W108 2013827-1•BVwG W108 2013827-1
W108 2013827-1Bundesverwaltungsgericht14.09.2015
Ermittlungspflicht, illegale Ausreise, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Menschenrechtsverletzungen, Militärdienst,<br/>politische Gesinnung, Rückkehrsituation, Verfolgungsgefahr,<br/>Wehrdienstverweigerung, Zwangsrekrutierung
W108 2013827-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2014, Zl. 1031141004/14959944 (Spruchpunkt I.), betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, stellte am 10.09.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus XXXX und er sei illegal aus Syrien ausgereist. Er stelle den Asylantrag, weil in Syrien, wo er gelebt habe, Krieg herrsche. Seine Kinder seien bis jetzt noch nicht in die Schule gegangen, weil es keine Schule mehr gebe. Es gebe keine Medikamente und keine Nahrungsmittel mehr. Da er nicht mehr für die Sicherheit seiner Familie und für ein normales Leben habe sorgen können, habe er sich zur Flucht aus Syrien entschlossen. Er habe Angst vor dem Krieg und um die Sicherheit seiner Familie.
Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht), die laut der aufgenommenen Niederschrift fünfzehn Minuten dauerte, gab der Beschwerdeführer zufolge dieser Niederschrift hinsichtlich des Fluchtgrundes an, er habe Angst vor dem Krieg und Angst um das Leben seiner Familie. Sonst habe er keine konkreten Gründe, "nur die allgemeine Situation" in Syrien. Er könne nicht mehr nach Syrien zurück.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme vorgehalten, dass seine Fluchtgründe nicht asylrelevant seien und er aufgrund der herrschenden Situation in Syrien subsidiären Schutz erhalte.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde versagte den Asylstatus im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe, glaubwürdig seien, sich jedoch daraus keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ergebe.
Die belangte Behörde traf Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien und stellte eine bei der Rückkehr des Beschwerdeführers sich ergebende "Gefährdung" des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien fest (weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde seine Fluchtgeschichte habe vorbringen wollen, er aber nicht erzählen habe können. Es sei auch an der Kürze der Einvernahme erkennbar, dass die Behörde nicht auf seine Geschichte eingegangen sei. Die Behörde wäre von Amts wegen verpflichtet gewesen, konkret mit gezielten und nicht mit allgemeinen Fragen das Vorbringen zu eruieren und zu substantiieren. Dem § 18 Abs. 1 AsylG sei nicht entsprochen worden. Es liege daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Der Beschwerdeführer habe sich während der Einvernahme nicht getraut, diesen Mangel geltend zu machen. Einen Rechtsberater habe er bisher nicht gehabt. Seine Fluchtgeschichte gehe dahin, dass er in seiner Heimatstadt in Syrien Demonstranten und Flüchtenden humanitär geholfen habe. Er habe sich mit anderen privat organisiert und sie hätten Essen verteilt und bei Verletzungen geholfen. Anfang des Jahres 2013 sei er deshalb vom Geheimdienst verhaftet und 20 Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Nach Bezahlung einer Geldsumme seitens seiner Familie sei er wieder freigelassen worden. Dies habe ihn aber nicht davon abgehalten, die humanitäre Hilfe fortzusetzen. Zehn Tage später habe ihn seine Familie benachrichtigt, dass wieder Männer zu Hause aufgetaucht seien. Daraufhin sei er in benachbarten Dörfern untergetaucht. Als er gehört habe, dass die "freedom armee" in der Stadt sei, sei er wieder in seine Heimatstadt zurückgegangen. Bald darauf sei er jedoch mit seiner Familie geflüchtet, weil die Stadt dreigeteilt worden sei und sie niemand mehr unterstützt habe. Die ISIS habe gewollt, dass er für sie kämpfe, das habe er nicht gewollt, daher sei er direkt bedroht gewesen.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
