdachtes der Verletzung von Dienstpflichten Disziplinaranzeige erstattet. Die DB stehe in Verdacht, sie habe unerlaubt vom Pensionskonto des Kunden XXXX (im Folgenden: P.) zu Gunsten ihres Privatkontos Nr. XXXX ab 01.02.2012 einen Dauerauftrag von monatlich EUR 295,-- durchgeführt und mit der bei ihr befindlichen Bankomatkarte des Kunden Geld behoben und es dem Kunden entweder in der Filiale XXXX oder außerhalb der Dienstzeit an verschiedenen Orten übergeben, ohne Zustimmung des Kunden am 25.07.2014 und am 28.11.2013 jeweils EUR 400,- auf ihr Girokonto überwiesen, sich für den Ankauf eines PKWs für ihren Sohn im März 2014 einen Betrag von EUR 8.000,- geliehen, ohne den Kunden in Kenntnis zu setzen, zwar in Absprache mit dem Kunden ein Wertpapierdepot am 26.09.2012 mit der Nr. XXXX und ein WP-Verrechnungskonto mit der Nr. XXXXeröffnet, ohne dem Kunden die notwendigen Informationen zu geben (wie etwa über die Höhe des veranlagten Betrages und auch darüber, dass der P. nicht Inhaber, sondern nur Zeichnungsberechtigter sei), ebenfalls ohne Wissen des Kunden das Sparprodukt "Zinsvorteilscard" Nr. XXXX eingerichtet, sich für private Zwecke vom Konto des Kunden unerlaubt kleinere Anschaffungen finanziert und ohne Zustimmung des Kunden für ihn Lebensmittel bzw. Gebrauchsartikel eingekauft (u.a. festgestellte Bankomatbuchungen am 21.03.2013 und 07.02.2013) und habe sie einen Dauerauftrag über EUR 295,-- beginnend mit 01.02.2012 zu Gunsten ihres Privatkontos Nr. XXXX eingerichtet, um damit die Versicherungsprämie, der am 01.01.2007 abgeschlossenen Rentenversicherung, des Versicherungsvertrages ihres Ehegatten XXXX mit der Pol.Nr. XXXX bei der BAWAG-PSK, zu begleichen.
Dadurch werde die Beamtin verdächtigt, bestehende Dienstpflichten im Sinne des § 91 BDG 1979 idgF schuldhaft verletzt zu haben und zwar:
§ 43 Abs. 2 BDG 1979 idgF, wonach der Beamte verpflichtet sei, in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die DB im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit als Fachberaterin Bank, Dienststelle Postfiliale XXXX, gegenüber dem Kunden P. für dessen Pensionskonto (Nr. XXXX) seit 16.03.2011 zeichnungsberechtigt sei. Sie habe dabei vom Pensionskonto des Kunden unerlaubt zu Gunsten ihres Privatkontos Nr. XXXX ab 01.02.2012 einen Dauerauftrag von monatlich EUR 295,-- durchgeführt. Mit der bei ihr befindlichen Bankomatkarte des Kunden habe sie Geld behoben und es P. entweder in der Filiale XXXX oder außerhalb der Dienstzeit an verschiedenen vereinbarten Orten übergeben. Sie habe sich überdies ohne Zustimmung des Kunden am 25.07.2014 und 28.11.2013 jeweils EUR 400,-- auf ihr Girokonto überwiesen. Darüber hinaus habe sie sich für den Ankauf eines PKWs für ihren Sohn im März 2014 einen Betrag von EUR 8.000,-- geliehen, ohne dem Kunden von der Inanspruchnahme in Kenntnis zu setzen.
Sie habe weiters in Absprache mit dem Kunden ein Wertpapierdepot am 26.09.2012 mit der Nr. XXXX und ein WP-Verrechnungskonto mit der Nr. XXXX eröffnet. In der niederschriftlichen Einvernahme habe die DB unter anderem angegeben, dass sie den Dauerauftrag über EUR 295,-- beginnend mit 01.02.2012 zu Gunsten ihres Privatkontos Nr. XXXX eingerichtet hätte, um damit die Versicherungsprämie, der am 01.01.2007 abgeschlossenen Rentenversicherung, des Versicherungsvertrages ihres Ehegatten mit der Pol.Nr. XXXX bei der BAWAG-PSK, zu begleichen. Dass mit diesem Betrag die Prämienzahlung der Rentenversicherung ihres Gatten bezahlt worden sei, hätte sie den Kunden nicht mitgeteilt.
Im Zuge der niederschriftlichen Befragung des P. am 31.10.2014 habe dieser unter anderem ausdrücklich angegeben, die regelmäßigen monatlichen Übertragungen des Betrages von EUR 295,-- auf das Konto Nr. XXXX, lautend auf die DB, nicht beauftragt zu haben. Es sei ihm auch nicht bekannt, dass diese Beträge in weiterer Folge auf eine Versicherungszahlung des Ehegatten von der DB weitergeleitet würden.
Es bestehe somit der dringende Verdacht, dass sich die DB aus den ihr vom Dienstgeber und Kunden anvertrauten Geldern Beträge in noch unbestimmter Höhe zugeeignet und für sich verwendet habe, und dass sie über einen längeren Zeitraum hindurch in mehreren Fällen, ihre Stellung als Finanzberaterin für eigene Zwecke missbraucht habe. Durch die oben beschriebenen vorschriftswidrigen Handlungen, habe sie daher der Österreichischen Post AG einen schweren Vertrauensschaden zugefügt, wodurch wesentliche Interessen des Dienstgebers gefährdet bzw. betroffen seien.
3. Mit Bescheid des Personalamtes Graz vom 18.11.2014 wurde die DB vorläufig vom Dienst suspendiert und wurden ihr gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 der Monatsbezug für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel gekürzt.
4. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministeriums für Finanzen (folgend: DK), Senat IV, Zahl: G 4/5-DK-IV/14, vom 05.12.2014 wurde die DB gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.
