projekte
W222 1422779-2•BVwG W222 1422779-2
W222 1422779-2Bundesverwaltungsgericht11.09.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Identität der Sache,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rückkehrsituation,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zurückweisung
W222 1422779-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2015, Zl. 811168406-140211163, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.09.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 05.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 04.11.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX , niederschriftlich einvernommen.
In seiner Erstbefragung am 05.10.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) XXXX gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Eltern wären bereits verstorben, im Heimatland würden sich noch eine Schwester sowie zwei Brüder befinden. Er wäre vor ca. vier Jahren illegal von XXXX , Provinz Laghman, Afghanistan, in den Iran gereist, wo er sich in der Umgebung von Teheran ca. drei Jahre und acht Monate aufgehalten habe. Durch einen Cousin wäre ihm dort eine Arbeit auf einer Landwirtschaft vermittelt worden. Da der Beschwerdeführer nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren habe können, habe er den Iran vor ca. vier Monaten schlepperunterstützt Richtung Türkei verlassen. Von dort wäre er über Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass seine Brüder beim Krieg nicht mitmachen hätten wollen und aus diesem Grund von den Taliban verletzt worden wären. Da der Beschwerdeführer nicht das gleiche Schicksal erleiden habe wollen, habe er Afghanistan verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban umgebracht zu werden.
Am 04.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX , einvernommen und bestätigte dabei die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
"[...] A (Antwort): Ich habe meine Heimat verlassen, weil ich in Afghanistan nicht mehr leben kann, denn mein Leben ist dort in Gefahr. Dieser Anschlag, den ich zuvor erwähnt habe, galt eigentlich mir. Die Taliban forderten mich auf, mit Ihnen zusammenzuarbeiten. Ich sollte einen Polizisten, der in unserem Dorf wohnt, töten. Ich konnte das aber nicht machen, und bevor ihm etwas passiert, habe ich ihn gewarnt. Deswegen hat der Polizist dann das Dorf verlassen. Das hat die Taliban dazu veranlasst, einen Anschlag zu verüben. Sie wollten mich dadurch töten. Glücklicherweise war ich zu diesem Zeitpunkt in Kabul. Das war dann der Grund, warum ich aus Afghanistan ausgereist bin.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.
...
F: Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
A: Nein, auf mich persönlich gab es nie irgendwelche Übergriffe. Ich wurde auch nie misshandelt. Ich habe den Taliban nie die Gelegenheit gegeben, mich anzugreifen.
F: Wann genau war der Anschlag?
A: Das kann ich nicht genau sagen. Es ist jetzt ca. vier Jahre her. Ein Datum kann ich nicht sagen, ich weiß auch nicht mehr, in welchem Jahr das war.
F: Was ist da konkret passiert?
A: Ich selbst war nicht zu Hause. Als ich nach Hause kam, hat meine Familie erzählt, dass es am Abend passiert ist. Sie haben mit Raketenwerfer unser Haus beschossen. Mehr kann ich dazu nicht erzählen.
F: Wurden auch andere Häuser beschossen?
A: Nein, nur unser Haus.
Nochmalige Frage: Was ist konkret passiert? Können Sie detailliert schildern, wie sich der von Ihnen erwähnte Vorfall ereignet hat?
A: Das dauerte keine fünf Minuten, dann beruhigte sich die Lage wieder. Die Nachbarn haben dann die Familienmitglieder gefunden, einige waren verletzt. Was konkret passiert ist, weiß ich nicht.
F: Wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt?
A: Ich war in Kabul.
F: Was haben Sie dort gemacht?
A: Ich war in Kabul bei Freunden. Ich bekam dann einen Anruf, dass dieser Anschlag verübt wurde.
F: Wie lange waren Sie in Kabul?
A: Ich war vor dem Anschlag schon eine Woche in Kabul. Als ich nach Hause zurückkehrte, war der Polizist schon aus dem Dorf weg. Am gleichen Tag fuhr ich dann wieder mit einem Freund nach Kabul.
F: Wie lange waren Sie in Kabul aufhältig, bis Sie aus Afghanistan ausgereist sind?
A: Ich war dann noch ca. einen Monat lang in Afghanistan, teils in Kabul, teils im Heimatdorf, aber nicht mehr zu Hause.
F: Hatten Sie da irgendwelche Probleme?
