BVwG I403 1416081-1

I403 1416081-1Bundesverwaltungsgericht14.09.2015

Regest

Asylausschlussgrund, besonders schweres Verbrechen, mangelnde<br/>Asylrelevanz, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 1416081-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1416081.1.00

Spruch

I403 1416081-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sierra Leone, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.10.2010, Zl. 09 09.495-BAG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

"Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 idgF abgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Sierra Leone, stellte am 09.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer, befragt nach dem Fluchtgrund, an, dass er aufgrund des Todes seiner Eltern von einem Mann adoptiert worden sei, für den er als Schaf- und Kuhhirte gearbeitet habe. Ein von diesem gemachtes Feuer würde sich ausgebreitet haben und der Mann habe ihn bei der Polizei angezeigt und beschuldigt, das Feuer absichtlich gelegt zu haben. Er habe ihn töten wollen.

2. Der Beschwerdeführer entzog sich in der Folge dem Asylverfahren und es wurde wiederholt ein Festnahmeauftrag gemäß Asylgesetz erlassen. Aufgrund eines solchen Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer am 05.01.2010 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.

3. Am 07.01.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt statt. Der Beschwerdeführer führte näher aus, dass er die Tiere seines Adoptivvaters in der Nähe der Stadt XXXX gehütet haben würde. Er habe gerade seine Hände an einem Feuer gewärmt, als er gesehen habe, dass bewaffnete Leute auf ihn zugekommen seien. Er habe gewusst, dass es sich um die früheren Rebellen gehandelt haben müsse. Diese würden offensichtlich Hunger gehabt und auf die Tiere geschossen haben. Er habe Angst bekommen und sei davon gelaufen. Er habe das Feuer nicht gelöscht. Als die Polizei dann zu seinem Adoptivvater gekommen sei, habe dieser ihn mit dem Entfachen des Feuers belastet. Er sei davon gelaufen. Sein Adoptivvater habe ihn töten wollen. Er selbst sei nicht anwesend gewesen, als die Polizei gekommen sei. Er habe diese von weitem gesehen und sei davon gelaufen. Er habe auch Schüsse gehört. Wenn er zurückkehren würde, würde die Polizei ihn töten, da sie annehmen würde, dass er ein Rebell sei. Er habe aber nie gekämpft.

4. Am 28.07.2010 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 SMG festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde von vier Suchtgiftkonsumenten belastet, ihnen im Zeitraum von Sommer 2009 bis zur Festnahme Heroin und Marihuana verkauft zu haben.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.08.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.10.2011 erteilt (Spruchpunkt III). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund widersprüchlich, nicht plausibel und nicht glaubhaft gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können. Allerdings sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland keine Familienanknüpfung habe und sich auch nicht den für sein Leben notwendigen Unterhalt beschaffen könne.

6. Am 27.10.2010 wurde eine Vollmacht für RA Mag. Wolfgang AUNER vorgelegt. Zugleich wurde Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 12.10.2010 erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer konkrete Angaben gemacht habe. Er würde aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe derer, welche Schwierigkeiten mit der Regierung haben würden, Probleme und Widrigkeiten gegen Leib und Leben befürchten müssen, wenn er nach Sierra Leone zurückkehren würde. Er sei von seinem Adoptivvater falsch verdächtigt worden und dieser wolle ihn offensichtlich töten. Die wirtschaftliche Situation in Sierra Leone sei nach zehn Jahren Bürgerkrieg beeinträchtigt und die Arbeitslosigkeit stelle eine große Herausforderung dar. Es wäre die Aufgabe der Behörde gewesen, die vermeintlichen Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuklären. Solche Widersprüchlichkeiten seien ohnehin nicht erkennbar. Die belangte Behörde gehe auch nicht weiter auf die konkreten Angaben des Beschwerdeführers ein, wenn diese feststelle, dass den Angaben, dass er selbst vor den Rebellen davon gelaufen sei und aus diesem Grund ein Brand entstanden sei, kein Glauben geschenkt werden könne. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wonach dessen Adoptivvater Probleme mit den Regierungsleuten gehabt und er deshalb im Busch gelebt habe. Es hätte von Seiten der belangten Behörde nicht ausgeschlossen werden dürfen, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung befürchten müsse, weil er im Busch mit seinem Adoptivvater gelebt habe, der dessen Angaben zufolge Schwierigkeiten mit den Regierungsleuten gehabt habe. Diesbezüglich hätte ein Vertrauensanwalt beigezogen werden müssen. Aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seines Adoptivvaters, dessen falschen Verdächtigungen und Angaben der Polizei gegenüber und dem Umstand, dass dieser mit den Regierungsleuten selbst Probleme gehabt und deshalb im Busch gelebt habe, drohe dem Beschwerdeführer sehr wohl mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Es wurde die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens gefordert. Es wurde zudem beantragt, dass der Asylgerichtshof der Beschwerde Folge gebe, den Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos behebe und dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Folge gebe, in eventu den bezeichneten Bescheid behebe und der belangten Behörde die neuerliche Bescheiderlassung nach Verfahrensergänzung auftrage sowie eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des Beschwerdeführers und Aufnahme der beantragten Beweise anberaume.

7. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Asylgerichtshof am 02.11.2010 vorgelegt.

8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 27 Abs. 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.

9. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig am XXXX (Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX) wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 28 Abs. 1 SMG, § 28a Abs. 4 Ziffer 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten verurteilt.

10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB und § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

11. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.07.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I403 neu zugewiesen.

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs die Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Sierra Leone zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde der Beschwerdeführer für eine mündliche Verhandlung am 13.10.2015 geladen.

13. Am 20.08.2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht vom Rechtsanwalt Mag. AUNER informiert, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei. Am 08.09.2015 wurde von Seiten des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am XXXX auf Grund von § 25 Abs. 1 Z. 6 EU-JZG an die spanischen Behörden zur Strafverfolgung übergeben wurde. Die mündliche Verhandlung wurde in der Folge abberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sierra Leone. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. In Spanien trat der Beschwerdeführer unter einer anderen Identität auf.

1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits kurz nach der Antragstellung entzog sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren und konnte nur aufgrund eines Festnahmeauftrages nach dem Asylgesetz durch das Bundesasylamt einvernommen werden.

1.1.4. Aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Staatsgebiet begonnen hatte, Drogen zu verkaufen.

1.1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.1.6. Gegenständliche Beschwerde richtet sich daher nur gegen Spruchpunkt I des Bescheides, mit dem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt worden war.

1.1.7. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals rechtskräftig verurteilt:

  • Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 27 Abs. 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.

  • Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig am XXXX, XXXX wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 28 Abs. 1 SMG, § 28a Abs. 4 Ziffer 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten verurteilt.

  • Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig am XXXX, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB und § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

1.1.8. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aufgrund eines europäischen Haftbefehls an die spanischen Behörden überstellt.

1.1.9. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass er Sierra Leone verlassen habe, nachdem er von seinem Adoptivvater beschuldigt und bei der Polizei angezeigt worden sei, ein Feuer gelegt zu haben. Außerdem habe dieser mit der Regierung Probleme gehabt und könne nicht ausgeschlossen werden, dass man ihn als Rebellen verhaften oder töten würde. Das Bundesasylamt hatte das Vorbringen als widersprüchlich und nicht glaubhaft befunden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den entsprechenden Erwägungen an. Zudem steht das Vorbringen im Widerspruch zu den Länderfeststellungen zu Sierra Leone, welche vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieben und von einer Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer und Rebellen berichten. Es erscheint daher unglaubwürdig, dass, selbst wenn das Vorbringen der Realität entsprechen sollte, noch immer von einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer auszugehen wäre.

1.2. Länderfeststellungen zu Sierra Leone

1.2.1. Politische Lage

Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt (GIZ 4.2015a; vgl. AA 2.2014a). Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. Das Parlament als legislative Gewalt hat eine Kammer mit 124 Sitzen, von denen 112 Sitze für direkt gewählte Abgeordnete bestimmt sind, zwölf Sitze für die Vertretung der Paramount Chiefs reserviert sind. Diese zwölf Abgeordneten vertreten die Paramount Chiefs der 146 Chiefdoms, wobei die Paramount Chiefs in den einzelnen Chiefdoms wiederum vom Volk auf Lebenszeit gewählt werden (GIZ 4.2015a).

Präsident ist seit 2007 Ernest Bai Koroma. Er wurde bei den Wahlen 2012 (mit 58,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang) für eine zweite und letzte Amtsperiode im Amt bestätigt. Bei den gleichzeitigen Parlamentswahlen errang der All People's Congress (APC) 70 Parlamentssitze (2007: 59) und konnte eine reine APC-Regierung bilden (AA 2.2014a; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Sierra Leones People's Party (SLPP) erhielt 42 Sitze (2007: 45). Von den 10 politischen Parteien in Sierra Leone sind 2 im Parlament vertreten. Die Paramount Chiefs wählen weitere 12 Vertreter in das Parlament (AA 2.2014a). Sierra Leone ist eine Wahldemokratie. Internationale Beobachter stellten fest, dass die Präsidenten- und Parlamentswahlen 2012 frei und fair waren. Sie gelten als Meilenstein auf dem Weg der Konsolidierung des Friedens im Land (FH 2015).

Quellen:

1.2.2. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 2.2014a; vgl. EDA 4.5.2015; vgl. FD 4.5.2015). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 2.2014a; vgl. EDA 4.5.2015). Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört (BMEIA 4.5.2015; vgl. AA 7.5.2015).

Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft. U.a. sind Menschenansammlungen von über 10 Personen verboten (AA 7.5.2015).

Quellen:

1.2.3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese war jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. GIZ 4.2015a). Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 4.2015a). Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 4.2015a; vgl. IOM 6.2014). Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet (GIZ 4.2015a).

Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Vertretung durch und rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktionierte dies nicht durchwegs. Angeklagte hatten üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 27.2.2014). Obwohl einige Verfahren frei und fair sind (FH 2015), wird der Zugang der sierra-leonischen Bevölkerung zu den Justizbehörden generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (GIZ 4.5.2015; vgl. FH 2015).