5. Mit Beschluss der DK vom 29.04.2015, Zahl: G 1/6-DK-IV/15, wurde das Disziplinarverfahren gegen die DB eingeleitet (der DB am 30.04.2015 zugestellt). Die DK führte nach Wiedergabe der in der Disziplinaranzeige vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Weiteren aus, dass von der Innenrevision der BAWAG-P.S.K. die Zahlungsströme des Pensionskontos XXXX ltd. auf P. seit 01.01.2007 überprüft worden seien, wobei vorrangig folgende Buchungen im Fokus gestanden haben:
Als Ergebnis dieser Recherche sei eine Schadensberechnung erstellt worden. Diese beinhalte alle Buchungen, die eindeutig auf Konten von der DB oder ihren Ehegatten übertragen wurden. Nach interner Abstimmung der Schadensberechnung sei am 09.12.2014 ein Gespräch von Vertretern der BAWAG-P.S.K. mit P. geführt worden, wobei ihm die relevanten Buchungen der Schadensberechnung erklärt worden seien. So seien elf Überweisungen anhand der Recherche und der erfassten Verwendungszwecke bei P. hinterfragt und in weiterer Folge daraus acht Buchungen aus der Schadensberechnung gestrichen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei von P. auf Grund der bestätigten Schadensberechnung eine Forderungssumme von EUR 46.652,98 angegeben worden. Der Sachverhalt ergebe sich aus der Disziplinaranzeige vom 28.04.2015, der Aktennote der Innenrevision der BAWAG-PSK vom 04.11.2014, der Ergänzung der Aktennote vom 15.12.2014, der niederschriftlichen Befragungen der DB vom 30.10.2014 und P. vom 31.10., der Schadenaufstellung und Erklärung des P. vom 09.12.2014 und den SAP-Ausdrucken. Es bestehe somit der dringende Verdacht, dass sich die DB aus den ihr vom Dienstgeber und Kunden anvertrauten Geldern Beträge in der Höhe von insgesamt EUR 46.652,98 zugeeignet und für sich verwendet habe, und dass sie über einen längeren Zeitraum hindurch in mehreren Fällen, ihre Stellung als Finanzberaterin für eigene Zwecke missbraucht habe. Durch die oben beschriebenen vorschriftswidrigen Handlungen, habe sie daher der Österreichischen Post AG einen schweren Vertrauensschaden zugefügt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979). Überdies habe sie die Vorschriften des "Handbuches Bargeldbewirtschaftung, Lagerhaltung und Verrechnung" gröblich missachtet. So sei die Vermengung von Privatgeldern und dienstlichen Geldern, die Entnahme von Geldern zu nicht dienstlichen Zwecken sowie die Verwahrung von Kundengeldern ausdrücklich untersagt.
Das strikte Einhalten der Bestimmungen der betriebsinternen Regelungen "Handbuch Bargeldbewirtschaftung, Lagerhaltung und Verrechnung" stelle eine wesentliche Voraussetzung für eine gesicherte und nachvollziehbare Geldgebarung dar. Nur so könnten Unstimmigkeiten im Nachhinein aufgeklärt und Missbräuche (Diebstähle, Veruntreuungen, etc.) vorbeugend verhindert werden und werde daher auf die strikte Einhaltung dieser Kassen- und Verrechnungsvorschriften bei jedem Mitarbeiter größter Wert gelegt. Eine Vernachlässigung dieser Vorschriften stelle schon per se eine schwere Dienstpflichtverletzung dar. Die Beachtung dienstlicher Weisungen - insbesondere die genaue Befolgung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen - stelle demnach eine wesentliche Kernpflicht eines Beamten dar und sei eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen ordnungsgemäß funktionieren könne. Die Unterstützung seiner Vorgesetzten und die damit verbundene Befolgung von dienstlichen Anordnungen seien somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (§44 Abs. 1 BDG 1979).
6. Mit Note der Staatsanwaltschaft Graz vom 06.05.2015, Zahl: XXXX, bei der Österreichischen Post AG am 08.05.2015 eingelangt, wurde mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen die DB am 09.02.2015 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei.
Die Staatsanwaltschaft führte aufgrund des Ersuchens um Einstellungsbegründung aus, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus Beweisgründen erfolgt sei. Die Beschuldigte habe die Verwendung der Geldmittel lückenlos darstellen und die Transaktionen nachvollziehbar erklären können. Im Ergebnis seien die Angaben der Beschuldigten, wonach sie zu keinem Zeitpunkt mit dem Vorsatz gehandelt habe, sich unrechtmäßig zu bereichern oder P. einen Vermögensschaden zuzufügen, nicht zu widerlegen, weshalb eine Verurteilung der DB insbesondere mangels Erweislichkeit der subjektiven Tatseite nicht mit der für ein Strafverfahren ordentlichen Sicherheit zu erwarten sei.
7. Gegen den Einleitungsbeschluss richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der DB. Die DB monierte im Wesentlichen, dass gegen die DB unter der GZ XXXX ein Strafverfahren geführt worden und dieses Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Graz eingestellt worden sei.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Aussagen von P. zu verweisen, welcher nach und nach zugegeben habe, dass die Schuldvorwürfe an die DB nicht stimmen würden. Auch die Angaben in der Begründung, die Beschuldigte hätte ohne Kenntnis des Kunden gehandelt und/oder nicht richtig aufgeklärt und/oder sich bereichert und/oder mit Vorsatz gehandelt, sei absolut falsch, was sich auch im Ermittlungsverfahren des Strafverfahrens herausgestellt habe. Die Strafsache sei auch vor Fällung des Einleitungsbeschlusses abgeschlossen gewesen, weshalb der belangten Behörde diese Informationen bereits vorgelegen hätten.
Weiters sei auszuführen, dass P. anlässlich seiner Einvernahme am 20.01.2015 der Polizei mitgeteilt habe, dass er einen Fotoapparat erhalten habe und dieser über die Versicherung Bescheid gewusst habe. Zudem habe er den Dauerauftrag sogar selbst unterschrieben. Zudem habe P. zugegeben, dass dieser Dauerauftrag von monatlich EUR 295,00 deshalb eingerichtet worden sei, weil die DB immer wieder Leistungen für P. erbracht habe.