A: Nein, nein, überhaupt nicht. Ich war ja versteckt, deswegen ist nichts vorgefallen.
F: Wer hat Sie wann aufgefordert, mitzuarbeiten? Können Sie detailliert erzählen, was genau passiert ist?
A: In unserem Gebiet waren die meisten Bewohner bei den Taliban. Unter tags sind sie normal, nachts sind sie bewaffnet und unterstützen die Taliban. Der Mann, der mich aufforderte, war bei den Taliban. Es war ca. zwei Wochen vor dem Anschlag, ein genaues Datum kann ich nicht sagen. Ich sagte, dass ich das nicht machen kann. Ich sollte Minen vergraben, Hauptsache, dass man die Situation unsicher macht und Widerstand leistet.
F: Was hätten Sie konkret wann machen sollen?
A: Meine Aufgabe war es, den Polizisten zu ermorden. Ich sollte Minen vergraben und Schulen zerstören.
F: Haben Sie etwas Derartiges gemacht?
A: Nein, deswegen bekam ich ja Probleme.
F: Wann haben Sie den Polizisten informiert?
A: Am Tag darauf.
F: Hat der Polizist etwas gegen diese Drohung unternommen?
A: Der Polizist ist dann umgezogen. Ich habe ihn dann nicht mehr gesehen.
F: Was hat die Polizei gemacht?
A: Die sind nicht in der Lage, etwas zu tun.
F: Woher wissen Sie, dass Ihnen der Anschlag galt?
A: Weil ich ihren Forderungen nicht nachgegangen bin, ansonsten gab es keinen Grund, uns anzugreifen.
F: Glauben Sie nicht, dass, wenn jemand tatsächlich nach Ihrem Leben trachtet und auf Sie einen Anschlag verüben will, dieser jemand zuerst auskundschaftet, ob sie zu Hause sind?
A: Ich bin erst am Abend nach Kabul gefahren.
V: Ihre Erklärung ist nicht nachvollziehbar, zumal ein Anschlag keinen Sinn ergäbe, wenn Sie nicht zu Hause sind!
A: Am Vormittag war ich schon zu Hause. Am Nachmittag war ich auf den Feldern, am Abend bin ich dann mit Freunden nach Kabul gefahren. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
F: Wollen Sie von sich aus noch etwas zu den Gründen Ihrer Ausreise erzählen?
A: Nein, ich habe alles erzählt.
F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?
A: Nein, nein, mit den Behörden hätte ich keinerlei Probleme. Ich habe nie etwas mit den Behörden zu tun gehabt.
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Ich fürchte um mein Leben.
V[orhalt]: Ihre Aussage ist nicht glaubwürdig, zumal Sie sich ohne Probleme in Kabul aufhalten konnten und auch bei Ihren Abschiebungen nach Afghanistan keinerlei Probleme hatten, sodass Ihre Befürchtungen nicht nachvollziehbar sind.
A: Ich war in Nimroz nur für kurze Zeit. Dort war ich nicht länger, deshalb kann ich nicht sagen, ob ich dort bleiben hätte können oder nicht. Außerdem hatte ich dort keine Beschäftigung, es ist auch nicht einfach, dort das Vertrauen der Leute zu gewinnen, wenn man von außerhalb kommt.
V: Die von Ihnen vorgebrachten Asylgründe wurden von Ihnen zu vage, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt [vorgebracht], und war es Ihnen in keinster Weise möglich, gerade zu jenen Vorfällen, welche letztlich zu Ihrer Ausreise und Asylantragstellung geführt haben, auch nur ansatzweise ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten. Ihre gesamten vorgebrachten Erklärungen stützten sich lediglich auf vage Aussagen und Vermutungen Ihrerseits und vermitteln so den Eindruck, dass Sie das Geschilderte nicht selbst erlebt haben. Sie haben zudem im Zuge der Ersteinvernahme vor der Polizei am 05.10.2011 einen gänzlich anderen Asylgrund geschildert als heute. Von einer Verfolgung oder Gefahr einer solchen haben Sie im Gegensatz zu heute kein einziges Wort erwähnt, sodass Ihren Angaben kein Glauben geschenkt werden kann. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen
Geschilderte tatsächlich selbst erlebt haben! Möchten Sie dazu etwas sagen?
