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W108 2010084-1•BVwG W108 2010084-1
W108 2010084-1Bundesverwaltungsgericht14.09.2015
Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, illegale Ausreise, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Menschenrechtsverletzungen,<br/>Militärdienst, Minderheitenzugehörigkeit, politische Gesinnung,<br/>Rückkehrsituation, Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>Wehrdienstverweigerung, Zwangsrekrutierung
W108 2010084-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2014, Zl. 1002150406-14127825 (Spruchpunkt I.), betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, stellte am 22.02.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er sei illegal aus Syrien ausgereist und er stelle den Asylantrag, weil er der Minderheit der "Sharkas" angehöre und deshalb mehrmals seitens der syrischen Regierung sowie der Rebellengruppen aufgefordert worden sei, mit ihnen im Krieg zu kämpfen. Es sei ihm mit dem Tod gedroht worden, weil er nicht Partei für die Regierung bzw. die Rebellen ergriffen habe. Deswegen habe er sich bei seiner Schwester versteckt. Auch dort sei er jedoch nicht in Ruhe gelassen worden, sondern sei abermals mit dem Tod bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er von der Regierung oder den Rebellen getötet zu werden.
Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer aus, er sei nach Beginn der Kämpfe nicht mehr arbeiten gegangen, sondern er sei zu Hause in R. geblieben. Als sich seine Schwester und deren Ehemann zur Ausreise aus Syrien entschlossen hätten, hätten diese ihn gebeten, sich in deren Haus in K. aufzuhalten, damit das Haus nicht geplündert werde. Seit Ende November 2013 habe er sich im Haus seiner Schwester in K. aufgehalten. In K. habe es jedoch bewaffnete Jugendliche gegeben, die für und gegen das syrische Regime gewesen wären. Er sei von beiden Gruppen bedroht und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Nach dieser Bedrohung habe er Syrien ebenfalls verlassen. Er sei von Jänner bis Mitte Februar 2014 bedroht worden. Die bewaffneten Jugendlichen seien in K. aufhältig gewesen. Die Jugendlichen aus einer staatlichen Siedlung seien am Schlimmsten gewesen. Sie seien ins Haus gekommen und hätten Gegenstände mitgenommen. Nach einiger Zeit seien dann Personen, die mit den bewaffneten Gruppierungen/Jugendlichen nicht mitgezogen seien, auf eine Fahndungsliste gesetzt und an den Straßensperren angehalten worden. Die Bewaffneten seien von den Regierungstruppen und von der Opposition gewesen. Er wisse nicht, ob er auf einer Fahndungsliste stehe. Zu Hause in R. sei er immer wieder an Straßensperren angehalten und kontrolliert worden, andere Probleme habe er nicht gehabt. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den bewaffneten Gruppierungen. Die Volksgruppe der "Sharkas" sei eine kleine Volksgruppe, die immer friedlich in Syrien gelebt habe. Die meisten von ihnen seien Professoren und Offiziere der Armee. Es habe aber immer wieder Reibereien zwischen Arabern und Sharkas gegeben, auch am Arbeitsplatz. Die "Sharkas" hätten einst mehrheitlich auf der Golan Höhe gelebt, nach dem 6-Tage Krieg seien sie von dort vertrieben worden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde versagte den Asylstatus im Wesentlichen mit der Begründung, dass jener Vorbringensteil, aus dem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der dort herrschenden allgemeinen Lage und des dortigen Krieges verlassen habe, glaubhaft, aber nicht asylrelevant sei, und dass der Beschwerdeführer eine darüber hinausgehende, individuelle Verfolgungs- und Gefährdungssituation nicht habe glaubhaft machen können, zumal sich sein dazu erstattetes Vorbringen als konstruiert und unwahr darstelle. Der Beschwerdeführer habe in seinen niederschriftlichen Einvernahmen bereits seinen Fluchtantritt unterschiedlich geschildert. Anlässlich der Erstbefragung habe er eine Wohnadresse in