BVwG W137 2014107-1

W137 2014107-1Bundesverwaltungsgericht14.09.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W137 2014107-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.2014107.1.00

Spruch

W137 1418822-1/9E

W137 2014102-1/10E

W137 2014110-1/11E

W137 2014107-1/6E

W137 2014105-1/7E

W137 2014104-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2012, Zl. 10 06.684-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 34 Abs. 1 und 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2014, Zl. 831816404 - 1766443, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2014, Zl. 831816502 - 1766435, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 34 Abs. 1 und 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2014, Zl. 831816709 - 1766405, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2014, Zl. 831816807 - 1766397, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 34 Abs. 1 und 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2014, Zl. 831816905 - 1766389, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 34 Abs. 1 und 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 29.07.2010 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei gab er zunächst an, verheiratet zu sein und vier Kinder zu haben sowie zwei Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Schweißer gearbeitet zu haben. Sein Vater sei verstorben die Mutter lebe in Afghanistan. Als Schiit und Hazare habe er Probleme mit den Taliban gehabt. Sein Vater sei im Kampf gegen die Taliban gefallen; deshalb würden diese nun auch die gesamte Familie töten wollen. Er sei mit seiner Familie daher in den Iran und von dort alleine weitergereist.

Nach erfolglosen Konsultationen mit Italien wurde das Verfahren des Erstbeschwerdeführers in Österreich zugelassen.

1.2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.08.2010 erklärte der Erstbeschwerdeführer, seine Angaben in der Erstbefragung seien richtig protokolliert worden und er halte diese aufrecht. Im Dezember 2009 sei er mit seiner Familie in den Iran gegangen, wo er illegal als Schweißer gearbeitet habe. Im Mai 2010 habe er dann den Iran in Richtung Europa verlassen. Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass sein Heimatdorf regelmäßig von paschtunischen Nomaden, die mit den Taliban verbündet seien, überfallen worden sei. Dabei seien auch sein Vater, seine Schwester und der Schwager getötet worden. Er selbst sei verletzt gewesen, habe sich aber schließlich mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in den Iran absetzen können. Das Problem mit den Nomaden habe es schon immer gegeben, es habe sich allerdings in letzter Zeit verschärft. Er hoffe, seine Familie als anerkannter Flüchtling nachholen zu können. Derzeit lebe diese noch im Iran und werde etwa von den (ebenfalls dort lebenden) Eltern seiner Frau unterstützt.

1.3. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.10.2010 wiederholte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen die oben festgehaltenen Antragsgründe, wobei er keine konkreten Angaben zu den Zeitpunkten der Vorfälle machen konnte. Die Probleme mit den Kuchi-Nomaden seien ethnischer und religiöser Natur, andere Probleme habe er in seinem Herkunftsstaat nicht gehabt. Er sei von den Kuchis in Meydan Wardak entführt und dann in ein anderes Haus gebracht worden. Man habe versucht Lösegeld zu erpressen. Als das Haus aufgrund einer Explosion eingestürzt sei, habe er fliehen können. Dabei sei er verletzt worden und im Krankenhaus in Nimruz wieder aufgewacht. Seine Familie lebe im Iran bei der Schwiegermutter. Auf Vorhalt, dass seine Angaben zu den Orten in Afghanistan, an denen er sich zwischenzeitlich aufgehalten haben will, nicht plausibel seien, beharrte der Erstbeschwerdeführer auf diesen.

Am 28.10.2010 legte der Erstbeschwerdeführer eine afghanische Heiratsurkunde und einen afghanischen Parteiausweis (Islamische Wahdat Partei Afghanistans) vor.

