BVwG W208 2112196-1

W208 2112196-1Bundesverwaltungsgericht11.09.2015

Regest

ersatzlose Behebung, Fertigungsklausel, Gerichtsbarkeit,<br/>Gerichtsvorsteher, Kostenbeamter, Unzuständigkeit, Zeugengebühr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2112196-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2112196.1.00

Spruch

W208 2112196-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX vom 01.07.2015, Zahl: XXXX, betreffend Zeugengebühren (sonstige Parteien XXXX vertreten durch XXXX; XXXX vertreten durch Geschäftsführer XXXX, dieser vertreten durch RA XXXX) zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In einem Verfahren vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht (im Folgenden: LG) wurde der Beschwerdeführer (folgend: BF) am 30.06.2015, Beginn 09:30 Uhr, als Zeuge einvernommen.

2. Laut Gebührenbestimmungsantrag war die Anwesenheit des Zeugen bis 12:20 Uhr erforderlich und machte der BF für seine Teilnahme als Zeuge als Entschädigung für die Zeitversäumnis an Verdienst-/Einkommensentgang 5 Stunden zu je € 100,00 zuzüglich 20% Mehrwertsteuer (in Summe sohin € 600,00) geltend.

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid, dem BF am 06.07.2015 durch Hinterlegung zugestellt, bestimmte die Kostenbeamtin des LG die Zeugengebühr des BF nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG) idgF, wie folgt:

"1. Reisekosten (§§ 6 -12 GebAG) EUR

1 x XXXX - XXXX - retour, Öffentliche Verkehrsmittel 6,40

2. Aufenthaltskosten (§§ 13 - 16 GebAG)

4 Stunden tatsächlicher Verdienst/Einkommensentgang á € EUR 14,20 56,80

Summe 63,20"

Das Mehrbegehren in Höhe von € 536,80 wurde abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach § 18 Abs. 1 GebAG dem Zeugen für jede begonnene Stunde € 14,20 gebühren würden. Beim selbständig Erwerbstätigen komme § 18 Z 2 GebAG zu tragen, Dabei werde das tatsächlich entgangene Einkommen, aber nur dann, wenn dies nachgewiesen werden könne, dass der der selbständig Erwerbstätige in der Zeit der Zeugeneinvernahme einen Verdienstentgang hatte, erstattet.

4. Mit einer als Einspruch bezeichneten Eingabe (am 13.07.2015 dem Postzustelldienst übergeben) zog der BF den Beschluss fristgerecht in Beschwerde, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass sein Stundenlohn aufgrund seiner Funktion als Interimsmanager und Geschäftsführer die von ihm angegebene Summe für den Ausfall seiner Tätigkeit am Vormittag des 30.06.2015 (08:00 Uhr - 14:00 Uhr) einschließlich Hin- und Rückfahrt an den Arbeitsplatz in die Schweiz betrage. Der BF ersuche daher, den "Fehlbetrag" von € 536,80 zu überweisen. Der BF legte dem Schreiben eine an das LG adressierte Rechnung der XXXX vom 30.06.2015 über € 536,80,- (5 Stunden á 100,-

zzgl. 20% MwSt. abzüglich der bereits entrichten Zeugengebühr iHv €

63,20), einen Interimsmanagementvertrag vom 11.07.2014 und einen Firmenbuchauszug der XXXX, XXXX, vom 22.06.2015 bei.

5. Mit Schriftsatz vom 06.08.2015 wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt 12.08.2015).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargestellten Sachverhalt ausgegangen. Fest steht, dass der angefochtene Bescheid von der Kostenbeamtin des LG und nicht vom (im Namen) des Präsidenten (Leiter des Gerichtes) des genannten LG erlassen wurde. Unter der Fertigungsklausel "Landesgericht XXXX, als Arbeits- und Sozialgericht, Abteilung XXXX, 01. Juli 2015" findet sich die Unterschrift der Kostenbeamtin.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Der Kopf des im Spruch angeführten angefochtenen Beschlusses lautet: "Justiz, Republik Österreich, Landesgericht XXXX, als Arbeits- und Sozialgericht".

Der angefochtene Bescheid wurde von der Kostenbeamtin des LG unterfertigt und enthält der Bescheid keinen Hinweis darauf, dass die Kostenbeamtin im Namen des Leiters dieses Landesgerichtes (etwa mit der Fertigungsklausel: "für den Leiter bzw. Präsidenten") unterschrieben hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Da der Bescheid dem BF am 06.07.2015 zugestellt wurde und die als Einspruch bezeichnete Beschwerde am 16.07.2015 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese rechtzeitig. Auch sonstige Gründe einer Unzulässigkeit der Beschwerde ergeben sich nicht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der BF nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[...]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, StF BGBl. Nr. 136/1975 idgF (GebAG), lauten (auszugsweise):

"Anspruch

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zeugen

Begriff. Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.

(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben

1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,

2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.

[...]

Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

Die Rechtslage zum GebAG vor dem 01.01.2014 sah vor, dass die Gebühr im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten des Gerichtes zu bestimmen ist und dagegen ein Rechtsmittel an den Leiter des Gerichtes zulässig ist. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist dieser administrative Instanzenzug jedoch nicht mehr zulässig. § 20 Abs. 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 190/2013 sieht daher explizit vor, dass die für die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG und somit für eine Justizverwaltungsaufgabe zuständige Behörde der Leiter des Gerichtes ist. Zwar kann er einen Bediensteten (z.B. Kostenbeamte) mit dieser Aufgabe betrauen, doch bleibt die behördliche Zuständigkeit weiterhin beim Leiter des Gerichtes und der Bedienstete kann lediglich "in seinem Namen" (für ihn) entscheiden. Für ausländische Zeugen ist eine solche Ermächtigung unzulässig. Durch die Einführung der Verwaltungsgerichte ist es somit zu einer wesentlichen Änderung im Instanzenzug gekommen.

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, Zahl: 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

In casu bedeutet dies zunächst, dass gemäß § 20 Abs. 1 GebAG der Präsident des LG für die Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig gewesen wäre. Für den Fall, dass im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung die Kostenbeamtin mit der Gebührenbestimmung betraut und ermächtigt gewesen sein sollte, hätte dies in der Fertigungsklausel "Für den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht" entsprechend zum Ausdruck gebracht werden müssen. Die Tatsache, dass die Fertigungsklausel "Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht, Abteilung XXXX, XXXX, 01. Juli 2015, Die Kostenbeamtin" verwendet wurde, bedeutet im Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid unzweifelhaft der Kostenbeamtin des LG zuzuordnen ist und somit von einem unzuständigen Organ erlassen wurde. Davon abgesehen wird durch die verwendete Version des Kopfes der Erledigung "Justiz, Republik Österreich, Landesgericht XXXX, als Arbeits- und Sozialgericht" insinuiert, dass diese nicht in einer Angelegenheit der Justizverwaltung ergangen sei.

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (Hinweis E vom 28. Juni 2011, 2010/17/0176, und vom 29. November 2011, 2010/10/0252).

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben.

Über die Gebühren des BF wird daher neuerlich durch das zuständige Organ zu entscheiden sein, wobei im Falle einer allfälligen Abweisung in der Begründung darauf einzugehen sein wird, warum die vorgelegten Bescheinigungsmittel (§ 18 Abs. 2 GebAG) nicht ausreichen, ein tatsächlich entgangenes Einkommen bzw. Verdienst nachzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung klar ist -keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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