R. behauptet. Auch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde habe er zunächst behauptet, bis zur Ausreise im Jahr 2014 in R. gewohnt zu haben. Abweichend davon habe er jedoch im Verlauf derselben Einvernahme angegeben, sich seit Ende November 2013 im Haus seiner Schwester in K. aufgehalten zu haben. Überdies habe er erklärt, dass er über die allgemeinen Kontrollen hinaus bei Straßensperren keine Schwierigkeiten bzw. Probleme gehabt habe bzw. dass er sich allein deshalb ins Haus seiner Schwester begeben habe, um das Haus seiner Schwester zu beaufsichtigen. Der Beschwerdeführer habe nunmehr behauptet, Syrien verlassen zu haben, als er an der Wohnörtlichkeit seiner Schwester in K. sowohl von regierungsnahen als auch oppositionsnahen Jugendlichen im Zeitraum Jänner 2014 bis Februar 2014 wiederholt mit dem Tode bedroht worden sei. Aus den Ausführungen ergebe sich kein gleichbleibender Bericht über Verfolgung und Bedrohung, der Beschwerdeführer habe somit keine konkrete und detailgenaue Erlebnisschilderung der angeblich durchlebten Verfolgung/Bedrohung abgeliefert. Im Umstand, dass in einem Staat allgemeine schlechte Verhältnisse herrschten bzw. Bürgerkrieg herrsche, liege für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedürfe es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehe. Eine derartige Gefährdung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.
Weiters traf die belangte Behörde Feststellungen zur Situation in Syrien und sie stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien nicht möglich sei (weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der ausgeführt wurde, dass entgegen der Beurteilung der belangten Behörde kein widersprüchliches Vorbringen erstattet worden sei, zumal die Angabe des Beschwerdeführers, sich bis zur Ausreise in R. aufgehalten zu haben, so zu verstehen sei, dass er seinen Wohnort in R. auch bei Einzug in das Haus seiner Schwester in K. bis zur Ausreise nicht aufgegeben hätte. Zudem fänden sich die beiden Distrikte R. und K. in örtlicher Nähe. Außerdem handle es sich dabei um einen Nebenumstand, sodass jedenfalls nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Hauptgrundes geschlossen werden könne. Soweit aus der Niederschrift über die Erstbefragung hervorgehe, dass der Beschwerdeführer bereits in R. von den Gruppierungen bedroht worden und deshalb ins Haus der Schwester geflüchtet sei, handle es sich um einen Protokollierungsfehler bzw. resultiere dies aus den Umständen der Erstbefragung (kurze Befragung ohne Details, in kurzer Zeit). Die belangte Behörde habe das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen. Zudem sei das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft: Das fluchtauslösende Moment sei nicht die allgemeine Lage aufgrund des Bürgerkrieges gewesen, sondern die konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers durch regierungsfeindliche und regierungsfreundliche Gruppierungen, welche ihn mit Waffengewalt zur Mitarbeit und Beteiligung an Kämpfen an deren Seite hätten zwingen wollen. Die belangte Behörde habe eine weitere Auseinandersetzung mit dem konkreten Bedrohungsszenario des Beschwerdeführers unterlassen. Die belangte Behörde hätte den Sachverhalt detaillierter erheben und auf die Beseitigung angeblicher Widersprüche hinwirken müssen. Überdies sei es der belangten Behörde anzulasten, dass sie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der Minderheit der "Sharkas" (auch "Ascharkasiah") sei, im Ermittlungsverfahren und bei der rechtlichen Beurteilung vollkommen außer Acht gelassen habe. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung von staatlicher bzw. staatsnaher Seite aufgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung, da er sich den Truppen nicht angeschlossen habe und auch dadurch, dass bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen den Beschwerdeführer zum Kampf hätten zwingen wollen, und unter Umständen auch aus ethischen Gründen (wegen seiner Minderheit).