Quellen:

1.2.4. Sicherheitsbehörden

Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs, Local Government and Rural Development ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 4.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Sie ist schlecht ausgerüstet, und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 27.2.2014). Für die äußere Sicherheit ist die Armee (RSLAF/Republic of Sierra Leone Armed Forces) unter dem Ministry of Defence and National Security zuständig (GIZ 4.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014).

Über das Military Assistance to the Civil Power (MAC-P) Programm hat die Armee jedoch auch Sicherheitsverantwortung im Inneren. Dieses Programm dient der Unterstützung der Polizei in außergewöhnlichen Situationen. Zivile Behörden kontrollieren die SLP und die RSLAF und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Korruption und Misshandlungen. Trotzdem ist Straffreiheit weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

1.2.5. Folter und unmenschliche Behandlung

Verfassung und Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, es gibt allerdings Berichte, wonach Polizei und andere Sicherheitskräfte exzessive Gewalt anwenden, was manchmal zum Tod der Opfer führt (USDOS 27.2.2014). Die Regierung unternahm Schritte, um die Verantwortlichkeit der Polizei Sierra Leones zu stärken. In der Praxis werden jedoch seitens der Regierung Polizeibeamte nicht zur Verantwortung gezogen, so willkürlich oder übermäßig Gewalt anwenden. Auch im Fall ungesetzlicher Tötungen durch die Sicherheitskräfte kommt es nicht zu Strafverfolgung für die Beamten (AI 25.2.2015).

Quellen:

1.2.6. Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung versucht, das Gesetz umzusetzen, jedoch weniger rigoros als in den letzten Jahren. Trotz einiger gut dokumentierter Korruptionsfälle sind Beamte häufig korrupt und gehen straffrei aus (USDOS 27.2.2014). Korruption bleibt somit weiterhin ein ernstes Problem. Die Antikorruptionskommission wurde wiederholt aufgrund ihrer schwachen Performance kritisiert, vor allem in Fällen, in denen es um Verwandte, Freunde oder Verbündete Präsident Koromas ging. Die Kommission gelang es jedoch, die Haftstrafen von drei Steuerbeamten und zwei Bankbeamte gegen Berufung durchzusetzen (FH 2015). Auf dem Index von Transparency International befand sich Sierra Leone im Jahr 2014 auf Rang 119 von 174 untersuchten Ländern (TI 2014).

Quellen:

1.2.7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

In Sierra Leone entwickelte sich eine umfangreiche Szene zivilgesellschaftlich aktiver Gruppen (GIZ 4.2015a; vgl. BS 2014). NGOs bemühten sich auch um die Wiederherstellung des Friedens während der Jahre des Bürgerkrieges. Die Zivilgesellschaft spielte ebenso eine wichtige Rolle bei der kritischen Begleitung des Versöhnungsprozesses. Die Zivilgesellschaft in Sierra Leone beinhaltet zum einen spezifische, historisch gewachsene Strukturen wie Geheimbünde, zum anderen neuere Strukturen wie die oben angesprochenen NGOs (GIZ 4.2015a). Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht Ergebnisse (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 15.4.2015). Beamte sind oft kooperativ, gehen auf Ansichten lokaler und internationaler NGOs ein und anerkennen angesprochene Probleme (USDOS 27.2.2014).

Ethnien übergreifend bilden Geheimgesellschaften und -Bünde in Sierra Leone eine kulturelle Identitätsfläche für die Bürger des Landes. Es gibt verschiedene Geheimbünde für unterschiedliche Aktivitäten. Die wichtigsten Bünde sind die Poro Society für Männer und die Bundo Society für Frauen. Bevor das formale westliche Schulsystem eingeführt wurde, dienten sie der traditionellen Wissensvermittlung zwischen den Generationen. Die Geheimbünde stehen aufgrund menschenrechtsverletzender Praktiken wie der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) in der Kritik von Menschenrechtsgruppen (GIZ 4.2015b).

Quellen:

1.2.8. Ombudsmann

Das parlamentarische Menschenrechtskomitee soll die Menschenrechte fördern und Verletzungen aufzeigen (BS 2014). Es arbeitet ohne Einmischung der Regierung oder von Parteien. Das Komitee bemüht sich, Menschenrechtsfragen auf der parlamentarischen Agenda zu halten und ebnet den Weg für Gesetzesänderungen oder die Ratifizierung internationaler Konventionen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

1.2.9. Wehrdienst

Ein Mindestalter von 18 Jahren gilt für den freiwilligen Militärdienst (mit elterlicher Zustimmung auch weniger). Frauen können zum Militärdienst zugelassen werden. Es gibt keine Wehrpflicht. Potentielle Rekruten müssen HIV-negativ sein (CIA 1.5.2015).