A: Ich habe bei der Polizei die gleichen Angaben gemacht wie heute. Ich wurde aber nicht so ausführlich wie heute befragt. Ich habe nur die Fragen beantwortet, die mir gestellt wurden. Der Dolmetscher sprach Farsi, und ich habe alles auf Farsi gesagt, was ich zu sagen hatte. Was er übersetzt hat, weiß ich nicht. Ich war auch zwei oder drei Tage unterwegs und war benommen von der Reise.
V: Sie wurden konkret befragt, ob Sie der Einvernahme ohne Beeinträchtigung folgen können und Sie haben erklärt, dass Sie der Einvernahme ohne Probleme folgen können! Sie haben kein einziges Wort erwähnt, dass Sie benommen sind.
A: Ich bleibe dabei, mir ging es nicht besonders gut.
V: Ihre Erklärung ist nicht nachvollziehbar, zumal Ihnen die diesbezügliche Niederschrift übersetzt wurde und Sie diese ohne weitere Angaben bestätigten!
A: Diese Einvernahme heute unterscheidet sich ganz wesentlich von der Einvernahme vor der Polizei. Zu den Asylgründen habe ich dort nur zwei Sätze gesagt. Heute wurde ich ausführlich dazu befragt. So konnte ich die Situation klarer darstellen."
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.11.2011, Zahl: 11 11.684-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Seine Fluchtgeschichte habe der Beschwerdeführer ohne Details und realitätsfern geschildert. Er habe nicht nachvollziehbare und widersprüchliche Angaben gemacht und somit keine Glaubwürdigkeit erlangen können. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers sowie gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde moniert, dass das Bundesasylamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Hinsichtlich der Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Erstbefragung die Fluchtgründe nur kurz "umrissen" hätte, da sich die Erstbefragung ausschließlich auf die Feststellung der Identität und der Reiseroute zu beschränken habe. Ferner wurde das Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholt und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer rund zwei Wochen, nachdem er Polizeikommandant XXXX gewarnt habe, nach Kabul gefahren sei. Dort sei er fünf bis sechs Tage geblieben, danach wäre der Beschwerdeführer für wenige Stunden nach XXXX zurückgekehrt. Bereits am Abend desselben Tages habe er sein Heimatdorf wieder verlassen, noch in der gleichen Nacht sei der Angriff der Taliban erfolgt. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht nur seine beiden Brüder Opfer des Anschlags geworden wären. Sein Bruder habe die Hälfte seiner Hand, dessen Tochter beide Beine verloren. Sein Bruder XXXX sei durch den Anschlag an einem Arm und einem Bein gelähmt. Somit seien seine Brüder seit dem Attentat schwer behindert, die Taliban hätten daher kein Interesse mehr an ihnen. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über Beweismittel und habe dies auch dem Dolmetsch am 04.11.2011 mitgeteilt. Eine Protokollierung dieses Umstandes wäre unterblieben, und bereits drei Tage später wäre der Bescheid ergangen. Der Beschwerdeführer erwarte die Dokumente noch diese Woche und werde sie dem Asylgerichtshof vorlegen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da es sich bei den Taliban, die ihn bedrohen würden, um ortsansäßige Personen handle, die ihn auch nach vier Jahren wiedererkennen würden. Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan als prekär anzusehen sei. Aktuelle Informationen zur Sicherheitssituation in seiner Region "Nangahar" würden fehlen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, ZI. C13 422.779-1/2011/4E vom 26.04.2012, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 02.05.2012 rechtswirksam zugestellt. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, ZI. U1250/12-3, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Am 30.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland. Am 26.05.2014 wurde ein Dublin Verfahren - Wiederaufnahmegesuch - eingeleitet.
Am 02.06.2014 erfolgte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustimmung des Wiederaufnahmegesuches gem. Verordnung (EU) Nr.604/2013. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland vom 02.06.2014, ZI. 5745403-423 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Österreich wurde angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge von Deutschland ins Bundesgebiet überstellt.