Richtig sei, dass die DB mit der Bankomatkarte des P. Geld behoben und dieses Geld P. entweder in der Filiale XXXX oder außerhalb der Dienstzeit an verschiedenen Orten übergeben habe. Diesbezüglich sei aber auszuführen, dass die DB die Ermächtigung und den Auftrag von P. gehabt habe und ihr auch diesbezüglich deshalb sämtliche Vollmachten eingeräumt worden seien und das auch P. selbst anlässlich der Einvernahme am 12.11.2014 zugegeben habe. Es ergebe sich deshalb bereits aus dem Strafverfahren unbestritten, dass die DB weder unerlaubt noch in irgendeiner Art unerlaubt vom Pensionskonto EUR 295,00 behoben oder unerlaubt mit einer Bankomatkarte Geld abgehoben habe. Im Weiteren sei auszuführen, dass die DB auch nicht ohne Zustimmung des P. am 25.07.2014 und am 28.11.2013 jeweils EUR 400,00 auf ihr Girokonto überwiesen habe. Die Beschuldigte habe die Zeichnungsberechtigung für P. gehabt, die P. für DB eingeräumt habe und habe zudem die Beschuldigte zur Überweisung dieser Beträge die nötige Berechtigung.
Tatsache sei, dass die Beschuldigte am 24.07.2014 von ihrem eigenen Konto EUR 400,00 behoben und diesen Geldbetrag P. am Postparkplatz vis a vis der Postfiliale übergeben habe. An diesem Tag habe die Beschuldigte dort eine Wertpapierschulung gehabt., P. habe zu dieser Zeit in der Nähe gewohnt, weshalb die DB diesen Termin vereinbart habe. Jedenfalls beweise der Kontoauszug, dass die DB von ihrem eigenen Konto am 24.07.2014 EUR 400,00 behoben und P. am selben Tag übergeben habe. Dies habe selbst P. nicht bestritten. Am 25.07.2014 sei deshalb die Rücküberweisung für diesen Geldbetrag erfolgt, dies im Auftrag und mit Zustimmung des P.
Am 28.11.2013 habe die DB um 07:56 Uhr auf dem Weg zur Arbeit in XXXX das Geld von ihrem eigenen Konto behoben und P. beim großen Kreisverkehr in XXXXübergeben und im Auftrag des P. am selben Tag noch die Rückbuchung von dessen Konto auf das eigene Konto durchgeführt. Dieser Vorgang sei durch die eingeräumte Zeichnungsberechtigung gedeckt gewesen.
Im Gesamten sei deshalb auszuführen, dass die DB weder unrechtmäßig noch ohne Kenntnis des P. am 25.07.2014 oder am 28.11.2013 jeweils EUR 400,00 auf ihr Girokonto überwiesen habe, vielmehr sei bewiesen, dass zuvor der Kunde zuvor EUR 400,00 erhalten und auch die DB die Zeichnungsberechtigung und den Auftrag von P. gehabt habe, dieses Geld zurückzuüberweisen. Die DB werde deshalb in diesem Punkt völlig zu Unrecht beschuldigt und habe das auch P. zugegeben.
P. habe im Einvernahmeprotokoll vom 24.11.2014 auf Seite 5 Absatz 2 zugegeben, dass er der DB EUR 8000,00 geliehen habe. P. habe sohin selbst zugegeben, dass er dieses Geld der Beschuldigten geliehen habe und sei dieses Geld in der Zwischenzeit bereits auch rücküberwiesen worden. Tatsache sei, dass sohin die Behauptung, die Beschuldigte hätte sich einen Betrag in Höhe von EUR 8.000,00 ohne Kenntnis des Kunden bzw. P. geliehen, völlig unrichtig sei und auch
P. das nicht einmal selbst behauptet und anlässlich der Einvernahme zugegeben habe. Der im Einleitungsbeschluss vorgehaltene Vorwurf sei deshalb einerseits unrichtig und andererseits auch widerlegt, weshalb auch die DB dafür nicht zu bestrafen sei.
P. habe die notwendigen Information erhalten, wie etwa über die Höhe des veranlagten Betrags und auch darüber, dass der P. nicht Inhaber, sondern Zeichnungsberechtigter sei, was P. auch in seiner Einvernahme am 20.01.2015 zugegeben habe. Er habe auch eingestanden, dass er es möglichweise nicht verstanden habe. Tatsache sei, was auch die DB in ihrer Einvernahme am 13.01.2015 mitgeteilt habe, dass es sich bei dem Depot mit der Nummer XXXX, bei dem die DB Inhaberin sei und P. Zeichnungsberechtigter, um das Konto von P. handle. Tatsache sei ferner, dass auch der P. in seiner Einvernahme am 20.01.2015 das bestätigt und ausführt habe, dass er offenbar dies nicht verstanden habe, da er nicht vom Fach sei und habe er auch nicht nachgefragt, da er sich gedacht habe, dass die Veranlagung schon passen würde.
Tatsache sei ferner, dass die DB im Auftragt von P. am 26.09.2012 mit der Nummer XXXX und ein WP-Verrechnungskonto mit der Nummer XXXX eröffnet habe und P. den Eröffnungsantrag sowie die Musterunterschrift samt dem Beratungsprotokoll unterfertigt habe. Es sei sohin eindeutig bewiesen, dass die DB P. die notwendigen Informationen erteilt habe.
Dass P. diese Information erteilt worden seien, habe dieser auch anlässlich seiner Einvernahme am 20.1.2015 nicht in Abrede stellt, weshalb auch dieser Vorwurf einerseits unrichtig und andrerseits auch widerlegt sei, weshalb auch der Einleitungsbeschluss zu Unrecht gemacht wurde. Den Eröffnungsantrag habe P. unterschrieben, weshalb es unmöglich sein könne, dass P. nicht in Kenntnis gewesen sei und seien zudem auf dieses Konto auch nur Gelder seines Pensionskontos geflossen, was P. auch gewusst habe.
Zudem ergebe sich aus dem Anfallsbericht auf Seite 5 der Polizei, dass sich auch P. die Vernehmungsprotokolle bei der Polizei nicht durchgelesen, jedoch unterfertigt habe. Über Aufforderung der Polizei, das Protokoll durchzulesen, habe P. angegeben: "Ich bin kein Leser und es passt eh alles was gesprochen wurde!" Dies sei handschriftlich von dem erhebenden Polizeibeamten auf dem Vernehmungsprotokoll vermerkt und auch im Anlassbericht unterstrichen worden.
