BVwG W144 2113883-1

W144 2113883-1Bundesverwaltungsgericht11.09.2015

Regest

Behebung der Entscheidung, geänderte Verhältnisse,<br/>Gesamtbetrachtung, Kassation, Rechtsanschauung des VwGH, vulnerable<br/>Personengruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W144 2113883-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W144.2113883.1.00

Spruch

W144 2113878-1/3E

W144 2113886-1/3E

W144 2113888-1/3E

W144 2113885-1/3E

W144 2113883-1/3E

W144 2113881-1/3E

W144 2113880-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX., 4.) XXXX, 5.) XXXX, 6.) XXXX, und 7.) XXXX, alle StA von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 26.08.2015, Zlen. 1050923404 - 150107606 (ad 1.), 1050923600 - 150107614 (ad 2.), 1082352102 - 151078540 (ad 3.), 1050924205 - 150107690 (ad 4.), 1050923905 - 150107649 (ad 5.), 1050924009 - 150107665 (ad 6.), 1050924107 - 150107681 (ad 7.), zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben

und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der minderjährigen (mj.) 3.- bis 7.-Beschwerdeführer (3.-bis 7.-BF), alle sind Staatsangehörige von Afghanistan, lebten jedoch (abgesehen vom 3.-BF, der im Bundesgebiet geboren wurde) im Iran. Die BF reisten etwa Ende August 2014 über die iranisch-türkische Grenze, verblieben anschließend etwa 1 1/2 Monate lang in Istanbul und begaben sich in der Folge über Griechenland und Mazedonien nach Ungarn, wo sie sich polizeilich gemeldet haben, erkennungsdienstlich behandelt und nach ihrer Asylantragstellung in ein Flüchtlingslager aufgenommen wurden. Letztlich fuhren die BF nach 8 Tagen Aufenthalt im Flüchtlingsquartier schlepperunterstützt ins Bundesgebiet und stellten am 29.01.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Zum 1.-BF und zur 2.-BF liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen vor:

  • Ungarn vom 19.01.2015 betreffend erkennungsdienstliche Behandlung

  • Griechenland vom 24.11.2014 betreffend erkennungsdienstliche Behandlung

Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf der Erstbefragung durch Landespolizeidirektion XXXX vom 30.01.2015 gab der 1.-BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er Afghanistan schon als kleines Kind verlassen habe. Seine Eltern seien geflüchtet, weil dort Krieg geherrscht habe. Im Iran hätten die afghanischen Flüchtlinge keine Rechte gehabt, so hätten etwa seine Kinder dort nicht in die Schule gehen können, aus diesem Grund seien sie nach Europa gefahren. In Ungarn sei er im Flüchtlingslager XXXX aufgenommen worden, er wolle jedoch nicht nach Ungarn zurückkehren, denn es habe dort kein Essen gegeben, die Verhältnisse seien sehr schlecht und es sei sehr schmutzig gewesen.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.04.2015 vor dem BFA gab der 1.-BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass er seit 8 Jahren drogenabhängig sei. Seit 4 Monaten nehme er keine Drogen mehr. In Ungarn gebe es für Flüchtlinge keine ärztliche Behandlung, dort sei die Situation schlecht. In Ungarn sei "das Zentrum von Drogen", in diesem Lager seien von Somaliern und Afghanen Drogen verkauft worden, keiner habe sich um die Flüchtlinge gekümmert. Seine Frau sei schwanger gewesen, sie habe Grippe bekommen und sei ihr keine Arzt zur Verfügung gestellt worden. Er selbst leide an einer kaputten Wirbelsäule. Seine bisherigen Angaben im Verfahren würden stimmen, er habe nichts zu ergänzen. Er habe weder in Österreich noch im Bereich der EU Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe auch keine Dokumente, die seine Identität bestätigen würden. Nach Vorhalt, dass Ungarn zur Führung seines Asylverfahrens zuständig sei, erklärte der 1.-BF, dass er nicht nach Ungarn zurückkehren wolle, weil Ungarn ein "mafiöses Drogenland" sei und er dort noch einmal drogensüchtig werden könnte. Er sei selbstmordgefährdet und habe sich vor ein paar Tagen umbringen wollen. Während seines Aufenthalts in Ungarn habe er sehr viel erlebt. So habe ein somalischer Mann seine Frau mit dem Messer umgebracht und seine Ehegattin und seine Kinder hätten dies gesehen. Die Blutspuren sein 3 Tage lang dort gewesen und keine habe sich darum gekümmert. Seine Frau sei fast verrückt geworden, sie habe nur geweint. Man könne dort nachfragen, dies sei zwischen den 22.01. und 25.01.2015 passiert. Seine Kinder hätten in Ungarn nicht die Schule besuchen dürfen, obwohl sie schulpflichtig sein. Eine medizinische Hilfe hätten sie auch nicht bekommen. Die Länderinformationen betreffend Ungarn wolle er nicht zur Kenntnis gebracht bekommen, da ihn dies nur an Ungarn erinnern würde.