1.4. Ein am 20.01.2011 erstelltes Sprachanalytisches Gutachten ergab mit "sehr hoher Wahrscheinlichkeit/Sicherheit", dass der Beschwerdeführer ein Hazare aus der Region Wardak ist.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.03.2011 datierte er die beiden Angriffe der Kuchis mit April/Mai 2009 sowie Mai/Juni 2009; sein Vater sei "auf der Flucht" im November/Dezember 2009 getötet worden. Nach dem letzten Angriff seien sie zwar vorübergehend geflüchtet, hätten sich dann aber zur Rückkehr in den Herkunftsort entschlossen. Schließlich hätten sie Afghanistan wegen der Sicherheitslage doch verlassen. Auf Vorhalt, die Konflikte mit den Kuchi würden stets nur in den Sommermonaten auftreten, erklärte der Erstbeschwerdeführer, es habe auch generelle Probleme mit den Taliban und den Paschtunen gegeben. Konkrete Vorfälle habe es zu dieser Zeit allerdings nicht gegeben. Er sei seit etwa 17 Jahren verheiratet; seine Familie (Frau, Kinder) lebe im Iran und werde vom Schwiegervater unterstützt. Dieser lebe schon seit einigen Jahren im Iran.

1.5. Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 29.03.2011, Zl. 10 06.684-BAL den gegenständlichen Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine - befristete - Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers betreffend eine Verfolgung aufgrund von teils massiven Widersprüchen und fehlender Plausibilität nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft gewesen sei. Diesbezüglich traf das Bundesasylamt umfangreiche Ausführungen. Aufgrund der aktuellen Situation in der glaubhaft dargelegten Herkunftsprovinz (Maidan Wardak) bestehe jedoch das Risiko, dass der Erstbeschwerdeführer einer ausweglosen Lage ausgesetzt sein könnte.

1.5. Der Erstbeschwerdeführer erhob innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und führte aus, er habe eine Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Das Bundesasylamt sei aber seinen amtswegigen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen und habe als lückenhaft angesehene Angaben nicht vervollständigt. Damit sei kein hinreichender Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.

2.1. Am 07.12.2013 reiste die Zweitbeschwerdeführerin - die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers - gemeinsam mit den vier gemeinsamen Kindern (Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen) legal nach Österreich ein. Am 11.12.2013 stellte die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz; als gesetzliche Vertreterin auch für die mitgereisten (damals durchwegs minderjährigen) Kinder. Die Ausreise aus dem Iran erfolgte legal mittels afghanischer Reisepässe (der Zweitbeschwerdeführerin - unter Miteintragung der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin sowie des Sechstbeschwerdeführers in ihrem Reisepass - und der Drittbeschwerdeführerin) sowie eines Visum "D" (individuell für alle Betroffenen), ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Teheran und bis 21.02.2014 gültig.

2.2. Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin zunächst an, ihre Eltern und drei ihrer Geschwister würden nach wie vor in Mashhad (Iran) leben; ein Bruder lebe in Afghanistan. Im Iran habe sie von 2009 bis 2011 als Näherin gearbeitet. Befragt nach ihren Fluchtgründen brachte sie lediglich Probleme mit der iranischen Polizei vor. In Afghanistan hätten sie weder eine Unterkunft noch eine Bezugsperson; mit Sanktionen hätten sie allerdings nicht zu rechnen. Ihre Angaben würden auch für den Sechstbeschwerdeführer gelten.

Die Drittbeschwerdeführerin erklärte ergänzend, im Iran zwei Jahre lang die Abendschule besucht zu haben. Sie hätte im Iran "keine Freiheit gehabt" und keine richtige Schule besuchen können. Zudem hätte stets die Möglichkeit bestanden, dass man sie nach Afghanistan zurückschicke. Dort gebe es aber weder Sicherheit noch Freiheit. In diesem Sinne äußerten sich auch die Viertbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin.