Tatsache sei, dass dieses Verhalten selbst der Polizei auffiel und die Polizei selbst bei ihren Vernehmungsprotokollen sicher gehen wollte, dass nicht zuerst P. das eine und dann das andere behaupte. Tatsache sei ferner, dass der Vorwurf des Punkt 5 auch mit der Aussage des P. aufgrund der Unterfertigung der Berechtigungserklärung Zinsvorteilskarte widerlegt worden sei, weshalb auch dieser Vorwurf nicht stimme.
Unrichtig sei ferner, dass sich die DB unerlaubt kleine Anschaffungen finanzierte und ohne Zustimmung des Kunden für ihn Lebensmittel bzw Gebrauchsartikel eingekauft habe (unter anderem festgestellte Bankomatbuchungen am 21.03.2013 und 07.02.2013). Zu diesen privaten unerlaubten kleinen Anschaffungen ohne angeblicher Zustimmung des P. sei auszuführen, dass bereits im Einvernahmeprotokoll vom 24.11.2014 P. selbst auf Seite 4 von 5 zugegeben habe, dass die Beschuldigte für ihn Einkäufe getätigt habe und auch das nochmals am 20.01.2015 bestätigt worden sei, dass die Beschuldigte mit seiner Zustimmung Einkäufe für ihn getätigt habe.
Zu den Bankomatbuchungen am 21.03.2013 und 07.02.2013 sei auszuführen, dass es sich hier einerseits um einen Vignettenkauf samt Jause für P. und ein Einkauf für P. handle, was sich auch aus dem Einvernahmeprotokoll der DB vom 13.01.2015 ergebe und auch vom P. bestätigt worden sei. Dass für P. Einkäufe, Unterleibchen, Lotto gespielt, Versicherungen bezahlt sowie Nachsender und Gegenstände angekauft worden seien, werde einerseits von ihm selbst aber auch von der Zeugin XXXX anlässlich der Einvernahme am 29.01.2015 bestätigt.
Auch die Staatsanwalt habe in der Begründung der Einstellung mitgeteilt, dass anlässlich der Einvernahme "die Beschuldigte die Verwendung der Geldmittel lückenlos darstellen und alle Transaktionen nachvollziehbar erklären" habe können, weshalb auch dieser Vorwurf ins Leere gehe. Tatsache sei ferner, dass P. der Beschuldigten sogar Gummistiefel gekauft und auch mitgeteilt habe, dass er ihren Flug bezahle usw. Der Vorwurf stimme deshalb überhaupt nicht und sei auch das Gegenteil bereits unter Beweis gestellt worden.
Zum Vorwurf des Punktes 7 sei auszuführen, dass dieser bereits im Punkt 1 behandelt worden sei und werde weiter ausgeführt, dass dies ebenfalls im Auftrag und mit Zustimmung des P. erfolgt sei, da er ihr Zuwendungen gemacht habe und unbedingt einen Fotoapparat wollte, den nur Postbedienstete erhalten könnten. Aufgrund dessen weil P. der Beschuldigten eine monatliche Zahlung für ihre Leistungen zuwenden wollte und auch den Fotoapparat haben wollte, sei auch der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden, den P. selbst gegenzeichnet und auch dafür den Fotoapparat erhalten habe. Dies habe er auch nicht in Abrede gestellt bzw. habe er angeführt, dass er wisse, dass er einen Fotoapparat erhalten habe und dies im Zusammenhang mit der Versicherung gestanden habe. Zudem habe er alle Daueraufträge dafür unterfertigt und genehmigt, weshalb der Vorwurf unrichtig sei, P. hätte davon keine Kenntnis gehabt und/oder habe keine Zuwendungen gewollt.
Tatsache sei ferner, dass die DB bei der ersten Beschuldigteneinvernahme von Sicherheitskräften derart unter Druck gesetzt worden sei, dass die Niederschrift vom 31.10.2014 unter Druck zustande gekommen sei, weshalb diese teilweise unrichtig sei, was sich aus der Einvernahme vom 13.01.2015 ergebe. Tatsache sei, dass die Staatsanwaltschaft und anlässlich des Strafverfahrens es sich erwiesen habe, dass die DB lückenlos alle Zahlungen nachweisen habe können und festgestellt worden sei, dass sich die DB weder bereichert noch irgendwie mit Vorsatz gehandelt, sondern alles in Absprache mit P. durchführt habe.
Sämtliche Beschuldigungsvorwürfe bestünden deshalb nicht zu Recht. Ferner sei bewiesen, dass die Disziplinaranzeige zu Unrecht erstattet worden, weshalb auch das Disziplinarverfahren einzustellen sei. Wie der Begründung der Staatsanwaltschaft vom 02.03.2015 zu entnehmen sei, habe die DB die Verwendung der Geldmittel lückenlos darstellen und die Transaktionen nachvollziehbar erklären können. Im Ergebnis seien deshalb die Angaben der DB, wonach sie zu keiner Zeit mit Vorsatz gehandelt habe, sich unrechtmäßig zu bereichern oder einen Vermögensschaden zuzufügen, nicht zu widerlegen, weshalb dies auch zur Einstellung des Strafverfahrens geführt habe.
Der Einleitungsbeschluss sei deshalb falsch und überholt, da damit eindeutig belegt sei, dass die Vorwürfe zu Unrecht vorliegen würden und ergebe sich daraus, dass die DB deshalb schon objektiv betrachtet die im Einleitungsbeschluss angelasteten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen habe und seien die Beschuldigungsvorwürfe selbst entweder von P. und/oder Zeugen ausgeräumt worden. Da bereits objektiv betrachtet aufgrund der vorliegenden Unterlagen erwiesen sei, dass die DB gerade die Anschuldigungspunkte nicht begangen habe, sei auch kein Disziplinarverfahren einzuleiten und sei der Einleitungsbeschluss zu Unrecht erfolgt.
Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie lediglich negative Unterlagen für die Einleitung des Disziplinarverfahrens verwendet und aktuelle Unterlagen, die sich eindeutig aus dem Strafverfahren ergeben hätten, außer Acht gelassen habe. Der Bescheid sei deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, da aufgrund der vorliegenden Unterlagen die belangte Behörde zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass aufgrund der eigenen Aussagen des P. und der Zeugen sowie der Angaben der Beschuldigten sowie der Sachverhaltsermittlung der Staatsanwaltschaft Graz die der DB angelasteten Vorwürfe überhaupt nicht stimmen würden, weshalb auch der Sachverhalt von der belangten Behörde unrichtig beurteilt und erhoben worden sei, da der Beschuldigten keinerlei Dienstverletzungen anzulasten seien.
Die Behörde hätte schon aufgrund der vorliegenden Beweise im Strafverfahren zum Ergebnis kommen müssen, dass die DB diese Dienstpflichtverletzungen überhaupt nicht begangen habe. Die belangte Behörde sowie die Dienstbehörde habe auch jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, sich vielmehr lediglich auf alte Beweise gestützt, die in der Zwischenzeit längst überholt seien und wo auch die Vorwürfe ausgeräumt worden seien, was sich aus der Begründung der Staatsanwaltschaft ergebe. In der Begründung werde auch angeführt, dass die DB eine "Diebin" wäre, obwohl genau das Gegenteil unter Beweis gestellt worden sei und seien auch keine "Kassenvorschriften" verletzt worden, da die DB die Zustimmung und Ermächtigung sowie auch die Bankvollmacht des P. besessen habe, was P. selbst zugegeben habe.
Die belangte Behörde habe es in Anknüpfung an die oben ausgeführte Verkennung der Rechtslage unterlassen den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amtswegen zu ermitteln und festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen (VwGH 16.06.1994, 94/19/295 gemäß § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG). Der belangten Behörde sei ferner zur Last zu legen, dass sie jegliche Ermittlungstätigkeit in dieser Richtung unterlassen habe, obwohl diese Sachverhaltsumstände bereits bekannt gewesen seien.
Zudem hätte die Behörde auch die zum Vorteil gereichenden Beweismittel in allen Richtungen zu prüfen und diese zum Vorfall dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln und mit gleicher Objektivität, Unvoreingenommenheit und Gewichtung zu würdigen gehabt (VwGH 16.06.1976, 2065/75A). ln Verfolgung dieser Verpflichtung habe die Behörde nicht nur darauf Bedacht zu nehmen, ob anspruchsbegründete Tatsachenmerkmale verwirklicht seien, sondern auch darauf, ob und in welchem Umfang anspruchsvernichtende Tatumstände fallbezogen von Bedeutung seien. Die Behörde habe auch auf diese Sachverhaltselemente die Ermittlungen zu richten (VwGH 12.07.1963, 1956/61). Das habe die Behörde überhaupt nicht gemacht, weshalb auch ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vorliege und könne bereits durch die eigenen Aussagen des Kunden P. bereits entnommen werden, dass die DB zu Unrecht hinsichtlich der Vorwürfe 1 bis 7 beschuldigt werde. Der Einleitungsbeschluss sei deshalb zu Unrecht gefällt worden, weshalb auch der Beschwerde stattzugeben sei.
Die DB stelle die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den Einleitungsbeschluss aufheben und aussprechen, dass kein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, in eventu den Einleitungsbeschluss aufheben und zur neuerlichen Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurück zu verweisen, in eventu eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung der DK vom 17.06.2015, sowohl der DB als auch der Disziplinaranwältin als Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) je am 22.06.2015 zugestellt, wurde beschlossen "kein Disziplinarverfahren einzuleiten". Begründend wurde nach Wiedergabe der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, des Verfahrensganges und Wiedergabe der Beschwerdevorbringen der DB im Wesentlichen ausgeführt, dass die DK am 29.04.2015 bei der Dienstbehörde ergänzende Ermittlungen zur gegenständlichen Disziplinaranzeige gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 veranlasst habe. In gegenständlicher Disziplinarangelegenheit sei ersucht worden, ob die BAWAG-P.S.K. Schadenersatz an den Geschädigten, Herrn P., geleistet habe. Ein etwaiger Schadenersatz sei in einer Aktennotiz der Innenrevision der BAWAG- P.S.K. vom 1512.2014 erwähnt worden. Zur Abklärung des Sachverhaltes sei der Akteninhalt des Geschäftsstückes der Staatsanwaltschaft Graz, ZI. XXXX, angefordert worden. Überdies sei ersucht worden, etwaige weitere disziplinarrechtlich relevante Verstöße der DB gegen unternehmensinterne Vorschriften, z.B. "Kassen- und Verrechnungsbestimmungen", unter Angabe der jeweils übertretenen Norm, darzustellen.
Hinsichtlich eines allfälligen "Schadenersatzes" in Zusammenhang mit der Schadensberechnung vom 09.12.2014 gehe aus einem Mail der BAWAG-P.S.K, Innenrevision vom 18. Mai 2015 hervor: "Ob eine vollständige Schadensrefundierung seitens Fr. XXXX erfolgte, kann nicht eindeutig festgestellt werden. Zwar sind Gutschriften mittels Telebanking vom Gemeinschaftskonto der Familie XXXX auf das Konto des Hrn. XXXX bzw. auf dem Verrechnungskonto von Fr. XXXX auf dem Hr. XXXX zeichnungsberechtigt ist, erfolgt, jedoch decken sich diese nicht mit der obigen Schadensberechnung."
Eine Schadenswiedergutmachung durch die BAWAG-P.S.K., wie im Zuge der polizeilichen Vernehmung von Organen der BAWAG-P.S.K. in Aussicht gestellt worden sei, sei offensichtlich nicht erfolgt.
Aus dem Mailverkehr vom 11.05.2015 mit der BAWAG-P.S.K., Leitung Personalmanagement, gehe hervor, dass sich eine allfällige von der Beamtin unterfertigte "Vertraulichkeitsvereinbarung" weder im Personalakt noch in der zuständigen Verkaufsleitung befinde bzw. aufliege.