Quellen:

1.2.10. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung von 1991 garantiert zivile Freiheiten und Menschenrechte, und die Förderung und der Schutz von Menschenrechten sind als Staatsziele festgelegt. Die Menschenrechtsbilanz Sierra Leones hat sich in den letzten Jahren verbessert, obwohl ernste Probleme weiterhin bestehen (BS 2014). Schwerwiegende

Menschenrechts-Probleme sind unter anderem: überlange Haft unter harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen; weitverbreitete behördliche Korruption auf allen Ebenen der Verwaltung; sowie

Menschenhandel inklusive Kinderarbeit. Weitere Probleme sind:

Misshandlungen durch die Polizei; willkürliche Festnahmen;

Diskriminierung von und Gewalt gegen Frauen inklusive FGM;

behördliche und gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen sowie von Behinderten; Gewalt durch vigilante Gruppen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

1.2.11. Meinungs- und Pressefreiheit

Verfassung und Gesetze gewährleisten Pressefreiheit (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 2015). In der Praxis respektiert die Regierung dies üblicherweise (USDOS 27.2.2014) aber nicht immer (FH 2015). Die offizielle Rhetorik gegenüber Medien wurde schärfer. Ein hochrangiger Berater des Präsidenten drohte mehrmals, gegen regierungskritische Journalisten auf Basis von Verleumdungsgesetzen Anklage zu erheben. Journalisten sind üblicherweise nicht Verhaftungen ausgesetzt, aber einige berichteten von Angriffen und Einschüchterungen (USDOS 27.2.2014).

Historisch gesehen ist die Geschichte der Printmedien Sierra Leones einmalig: Im anglophonen Teil Westafrikas wurden hier erstmals Zeitungen veröffentlicht. Heute gibt es 44 Zeitungen, die bei der Independent Media Commission registriert sind. Von diesen erscheinen etwa zwölf Zeitungen regelmäßig. Zum Teil können diese Zeitungen im Internet gelesen werden. Heute ist das wichtigste Medium in Sierra Leone das Radio. Die Sierra Leone Broadcasting Corporation (SLBC) ist 2010 aus den Sierra Leone Broadcasting Services (SLBS) und dem UN Radio hervorgegangen. Außerdem strahlen mehr als 20 private Radiosender Programme aus, teilweise regional begrenzt. Das Fernsehen ist in Sierra Leone äußerst beliebt. Es gibt eine staatliche Fernsehstation, SLBC, die ihr Programm in Freetown, Bo, Kenema und Makeni ausstrahlt. Darüber hinaus gibt es Kabel-TV mit einigen Dutzend Kanälen. Außerhalb der größeren Städte hat das Fernsehen auf Grund fehlender Stromversorgung wenig Bedeutung (GIZ 4.2015a).

Quellen:

1.2.12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Versammlungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 27.2.2014) und wird in der Praxis üblicherweise respektiert. Proteste eskalieren jedoch häufig in Gewalt (FH 15.4.2015). Vereinigungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird in der Praxis üblicherweise respektiert (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 27.2.2014).

Quellen:

1.2.13. Haftbedingungen

Gefängnis- und Haftbedingungen sind hart und manchmal lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014). Überbelegung ist eines der größten Probleme (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 15.4.2015), neben unhygienischen Lebensbedingungen und ungenügender medizinischer Versorgung. Mit Ausnahme des Gefängnisses im Bezirk Kono werden Frauen und Männer in separaten Zellen untergebracht. Internationalen Beobachtern wird unbeschränkter Zugang zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

1.2.14. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft. Ein Moratorium wird jedoch beachtet (BS 2014). Laut Gesetz kann die Todesstrafe weiterhin für Landesverrat und schweren Raub verhängt werden. Bei Mord ist sie zwingend vorgeschrieben. Im Mai 2014 teilte der Generalstaatsanwalt und Justizminister dem UN Komitee gegen Folter mit, dass Sierra Leone die Todesstrafe in Kürze durch eine Gesetzesänderung beim Strafgesetz abschaffen würde. Bis Jahresende 2014 ist dies noch nicht durchgeführt worden (AI 25.2.2015).

Quellen:

1.2.15. Religionsfreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und diese wird von der Regierung auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 28.7.2014; vgl. FH 15.4.2015). Das Land wird wegen seiner religiösen Toleranz von den Vereinten Nationen und anderen Organisationen gelobt (FH 15.4.2015). Interreligiöse Heiraten sind häufig (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 28.7.2014). Es gibt weder Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit durch die Regierung noch über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionspraxis (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

Der Interreligiöse Rat (IRC) schätzt, dass rund 77 Prozent der Bevölkerung Muslime (größtenteils Sunniten) sind, 21 Prozent Christen (Protestanten, Katholiken u.a.) und 2 Prozent Baha'i, Hindus, Juden und Anhänger indigener oder animistischer Religionen (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

1.2.16. Ethnische Minderheiten

In Sierra Leone gibt es kaum ernsthafte Auseinandersetzungen wegen ethnischer oder religiöser Zugehörigkeiten. Der Bürgerkrieg in Sierra Leone beruhte nicht auf einem ethnischen Konflikt (GIZ 4.2015b). Ehen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien oder Religionen sind häufig. Bevorzugungen nach ethnischer und parteilicher Zugehörigkeit in der Regierung, den Streitkräften und der Wirtschaft sind jedoch weit verbreitet (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014). Beschwerden über ethnische Diskriminierung bei der Einstellung in der Regierung, der Unterzeichnung von Verträgen und Beförderungen im Militär sind häufig (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