Am 25.11.2014 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde dazu am 26.11.2014 niederschriftlich einvernommen. Darüber befragt, ob er Österreich nach dem rechtskräftig negativen Abschluss seines Asylverfahrens verlassen habe, gab er an, er sei im April 2014 nach Deutschland (Frankfurt) gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Er habe einen Monat in einem Camp verbracht, danach sei ihm mitgeteilt worden, dass Österreich für die Prüfung seines Asylantrages zuständig sei. Schließlich sei er gestern von den deutschen Behörden nach Österreich überstellt worden. Den zweiten Asylantrag in Österreich habe er gestellt, da er von Deutschland nach Österreich überstellt worden sei. Darüber befragt, ob er neue Fluchtgründe habe, gab er an: "Nein, meine alten Fluchtgründe bleiben in vollem Umfang aufrecht, aber in meinem ersten Asylverfahren wurden meine Angaben nicht so protokolliert, wie ich es meinte."
Am 18.03.2015 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in der Provinz Laghman, XXXX , in Afghanistan gelebt. In seiner Heimat in Laghman lebten noch seine Brüder und seiner Schwestern, seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe seit eineinhalb Jahren zu niemand in Afghanistan mehr Kontakt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe in der Nagib-Zeit im Haus seines Onkels, in der Nähe einer Polizeistation gelebt. Dort sei XXXX , ein Kommandant gewesen. Dieser sei jetzt bei der Taliban und nenne sich Mullah XXXX . Ihr Haus sei zuvor unbewohnt gewesen und daher habe die Polizei aus Angst vor den Mujaheddin Mienen und Bomben platziert. Eine Miene sei explodiert, dabei sei sein Bruder an der Hand verletzt worden und sein anderer Bruder sei seither halbseitig gelähmt, seine Nichte habe 2 Beine verloren. In seiner letzten Einvernahme habe er seine Fluchtgeschichte genauso erzählt, jedoch habe der Dolmetscher alles anders erzählt. "Er übersetzte, dass unser Haus mit Raketen und Bomben angegriffen worden ist, das heißt von außen, obwohl ich es so erzählt habe wie heute." 2 Nichten seien bei diesem Vorfall ums Leben gekommen. Nach diesem Vorfall sei nichts mehr passiert. In der Folge sei er in den Iran ausgereist, da er zu Unrecht als Spion beschuldigt worden sei. Im Iran sei er ca. 3 Jahre und 8 Monate aufhältig gewesen, während dieser Zeit jedoch 3 Mal nach Afghanistan abgeschoben worden. Dazu aufgefordert, seine Fluchtgründe von 2011 erneut zu schildern, gab der Beschwerdeführer an: "Aus diesem Grund, welchen ich zuvor erzählt habe." Er habe keine neuen Fluchtgründe, "inzwischen ist ja nichts passiert". Er fürchte sich sowohl vor der Regierung als auch vor der Taliban. Er habe es abgelehnt als Spion zu arbeiten. Ein Mitglied der Taliban namens XXXX habe von ihm verlangt, Mädchenschulen und Brücken zu zerstören. Zurzeit, als die Miene explodiert sei, habe sich der Beschwerdeführer am Feld, in XXXX , befunden, daher habe er von der Explosion nichts mitbekommen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer "jahrelang ins Gefängnis gesteckt" werden, da die afghanische Regierung sehr korrupt sei und "man nicht auf mich hören würde". Er habe keine neuen Asylgründe.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2015, Zl. 811168406/140211163, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II.).
Begründend zu Spruchpunkt I.) führte das Bundesamt unter anderem aus: "Soweit Sie die Fluchtgründe Ihres ersten Rechtsganges aufrecht halten liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor, da Sie im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und "Weiterwirken") behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Ihre weiterhin aufrecht gehaltenen Fluchtgründe waren somit bereits Gegenstand im Vorverfahren. Sie brachten im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich auch keine Änderungen vor und konnten auch keine Beweismittel für ihre Fluchtgründe vorlegen." Es habe sich, unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie aus den aktualisierten Länderfeststellungen, keine maßgebliche Änderung im Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben.
Rechtlich hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I.) im Wesentlichen fest: "Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Vorbescheides des Bundesasylamtes vom 16.08.2010 zu AIS Zahl 10 04.321-BAT, Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist. Das Bundesamt gelangt im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliegt. Es liegt im Bezug auf das Vorbringen kein neuer Sachverhalt, sondern entschiedene Sache im Sinne des §68 Abs. 1 AVG vor."