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2. Im vorliegenden Fall mangelt im Tatsachenbereich an behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die abschließende rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (oder nicht), nicht möglich ist.
Die belangte Behörde erachtete nur den Teil des Vorbringens des Beschwerdeführer, aus dem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der dort herrschenden allgemeinen Lage und des dortigen Krieges verlassen habe, als "glaubhaft", aber als nicht asylrelevant, und qualifizierte eine darüber hinausgehende, individuelle Verfolgungs- und Gefährdungssituation des Beschwerdeführers und sein dazu erstattetes Vorbringen (Bedrohung durch Gruppierungen des Regimes und der Opposition; versuchte Rekrutierung des Beschwerdeführers durch diese) als konstruiert und unwahr.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer bereits stattgefundenen Bedrohung durch Gruppierungen des Regimes und durch oppositionellen Gruppierungen/Rebellen in Syrien nicht den Tatsachen entspricht, könnte dennoch eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch das Regime und/oder durch oppositionelle Gruppierungen/Rebellen in Syrien zu bejahen sein, zumal der vorliegende Sachverhalt eine Beurteilung des Vorbringens bzw. der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Richtung des Vorliegens bloß einer nicht asylrelevanten Kriegssituation nicht zulässt. Das Bestehen einer "(Bürger)Kriegssituation" oder einer "allgemein schlechten Situation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nämlich nicht aus, vielmehr kann die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in einer "(Bürger)Kriegssituation" oder in einer "allgemein schlechten Situation" zu bejahen sein. Zudem setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Entscheidend ist somit nicht, ob eine "persönliche" Verfolgung des Beschwerdeführers bereits stattgefunden hat, sondern ob er bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Dies setzt jedoch die Erhebung und Feststellung der Verhältnisse in Syrien und der individuellen (familiären) Situation des Beschwerdeführers und der risikobegründenden Faktoren für eine Verfolgung in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise) voraus. Dies hat die belangte Behörde verkannt und sie hat es ausgehend davon unterlassen, einen derartigen Sachverhalt zu erheben und festzustellen und unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und unter Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Syrien vorzunehmen (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181).
Hinsichtlich der Frage einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime hätte eine adäquate Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien in diesem Sinne insbesondere auch der Feststellung der Verhältnisse in Syrien in Bezug auf die Behandlung von (nach einer Asylantragstellung/einem Aufenthalt im Ausland) nach Syrien zurückkehrenden Personen bzw. von zurückkehrenden (vermeintlichen) Regimegegnern durch die syrischen Behörden bedurft und es wären Feststellungen zu den Kriterien, nach welchen die Zuordnung als "oppositionell" seitens der syrischen Behörden erfolgt, und zur individuellen Situation (zum spezifischen persönlichen/familiären Profil) des Beschwerdeführers und zu den sich daraus ergebenden Gefährdungsmomenten, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Syrien Gefahr laufen könnte, Repressalien/Verfolgungshandlungen seitens des syrische Regimes ausgesetzt sein bzw. als Regimegegner/Oppositioneller angesehen zu werden, zu treffen gewesen. Eine derartige Erhebung und Feststellung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde allerdings unterlassen, die belangte Behörde hat dazu - begründungslos - keinen Sachverhalt festgestellt, obwohl Berichte betreffend Inhaftierung und Folter von nach Syrien zurückkehrenden Personen (wegen einer