2.3. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 30.04.2014 korrigierte die Zweitbeschwerdeführerin zunächst ihr Geburtsdatum; ihr Vater habe bei der Ausstellung des Reisepasses irrtümlich jenes ihrer Schwester angegeben. Ihr und den Kindern würde es gesundheitlich gut gehen; die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Nach der Beantwortung von Fragen zu ihrer Ehe und ihrer Familiensituation thematisierte die Beschwerdeführerin ihre Situation als Frau in Afghanistan und später im Iran. Insbesondere die Familie ihres Mannes habe sie sehr schlecht behandelt, weil sie zunächst nur Töchter zur Welt gebracht habe. Die Fünftbeschwerdeführerin sei ihr sogar vorübergehend weggenommen und ihrer Schwägerin übergeben worden. In Österreich könne sie sich frei bewegen; in Afghanistan oder dem Iran würde sie wieder so unterdrückt wie vorher. Auch ihr Mann habe sich deutlich zum Positiven verändert (hinsichtlich seines Verhaltens ihr gegenüber) seit er nicht mehr unter dem Einfluss seiner Familie stehe. Ein gemeinsamer Haushalt sei derzeit aber nicht möglich, da ihr Mann über keine eigene Wohnung verfüge. Zu einer DNA-Analyse betreffend die Abstammung der Kinder wäre sie bereit.

Die Drittbeschwerdeführerin erklärte bei ihrer Einvernahme am selben Tag, sie wolle "wie die Frauen in Österreich leben" - etwa die Schule besuchen und selbst entscheiden, was sie anziehe. In Afghanistan hätten dies ihr Onkel und ihr Großvater verboten und sie praktisch zu Hause eingesperrt. Im Iran habe ihr Mutter (die Zweitbeschwerdeführerin) entscheiden können; sie hätte zumindest zwei Jahre lang eine Schule besuchen können. Sie habe erst vor etwas mehr als vier Jahren erfahren, dass die Fünftbeschwerdeführerin ihre Schwester sei.

2.4. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.10.2014 wurden die Anträge der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer_innen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihnen der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine - befristete - Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 5 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Der subsidiäre Schutz sei aufgrund der Familienangehörigeneigenschaft zum Erstbeschwerdeführer (Ehemann/Vater) zu gewähren gewesen.

2.5. Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidungen erhoben die Beschwerdeführer_innen (die noch minderjährigen Kinder vertreten durch ihre Mutter) fristgerecht Beschwere an das Bundesverwaltungsgericht. Darin verwies die Zweitbeschwerdeführerin erneut auf ihre Unterdrückung durch die Familie des Ehemannes, die auch auf die Töchter durchgeschlagen habe. Schon im Iran habe sie an Selbstbewusstsein und Selbständigkeit gewonnen; nun fühle sie sich wirklich frei und sicher. Sie habe auch die Überzeugung, in Österreich Hilfe zu erhalten, sollte sie Übergriffen ausgesetzt sein. Allerdings habe sich ihr Ehemann im Zuge seines Aufenthalts in Österreich zum Positiven verändert; er akzeptiere auch ihre neu gewonnene Freiheit und Selbständigkeit. Ihr und ihren Töchtern sei daher aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen mit "westlicher Gesinnung" Asyl zu gewähren und dieses im Rahmen des Familienverfahrens auf ihren Sohn zu erstrecken. In ähnlicher Weise äußerte sich auch die zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige Drittbeschwerdeführerin.

3. Am 20.11.2014 fand eine mündliche Verhandlung mit den Beschwerdeführer_innen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) hat an dieser Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen. Zu Beginn dieser Verhandlung wurde in Zusammenarbeit mit der Dolmetscherin abgeklärt, dass der Nachname des Erstbeschwerdeführers korrekt mit "YOUSOFI" zu transkribieren sei - wie dies auch bei seinen Kindern durch die österreichische Botschaft in Teheran erfolgt sei. Die Beschwerdeführer_innen erklärten, durchwegs grundsätzlich gesund zu sein. Vorgelegt wurden Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Erstbeschwerdeführers.

Im Verlauf der Verhandlung berichtete zunächst die Drittbeschwerdeführerin, wie sich ihr Alltag und ihr Lebenswandel seit der Ausreise aus Afghanistan und erneut seit jener aus dem Iran verändert habe. Sie habe in Afghanistan nicht die Schule besuchen könne und sei von ihrem Großvater und ihrem Onkel auch regelmäßig geschlagen worden. Die Viertbeschwerdeführerin, die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer berichteten über ihren Schulbesuch in Österreich und die hier geschlossenen sozialen Kontakte. Die beiden weiblichen Minderjährigen erwähnten dabei auch die hier gegebenen persönlichen Freiheiten und Bildungsmöglichkeiten.

Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte, dass die Familie vor etwa 5 Jahren - jedenfalls aber im Frühjahr oder Frühsommer - Afghanistan verlassen habe und in den Iran gegangen sei. Zuvor hätten die Nomaden im Zuge der immer wieder stattfindenden Kämpfe ihr Haus niedergebrannt. Ihr Mann sei zunächst in Afghanistan geblieben, da seine Mutter krank gewesen sei, und später nachgereist. Nachdem ihr Mann den Iran verlassen habe, habe sie begonnen in einer Schneiderei und einem Restaurant zu arbeiten und so den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu sichern. Für ihre Töchter wünsche sie sich ein freies und selbstbestimmtes Leben sowie eine gute Ausbildung - sie leide selbst bis heute daran, dass ihr dies verwehrt worden sei. Auch bei Deutschkursen und Vorstellungsterminen habe sie deshalb Probleme. Sie habe sich in Österreich umgehend bemüht, soziale Kontakte zu schließen und sich in der österreichischen Gesellschaft zu orientieren.

Der Erstbeschwerdeführer nannte als Grund für das verlassen Afghanistans die fortdauernden Kämpfe mit den und Überfälle durch die Nomaden. Diese hätten sich ausschließlich gegen Hazara gerichtet; die Paschtunen der Region seien hingegen nicht belästigt worden. Tu den Überfällen sei es stets zwischen Frühjahr und Herbst gekommen. Davon seien praktisch alle Hazara der Region betroffen gewesen, einige wenige hätten es aber geschafft, sich mit den Paschtunen zu arrangieren - etwa durch die Verheiratung ihrer Töchter. Er unterstütze auch die Zukunftspläne seiner Töchter. In der afghanischen Kultur hätten Töchter praktisch keinen Stellenwert; seine Familie und auch er selbst hätte sich in Afghanistan ihnen gegenüber nicht gut verhalten. Nunmehr freue er sich, stolz auf die Entwicklung seiner Töchter sein zu können. Die konkrete Frage nach seiner Meinung zum nunmehrigen Kleidungsstil seiner Töchter (diese trugen in der Verhandlung in Österreich alterstypische Alltagskleidung) beantwortete der Beschwerdeführer - nach hörbarem Durchatmen - dahingehend, dass er persönlich dies unterstütze und der Stil gefalle. Gleichwohl werde dieser Stil von anderen Afghanen nicht gebilligt, weshalb er sie bei entsprechenden Anlässen doch um angepasste (dezentere) Kleidung ersuche. Insgesamt sei das daher "eine sehr schwere Frage, die sie mir hier stellen".

Abschließend wurde thematisiert, dass die Caritas dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin empfohlen habe, die Fünftbeschwerdeführerin in Österreich als eheliche Tochter gerichtlich zu legitimieren. Diese sei nicht in der "Geburtsurkunde" eingetragen, da sie nach ihrer Geburt von der Familie ihres Vaters zu dessen Schwester abgegeben worden sei. Begründet worden sei dies mit der "Schande" der Geburt einer dritten Tochter bei gleichzeitigem Fehlen eines Sohnes. Die Fünftbeschwerdeführerin sei allerdings im Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin als Kind eingetragen und habe auch ein Visum für die Einreise nach Österreich erhalten. Von der ursprünglich aus dem Iran stammenden Dolmetscherin wurde das geschilderte Vorgehen als in der Region durchaus üblich bestätigt. Nach einer Rechtsbelehrung wurde der Zweitbeschwerdeführerin ein Schreiben an das zuständige Bezirksgericht sowie eine Kopie ihres Reisepasses übergeben.