Die bei der Einvernahme anwesend die Rechtsberaterin ergänzte, dass beim 1.-BF seitens des XXXX Krankenhauses laut Arztbericht vom XXXX eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und Selbstmordgedanken festgestellt worden sei. Die Rechtberatung regte an, von einer Rücküberstellung nach Ungarn abzusehen.

Der 1.-BF wurde mit Anordnung des Bezirksgerichts XXXX, Z. XXXX nach dem Unterbringungsgesetz - wegen Selbst- und Fremdgefährdung - in der Nervenklinik XXXX untergebracht und hat sich zu folgenden Zeiten in stationärer Behandlung dort befunden:

  • 14.04 bis XXXX,

  • 04.05 bis XXXX,

  • 01.06. Bis XXXX und

  • 08.07 bis XXXX.

An medizinischen Unterlagen wurde seitens des 1.-BF Folgendes vorgelegt:

  • "Befund Dr. XXXX vom XXXX.

Geringe Fehlhaltung der Wirbelsäule.

  • Psychiatrisches Gutachten XXXX vom XXXX, erstellt im Auftrag des Bezirksgerichtes XXXX im Rahmen der Unterbringung in der Nervenklinik XXXX.

Bestehen einer ernstlichen und erheblichen Selbstgefährdung, Fremdgefährdung kann nicht ausgeschlossen werden, steht aber nicht im Vordergrund. Unterbringung erforderlich bis voraussichtlich 30.04.2015.

  • Kurzarztbrief Nervenklinik XXXX vom XXXX.

Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und SMG F32.3, V.a Polytoxikomanie (u.a.Amphetamine-Crystal meth) F19.2, chronische LWS-Schmerzen und V.a Pilzinfektion linker Unterschenkel.

Empfohlene Medikation Cymbalta, Dominal forte, Trittico ret., Diclobene, Risperdal, Pantoloc, Travocort Salbe.

  • Kurzarztbrief Nervenklinik XXXX vom XXXX.

Schwere depressive Episode (mit Suizidgedanken), V.a. Polytoxikomanie dzt. abstinent, Konjunktivitis.

Empfohlene Medikation Cymbalta, Risperdal, Trittico ret., Pantoloc, Truxal und Refobacin.

  • Kurzarztbrief Nervenklinik XXXX vom XXXX.

Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen F32.3, V.a Polytoxikomanie dzt. abstinent.

Empfohlene Medikation Cymbalta, Risperdal, Trittico ret., Truxal und Pantoloc.

  • Psychiatrisches Gutachten XXXX vom XXXX, erstellt im Auftrag des Bezirksgerichtes XXXX im Rahmen der Unterbringung in der Nervenklinik XXXX.

Bestehen einer ernstlichen und erheblichen Selbstgefährdung, Fremdgefährdung kann im psychotischen Erleben nicht ausgeschlossen werden. Unterbringung erforderlich bis voraussichtlich 23.07.2015.

  • Kurzarztbrief Nervenklinik XXXX vom XXXX.

Schwere depressive Episode F 32.2, Discusprolaps L4/L5, V.a Polytoxikomanie dzt. abstinent.

Empfohlene Medikation Cymbalta, Risperdal, Trittico ret., Truxal und Pantoloc."