In Sierra Leone leben circa 16 ethnische Gruppen, die ihre eigene Sprache und Kultur pflegen. Seit der Kolonialzeit gibt es Bemühungen, eine nationale Identität zu etablieren. Dennoch bleibt der wichtigste Bezugsrahmen für die meisten Sierra Leoner die Familie und die lokale Gesellschaftsordnung (GIZ 4.2015b). Die größte ethnische Gruppe bilden in Sierra Leone die Temne mit 35 Prozent, dann folgen die Mende mit 31 Prozent (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014), die Limba mit 8,5 Prozent, die Fullah mit 8 Prozent, die Mandingo mit 7 Prozent, die Krio mit 5 Prozent, und viele andere (GIZ 4.2015b). Dabei wird der Norden des Landes von den Temne und der Süden von den Mende dominiert (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Sprache der Krio, das Krio, gilt als die Lingua Franca des Landes. Aufgrund der geographischen Verbreitung wird im Norden im Alltag hauptsächlich die Sprache Temne und im Süden Mende als Verkehrssprache verwendet. Offizielle Amtssprache ist Englisch und wird überwiegend von Bevölkerungsgruppen mit einer formalen Schulbildung gesprochen (GIZ 4.2015b). Zwei vorwiegend Handel betreibende, nicht aus Westafrika stammenden Minderheiten sind die Inder und die Libanesen (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014) sowie kleine Gruppen von Pakistanis oder Europäern (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

1.2.17. Bewegungsfreiheit

In der Verfassung sind uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Jedoch gibt es Berichte, wonach Sicherheitskräfte bei Straßensperren außerhalb der Hauptstadt Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern verlangen. Die Grenze zu Liberia ist offiziell offen. Die Behörden gestatten in der Regel Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen Personen, sich zwischen beiden Ländern frei zu bewegen. Allerdings verlangen Polizei, Zöllner und Militär Bestechungsgelder (USDOS 27.2.2014).

Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft (AA 4.5.2015). Um die Ausbreitung des Ebola-Virus einzudämmen, kann die Regierung Maßnahmen anordnen, z.B.:

Quellen:

1.2.18. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten die Zuerkennung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus, und die Regierung hat ein System zur Prüfung solcher Anträge etabliert. Die Regierung kooperiert mit UNHCR, um standardisierte Abläufe für die Verfahren zu entwickeln (USDOS 27.2.2014). Die IOM versorgt benachteiligte Binnenvertriebene und deren Familien mit Unterkunftsmaterial und Transportmöglichkeiten. UNICEF stellt ebenfalls Ausbildungsmaterialien für Kinder zur Verfügung und ermöglicht Zugang zur Gesundheitsversorgung. Family Home Movement und Don-Bosco-Heime kümmern sich ebenfalls um Kinder (IOM 6.2014).

Quellen:

1.2.19. Grundversorgung/Wirtschaft

Nach dem Niedergang des Landes während der Bürgerkriegsjahre ist seit 2002 eine Erholung der Volkswirtschaft zu verzeichnen. Sierra Leone ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von 3,78 Milliarden US-Dollar und einem Prokopf-Einkommen von 615 US-Dollar im Jahr dennoch weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt. Hinsichtlich Wirtschaftsleistung belegt Sierra Leone Platz 154 (von 184) in der Welt. Im Jahre 2012 belegte Sierra Leone den 177. Platz von 187 Ländern am Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen (Human Development Index, HDI). Sierra Leone liegt damit weiterhin unter dem Durchschnittswert der Region Subsahara. 60 Prozent der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Die mit rund 70 Prozent sehr hohe Jugendarbeitslosigkeit ist eines der schwerwiegenderen Probleme des Landes (AA 2.2014b). Während der letzten Jahre haben UN-Agenturen und lokale NGOs bei der Etablierung von Mikrounternehmen durch Qualifikationstraining für eine große Zahl von Binnenvertriebenen und ehemaligen Kämpfern geholfen. Der Landwirtschaftssektor beschäftigt 65 Prozent der Arbeitskräfte. Das Produktionspotenzial wird durch das Grundbesitzsystem eingeschränkt; das Land befindet sich meist in den Händen von Kleinbesitzern, die Subsistenzlandwirtschaft betreiben. Der Bergbausektor beschäftigt etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte (IOM 6.2014).