Zu etwaigen weiteren Pflichtverletzungen der DB sowie allfälligen verletzten unternehmensinternen Normen bzw. Weisungen werde in einem Mail der BAWAG-P.S.K, Privat- und Geschäftskundenvertrieb vom 20.05.2015 lapidar festgehalten: "Beim Code of Conduct handelt es sich um ein bankinternes Dokument und es kann daher nicht übermittelt werden."
Am 08.05.2015 sei der DK der angeforderte Strafakt der Staatsanwaltschaft Graz übermittelt worden. Der Staatsanwaltschaft seien sämtliche Erhebungsergebnisse von Organen der Österreichischen Post AG und BAWAG P.S.K. AG - die Aktennote der Innenrevision der BAWAG-PSK vom 04.11.2014, die Ergänzung der Aktennote vom 15.12.2014, die niederschriftlichen Befragungen der DB vom 30.10.2014 und P. vom 31.10., die Schadensaufstellung und Erklärung des P. vom 09.12.2014 sowie weitere Betriebsunterlagen - vorgelegen. Umfangreiche Ermittlungen seien von den zuständigen Sicherheitsorganen durchgeführt worden. Laut Anfallsbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 30.01.2015 sei die DB im Verdacht gestanden, in der Zeit vom 01.01.2007 bis 30.10.2014, im Zuge ihrer Tätigkeit als Postbeamtin bei der BAWAG P.S.K. Filiale XXXX, vom befreundeten Kunden P. Vermögenswerte von insgesamt EUR 44.566,05 veruntreut zu haben. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Graz vom 09.02.2015 sei das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Graz vom 02.03.2015 an P. sei die Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus Beweisgründen erfolgt. "Die Beschuldigte konnte die Verwendung der Geldmittel lückenlos darstellen und die Transaktionen nachvollziehbar erklären. Dass die Beschuldigte Transaktionen vorgenommen hätte, die nicht in Ihrem Sinne waren, ist auch aufgrund der Tatsache, dass Sie zu einer Vielzahl von Details bezüglich Ihrer finanziellen Verhältnisse und der Vereinbarungen nur rudimentäre Angaben machen konnten, nicht zweifelsfrei nachweisbar. Zu einzelnen Umständen sind auch Missverständnisse in der Kommunikation zwischen Ihnen und der Beschuldigten nicht auszuschließen. Im Ergebnis sind die Angaben der XXXX, wonach sie zu keinem Zeitpunkt mit dem Vorsatz handelte, sich unrechtmäßig zu bereichern oder Ihnen einen Vermögensschaden zuzufügen, nicht zu widerlegen, weshalb eine Verurteilung der Beschuldigten insbesondere mangels Erweislichkeit der subjektiven Tatseite nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit zu erwarten ist. Die Möglichkeit der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen XXXX bleibt unberührt."
Den sachlichen und schlüssigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Graz sowie der Schlussfolgerung aus der Analyse - die mangelnde Nachweisbarkeit der Taten und der subjektiven Tatseite - könne nichts entgegengehalten werden. Da weitere Informationen oder Unterlagen zur Konkretisierung und Substantiierung der in der Disziplinaranzeige vom 28.04.2015 dargestellten Anschuldigungen sowie eine Nachtragsdisziplinaranzeige über etwaige Verstöße gegen unternehmensinterne Vorschriften oder Weisungen trotz Ersuchen der Disziplinarkommission nicht vorgelegt worden seien, bestehe diesbezüglich sowie hinsichtlich der im Einleitungsbeschluss vom 29.04.2015 dargestellten Vorwürfe kein dringender und begründeter Verdacht, dass die DB ein schuldhaftes, disziplinär zu ahnendes, Fehlverhalten gesetzt habe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
9. Gegen die Berufungsvorentscheidung der DK erhob die BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.07.2014 (Anm. BVwG: offensichtlich 2015) die verfahrensgegenständliche Beschwerde [Anm.
BVwG: korrekt Vorlageantrag] und führt darin nach Wiedergabe des relevanten Sachverhaltes aus wie folgt: Festgehalten werde zunächst, dass die Beschwerde der DB vom 19.05.2015 erst am selben Tag, an dem die DK einerseits die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens und andererseits den Beschluss auf Aufhebung der Suspendierung gefällt habe, an die BF übermittelt worden sei, nämlich am 17.06.2015. Es habe davor auch keinerlei Information darüber gegeben, dass überhaupt Beschwerde erhoben worden sei.
Dies sei eine gravierende Verletzung des Parteiengehörs und stelle damit einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die BF moniert im Weiteren, dass ihr damit jede Möglichkeit genommen worden sei, rechtzeitig Stellung dagegen zu beziehen. Dazu komme, dass die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen des Verdachts des Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB aus Beweisgründen eingestellt habe, nicht bedeute, dass kein disziplinärer Überhang vorliegen würde.
Die Österreichische Post AG habe mit der BAWAG P.S.K. einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Würden Mitarbeiterinnen der Österreichischen Post AG im Rahmen dieses Kooperationsvertrages für die BAWAG P.S.K. tätig werden, so hätten sie nicht nur die allgemein für Banken und deren Geldgeschäfte geltenden Gesetze und Verordnungen einzuhalten, sondern auch die in diesem Zusammenhang erlassenen Richtlinien und Vorgaben der BAWAG P.S.K. Als Fachberaterin Bank habe die DB daher unter anderem den Verhaltenskodex der BAWAG P.S.K. Gruppe einzuhalten, welcher ebenfalls klar definiere, dass "dieser Code of Conduct Wohlverhaltensstandards für die BAWAG P.S.K. und die für sie handelnden Personen innerhalb der gegebenen gesetzlichen Rahmenbedingungen festlegt."
Auf Seite 5 des Verhaltenskodex sei u.a. geregelt, dass sicherzustellen sei, dass Interessenskonflikte vermieden werden. Als potentielle Interessenskonflikte gelten u.a.
• das Einbringen persönlicher Interessen in Transaktionen, die im Zusammenhang mit der BAWAG P.S.K. stehen;
• Verhandlungen oder Vertragsabschlüsse für die BAWAG P.S.K. mit Drittparteien, aus denen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter selbst, Verwandte oder andere nahe stehende Personen mögliche Vorteile ziehen.