Die 2.-BF erstattete im Wesentlichen gleich lautende Angaben wie der 1.-BF.

An medizinischen Unterlagen übermittelte die 2.-BF

  • einen Überweisungsschein Dris. XXXX zur Operation von Hämorrhoiden.

  • Mutter-Kind Pass

  • Arztbericht, Dris. XXXX, FA für Gynäkologie,

  • Arztbericht über den stationären Aufenthalt an der gynäkologischen Abteilung des LKH XXXX vom 10.03. bis 14.03.2015 mit den Diagnosen:

Exsikkose bei St. P. infekt 19./20. SSW, Depressio

Die minderjährigen 3.- bis 7.- BF wurden aufgrund ihres Alters nicht gesondert einvernommen.

Über Auftrag des BFA wurde von der für das Bundesamt tätigen Ärztin Dr. XXXX eine Interpretation der von Ihnen vorgelegten Befunde vorgenommen. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 22.06.2015 hielt die Ärztin anhand der vorgelegenen Unterlagen und Befunde als aktuelle Diagnose "Schwangerschaft (Grav. VI, Part. IV, AbI) mit Geburtstermin lt. Ultraschall am 04.08.2015" und "Z.n. Infekt mit Exsikkose und Depressio 03/15" fest. Als aktuelle Medikamente wurden Pantoloc und Candibene als Bedarfsmedikation festgehalten.

In Beantwortung der Fragen des BFA führte die Ärztin aus, dass die BF-2 nicht an einer Erkrankung leiden würde. Um das Schwangerschaftsscreening weiterhin durchführen zu können, müsse im Ankunftsland der Zugang zu medizinischen Kontrollen gewährleistet sein.

Abschließend wurde festgehalten, dass Ihre Überstellung nach Ungarn ab sofort möglich sei.

Bezüglich des 4.-BF wurde folgende medizinische Unterlagen vorgelegt:

  • Fachärztlicher Befundbericht des Ambulatoriums XXXX, Zentrum für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie vom XXXX mit den Diagnosen:

Intelligenzminderung, minimale XXXX , Verdacht auf Sehstörung, Zahnkaries, Zahn-und Kieferfehlstellung

  • medizinische Kurzbefund, ebenfalls des Ambulatoriums XXXX vom XXXX mit im Wesentlichen gleich lautendem Inhalt.

Der 3.-BF wurde am 07.08.2015 im Bundesgebiet geboren.

Das BFA richtete am 27.02.2015 bezüglich aller 7 BF auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Ungarn stimmte diesen Ersuchen ausdrücklich mit zwei Schreiben (betreffend den 1.- BF einerseits und die 2.-BF samt den mj. 4.- bis 7.-BF andererseits, für den im Bundesgebiet nachgeborenen 3.-BF gilt gem. Art. 20 Abs. 3 letzter Satz Dublin III-VO gleiches) vom 25.03.2015 zu und berichtete, dass die BF in Ungarn am 20.01.2015 Asylanträge gestellt hätten, jedoch bald darauf untergetaucht seien.

Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 26.08.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Zu Ungarn wurden nachstehende Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen:

Sie und Ihre Ehefrau haben einer Rückkehr nach Ungarn schlechte Behandlung, fehlendes Essen, schlechte und schmutzige Verhältnisse, mangelnde medizinische Versorgung und mangelnde Möglichkeit eines Schulbesuches für Ihre Kinder entgegen gehalten. Konkrete Angaben dazu haben Sie nicht zu machen vermocht. Weiter haben Sie den Mord eines somalischen Mannes an seiner Frau ins Treffen geführt, dessen Augenzeuge Sie geworden wären. Beweismittel haben Sie nicht vorgelegt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie relevante Probleme jeglicher Art in Ungarn gehabt hätten.

Festgestellt wird, dass Sie keinerlei konkreter Gründe vorbrachten, welche gegen eine Überstellung nach Ungarn sprechen würden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Überstellung nach Ungarn einer der Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ungarn von einer unrechtmäßigen Abschiebung bedroht wären.

Ungarn ist Mitglied der Europäischen Union und ein demokratischer Rechtsstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehen sich untereinander als für alle AsylwerberInnen sichere Staaten an.