In einer "Stellungnahme" vom 18.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass die belangte Behörde im Verfahren der amtswegigen Ermittlungspflicht keineswegs entsprochen und das Verfahren außerordentlich mangelhaft geführt habe. Auch der kurzen Einvernahme sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stamme und seine Heimat vor zweieinhalb Monaten verlassen habe. Die Situation in XXXX sei auch im Sommer 2014 höchst prekär gewesen, was notorisch bekannt sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Angst vor dem Krieg zu haben und nicht nach Syrien zurückzukönnen. Ohne den Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Situation zu befragen, sei die Einvernahme nach diesen Aussagen für beendet erklärt worden. Der Beschwerdeführer sei illegal aus Syrien ausgereist und er habe in Syrien seien Militärdienst abgeleistet (Auszüge aus dem Militärbuch wurden mit der Stellungnahme übermittelt). Aus den Feststellungen der belangten Behörde gehe hervor, dass auch Personen, die den Wehrdienst bereits abgeleistet hätten, neuerlich zum Militärdienst einberufen würden. Auch eine Wehrdienstverweigerung könne - unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen - asylrelevante Verfolgung darstellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihren Bescheid im Wesentlichen mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt und es mangelt im Tatsachenbereich an behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die abschließende rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (oder nicht), nicht möglich ist:
Im vorliegenden Fall bewertete die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde - bereits bei der Einvernahme (siehe den im Zuge der Einvernahme gemachten Vorhalt zur mangelnden Asylrelevanz der Fluchtgründe des Beschwerdeführers) - als nicht asylrelevant, weil der Beschwerdeführer Syrien "wegen des Krieges" verlassen habe, woraufhin eine weitere Befragung des Beschwerdeführers und ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht stattfanden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lässt jedoch der vorliegende Sachverhalt - ohne weitere Ermittlungen und Feststellungen - eine Beurteilung des Vorbringens bzw. der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Richtung des Vorliegens (bzw. Nichtvorliegens) bloß einer nicht asylrelevanten Kriegssituation nicht zu. Das Bestehen einer "(Bürger)Kriegssituation" oder einer "allgemein schlechten Situation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nämlich nicht aus, vielmehr kann die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in einer "(Bürger)Kriegssituation" oder in einer "allgemein schlechten Situation" zu bejahen sein. Zudem setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Entscheidend ist somit nicht, ob eine "persönliche" Verfolgung des Beschwerdeführers bereits stattgefunden hat, sondern ob er bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Dies setzt jedoch die Erhebung und Feststellung der Verhältnisse in Syrien und der individuellen (familiären) Situation des Beschwerdeführers und der risikobegründenden Faktoren für eine Verfolgung in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise) voraus.
Dies hat die belangte Behörde verkannt und sie hat es ausgehend davon unterlassen, einen derartigen Sachverhalt zu erheben und festzustellen und unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und unter Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Syrien vorzunehmen (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181). Die belangte Behörde hat damit den konkreten (relevanten) Sachverhalt völlig außer Acht gelassen:
Hinsichtlich der Frage einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime hätte eine adäquate Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien in diesem Sinne insbesondere auch der Feststellung der Verhältnisse in Syrien in Bezug auf die Behandlung von (nach einer Asylantragstellung/einem Aufenthalt im Ausland) nach Syrien zurückkehrenden Personen bzw. von zurückkehrenden (vermeintlichen) Regimegegnern durch die syrischen Behörden bedurft und es wären Feststellungen zu den Kriterien, nach welchen die Zuordnung als "oppositionell" seitens der syrischen Behörden erfolgt, und zur individuellen Situation (zum spezifischen persönlichen/familiären Profil) des Beschwerdeführers und zu den sich daraus ergebenden Gefährdungsmomenten, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Syrien Gefahr laufen könnte, Repressalien/Verfolgungshandlungen seitens des syrische Regimes ausgesetzt sein bzw. als Regimegegner/Oppositioneller angesehen zu werden, zu treffen gewesen. Eine derartige Erhebung und Feststellung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde allerdings unterlassen, die belangte Behörde hat dazu - begründungslos - keinen Sachverhalt festgestellt, obwohl Berichte betreffend Inhaftierung und Folter von nach Syrien zurückkehrenden Personen (wegen einer ihnen zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung) vorliegen. Die belangte Behörde wäre zu einer Sachverhaltsfeststellung betreffend diese Problematik gehalten gewesen