Insbesondere betreffend Zeichnungsberechtigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Konten und Depots würden sich hier entsprechende Regelungen finden, gegen die die Beschuldigte verstoßen habe. Weiters gebe es Bestimmungen zur Integrität, im Besonderen zur Korruption. Diesbezüglich sei insbesondere auch auf das Verbot der Geschenkannahme hinzuweisen.
Zumindest der massive Verdacht der schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten einer Beamtin nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) sowie in ihrem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) liege daher weiterhin vor. Die DK hätte in dieser Hinsicht allenfalls weitere Erhebungen pflegen müssen, wenn ihr Zweifel diesbezüglich aufgekommen wären.
Würden die angeführten wesentlichen Mängel nicht vorliegen, so hätte die belangte Behörde insgesamt zu dem Schluss kommen müssen, dass die Verdachtslage durchaus die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertige. Die BF stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und gegen die DB ein Disziplinarverfahren einleiten.
10. Mit Schriftsatz vom 23.07.2015 (beim Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2015 einlangend) legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Verwaltungsakten zur Entscheidung vor und teilte unter einem mit, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid von der BF am 22.06.2015 übernommen worden sei. Die Beschwerde (Aufgabenachweis vom 20.07.2015) sei bei der erkennenden Behörde fristgerecht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschuldigten:
Die am 07.05.1968 geborene DB steht seit 18.08.1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Postdienst. Mit 01.01.1991 wurde die Beschuldigte zur Beamtin ernannt. Seit 11.11.2002 ist die Beschuldigte als Finanzberaterin tätig und wurde sie bis zu ihrer Suspendierung bei der Postfiliale XXXX verwendet.
Der oben unter I.1. (Verfahrensgang) dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Eine inhaltliche Würdigung des Sachverhaltes und eine Entscheidung in der Sache war aufgrund lückenhafter Angaben im Bescheid nicht möglich.
Die Beschwerde der DB wurde der BF am 17.06.2015 zugestellt. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an die BF erfolgte am 22.06.2015. Gegen die Beschwerdevorentscheidung der DK vom 17.06.2015 erhob die BF aufgrund der fälschlicherweise als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittelbelehrung ("gegen den Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden") den fristgerecht eingebrachten und zulässigen Vorlageantrag (von der BF irrtümlicherweise als Beschwerde bezeichnet).
Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise, oberflächlich und unzureichend geführt. So wurde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass aus dem E-Mail-Verkehr vom 11.05.2015 mit der BAWAG-P.S.K., Leitung Personalmanagement, hervorgehe, dass sich eine allfällige von der Beamtin unterfertigte "Vertraulichkeitsvereinbarung" weder im Personalakt noch in der zuständigen Verkaufsleitung befinde bzw. aufliege. Zu etwaigen weiteren Pflichtverletzung der Beamtin sowie allfälligen verletzten unternehmensinternen Normen bzw. Weisungen werde in einem E-Mail der BAWAG-P.S.K., Privat- und Geschäftskundenvertrieb, an die DK vom 20.05.2015 lapidar festgehalten, dass es sich beim Code of Conduct um ein bankinternes Dokument handle und es daher nicht übermittelt werden könne.
Die DK hat es unterlassen festzustellen, ob der DB der ‚Code of Conduct' bzw. andere dementsprechende Weisungen persönlich zugegangen sind und ob eine Dienstpflichtverletzung aufgrund Verletzung von Weisungen vorliegt.
Die DK stützt ihre Entscheidung auf die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft Graz sowie auf die Tatsache, dass weitere Informationen oder Unterlagen zur Substantiierung der Anschuldigungen über etwaige Verstöße gegen unternehmensinterne Vorschriften oder Weisungen trotz Ersuchen der DK nicht vorgelegt worden seien. Weitere diesbezügliche Ermittlungen erfolgten nicht.
Stattdessen hat sich die Behörde lediglich darauf beschränkt, die Angaben der DB in ihrer Beschwerde wiederzugeben und darauf hinzuweisen, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz eingestellt wurde, ohne insbesondere Erhebungen zur tatsächlichen Möglichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung durch die DB zu prüfen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Dass es dem angefochtenen Bescheid an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen die Beschwerdeausführungen der DB, ohne Würdigung der Vorbringen, widergibt und feststellt, dass die Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens schlussendlich mit der Einstellung des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Graz sowie dem Umstand, dass die DK weitere Informationen oder Unterlagen zur Konkretisierung und Substantiierung trotz Ersuchen der DK nicht vorgelegt wurden, begründete, nicht jedoch darlegte, ob dezidiert eine Verletzung der Dienstpflichten vorliegt oder nicht.
Ohne Ermittlungsergebnisse und Würdigung insbesondere zum Bestehen/Nicht-Bestehen unternehmensinterner Weisungen kann das Vorliegen/Nichtvorliegen von Dienstpflichtverletzungen bzw. eines disziplinären Überhanges nicht beurteilt werden.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt aufgrund § 135a BDG somit Einzelrichterzuständigkeit vor, der Vorlageantrag der Disziplinaranwältin richtet sich nicht gegen ein Erkenntnis der DK, sondern gegen die Beschwerdevorentscheidung der DK, kein Disziplinarverfahren einzuleiten (Beschluss).