ihnen zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung) vorliegen. Die belangte Behörde wäre - auch bei Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer "individuellen" Bedrohung vor der Ausreise aus Syrien als unwahr - zu einer Sachverhaltsfeststellung in diesem Sinne gehalten gewesen und sie hätte den Beschwerdeführer bei der Einvernahme dementsprechend befragen und einen Sachverhalt feststellen müssen. Es hätte in diesem Zusammenhang neben der Erhebung und Feststellung potentiell risikobegründender familiärer/freundschaftlicher Verbindungen des Beschwerdeführers, die ein "Durchschlagen" einer Verfolgung auf den Beschwerdeführer bewirken könnten (sei es in Form einer dem Beschwerdeführer wegen eines Familienangehörigen/Freundes selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung"), auch einer Auseinandersetzung mit einer allenfalls gegebenen ablehnenden ("oppositionellen") Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem syrischen Regime (auch im Hinblick darauf, das syrische Regime im Rahmen des bewaffneten Konfliktes gegen die syrische "Opposition" - im Rahmen eines allenfalls [neuerlich] zu leistenden Militärdienstes - zu unterstützen), mit einer allfälligen oppositionellen (exil)politischen Betätigung des Beschwerdeführers und mit seiner (vorgebrachten) Zugehörigkeit zu einer Minderheit bedurft und es wäre die Frage zu klären gewesen, ob der Beschwerdeführer aus einem (vermeintlich) regimefeindlichen Gebiet stammt bzw. in Verbindung gebracht werden kann, zumal derartigen Faktoren die Eignung, bei der syrischen Regierung - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken bzw. zu verstärken, nicht von vornherein abgesprochen werden kann (vgl. etwa zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508 vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dasselbe gilt für bestimmte Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (etwa Asylantragstellung, unerlaubte Ausreise aus Syrien), die seitens des syrischen Regimes (ebenfalls) als Ausdruck einer beim Beschwerdeführer bestehenden oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnten.
Die belangte Behörde hat es aber auch unterlassen, zur Frage der Verfolgung des Beschwerdeführers durch eine andere Partei im syrischen Konflikt (etwa durch oppositionelle Gruppierungen/Rebellen) den Sachverhalt zu erheben und festzustellen (zur Asylrelevanz einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure vgl. etwa VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140). Die Feststellungen der belangten Behörde zu den Verhältnissen in Syrien enthalten keine konkrete und detaillierte Darstellung der Situation in Syrien (im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers) im Hinblick auf eine Bedrohung durch oppositionelle Gruppierungen/Rebellen und die (regionalen/effektiven) Möglichkeiten für das Regime (oder anderen Parteien/Milizen), derart bedrohten Personen Schutz zu gewähren. Auch die spezifischen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen diesbezüglichen Gefährdungsmomente wurden von der belangten Behörde nicht erhoben und festgestellt. Die belangte Behörde hat es unterlassen, den Beschwerdeführer dahingehend bei der Einvernahme zu befragen und einen Sachverhalt festzustellen. Nur auf Grundlage solcher Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen ließe sich die (möglicherweise auch regional unterschiedliche) Lage jener Personen, die von oppositionellen Gruppierungen/Rebellen (etwa wegen [vermeintlicher] Unterstützung des syrischen Regimes) bedroht werden, beurteilen und ableiten, ob konkret dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine asylrelevante Verfolgung (auch ohne Vorliegen einer solchen Verfolgung in der Vergangenheit) in Syrien droht. Anhand der mangelhaften Ermittlungen und Feststellungen der belangten Behörde ist eine abschließende Beurteilung in diesem Sinne nicht möglich.