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.

(VfGH: 17.6.2005, B 336/05; UBAS: 268.445/3-X/47/06 vom 14.3.2006)

Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering sein, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird. (VwGH: 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095)

Kurzinformation vom 5.8.2015, Änderung Asylgesetz (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren, 4/Dublin-Rückkehrer und 7/Versorgung)

Mit 22.7. trat die neue VO der ungarischen Regierung zu sicheren Herkunfts- und Drittstaaten in Kraft, ihre Formulierung entsprach den bisherigen Verlautbarungen. Die Sachlage ist ab 1.8. durch die Migrationsbehörde anzuwenden und trifft Dublin-Rückkehrer vorläufig nur bedingt: Zwar wurde in den meisten Fällen das ursprüngliche Verfahren bereits eingestellt und wird in diesem Fall ein neues Verfahren begonnen; Dublin-Rückkehrer haben jedoch in jenen Fällen, in denen die Einstellung maximal neun Monate zurückliegt, die Möglichkeit, einmalig die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen, die in der Regel auch gestattet wird. Zur Frage eines etwaigen erhöhten Haftrisikos für Rückkehrer wird auf die bisherige Praxis verwiesen, nach der nur ein sehr geringer Prozentsatz auch der Dublin-Rückkehrer in Asylhaft genommen wurde. Da sie sich jedoch dem Verfahren entzogen haben, erfüllen sie, wie auch andere, grundsätzlich eine der Voraussetzung zur Verhängung derselben (VB 3.8.2015).

Die im neuen Asylgesetz umrissene Einführung von sicheren Dritt- und Herkunftsstaaten wird durch die entsprechende Verordnung umgesetzt, entspricht aber inhaltlich dem bereits angekündigten: Mit Regierungsdekret 191/2015 wurde am 21.7. die entsprechende Verordnung bekannt gemacht, welche nunmehr alle EU und EWR-Mitgliedsstaaten, alle EU Beitrittskandidaten mit Ausnahme der Türkei (d.h. Albanien, Mazedonien, Montenegro und Serbien), die Westbalkanstaaten Bosnien-Herzegowina und den Kosovo sowie Australien, Kanada, Neuseeland, die Schweiz und jene US-Bundesstaaten, die keine Todesstrafe verhängen, als sichere Dritt- und Herkunftsstaaten behandelt. Das Migrationsamt hat in allen Verfahren, die nach dem 1.8. anhängig werden, die neue Verordnung anzuwenden, d.h. in der Praxis sind Asylanträge dann als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragssteller aus einem dieser Länder stammt, durch ein solches gereist ist, dort die Möglichkeit zur Stellung eines Asylantrags hatte oder in einem dieser Länder Verwandte hat. Die Anträge von Personen, die aus einem der genannten Länder stammen, müssen binnen 15 Tagen in einer beschleunigten Prozedur erledigt werden. Gegen die Entscheidung des Migrationsamtes kann zwar Beschwerde eingebracht werden, jedoch nur binnen einer Frist von drei Tagen. Im Rahmen der Beschwerde trägt der Antragssteller die Beweislast für die Unmöglichkeit einer Antragsstellung im betroffenen Drittstaat. Das Gericht hat die Beschwerde binnen acht Tagen zu erledigen, dabei bleibt es dem Gericht überlassen, ob eine persönliche Befragung des Betroffenen durchgeführt wird. Aus dem Umfeld von UNHCR und v.a. Helsinki Komitee gibt es schon mehrere Aussagen, massiv gegen die neuen Gesetze vorgehen zu wollen, v.a. durch die Führung von Musterprozessen, sobald die ersten Fälle zur Anwendung kommen. Zudem hat UNHCR Anfang des Monats einen offenen Brief an das ungarische Parlament geschrieben, um das Zustandekommen des Gesetzes zu kritisieren, Amnesty legte vor kurzem nach (VB 3.8.2015).