Zu den ihnen im Zuge der Ladung zur Verhandlung vorab übermittelten Länderberichten zur Situation in Afghanistan äußerten sich die Beschwerdeführer_innen im Rahmen der Verhandlung nicht und übermittelten auch in weiterer Folge keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführer_innen sind afghanische Staatsangehörige, wobei der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan die Ehe eingingen und die gemeinsamen vier Kinder (die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin sowie der Sechstbeschwerdeführer) dort geboren wurden. Diese waren bei Antragstellung durchwegs minderjährig. Sie stammen aus der Provinz Meydan Wardak. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Zweifel daran, dass die Fünftbeschwerdeführerin tatsächlich die leibliche Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist. Die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin sind mittlerweile volljährig, leben aber nach wie vor im Familienverband.

Der Erstbeschwerdeführer besuchte zwei Jahre die Grundschule und sicherte seine Existenz als Erwachsener durch verschiedene handwerkliche Tätigkeiten und den Betrieb einer familieneigenen Landwirtschaft im Herkunftsort. Die Zweitbeschwerdeführerin kümmerte sich um den Haushalt und die Pflege der Kinder. Die Familie der Beschwerdeführerin lebt im Iran. Sie hat dort mit ihrem Mann und den gemeinsamen Kindern ab Ende 2009 ebenfalls gelebt und nach dessen Ausreise (letztlich nach Österreich) auch als Näherin gearbeitet. Der Vater des Erstbeschwerdeführers wurde 2009 im Zuge von Kampfhandlungen getötet. Die Beschwerdeführer verfügen in Afghanistan über keine substanziellen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte.

Die Beschwerdeführer_innen wurden in Afghanistan Opfer von Überfällen sunnitischer Nomaden. Diese Überfälle erfolgten alljährlich - und dies über Jahre hinweg - zu bestimmten Zeiten (im Sommer) und betrafen die gesamte Region und vorrangig Dörfer der Volksgruppe der Hazara. Für eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführer_innen durch diese Nomaden (von asylrelevanter Intensität) gibt es jedoch keinen Hinweis; vielmehr wäre die Tötung/Vertreibung der Hazara aus der Region für diese Nomaden ein massiver Nachteil. Die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführer_innen war ungeachtet dieser Probleme stets gesichert.

Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer 2009 tatsächlich Opfer einer Entführung geworden ist. Seine diesbezüglichen Angaben waren weder widerspruchsfrei noch plausibel.

Die weiblichen Familienmitglieder wurden in Afghanistan Opfer von Unterdrückung durch die Familie des Erstbeschwerdeführers. Teilweise wurden sie auch Opfer von häuslicher Gewalt seitens des Vaters und des Bruders des Erstbeschwerdeführers - insbesondere betraf dies die Drittbeschwerdeführerin. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde darüber hinaus von ihrer Familie getrennt, weil man die Geburt von drei Mädchen in Folge als "Schande" für die Familie empfunden habe. Die Wiedervereinigung der Familie erfolgte erst kurz vor der Ausreise aus dem Iran. Die weiblichen Familienmitglieder haben im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich einen signifikanten, umfassenden und nachhaltigen Bruch mit jener Lebensweise vollzogen, die sie in Afghanistan führen mussten. Dabei geht es insbesondere um ein selbstbestimmtes Leben und den Erwerb substanzieller Schulbildung sowie - für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerin - auch um die Möglichkeit, eine höhere berufliche Ausbildung anzustreben. Im Falle der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin schlägt sich diese neu gewonnene Freiheit auch augenfällig in der Wahl ihrer Alterskleidung nieder. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte zudem in der Verhandlung vom 20.11.2014 deutlich machen, wie groß für sie die Erleichterung durch die neu gewonnenen Freiheiten ist - und wie intensiv sie sich dafür einsetzt, dass ihre Töchter nunmehr jene Chancen bekommen, die ihr selbst von der afghanischen Gesellschaft verwehrt wurden. Dieser Einstellungswechsel der Beschwerdeführerinnen und der damit verbundene Bruch mit den gesellschaftlichen Normen des Herkunftsstaates, sind mittlerweile zu einem so zentralen Teil ihrer Persönlichkeit geworden, dass ihnen ein Verzicht darauf nicht mehr zumutbar ist. Sie wären dadurch einer asylrelevanten Verfolgung durch Teile der afghanischen Bevölkerung und insbesondere durch radikale politische Gruppen ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für sie im Herkunftsstaat ebenso wenig wie ein hinreichender Schutz vor dieser Verfolgung durch die zuständigen Sicherheitsbehörden.