und sie hätte auch den Beschwerdeführer bei der Einvernahme dazu befragen müssen bzw. ihm Gelegenheit geben müssen, seine Rückkehrbefürchtungen anhand des länderspezifischen Hintergrundes auszuführen und zu konkretisieren. Es hätte in diesem Zusammenhang neben der Erhebung und Feststellung potentiell risikobegründender familiärer/freundschaftlicher Verbindungen des Beschwerdeführers, die ein "Durchschlagen" einer Verfolgung auf den Beschwerdeführer bewirken könnten (sei es in Form einer dem Beschwerdeführer wegen eines Familienangehörigen/Freundes selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung"), auch einer Auseinandersetzung mit einer allenfalls gegebenen ablehnenden ("oppositionellen") Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem syrischen Regime (auch im Hinblick darauf, das syrische Regime im Rahmen des bewaffneten Konfliktes gegen die syrische "Opposition" - im Rahmen eines allenfalls [neuerlich] zu leistenden Militärdienstes - zu unterstützen) sowie mit einer allfälligen oppositionellen (exil)politischen Betätigung des Beschwerdeführers bedurft und es wäre die Frage zu klären gewesen, ob der Beschwerdeführer aus einem (vermeintlich) regimefeindlichen Gebiet stammt bzw. in Verbindung gebracht werden kann, zumal derartigen Faktoren die Eignung, bei der syrischen Regierung - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken bzw. zu verstärken, nicht von vornherein abgesprochen werden kann (vgl. etwa zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508, vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dasselbe gilt für bestimmte Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (etwa Asylantragstellung, unerlaubte Ausreise aus Syrien), die seitens des syrischen Regimes (ebenfalls) als Ausdruck einer beim Beschwerdeführer bestehenden oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnten. Angesichts der (aus den Feststellungen der belangten Behörde hervorgehenden) besonderen Lage in Syrien hätte die belangte Behörde derartige Ermittlungen (insbesondere durch Befragung des Beschwerdeführers) und Sachverhaltsfeststellungen vom Amts wegen - unabhängig vom Vorbringen des Beschwerdeführers - durchführen und treffen müssen. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer aber auch ein Vorbringen erstattet, aus dem sich zumindest Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er wegen Herkunft aus einem vermeintlich regimefeindlichen Gebiet (vgl. dazu die Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid zu den Rebellen-Gebieten in XXXX, Seite 18 des Bescheides) und wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien einer Verfolgung durch das syrische Regime in Syrien ausgesetzt sein könnte, was die belangte Behörde allerdings gänzlich ausgeblendet hat. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer dazu weder befragt noch hat sie dazu einen Sachverhalt erhoben und festgestellt. Angesichts der von der belangten Behörden zum Themenkreis "Wehrdienst" festgestellten Verhältnisse in Syrien, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) sein könnte und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung, Inhaftierung und Folterung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen könnten, wäre auch die Erhebung des Sachverhaltes hinsichtlich der Frage, ob dem 32jährigen Beschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich der Einsatz in der syrischen Armee droht und er von (unverhältnismäßigen) Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung bzw. bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist, erforderlich gewesen (zur Asylrelevanz einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. eines Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen vgl. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111). Die belangte Behörde hat es allerdings - unter Missachtung der sich aus § 18 AsylG ergebenden Ermittlungspflicht - gänzlich unterlassen, den Beschwerdeführer zu seiner individuellen Situation in Bezug auf die Wehrdienstpflicht in Syrien zu befragen und festzustellen, ob der Beschwerdeführer in der derzeitigen Situation in Syrien damit rechnen muss (etwa angesichts besonderer persönlicher Fähigkeiten und/oder einer früheren bedeutenden Tätigkeit in der syrischen Armee - unabhängig vom Alter - neuerlich als Reservist) zum Dienst in der syrischen Armee herangezogen zu werden oder ob im Fall des Beschwerdeführers Gründe bestehen, die seinen (neuerlichen) Einsatz (bzw. seine Bestrafung) ausschließen bzw. nicht wahrscheinlich machen.