Die Unterbringungssituation bleibt in ganz Ungarn angespannt. Im Grenzgebiet aufgegriffene Personen werden an einen zentralen Sammelpunkt bei Röszke verbracht und von dort weiterverteilt. Die Regierung baut jedoch ständig neue Container und auch Unterbringungseinrichtungen. Am Wochenende wurde die Errichtung zweier weiterer Aufnahmezentren, in Martonfa, Komitat Baranya, sowie in Sormás, Komitat Zala angekündigt. Die Betreuung vulnerabler Gruppen gestaltet sich v.a. für unbegleitete Minderjährige nach wie vor schwierig, in den entsprechenden Waisenhäusern fehlen Kapazitäten, sowohl räumlich als auch personell. Die Jugendlichen schlafen v.a. auf Matratzenlagern und werden entsprechend mit Essen versorgt, für weitergehende Maßnahmen fehlen aber, zumindest lt. UNHCR, die entsprechenden Mittel (VB 3.8.2015; vgl. TBB 2.8.2015). Die Einrichtungen in Martonfa und Sormás. werden für 1.000 Personen ausgelegt sein. Da es sich um ein Prioritätsprojekt im Rahmen der nationalen Sicherheit handelt, darf ein beschleunigtes Bauverfahren (d.h. vereinfachter Zugang zu Genehmigungen etc.) durchgeführt werden. BÁH geht von einer Inbetriebnahme in ca. drei Monaten aus.

Nach wie vor existieren die offenen Aufnahmeeinrichtungen in XXXX, Bicske, Vámosszabadi und Nagyfa, wobei letztere v.a. als Registrierungsstelle funktioniert, wo die Leute maximal 1-2 Tage untergebracht sind. Aufnahmestellen sind für 2.000 Personen ausgelegt (d.h. diese hätten dann alle eigenes Bett), derzeit sind knapp 4.000 Personen dort untergebracht, das heißt es gibt Matratzenlager, aber nach wie vor neue, bessere Unterkünfte für Familien mit Kleinkindern, sowie separate Unterbringung alleinstehender Frauen etc.) (VB 4.8.2015).

Die Asylhafteinrichtungen werden nunmehr ergänzt: Neben Békéscsaba, XXXX und Nyírbátor wird eine weitere Einrichtung in Kiskunhalas errichtet, welche für 500 Personen Platz bieten soll (die jetzigen Anlagen haben insgesamt 400 Plätze, von denen derzeit lediglich 65 (!) belegt sind) (VB 4.8.2015).

Quellen:

Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2013

Ungarn

18. 895

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

4. 540

175

185

5

4. 180

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Antragsteller 2014

Ungarn

42. 770

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

5. 445

240

250

20

4. 935

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Asyldaten Ungarn 2008 - Mai 2015:

Applications

HUN

2008

3,118

2009

4,672

2010

2,104

2011

1,693

2012

2,157

2013

18,900

2014

42,777

2015

49,935

2015

January

11,914

February

16,435

March

4,925

April

6,689

May

9,972

(Quelle: UNHCR; übermittelt durch VB 10.6.2015)

Top-3 Herkunftsländer 2015

HUN

Kosovo (24,173)

Afghanistan (15,291)

Syria (8,301)

(Quelle: UNHCR; übermittelt

durch VB 10.6.2015)

Die Zahl der zurückgezogenen Anträge folgt dem Trend bei der Zahl der Anträge. Das heißt, dass sich ein signifikanter Teil der in Ungarn registrierten AW absetzt und in andere EU-Länder weiterreist. Im Februar 2015 haben 3.868 Antragsteller ihre Anträge zurückgezogen, darunter 3.024 Kosovaren deren Anträge als stillschweigend zurückgezogen gelten. Es ist anzunehmen, dass dies auch für eine große Zahl weiterhin anhängiger Fälle gilt (EASO 03.2015).

Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren und der Asylhaftzentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium (AIDA 17.2.2015).