In etwa die Hälfte des Nationaleinkommens wird in der Landwirtschaft erwirtschaftet. Schätzungsweise zwei Drittel der Bevölkerung betreibt Subsistenzwirtschaft und leben damit unmittelbar von der Landwirtschaft (AA 2.2014b; vgl. IOM 6.2014). Die landwirtschaftliche Produktion hat mit der Rehabilitierung von landwirtschaftlichen Nutzflächen (z.B. Verdreifachung der Reisanbauflächen) und der Rückkehr der Flüchtlinge zugenommen. Dennoch reicht die Nahrungsmittelproduktion nicht aus, da der Zuwachs durch das hohe Bevölkerungswachstum absorbiert wird. Die Regierung Koroma hat ein umfassendes Landwirtschaftsprogramm (Comprehensive Africa Agricultural Development Programme) zur Verbesserung der Ernährungssicherheit aufgelegt. Nach Angaben der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) wurde beim Reisanbau das Vorkriegsniveau inzwischen wieder erreicht. Auch beim Anbau der traditionellen landwirtschaftlichen Exportgüter Kakao und Kaffee ist in den letzten Jahren eine Erholung zu verzeichnen (AA 2.2014b). Der Export von Edelsteinen ist der wichtigste Devisenbringer. Sierra Leone ist einer der größten Produzenten von Diamanten weltweit. Obwohl Sierra Leone reich an Ressourcen ist, wurde in der Vergangenheit auch immer gegen deren Ausbeutung gekämpft. Bestrebungen, das Exportgeschäft mit größerem Erfolg zu betreiben, waren bereits ansatzweise erfolgreich (IOM 6.2014).

Zehn Jahre Bürgerkrieg haben die wirtschaftliche Situation des Landes beeinträchtigt. Die Arbeitslosigkeit ist heute eine der größten Herausforderungen (IOM 6.2014; vgl. GIZ 4.2015b). Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Seit dem Bürgerkrieg ist es noch nicht im notwendigen Umfang gelungen, einen beschäftigungswirksamen Aufschwung zu erzeugen. Hierbei spielen unter anderem eine schwache Privatwirtschaft sowie zu wenige gut ausgebildete Fachkräfte eine Rolle. Der informelle Sektor ist daher in Sierra Leone besonders wichtig. Die Einnahmen bleiben im informellen Sektor allerdings vergleichsweise niedrig, und der Zugang zu Krediten ist relativ schwierig (GIZ 4.2015b).

Quellen:

1.2.20. Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung in Sierra Leone wird zum Teil vom Staat, zum Teil von NGOs gestellt (GIZ 4.2015b). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch äußerst problematisch (AA 7.5.2015). Der Gesundheitssektor befindet sich immer noch in einem schwierigen Stadium und benötigt dringend zusätzliche Ressourcen sowie eine neue Politik und neue Strukturen. Die Dienstleistungen sind in Teilen des Landes eingeschränkt. Der Zugang hängt hauptsächlich davon ab, ob die Patienten zahlen können. Vielen Krankenhäusern fehlen die geeigneten finanziellen Strukturen (IOM 6.2014).

Es besteht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten. Selbst in Freetown ist die ärztliche Versorgung gegenwärtig sehr begrenzt (AA 7.5.2015). Der öffentliche Gesundheitssektor beschäftigt nur 190 Ärzte von denen 22 Fachärzte sind. Die Bevölkerung von Sierra Leone umfasst ca. 5,3 Mio. Menschen, so dass ein Arzt auf 30.000 Patienten kommt. Sierra Leone bildet nicht nur zu wenige Ärzte aus, es verliert auch viele an das Ausland. Nur ca. 10 Prozent der Mediziner bleiben nach dem Studium in der Heimat, die anderen wandern auf der Suche nach besseren Verdienstmöglichkeiten aus (IOM 6.2014).

Mit der Rückkehr von Frieden und Stabilität verstärkt die Regierung ihre Anstrengungen bei der Neustrukturierung der Gesundheitsversorgung. Viele Krankenhäuser wurden renoviert. Die Krankenhäuser besitzen Ambulanzen und Allradfahrzeuge, die die Beförderung von Patienten und Krankenhauspersonal erleichtern können. Bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten sind im Land signifikante Unterschiede festzustellen. Ein privater Sektor der Gesundheitsversorgung existiert außerhalb der Provinzhauptstädte kaum. Die große Mehrheit der Gesundheitsdienste ist im Westen des Landes konzentriert. Dasselbe gilt für Apotheken. Von den acht öffentlichen Krankenhäusern, die tertiäre Gesundheitsversorgung bieten, befinden sich fünf im Westen, die anderen in den Provinzhauptstädten Bo, Kenema und Makeni. Von den 15 öffentlichen Krankenhäusern, die sekundäre Gesundheitsversorgung bieten, befinden sich sechs im Westen und eines in jeder Distrikthauptstadt. Privatkrankenhäuser, die Religionskörperschaften gehören, sind besser ausgestattet als die Regierungskrankenhäuser. Durch die italienische Regierung wurde in Lunsar im Norden von Sierra Leone ein Krankenhaus für Transplantationschirurgie eingerichtet. Das Connaught Hospital in Freetown wurde wieder aufgebaut und modernisiert (IOM 6.2014).

2010 wurde mit der Unterstützung des Vereinigten Königreiches und der UN ein Programm zur kostenlosen Versorgung von schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern unter fünf Jahren eingeführt, um die hohe Mütter- und Kindersterblichkeit zu reduzieren (GIZ 4.2015b).

