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W198 2016812-1•BVwG W198 2016812-1
W198 2016812-1Bundesverwaltungsgericht11.09.2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W198 2016812/-1/26E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Angelika HAVA und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien Esteplatz, GZ: XXXX, vom 03.12.2014, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Esteplatz (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 13.10.2014 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführer genannt) für die Zeit vom 09.09.2014 bis 20.10.2014 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hätte, weil er an einer Vorauswahl beim AMS Hietzinger Kai nicht teilgenommen und so den möglichen Beginn eines Dienstverhältnisses vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er der Aufforderung der belangten Behörde sich zu bewerben nachgekommen wäre. Er wäre beim AMS Hietzinger Kai von einer Mitarbeiterin hingewiesen worden, dass er seine Bewerbung auch bei ihr abgeben könne und sie diese weiterleiten würde. Er hätte sich immer richtig verhalten und im Vertrauen auf die belangte Behörde nicht mehr weiter nachgefragt. Es wäre nicht sein Verschulden, dass seine Bewerbung nicht angekommen wäre.
3. Mit Bescheid vom 01.04.2015, GZ. XXXX, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde.
Eine Bewerbung - wie in der Betreuungsvereinbarung vereinbart - sei weder innerhalb der vorgesehenen Frist, noch in der vorgesehenen Form bei der belangten Behörde eingelangt. Dies hätte eine umfassende Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts ergeben. Der Beschwerdeführer hätte damit durch sein Verhalten, sich nicht auf eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung zu bewerben, eine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gesetzt und hätte nicht alles unternommen um seine Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Die Sanktion gemäß § 10 AlVG wäre daher vom 09.09.2014 bis 20.10.2014 zu bestätigen gewesen.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht mit Schreiben vom 16.12.2014 einen Vorlageantrag.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht, konkret der Gerichtsabteilung W223, zur Entscheidung vorgelegt.
6. Am 20.01.2015 langte eine Ergänzung zum Vorlageantrag durch den Beschwerdeführer ein.
7. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W223 abgenommen und der Gerichtsabteilung W198 am 02.02.2015 zugewiesen.
8. Mit Schriftsatz vom 09.02.2015 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe, wonach der Beschwerdeführer im Verfahren nunmehr rechtsanwaltlich vertreten sei.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.06.2015 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit des vorsitzenden Richters (VR) und den zwei beisitzenden fachkundigen Laienrichtern (LR1 und LR2) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, seine damalige Rechtsvertretung und eine Vertreterin der belangten Behörde zum gegenständlichen Sachverhalt befragt wurden. Die als Zeugen geladenen Mitarbeiter (zwei) der belangten Behörde sind zur Verhandlung nicht erschienen, da es in der elektronischen Übermittlung der diesbezüglichen Ladungen zu - für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbaren - technischen Problemen gekommen ist. Die Verhandlung wurde daher - nach Durchführung der Befragung der anwesenden Parteien- zum Zwecke der Einvernahme der nicht erschienen Zeugen auf unbestimmte Zeit vertagt.
Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung aufgetragen, umfangreiche Nachweise für sein Vorbringen binnen vier Wochen nach der Verhandlung vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist diese Aufforderung nicht innerhalb der Frist (und auch nicht danach) nachgekommen.
10. Mit W198 2016812-1/14Z wurde eine fortgesetzte mündliche Verhandlung für den 26.08.2015 anberaumt und entsprechende Ladungen versandt. Aufgrund einer Mitteilung der belangten Behörde vom 05.08.2015, wonach eine als Zeugen geladene Mitarbeiterin der belangten Behörde krankheitsbedingten nicht zur Verhandlung erscheinen werde, weil diese bis voraussichtlich 06.09.2015 im Krankenstand sei, erfolgte eine Abberaumung und Verlegung (= neuerliche Anberaumung) der mündlichen Verhandlung auf den 11.09.2015.
11. Mit Schriftsatz vom 20.08.2015 langte eine Mitteilung über die Vollmachtsauflösung der Beschwerdeführervertreterin ein.
12. Am 31.08.2015 langte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung einer geladenen Zeugin ein. In Einem wurde ersucht, dass Fernbleiben von der Verhandlung am 11.09.2015 zu entschuldigen.
13. Am 01.09.2015 erklärte der Beschwerdeführer (OZ 21) aufgrund einer entsprechenden Anfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts (nachdem ein Nachweis über die Behebung der Ladung des Beschwerdeführers nicht bei Gericht eingelangt ist), dass er an der mündlichen Verhandlung am 11.09.2015 teilnehmen werde.
14. Am 10.09.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt (siehe OZ 22), dass er seine Beschwerde zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
1.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
1.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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