Die belangte Behörde hat es aber auch unterlassen, zur Frage der Verfolgung des Beschwerdeführers durch eine andere (nichtstaatliche) Konfliktpartei (etwa durch oppositionelle Gruppierungen/Rebellen) den Sachverhalt zu erheben und festzustellen (zur Asylrelevanz einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure vgl. etwa VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140), wozu sie nicht zuletzt aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er stamme aus der umkämpften Stadt XXXX, und ihrer eigenen Feststellungen, denen zufolge im Gebiet XXXX ungefähr 20 Rebellenbrigaden aktiv sind und auch auf der Seite der Rebellen/Oppositionsgruppen schwere Menschenrechtsverletzungen (auch gegenüber Zivilisten) dokumentiert wurden, gehalten gewesen wäre. Die Feststellungen der belangten Behörde enthalten allerdings keine konkrete und detaillierte Darstellung der Situation in Syrien (im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers) im Hinblick auf eine Bedrohung durch oppositionelle Gruppierungen/Rebellen und die (regionalen/effektiven) Möglichkeiten für das Regime (oder anderen Parteien/Milizen), derart bedrohten Personen Schutz zu gewähren. Auch die spezifischen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen diesbezüglichen Gefährdungsmomente wurden von der belangten Behörde nicht erhoben und festgestellt. Die belangte Behörde hat es unterlassen, den Beschwerdeführer dahingehend bei der Einvernahme zu befragen und einen Sachverhalt festzustellen. Es hätte aber auch einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob und warum der Beschwerdeführer in Syrien (nicht) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von einer im syrischen Konflikt agierenden oppositionellen Gruppierung/Rebellenbrigade (zwangs)rekrutiert zu werden und welche Folgen eine Weigerung des Beschwerdeführers, sich den Rekrutierenden anzuschließen, für diesen hätte, und ob die Rekrutierenden in einer derartigen Weigerung eine "oppositionelle Gesinnung" erblicken, bedurft (zu einer asylrelevanten Zwangsrekrutierung vgl. VwGH 31.05.2001, 2000/20/0496 mwN). Allerdings fehlen (auch) dazu jegliche behördliche Ermittlungen und Feststellungen. Nur auf Grundlage solcher Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen ließe sich die (möglicherweise auch regional unterschiedliche) Lage jener Personen, die von oppositionellen Gruppierungen/Rebellen bedroht werden, beurteilen und ableiten, ob konkret dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine asylrelevante Verfolgung (auch ohne Vorliegen einer solchen Verfolgung in der Vergangenheit) in Syrien droht (oder nicht).
Die Befragung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde erweist sich als für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes völlig unzureichend. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der fünfzehnminütigen Einvernahme vor der belangten Behörde oberflächlich befragt, wesentliche Themenbereiche blieben ausgespart, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und auf den relevanten Sachverhalt wurde nicht sachgerecht eingegangen und der Beschwerdeführer hatte nicht die Möglichkeit, seinen Standpunkt umfassend zu vertreten. Eine ergänzende Beweisaufnahme durch neuerliche Befragung des Beschwerdeführers ist zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes daher unerlässlich.
Im Übrigen zählen nach der (bereits zitierten) Einschätzung des UNHCR zu Syrien, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;
Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden;
Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) und etwa auch [Familienangehörige von] Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die syrische Regierung unterstützen, und es ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde bei Beurteilung der Begründetheit des Asylbegehrens des Beschwerdeführers sich an der Einschätzung des UNHCR orientiert hätte.
Nach dem Gesagten hat die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung, keine Grundlage in ihren Ermittlungen und Feststellungen. Aufgrund der mangelhaften Ermittlungen und Feststellungen ist im vorliegenden Fall eine abschließende Beurteilung der Asylfrage bzw. der Frage, ob die von der belangten Behörde festgestellte, bei der Rückkehr nach Syrien sich ergebende "Gefährdung" des Beschwerdeführers nicht an die Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft (asylrelevant ist), nicht möglich.
3.2.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel des behördlichen Verfahrens sind nämlich als besonders schwerwiegend und gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG auf sein Vorbringen bzw. auf den relevanten Sachverhalt einzugehen und darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die - seine Person betreffenden - erheblichen Angaben, die zur Beurteilung seiner asylrelevanten Gefährdung in Syrien unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall jedenfalls durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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