VwGH Erkenntnis vom 21.4.2015, 2014/09/0042: "Es ist von der in § 6 BVwGG statuierten Regel auszugehen, dass das BVwG durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die in § 135a Abs 1 und 2 BDG vorgesehenen Ausnahmen zu Gunsten von Senatsentscheidungen kommen hier nicht in Betracht. Es könnte aber fraglich erscheinen, ob der Ausnahmefall des § 135a Abs 3 Z 2 BDG zum Tragen kommt, wonach über Beschwerden des Disziplinaranwalts "gegen ein Erkenntnis" durch einen Senat zu entscheiden ist. Diese Ausnahme trifft jedoch bei näherer Betrachtung des Gesetzeswortlautes auf Beschwerden des Disziplinaranwalts gegen eine Entscheidung der Disziplinarkommission gemäß § 123 BDG nicht zu, weil es sich bei einem Bescheid über einen "Einleitungsbeschluss" (§ 123 Abs 2 BDG) nicht um ein "Erkenntnis" der Disziplinarkommission iSd § 135a Abs 3 Z 2 BDG (vgl § 124 BDG: "Disziplinarerkenntnis") handelt. Auch der in den Erläuterungen der Regierungsvorlage erkennbare historische Wille des Gesetzgebers spricht hier für die Zuständigkeit der Einzelrichterin, es sollten "besonders starke Eingriffe in die Rechtsstellung von Bediensteten einer Entscheidung durch einen Senat vorbehalten bleiben". Mit der Entscheidung gemäß § 123 BDG gegen einen Beamten ein Disziplinarverfahren wegen bestimmter Vorwürfe einzuleiten oder nicht einzuleiten erfolgt jedoch bloß eine Konkretisierung der Vorwürfe im Disziplinarverfahren, damit wird noch keine Entscheidung über Schuld und Strafe getroffen. Daher kann darin kein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung eines Bediensteten in diesem Sinne erblickt werden. Es war daher rechtmäßig, wenn das BVwG über die Beschwerde des Disziplinaranwalts durch eine Einzelrichterin entschied."
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 leg. cit. ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer (hier: Disziplinaranwältin) gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 leg. cit.), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 leg. cit.) zu enthalten.
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen. Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
In Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist daher davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde der Beschuldigten durch den Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333 idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG), lauten (auszugsweise):
"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
[...]
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Verfahren vor der Disziplinarkommission
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:
Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).
Für den Tatbestand des § 43 Abs 2 iVm § 91 BDG 1979 kommt es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung der Tat noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (Hinweis E 13.11.1985, 84/09/0143, 18.10.1989, 89/09/0017). Dasselbe gilt auch für einen Weisungsverstoß nach § 44 Abs 1 BDG 1979 (VwGH 19.12.1996, Zahl: 95/09/0153).
Der Begriff der Weisung ist weder in Art. 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG 1979 definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein (vgl. etwa Mayer, B-VG4 (2007), Anm. II.1. zu Art. 20 B-VG; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 230 f.). Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Eine (schriftliche) "Mitteilung", ist keine normative Anordnung eines Verhaltens, sondern eine Wissenserklärung über Umstände im Tatsächlichen (im Ressortbereich), mag die Erklärung nun haltbar sein oder nicht (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042).
Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80; VwSlg. 10134 A/1980; VwGH 11.10.2006 2003/12/0177).
Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä. (VwGH 21.03.1991, 91/09/0002).
Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd § 93 Abs. 1. BDG entgegenzuwirken (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032).
Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E 17.11.2004, Zl. 2001/09/0035; VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0037).
Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens haben das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1979, Slg. 8686, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113). Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche zur Annahme einer Dienstpflichtverletzung führen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, und vom 23. November 1989, Zl. 89/09/0112). Die Disziplinarkommission muss bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1985, Zl. 84/09/0143). Die dem Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, sowie die Erkenntnisse vom 22. Februar 1990, Zl. 89/09/0095, und vom 27. April 1989, Zl. 88/09/0004, VwGH 19.10.1990, Zahl: 90/09/0044).
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Der angefochtene Bescheid ist in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen mangelhaft:
Zwar hat die belangte Behörde den gesamten Verfahrensgang erschöpfend wiedergegeben, doch wurde nur ansatzweise ermittelt und es fehlen wesentliche Feststellungen, um zu einer seriösen Beurteilung kommen zu können, ob gegen die DB ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist oder nicht.
Gemäß Disziplinaranzeige des Personalamtes Graz vom 28.04.2014 besteht der Verdacht, dass die DB mehrere Dienstpflichten verletzt und somit gegen § 43 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen habe.
Dazu fehlen jedoch in der Beschwerdevorentscheidung jegliche Feststellungen dazu. Die belangte Behörde hat es unterlassen festzustellen, ob der "Code of Conduct" bzw. die "Kassen- und Verrechnungsbestimmungen" bzw. die "Vertrauensvereinbarung" - diesbezüglich scheint in den verfahrensgegenständlichen Schriftsätzen eine Begriffsverwirrung zu herrschen - einerseits eine Weisung darstellt/en und wenn ja, ob der DB diese überhaupt bekannt war(en), da eine unterfertigte "Vertraulichkeitsvereinbarung" laut Auskunft der BAWAG PSK offenbar nicht auffindbar ist (vgl. zB VwGH Erkenntnis vom 21.06.2000, Zl. 97/09/0326).
Wenn die BAWAG PSK der belangten Behörde gegenüber bemerkte, der ‚Code of Conduct' sei ein bankinternes Dokument und könne ihr daher nicht übermittelt werden, so darf dazu festgestellt werden, dass die BF diesen mit dem Vorlageantrag vorgelegt hat.
Zum Vorbringen der BF im Vorlageantrag, es liege im gegenständlichen Fall möglicherweise ein disziplinärer Überhang vor, bleibt auszuführen, dass kein ‚Überhang' bei einer Einstellung eines Strafverfahrens vorliegen kann.
Ob hingegen eine Dienstrechtsverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG im gegenständlichen Fall vorliegt oder nicht, dazu fehlen in der Beschwerdevorentscheidung dementsprechende Feststellungen. Die belangte Behörde führte lediglich aus, dass "den sachlichen und schlüssigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Graz sowie der Schlussfolgerung aus der Analyse - die mangelnde Nachweisbarkeit der Taten und der subjektiven Tatseite - nichts entgegengehalten werden" (kann), doch lässt sich dieser Begründung nicht entnehmen, weshalb die DB gerade kein schuldhaftes, disziplinär zu ahndendes Fehlverhalten gesetzt haben soll.
In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das Verfahren vor der belangten Behörde erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als entsprechend mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung in Bezug auf den angefochtenen Bescheid Gebrauch zu machen war.
Aufgrund diese Verfahrensergebnisses brauchte auf das Vorbringen im Vorlageantrag, wonach das gegenständliche Verfahren wegen der Verletzung des Parteiengehörs an einem Verfahrensmangel leide, da die belangte Behörde es verabsäumt habe, die Beschwerde der DB der BF zuzustellen und ihr damit die Möglichkeit genommen worden sei, rechtzeitig Stellung zu beziehen, nicht mehr eingegangen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.
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