Die Regierung hat ein Kompensationsprogramm eingeführt, damit Medikamente zu relativ niedrigen Preisen zu kaufen sind. Im gesamten öffentlichen Gesundheitssektor herrscht jedoch beim Fachpersonal eine große Unsicherheit darüber, wer welche Leistungen bezahlen muss. Die Konfusion wurde noch durch Hilfsorganisationen verstärkt, die bestimmte Gruppen über öffentliche Gesundheitseinrichtungen kostenlos mit Medikamenten versorgten. Da der Staat oft die Gehälter nicht pünktlich zahlt, sind manche Einrichtungen dazu übergegangen, Gebühren zu erheben. Apotheken in Privatbesitz verkaufen Arzneimittel zu relativ hohen Preisen. Einfuhrzölle, Bestimmungen und Steuern erhöhen die Kosten medizinischer Versorgungsgüter und für die Ausrüstung im privaten Sektor. Arzneimittel und Spritzen sind prinzipiell frei von Einfuhrzöllen, aber Positionen wie Kondome und Röntgenfilme müssen verzollt werden. Die Kosten sind von Ort zu Ort verschieden und ziemlich hoch. Medizinische Sonderversorgung und -pflege für Personen mit psychischen Störungen, Traumata, kritischen Infektionskrankheiten und Patienten mit transplantierten Organen ist ein Problem, und die Verfügbarkeit muss in jedem einzelnen Fall vorab geprüft werden (IOM 6.2014).

Es gibt ein Krankenversicherungssystem in Sierra Leone. Versicherungsprämien werden an die nationale Versicherungsgesellschaft gezahlt. Bei Arbeitnehmern in einem Arbeitsverhältnis werden die Prämien zusammen mit den anderen Steuern direkt vom Gehalt abgeführt. Arbeitslose und Selbstständige müssen mit der Versicherungsgesellschaft Sonderabsprachen treffen. Bezieher einer Rente der nationalen Versicherung zahlen normalerweise einen minimalen Standardbeitrag für die Krankenversicherung, der von der Rente abgezogen wird (IOM 6.2014).

Westafrika wird seit Dezember 2013 von einer Ebolaepidemie heimgesucht, die hauptsächlich Liberia, Sierra Leone und Guinea betroffen hat. Die Fallzahlen sind inzwischen rückläufig, jedoch werden in Sierra Leone wöchentlich immer noch ca. 10 Neuinfektionen registriert (Freetown und Umgebung und Kambia). Durch die Ebolaepidemie ist das Gesundheitswesen in Sierra Leone nachhaltig beeinträchtigt worden, so dass eine medizinische Versorgung nur eingeschränkt möglich ist. Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft. U.a. sind Menschenansammlungen von über 10 Personen verboten (AA 7.5.2015).

Quellen:

1.2.21. Behandlung nach Rückkehr

Die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer, Binnenvertriebener und Rückkehrer aus dem Ausland stellt eine der Hauptherausforderungen nach dem Krieg dar. Während des Krieges begingen viele Kämpfer furchtbare Gewalttaten, auch in ihren eigenen Dörfern. Deswegen löst die Vorstellung in ihre Wohnorte zurückzukehren bei vielen Angst und Misstrauen aus. Die Regierung richtete den NCDDR ein, der die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung von ehemaligen Kämpfern, Kindersoldaten sowie Sonderprogramme für Behinderte und Frauen sicherstellt. Das Ziel war, ehemaligen Kämpfern dabei zu helfen, produktive Mitglieder ihrer Gemeinden zu werden, marktfähige Qualifikationen und Zugang zu den Mikrounternehmensprojekten bereitzustellen und die soziale Akzeptanz durch Informationskampagnen, soziale Aussöhnung und Sensibilisierungsprozesse zu unterstützen. Auf ähnliche Weise trugen die UN und andere internationale Agenturen in hohem Maße zu diesen Bemühungen bei. Trotz des Bedarfs an weiterführender, nachhaltiger Unterstützung zur Voranbringung des Friedensprozesses und des Wiederaufbaus, hat die gegenwärtige Regierung erfolgreich günstige Bedingungen für eine Wiederaufnahme und Eingliederung zurückkehrender Migranten geschaffen, ebenso wie für eine Beteiligung des privaten Sektors an der nationalen Wirtschaftsentwicklung. Dies wurde ermöglicht durch die Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten, Ausbildungstrainings, praktischen Berufstrainings sowie Entwicklungshilfe für Mikrounternehmen, die weithin als Motor der Kleinunternehmensentwicklung anerkannt und für die Entwicklung der Wirtschaft unabdingbar ist, insbesondere in jungen Ökonomien (IOM 6.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.3. Die Feststellungen betreffend der strafgerichtlichen Verurteilungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der Aktenlage - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung musste unterbleiben, da der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt worden war.

2.5. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen kann allerdings ohnehin unterbleiben, da der Beschwerdeführer mit seinen Verurteilungen den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG verwirklicht hat.

2.6. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

3.3.2. Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" titulierte § 6 AsylG lautet wie folgt:

"§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."

Nach Art. 33 Z. 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

In seinen Erkenntnissen vom 06.10.1999, 99/01/0288 und vom 03.12.2002, 99/01/0449 führt der Verwaltungsgerichtshof zu Art. 33 Z. 2 GFK aus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf.