Im speziellen Fall des Beschwerdeführers tritt jedoch Folgendes hinzu: Der Beschwerdeführer hat ein Vorbringen erstattet, aus dem sich zumindest Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der "Sharkas" einer Verfolgung durch das syrische Regime/und oder oppositionelle Gruppierungen/Rebellen in Syrien ausgesetzt sein könnte. Allerdings ist die belangte Behörde auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sachgerecht eingegangen. Obwohl der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben hat, dass er der Minderheit der "Sharkas" angehöre und er deshalb sowohl von der syrischen Regierung als auch von Regimegegnern/Rebellentruppen aufgefordert worden sei, mit ihnen zu kämpfen, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer dazu (zum Zusammenhang zwischen seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit und den Rekrutierungsversuchen) bei der Einvernahme nicht befragt, dazu keine Ermittlungen durchgeführt und dazu auch keinen Sachverhalt festgestellt (es wurde im Rahmen der Einvernahme lediglich allgemein nach den "Sharkas" gefragt). Feststellungen zu den "Sharkas" und zu ihrer Rolle im syrischen Konflikt bzw. ihrer Zuordnung zu einer Konfliktpartei und zu ihrer Gefährdungssituation in Syrien wurden von der belangten Behörde nicht getroffen. Dieser Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel ist relevant, weil zu bedenken ist, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger einer Minderheit in Syrien im Wesentlichen dem syrischen Regime zugerechnet werden könnte (wofür auch die Angaben des Beschwerdeführers sprechen könnten, dass Angehörige dieser Volksgruppe Professoren und Offiziere der Armee seien) und Berichte vorliegen, wonach es auch unter den Minderheiten und religiösen Gruppen eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes gibt und wonach syrische Regime deshalb verstärkt gegen Regimegegner in ihren eigenen Reihen bzw. gegen solche, die einer Minderheit angehören, vorgeht. Dem Beschwerdeführer könnten deshalb etwa eine Nichtunterstützung des syrischen Regimes (durch Nichtteilnahme an den Kampfhandlungen), eine unerlaubte Ausreise aus Syrien und eine Asylantragstellung als - besondere - illoyale, "oppositionelle" Verhaltensweisen angelastet werden und der Beschwerdeführer könnte deshalb seitens des syrischen Regimes als eine Person wahrgenommen werden, die sich vom syrischen Regime abgewandt hat bzw. die dieses nicht (mehr) unterstützt. Immerhin ist der Eischätzung von UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, zuletzt vom Oktober 2014) zu entnehmen, dass Angehörige von Minderheiten zu den Risikogruppen einer Verfolgung in Syrien gehören und auch Personen, die sich vom syrischen Regimes abgewandt haben (etwa Mitglieder der syrischen Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben) zu jenen Personen zählen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" angesehen werden und die deshalb wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen. Andererseits könnte der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der "Sharkas" auch besonders Gefahr laufen, der Verfolgung durch oppositionelle Gruppierungen/Regimegegner in Syrien ausgesetzt zu sein, weil er als Angehöriger seiner Minderheit dem syrischen Regime zugerechnet und als (vermeintlicher) Unterstützer der syrischen Regierung angesehen werden könnte. Der zitierten Eischätzung von UNHCR zufolge zählen zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa auch [Familienangehörige von] Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die syrische Regierung unterstützen. Wäre - aufgrund der Verhältnisse in Syrien und des spezifischen Profils des Beschwerdeführers - anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ins Blickfeld oppositioneller Gruppierungen/Regimegegner als Angehöriger/Unterstützer des syrischen Regime gelangen könnte, könnte einem solchen Geschehen nicht von vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden. Dazu wurde von der belangten Behörde jedoch kein Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben.