Zu Spruchpunkt II.) führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen habe, kein geregeltes Einkommen beziehe, und keiner Arbeit nachgehe. Weiters habe er keine in Österreich lebenden Verwandten oder sonstige familiäre Bindungen. Seine Großeltern leben in Afghanistan. Er sei im erwerbsfähigen Alter, gesund, und daher sei ihm eine Erwerbstätigkeit zuzumuten. Eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, der Bescheid werde vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Im gegenständlichen Fall liege keine entschiedene Sache vor. "Eine entschiedene Sache liege nicht vor, wenn der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt sich seither derart verändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung eines im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid zur Folge hätte, und der Wortlaut des dem Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsvorschrift einer neuerlichen Entscheidung derselben Sache nicht im Wege steht." Weiters habe der AsylGH in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine Prüfung über das Vorliegen der entschiedenen Sache, auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen sei. Seit der letzten Ausweisungsentscheidung seien fast 3 Jahre vergangen. Die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Laghman, habe sich seit der damaligen Entscheidung des Asylgerichtshohes "drastisch verschlechtert". Dies sei auch aus den, dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten über die Sicherheitslage zur Provinz, Laghman, zu entnehmen. Des Weiteren seien, die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen, teilweise nicht aktuell oder würden nicht auf die Situation des Beschwerdeführers zutreffen. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie aktuelle Länderberichte zu berücksichtigen gehabt. Daher werde auf die aktuelle und prekäre Sicherheitslage in der Provinz, Laghman (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Laghman: Sicherheitslage, sicherheitsrelevante Vorfälle, 01.Dezember 2014), verwiesen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2015, ZI. W222 1422779-2/2Z wurde der Beschwerde gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 09.07.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab:
"[...] VR: In Ihrer n.E vom 26.11.2014 gaben Sie als Begründung für die Stellung des neuerlichen Asylantrages an, dass Sie von den deutschen Behörden nach Österreich überstellt worden seien, dass Sie Ihre alten Fluchtgründe in vollem Umfang aufrecht halten. Des Weiteren gaben Sie bei der n.E vom 18.03.2015 auf die Frage: "Haben Sie neue Fluchtgründe, Beweismittel, nennen Sie mir diese und seit wann Ihnen diese bekannt sind?" an: Nein, sonst nichts. Weiters gaben Sie auch im weiteren Verlauf der Einvernahme an, dass Sie keine neuen Fluchtgründe hätten ("Nein. Ich bin hier und inzwischen ist nichts passiert"). Nehmen Sie dazu bitte Stellung. Entsprechen diese Angaben, wonach Sie keine neuen Fluchtgründe haben, der Wahrheit?
BF: Meine Antworten bei meinen vorherigen Einvernahmen entsprechen der Wahrheit. Ich habe vor ca. 8 Jahren Afghanistan verlassen. Ich befinde mich seit ca. 4 Jahren hier. In dieser Zeit bin ich nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt und deshalb sind keine neuen Probleme entstanden.
VR: Aus welchem Grund haben Sie wieder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn Sie keine neuen Fluchtgründe haben?
BF: Der Grund, weshalb ich nach Deutschland gegangen bin war, weil ich zweimal einen negativen Bescheid bekommen habe. Ich habe von anderen Asylwerbern gehört, dass die Möglichkeit besteht, dass ich wieder abgeschoben werde. Nachdem mich Deutschland wieder nach Österreich abgeschoben hat, wurde diese Angst größer. Deshalb habe ich erneut einen Asylantrag gestellt, obwohl ich keine neuen Fluchtgründe habe.
VR: Leben auch Verwandte von Ihnen in Kabul?
BF: Soweit ich weiß, leben in Kabul entfernte Verwandte von meiner Mutter. Ich glaube auch, dass ein Cousin väterlicherseits meiner Mutter in Kabul lebt.
VR: Warum glauben Sie das nur und können das nicht genau angeben?
BF: Ich habe seit ca. 2 Jahren keinen Kontakt mehr zu meinen Angehörigen in Afghanistan. Deshalb kann ich nicht genau angeben, ob sich diese Verwandten noch in Kabul aufhalten. Als ich noch Kontakt nach Afghanistan hatte, waren die Verwandten meiner Mutter in Kabul."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Zur aktuellen Lage in Afghanistan werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014 zugrunde gelegt:
"2. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Präsidentschaftswahlen
Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).
Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).
Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b).
Zur Person Ashraf Ghani
Ghani wurde 1949 in der Provinz Logar als Sohn eines hochrangigen Beamten geboren. Er ist ein Mitglied des einflussreichen paschtunischen Ahmadzai-Stammes. Während seines Studiums an der American University in Beirut hat er seine spätere Frau Rula kennengelernt, eine libanesische Christin. Eine Zeitlang lehrte er Anthropologie an der Universität Kabul. Danach studierte er in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er dann schlussendlich auch für die Weltbank arbeitetete. Ende 2001 kehrte Ghani nach Afghanistan zurück und wurde kurz darauf Finanzminister in Hamid Karzais erster Regierung. 2004 übernahm er den Posten des Rektors an der Universität Kabul. Die afghanischen Präsidenten hat er weiterhin beraten. Bei den Verhandlungen mit den USA und der NATO über Details dazu, wie Afghanistan nach dem Abzug der westlichen Truppen regiert werden solle, hat Ghani eine wichtige Rolle gespielt (NZZ 8.7.2014).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).
Parteien
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).
Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte
In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).
Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).
Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Wahlen 2014
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).
Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).
Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014). Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).
Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).
Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).
Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).
Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).
Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).
Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).
Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 31.3.2014). Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 6.2014).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 31.3.2014).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014).
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen (AA 31.3.2014).
Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen (BMJ 17.6.2014)
Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 31.3.2014). Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel, gibt einen kleinen Einblick der Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden
5. 161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt (BMJ 17.6.2014). Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt (AA 31.3.2014).
Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind gezwungen sie wieder einzustellen, weil es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheit. In den südlichen Provinzen haben aufgrund des andauernden Konfliktes, 50-60% der Bevölkerung Schwierigkeiten beim bzw. haben gar keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85% der Bevölkerung leben in Bezirken in denen grundlegende Gesundheitsleistungen angeboten werden (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird von Nichtregierungsorganisationen bewerkstelligt, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).
Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und dort verkauft werden können. Die Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014)."
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Zu A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).
Zutreffend hielt das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer keinen neuen relevanten Sachverhalt vorbrachte, zumal der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen mehrfach betonte, dass er seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf seine ursprünglichen schon im ersten Verfahren behandelten Fluchtgründe stützte. (vgl. Ev. vom 26.11.2014: "Meine alten Fluchtgründe bleiben in vollem Umfang aufrecht, aber in meinem ersten Asylverfahren wurden meine Angaben nicht so protokolliert, wie ich es meinte. Ev vom 18.03.2015: "Er habe keine neuen Fluchtgründe, inzwischen ist ja nichts passiert. Er habe keine neuen Asylgründe.").
Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bezog sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren auf die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren. So gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe vor ca. 8 Jahren Afghanistan verlassen. Ich befinde mich seit ca. 4 Jahren hier. In dieser Zeit bin ich nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt und deshalb sind keine neuen Probleme entstanden. Der Grund, weshalb ich nach Deutschland gegangen bin war, weil ich zweimal einen negativen Bescheid bekommen habe. Ich habe von anderen Asylwerbern gehört, dass die Möglichkeit besteht, dass ich wieder abgeschoben werde. Nachdem mich Deutschland wieder nach Österreich abgeschoben hat, wurde diese Angst größer. Deshalb habe ich erneut einen Asylantrag gestellt, obwohl ich keine neuen Fluchtgründe habe.", sodass sich aufgrund des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers kein relevanter neuer Sachverhalt ergibt.
Über die im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe, die der Beschwerdeführer auch im zweiten Verfahren aufrecht hielt, wurde bereits rechtskräftig abgesprochen und können diese nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens sein. Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen, die einen glaubhaften Kern aufweisen, zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung, der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Stadt - ohne nähere familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, da er über keine gesicherten familiären Anknüpfungspunkte verfügt ("Ich habe seit ca. 2 Jahren keinen Kontakt mehr zu meinen Angehörigen in Afghanistan. Deshalb kann ich nicht genau angeben, ob sich diese Verwandten noch in Kabul aufhalten."; vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 09.07.2015, S.4). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (außerhalb seiner Heimatprovinz) Fuß fassen könnte, haben sich daher nicht ergeben.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sowie aufgrund der obigen rechtlichen Erwägungen ergibt sich sohin, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.