Demnach muss er (1) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

(2) dafür rechtskräftig verurteilt worden und (3) gemeingefährlich sein und müssen (4) die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG sind diese vier Voraussetzungen maßgeblich, da der Gesetzgeber (wie auch schon bei der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 13 Abs. 2, 2. Fall AsylG 1997) auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt hat.

Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 10.06.1999, 99/01/0288).

In diesem Zusammenhang verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449) darauf, dass in Deutschland für die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Tradition in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei.

Wie die umseits dargestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zeigen, wurde der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig. Er entzog sich dem Asylverfahren und konnte nur mittels Festnahmeauftrages zu einer Mitwirkung bewegt werden. Am XXXX wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt (wobei die bedingte Verhängung der Strafe in der Folge widerrufen werden sollte) verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er im Sommer 2009, also unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, begonnen hatte, sich das Leben durch Drogenhandel zu finanzieren. Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zunächst zu siebeneinhalb Jahren, von der Rechtsmittelinstanz mit Urteil vom XXXX zu 4 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Aus den Urteilen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem Vollzug seiner Haftstrafe im Zusammenhang mit seiner ersten Verurteilung wegen Suchtmittelkriminalität wieder begonnen hatte, vorschriftswidrig Suchtgift in größtmöglicher Menge durch Überlassung an andere in Verkehr zu bringen. Das Oberlandesgericht XXXX führte aus, dass der Beschwerdeführer trotz des verspürten Haftübels sowie während zweier offener Probezeiten infolge einer gewährten bedingten Strafnachsicht und einer gewährten bedingten Entlassung erneut straffällig wurde und dass von einer offensichtlichen Sanktionsresistenz beim Beschwerdeführer auszugehen sei.

Der Beschwerdeführer wurde zudem nochmals verurteilt und zwar wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung (Begehung der Tat am XXXX, Urteil vom XXXX).

Die im Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX dem Beschwerdeführer attestierte "exorbitant gesteigerte kriminelle Energie" wird auch durch den Umstand sichtbar, dass der Beschwerdeführer am XXXX aufgrund eines Europäischen Haftbefehls der XXXX des Landesgerichtes von XXXX an die spanischen Behörden zur Strafverfolgung überstellt worden war.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Drogenhandel typischerweise ein "besonders schweres" Verbrechen sei, auch wenn natürlich alle Umstände des konkreten Einzelfalles immer zu berücksichtigen seien (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288 und 03.12.2002, 99/01/0449 und 05.10.2007, 2007/20/0416). Besondere Milderungsgründe sind im Falle des Beschwerdeführers allerdings nicht hervorgekommen, im Gegenteil ergibt sich aus der Begehung der ersten Straftat unmittelbar nach der Einreise ins Bundesgebiet bzw. aus dem Rückfall eher der Eindruck, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gerade kriminellen Zwecken diente.

Es ist nicht zulässig, bloß auf Grund von strafgerichtlichen Verurteilungen einen Asylausschlussgrund anzunehmen, ohne die Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (VwGH vom 27.04.2006, 2003/20/0050). Diesbezüglich ist aber darauf zu verweisen, dass Gegenstand des Verfahrens nur die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides ist, da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten ohnehin zuerkannt worden war. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Verfolgung ist auf den Bescheid des Bundesasylamtes und die obigen Ausführungen zu verweisen, dass - insbesondere unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen zu Sierra Leone, die von keiner aktuellen Verfolgung früherer (angeblicher) Rebellen berichten - nicht von einer asylrelevanten Verfolgung in Sierra Leone ausgegangen werden kann.

Durch das in Österreich gesetzte, strafbare Verhalten wird in hohem Maße der Unwille des Beschwerdeführers zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Zum Zeitablauf der Straftaten ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten bereits unmittelbar nach der Einreise setzte und in weiterer Folge sich auch während offener Probezeit nicht von der Durchführung weiterer Straftaten abhalten ließ. Die zum Teil einschlägigen Tathandlungen zeigen deutlich, dass auch eine über ihn verhängte Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer strafrechtlicher Delikte abschreckt. Eine längere Periode des Wohlverhaltens liegt beim Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet nicht vor.

Was die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist vorab festzuhalten, dass dieser - unter anderem Namen, wie sich aus dem Übergabeersuchen der spanischen Behörden ergibt - auch in Spanien bereits Straftaten setzte. Nach der Asylantragstellung in Österreich entzog sich der Beschwerdeführer dem Verfahren und bewies auch hier keine Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden.

Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Besondere persönliche, soziale oder sonstige Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor, zumal er den Großteil seiner Zeit in Haft verbracht hatte. Daher überwiegt das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Die Regierungsvorlage spricht davon, dass § 6 Abs. 2 klarstelle, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abgewiesen werden kann, ohne dass es zu einer Prüfung kommt, ob dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten ohne Vorliegen der Ausschlusstatbestände zukommen würde (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, S 248 , K2 zu § 6 AsylG).

Demgemäß war im gegenständlichen Fall der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegeben und deshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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