Asylverfahren

Das ungarische Parlament hat im Juli 2015 eine Reihe von Änderungen des Asylgesetzes beschlossen. Wichtigste Neuerungen sind u.a. umfassende Mitwirkungspflichten; klarere Formulierung der Asylhaftgründe sowie deren verpflichtende Anwendung; Verbesserungen bei der Bestellung eines Vormunds für UM; Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bei Folgeanträgen; Unzulässigkeit des Antrags bei Einreise aus sicherem Drittstaat usw. (VB 6.7.2015; VB 2.7.2015). Zudem wurde das Gesetz über die Staatsgrenzen zur Vorbereitung des Grenzzaunes geändert. Die Regierung ist nunmehr befugt, Boden von der Staatsgrenze beginnend bis 10m ins Landesinnere zum Bau des Zauns zu verwenden. Der zuständige Minister rechnet mit Errichtung innerhalb weniger Wochen (VB 6.7.2015).

Die Durchführungsverordnung für die Regelung der sicheren Dritt- Herkunftsstaaten wurde am 21. Juli veröffentlicht und trat am 22. Juli in Kraft (VB 31.7.2015). Als sichere Herkunftsstaaten laut dieser VO gelten die Mitgliedsstaaten der EU sowie ihre Kandidatenländer außer der Türkei; Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums; und jene Bundesstaaten der USA, welche die Todesstrafe nicht mehr anwenden; sowie darüber hinaus: Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kanada, Australien und Neuseeland. Dieselben Staaten gelten auch als sichere Drittstaaten (Regierungserlass 191/2015).

Die neue ungarische Gesetzeslage betreffend Asyl ist ab 1. August 2015 anzuwenden. (VB 31.7.2015).

Im Asylverfahren wird die Einteilung in Vorverfahren und inhaltliches Verfahren aufgehoben. Ein Antrag soll binnen 15 Tagen auf Zulässigkeit, Dublin-Relevanz oder Eignung für das beschleunigte Verfahren geprüft werden. Danach soll das Verfahren binnen max. 60 Tagen abgeschlossen sein. Unzulässig ist ein Antrag, wenn der Antragsteller EU-Bürger ist, bereits einen Schutzstatus in der EU besitzt, wenn der Antrag einen Folgeantrag ohne neue Elemente darstellt, usw. und wenn der ASt. über einen sicheren Drittstaat eingereist ist. Wenn der ASt. im sicheren Dritt- oder Herkunftsstaat nicht die Chance auf effektiven Schutz hatte, muss er binnen 3 Tagen erklären, warum der betreffende Staat in seinem spezifischen Fall nicht sicher ist. Das beschleunigte Verfahren ist u.a. anwendbar, wenn der ASt. illegal eingereist ist und keinen Antrag stellte, obwohl das möglich gewesen wäre. Trotzdem ist ein inhaltliches Verfahren zu führen und binnen 3 Tagen inhaltliche Beschwerde möglich, die im Falle, dass der ASt. illegal eingereist ist und keinen Antrag stellte, obwohl das möglich gewesen wäre; bzw. wenn er über einen sicheren Drittstaat eingereist ist, auch aufschiebende Wirkung hat (Draft Amendment 29.6.2015).

Bei Folgeanträgen nach abschließender beendender oder zurückweisender Entscheidung, ist zu prüfen, ob neue Elemente vorliegen. Ist das nicht der Fall und der Folgeantrag wurde direkt vor einer Abschiebung gestellt, hat der Folgeantragsteller kein Recht auf materielle Unterbringung. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung (Draft Amendment 29.6.2015).

Die Behörde kann das Verfahren des ASt. einstellen oder aufgrund der bereits vorhandenen Informationen entscheiden, u.a. wenn der Antragsteller nicht zum Interview erscheint oder er die festgelegte Unterkunft ohne Genehmigung für mehr als 48 Stunden verlässt. Der ASt. kann in diesen Fällen bis zu 9 Monate nach Beendigung, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen (Draft Amendment 29.6.2015).

Beschwerde

Beschwerde gegen negative Entscheidungen im Asylverfahren ist binnen 8 Tagen möglich und das zuständige Gericht soll binnen 60 Tagen darüber entscheiden (Draft Amendment 29.6.2015).

Quellen:

Haft

Fremdenpolizeiliche Haft

Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern (Info Stdok 05.2012).