Der Erstbeschwerdeführer, der das Verhalten seiner Familie im Herkunftsstaat noch mit einer Mischung aus Hilflosigkeit und billigender Duldung akzeptierte, hat im Zuge seines rund fünfjährigen Aufenthalts in Österreich und insbesondere seit der Einreise seiner frau und seiner Kinder seine Einstellung zum selbstbestimmten Leben von Frauen ebenfalls signifikant geändert. Gleichwohl würde er aufgrund dieses Gesinnungswechsels im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegen und wäre eine solche aus dem Verhalten der weiblichen Familienmitglieder nicht ableitbar. Selbiges gilt auch für den noch unmündigen Sechstbeschwerdeführer. Davon unabhängige Asylgründe wurden hinsichtlich seiner Person nie behauptet und sind auch nicht erkennbar.

1.2. Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)

Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.

(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)

Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.

(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.

Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Geschlechtsspezifische Verfolgung

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.

Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f, 31. März 2014, S. 13.)

Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.

(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:

"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)

In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.

(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)

Außereheliche Beziehungen

In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013)

Schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaften wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat; Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören:

(i) "Verkaufsheirat", bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung einer Familienschuld verkauft werden

(ii) baad dadan, eine Methode der Streitbeilegung gemäß Stammestraditionen, bei der die Familie der "Angreifer" der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld

(iii) baadal, ein Brauch, bei dem zwei Familien ihre Töchter austauschen, um Hochzeitskosten zu sparen

(iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns

Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sind Gründe, warum das Problem der Kinderheirat fortbesteht, da diese oftmals die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird.

Nach dem EVAW-Gesetz stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch wie oben festgestellt langsam und inkonsistent.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens. Auch das Bundesasylamt hat weder die Beziehung des Erstbeschwerdeführers mit der Zweitbeschwerdeführerin noch die Abstammung der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer_innen und auch nicht die angegebenen Geburtsorte in Zweifel gezogen, sondern seiner Entscheidung (faktisch) zu Grunde gelegt. Ebenfalls nicht in Zweifel gezogen wurden die Angaben zur familiären Situation sowie der Ausbildung und Berufstätigkeit der Beschwerdeführer_innen. Hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese in den Reisepass ihrer Mutter (der Zweitbeschwerdeführerin) eingetragen ist und auch problemlos ein Visum für die Einreise nach Österreich erhielt. Somit bestand auch seitens der österreichischen Botschaft in Teheran offensichtlich kein begründeter Zweifel am Verwandtschaftsverhältnis. Zudem wurde die geschilderte Vorgehensweise der Familie von der Zweitbeschwerdeführerin schlüssig geschildert und von der aus dieser Region stammenden Dolmetscherin als durchaus üblich bestätigt.

Die vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Überfälle durch sunnitische Nomaden erwiesen sich als glaubhaft, zumal sie auch den verfügbaren Berichten zur Situation in Afghanistan entsprechen. Ebenfalls glaubhaft ist die ethnisch-konfessionelle Komponente; also dass die schiitischen Hazara besonders unter diesen zu leiden hatten. Für eine gezielte Verfolgung von asylrelevanter Intensität gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt. Viel mehr ergibt sich aus der Schilderung des Erstbeschwerdeführers - die Überfälle seien alljährlich im selben Zeitraum erfolgt und stünden im Zusammenhang mit dem Viehtrieb der Nomaden - dass es gegen die Interessen der Nomaden wäre, die Dorfbewohner gezielt an Leib und Leben zu verfolgen, weil sie selbst massiv von diesen - und der von ihnen geleisteten Arbeit - profitieren. Der fehlende Schutz seitens staatlicher Behörden ist in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer_innen bereits aus organisatorisch-faktischen Gründen nicht gegeben - weshalb ihnen in Österreich auch bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Für die Annahme einer Schutzverweigerung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Motiven fehlen in diesem Zusammenhang schlüssige Anhaltspunkte.