Die Frage, ob dem Beschwerdeführer in der derzeitigen Situation in Syrien der (zwangsweise) Einsatz in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz oppositioneller Gruppierungen/Rebellen - allenfalls insbesondere wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der "Sharkas" - droht und bejahendenfalls welche Situation den Beschwerdeführer beim einem derartigen Einsatz erwartet und welche Folgen eine Weigerung (den Militärdienst zu leisten bzw. sich den Rekrutierenden anzuschließen bzw. von Befehlen im Zuge des Militäreinsatzes) für den Beschwerdeführer hätte, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gänzlich ausgeblendet. Auch die im Verwaltungsakt einliegenden und im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers angesprochenen "Feststellungen Syrien" vom April 2013 enthalten dahingehend keine umfassende und aktuelle Darstellung der Verhältnisse in Syrien, obwohl sie für die Beurteilung des Asylbegehrens des Beschwerdeführers unabdingbar sind (zur Asylrelevanz einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. eines Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen vgl. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111; zu einer asylrelevanten Zwangsrekrutierung vgl. VwGH 31.052001, 2000/20/0496, mwN). Diesbezüglich ist auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers und sind in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gefährdungsmomente ungeklärt: In Bezug auf einen Einsatz in der syrischen Armee wäre zu erheben und festzustellen (gewesen), ob der Beschwerdeführer in Syrien wehrdienstpflichtig ist und in der derzeitigen Situation in Syrien damit rechnen muss (etwa angesichts besonderer persönlicher Fähigkeiten und/oder einer früheren bedeutenden Tätigkeit in der syrischen Armee - unabhängig vom Alter - neuerlich als Reservist) zum Dienst in der syrischen Armee herangezogen zu werden oder ob im Fall des Beschwerdeführers Gründe bestehen, die seinen Einsatz ausschließen bzw. nicht wahrscheinlich machen. In Bezug auf die Rekrutierung durch oppositionelle Gruppierungen/Rebellen hätten auch begründete Feststellungen zur Frage, ob die Rekrutierenden in einer Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine "oppositionelle Gesinnung" erblicken, getroffen werden müssen. Allerdings fehlen (auch) dazu jegliche Ermittlungen und Feststellungen.
Überdies stammen die Feststellungen der belangten Behörde zur Situation in Syrien vom April 2013 und waren bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits über ein Jahr alt. Angesichts der als überaus prekär und volatil zu bezeichnenden Lage in Syrien ist die Heranziehung von aktuellen Länderberichten (auch) für die Beurteilung der Asylfrage allerdings unabdingbar, kann doch gerade für die prekäre und volatile Situation in Syrien kein Erfahrungssatz angenommen werden, wonach eine den Beschwerdeführer betreffende Änderung der Verhältnisse (die zur Zuerkennung des Asylstatus führen könnte) im Zeitraum von mehreren Monaten nicht denkbar wäre (vgl. auch VfGH U202/12 vom 20.06.2012; auch VfGH U 144/2013-13 vom 06.06.2013).
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde bei Beurteilung der Begründetheit des Asylbegehrens des Beschwerdeführers sich an der Einschätzung des UNHCR zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien, der Indizwirkung zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), orientiert hätte.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung, keine Grundlage in ihren Ermittlungen und Feststellungen hat.
3.2.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel des behördlichen Verfahrens sind nämlich als besonders schwerwiegend und gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG auf sein Vorbringen einzugehen und darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die - seine Person betreffenden - erheblichen Angaben, die zur Beurteilung seiner asylrelevanten Gefährdung in Syrien unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall jedenfalls durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - ein weiteres Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Zur Ansicht der belangten Behörde, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohung durch Gruppierungen des Regimes und der Opposition durch versuchte Rekrutierung des Beschwerdeführers sei konstruiert und unwahr, sei noch angemerkt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse schon deshalb nicht nachvollzogen werden kann, weil von der belangten Behörde keine Feststellungen dahingehend getroffen wurden, aus denen ableitbar wäre, dass die von der belangten Behörde angenommene Inkonsistenz des Vorbringens des Beschwerdeführers keine Folge des in § 19 Abs. 1 AsylG normierten "Verbotes" einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung (vgl. dazu VfGH 27.06.2012, U98/12) darstellt (zumal eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen entsprechend § 19 Abs. 1 AsylG auch tatsächlich nicht erfolgte) und es sich nicht um Unschärfen der Protokollierung des bei der Erstbefragung nur kurz umrissenen Fluchtgrundes handelt. Dass der Beschwerdeführer keinen "gleichbleibenden Bericht über Verfolgung und Bedrohung" gegeben hätte bzw. sein von der belangten Behörde als widersprüchlich bewertetes Vorbringen wurde von der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer nicht im Rahmen der Einvernahme erörtert und ihm nicht vorgehalten. Die belangte Behörde hat daher auch in diesem Punkt eine sachgerechte Beweiserhebung aufgrund einer mangelhaften Einvernahme unterlassen.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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