Die fremdenpolizeiliche Haft darf u.a. angewendet werden um die Ausreise eines Fremden zu sichern, wen er sich weigert auszureisen oder die Abschiebung behindert, wenn er Meldeauflagen verletzt hat oder wenn er aus der Strafhaft wegen eines Vorsatzdeliktes entlassen wird. Auch erlaubt ist die Haft zur Sicherung der Ausreise, wenn die Identität nicht geklärt ist. Die Fremdenpolizei ist verpflichtet sich zu vergewissern, dass die Ausreise nicht auch mit anderen Mitteln gesichert werden kann, etwa Hinterlegung einer Kaution, oder Festlegung eines Orts des verpflichtenden Aufenthalts. Gemäß der NGO HHC aber, geht die Fremdenpolizei in den Haftanordnungen auf Alternativen zur Haft nicht ein und berücksichtigt auch keine persönlichen Umstände (AIDA 17.2.2015).

Aufgrund der 2013 neu eingeführten Asylhaft nahm die fremdenpolizeiliche Haft ab. Einige ihrer Hafteinrichtungen wurden geschlossen, oder dem BAH übergeben. Seit Jänner 2014 kann fremdenpolizeiliche Haft nur noch auf jene Folgeantragsteller angewendet werden, deren Folgeanträge keine aufschiebende Wirkung haben. (Siehe dazu die die Ausführungen in Kap. 4., Anm.) Ansonsten ist nur Asylhaft anwendbar (AIDA 17.2.2015).

Laut Angaben der ungarischen Fremdenpolizei waren 2014 4.544 Personen zur Sicherung der Außerlandesbringung in fremdenpolizeilicher Haft. 2015 waren es mit Stand Ende März 1.042 Personen (ORFK 7.5.2015). Syrer werden bei einem ersten Aufgriff, auch wenn sie keinen Asylantrag stellen, nicht grundsätzlich in Schubhaft genommen, sondern dürfen sich relativ frei bewegen, bei Afghanen ist die Schubhaftquote deutlich höher - hier werden durch die ungarischen Behörden unterschiedliche Fluchtmotive gesehen (VB 10.6.2015).

Die Polizei verfügt über fremdenpolizeiliche Haftzentren in Györ, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas mit zusammen 268 Plätzen. Das Zentrum in Györ ist mit Stand Februar 2015 wegen Renovierung geschlossen. Dort sind Sozialarbeiter und Psychologen der NGO Menedék verfügbar und es gibt damit gute Erfahrungen (HHC 5.2014; vgl. AIDA 17.2.2015).

Quellen:

Asylrechtliche Haft

Am 1.7.2013 trat neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft in Kraft. Sie erlaubt die Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:

a) bei ungeklärter Identität und Nationalität

b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat

c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird

d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)

e) bei einem Antrag am Flughafen

f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.

Die Haft kann zuerst für 72 Stunden verhängt werden. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann aufgrund dessen die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat bei der ersten Verlängerung zwingend zu erfolgen. Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) ist grundsätzlich für max. 30 Tage erlaubt (AIDA 17.2.2015).

Am häufigsten wird Asylhaft mit o.g. Punkt c) begründet, manchmal in Verbindung mit Punkt a). Die NGO HHC betrachtet diese Begründung in manchen Fällen als willkürlich. Es sei in der Praxis üblicherweise so, dass der in asylrechtlicher Haft befindliche Antragsteller sein gesamtes erstinstanzliches Verfahren in Haft absolviert. Sobald eine Entscheidung des BAH vorliegt, werden sie in der Regel entlassen, auch wenn diese negativ ist (AIDA 17.2.2015).

Es gibt drei Asylhaftzentren in Békéscsaba, XXXX und Nyírbátor mit zusammen 499 Plätzen. Mit Stand Februar 2015 wurden asylwerbende Familien in XXXX, alleinstehende Frauen in Békéscsaba und alleinstehende Männer in Nyírbátor sowie Békéscsaba asylrechtlich inhaftiert. AIDA gibt jedoch an, dass diese Einteilung häufigen Änderungen unterworfen sei (AIDA 17.2.2015). EASO beziffert die Zahl der Sozialarbeiter und -assistenten in den Asylhaftzentren mit 20 (XXXX), 30 (Békéscsaba) und 10 (Nyírbátor) EASO 03.2015).