Nicht glaubhaft war hingegen die vom Erstbeschwerdeführer behauptete Entführung. Dies insbesondere weil sich seine Ortsangaben - insbesondere hinsichtlich der Distanzen - nicht mit den Fakten in Afghanistan vereinbaren lassen. Dies wurde im Übrigen auch schon im angefochtenen Bescheid schlüssig argumentiert. Zudem wurde dieses Vorbringen vom Erstbeschwerdeführer (befragt nach den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates) auch in der Verhandlung vom 20.11.2014 nicht neuerlich wiederholt.

Die Lebenssituation der weiblichen Familienmitglieder (insbesondere in Afghanistan) ergibt sich aus deren glaubhaften, stringenten Angaben. Diese wurden zudem vom Erstbeschwerdeführer bestätigt, der in diesem Zusammenhang auch sein eigenes damaliges Verhalten glaubhaft selbstkritisch reflektierte. Die nunmehrige Lebensweise der weiblichen Familienmitglieder und der substanzielle und nachhaltige Bruch mit den ihnen in Afghanistan (gewaltsam) auferlegten (geschlechtsspezifischen) Normen konnte im Rahmen der Verhandlung ausführlich verifiziert werden. Besonders deutlich trat dabei zu Tage, wie nachhaltig sich die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin bereits in ein Leben als Teenager in Österreich eingefügt hatten. Dies wurde auch deutlich durch die Aussagen des Erstbeschwerdeführers zum betont nicht-traditionellen Kleidungsstil seiner Töchter. Dieser werde in der afghanischen Community in Österreich von vielen Männern nicht wirklich goutiert. Er sei allerdings sehr stolz auf seine Töchter und wolle sie auch hinsichtlich ihrer Berufswünsche unterstützen. Auch die Zweitbeschwerdeführerin konnte deutlich machen, wie intensiv ihr eine Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit ihrer Töchter ist. Zudem machte sie glaubhaft, wie sie unter dem traditionellen afghanischen Normenregime gelitten hatte und wieviel freier sie sich nunmehr fühle.

Daraus ergibt sich umgekehrt, dass die Beschwerdeführerinnen nicht bereit wären, ihre nunmehr gewonnene Freiheit und Selbständigkeit sowie ihr selbstbestimmtes Leben im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu verleugnen oder nicht zu praktizieren. Insbesondere ist auszuschließen, dass sich die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin im Falle einer Eheschließung in gleicher Weise behandeln lassen, wie dies ihrer Mutter wiederfahren ist. Gewalttätige Reaktionen und unmenschliche Maßnahmen zur "Disziplinierung" - auch und gerade seitens radikaler politischer Gruppierungen - wären demgemäß zu erwarten. Es gibt auch keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerinnen eine Region in Afghanistan finden würden, in der sie aufgrund des beschriebenen Handelns nicht mit massiven Problemen und asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert wären. Aus den Feststellungen ergibt sich überdies, dass sie aus diesem Grund in bestimmten Fällen sogar mit staatlichen Verfolgungshandlungen zu rechnen hätten (wobei diese nicht zwingend asylrelevante Intensität entfalten müssten). Jedenfalls dürften die Beschwerdeführerinnen aber aufgrund ihrer im Herkunftsstaat weitgehend abgelehnter Selbstbestimmtheit nicht mit hinreichender Unterstützung staatlicher Behörden rechnen, sollte diese Verfolgung von Privatpersonen (inklusive bewaffneter radikaler Gruppierungen wie etwa der Taliban) ausgehen.

Betreffend den Erst- und den Sechstbeschwerdeführer wurden im gesamten Verfahren keine weiteren eigenständigen Asylgründe behauptet. Darüber hinaus lässt sich aus den unwidersprochenen Berichten zur Situation in Afghanistan auch nicht erkennen, dass die beiden männlichen Beschwerdeführer aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige (Vater/Ehemann beziehungsweise Sohn/Bruder) von asylrelevant verfolgten Frauen im konkreten Fall (allein) aufgrund dieses Verwandtschaftsverhältnisses ebenfalls einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan - und insbesondere zur Geschlechtsspezifischen Verfolgung - stützen sich auf objektives, im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 20.11.2014 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem weder von den Beschwerdeführern noch vom Bundesamt entgegen getreten worden ist. Hinsichtlich des Bundesamtes ist festzuhalten, dass dieses an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen hat.

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch jüngeren Berichten keine substanziellen Abweichungen der Feststellungen zu den hier entscheidungsrelevanten Themenblöcken - Geschlechtsspezifische Verfolgung, Justiz und (Sicherheits)Verwaltung - und insbesondere keine Verbesserung der Situation für die einschlägig Betroffenen zu entnehmen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen der Zweit, Dritt-, Viert- sowie der Fünftbeschwerdeführers betreffend eine drohende Verfolgung aufgrund ihres umfassenden und nachhaltigen Bruchs mit geschlechtsspezifischen Verhaltensnormen und Lebensentwürfen in ihrem Herkunftsstaat als asylrelevant. Wie sich aus den einschlägigen Feststellungen zu geschlechtsspezifischer Verfolgung in Afghanistan ergibt, wären die genannten Beschwerdeführerinnen aufgrund des von ihnen angenommenen Lebenswandels - insbesondere hinsichtlich der persönlichen Selbstbestimmtheit - jedenfalls in Gefahr, von radikalen Gruppierungen in Afghanistan in asylrelevanter Intensität verfolgt zu werden. In derartigen Fällen wäre angesichts der Feststellungen zur Situation in Afghanistan weder mit einer hinreichenden Schutzfähigkeit noch Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden zu rechnen.

Darüber hinaus steht fest, dass eine Wiedereingliederung in ein patriarchalisch-repressives System, wie es in Afghanistan praktiziert wird (und zwar nicht nur von radikalen Gruppierungen, sondern in weiten Teilen des Landes - wie insbesondere die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer eigenen Biographien glaubhaft machen konnten) den Beschwerdeführerinnen entweder abgelehnt würde oder diese zumindest in eine psychische Situation bringen würde, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen würde und die den Beschwerdeführerinnen daher nicht zumutbar wäre.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Dies ist im gegenständlichen Fall unter dem Aspekt einer selbstbestimmten Lebensweise und dem Bruch mit gesellschaftlichen Traditionen und Normen für Frauen hinsichtlich der Zweit-, Dritt-, Viert-, und Fünftbeschwerdeführerin gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Das - vorrangig vom Erstbeschwerdeführer - erstattete Vorbringen einer Verfolgung seitens sunnitischer Nomaden wies hingegen keine hinreichende Intensität im Sinne der GFK auf, weshalb es - unbeschadet seiner grundsätzlichen Glaubhaftigkeit - auch nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen konnte. Die lediglich im erstinstanzlichen Verfahren behauptete, in der Beschwerdeverhandlung jedoch nicht wiederholte, Entführung des Erstbeschwerdeführers hingegen erwies sich als insgesamt nicht glaubhaft.

3. Im gegenständlichen Verfahren liegt überdies ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten diese Bestimmungen sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im gegenständlichen Fall erfüllen der Erstbeschwerdeführer sowie der unmündig minderjährige Sechstbeschwerdeführer die oben genannten Voraussetzungen, um Asyl im Rahmen des Familienverfahrens zu erhalten. Diese jeweils allein betreffende Gründe für die Gewährung von Asyl wurden im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht und es gibt auch in den Berichten zur Situation in Afghanistan keinen Hinweis, dass sie allein deshalb einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wären, weil weibliche Familienangehörige aufgrund der von ihnen praktizierten Lebensweise asylrelevant verfolgt werden. Hinsichtlich des Erst- und Sechstbeschwerdeführers war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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