Die Zahl der in Asylhaft genommenen AW nimmt in Zeiten großen Zustroms eher ab, da das mit dem ziemlich komplizierten System der Inhaftierung und Verlängerung der Haft üblicherweise betraute Personal, dann mit der Registrierung neuer Anträge beschäftigt ist (EASO 03.2015).

Ungarn hatte, nachdem dies einige Monate lang nicht praktiziert worden ist, im September 2014 wieder begonnen über Familien mit Kindern in manchen Fällen asylrechtliche Haft zu verhängen (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes und für maximal 30 Tage) (VB 22.10.2014; vgl. AIDA 17.2.2015). Nach einem Bericht des ungarischen Ombudsmannes für Menschenrechte, der u. a. diesbezüglich Kritik übte, werden seit Mitte März 2015 jedoch keine Familien und Frauen mehr in Asylhaft genommen (VB 10.6.2015). (Näheres dazu siehe Kap. 3.3., Anm.)

Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel. Die Rechtmäßigkeit der Haft kann nur durch die regelmäßige richterliche Kontrolle überprüft werden. Die erste richterliche Überprüfung findet, wie oben beschrieben, nach 3 Tagen statt, danach in 60-Tages-Intervallen. Diese Intervalle kritisiert HHC als zu lang (AIDA 17.2.2015). Eine Auswertung von 64 Gerichtsentscheidungen zur Verlängerung der Asylhaft (gefällt zwischen 4.10.2013 und 21.2.2014) veranlasste HHC, die richterliche Aufsicht als ineffektiv zu bezeichnen. Die Entscheidungen seien schematisch und es fehle ihnen die individualisierte Abwägung der Haftgründe bzw. der individuellen Situation (z.B. Vulnerabilität) (HHC 5.2014). Zwischen Mai und August 2014, ließ das zuständige Gericht in XXXX Haftentscheidungen von Richtern prüfen, die ansonsten Asylfälle bearbeiten. Laut der NGO HHC hat das die Qualität der Haftentscheidungen dort verbessert. Diese Maßnahme war aber eben nur temporär. Die Asyl- Arbeitsgruppe der Kuria (ungarisches Höchstgericht) hat die Praxis der Haftentscheidungen untersucht und im Oktober 2014 eine unverbindliche Leitlinie zur Harmonisierung der Judikatur der Gerichte angenommen, in der sie u. a. feststellte, dass die Haftentscheidungen schematisch sind und meist der Argumentation der Behörde folgen; sowie dass die Richter entlastet werden sollten; usw. (AIDA 17.2.2015).

Mit Stand 2.6.2015 befanden sich rund 280 Personen in Asylhaft. In der Praxis sind in Asylhaft Afghanen und Syrer prozentuell weniger stark präsent als z.B. Algerier oder Pakistani. Trotz der teilweise schwierigen Lage bezüglich der Kapazitäten, erfolgt keine willkürliche Verhängung der Asylhaft, deutlich daran erkennbar, dass im Asylhaftzentrum XXXX noch reichlich ungenutzter Platz vorhanden war, während das offene Unterbringungszentrum ebendort an der Grenze der Belastbarkeit angelangt war (VB 10.6.2015).

In jeder Asylhafteinrichtung gibt es eine Krankenstation. In der Regel wird bei der Ankunft eine obligatorische ärztliche Untersuchung vorgenommen. In Asylhaft ist medizinische Basisversorgung in der Einrichtung durch eine dauernd anwesende Krankenschwester rund um die Uhr gegeben. Zu den Ordinationszeiten steht ein Arzt zur Verfügung. Im Not- oder Bedarfsfall, kann ein Krankenhaus oder Spezialist aufgesucht werden. Psychologische Versorgung wird in einem reduzierten Ausmaß von einer NGO angeboten, jedoch nicht in Nyirbator. Laut EASO kann die Behandlung von Folteropfern und PTBS derzeit nicht abgedeckt werden. Erwachsene erhalten drei Mahlzeiten pro Tag, Kinder fünf Mahlzeiten. Die Antragsteller erhalten ein Taschengeld von HUF 2.850/Monat für erwerbslose Erwachsene bzw. HUF 7.125/Monat für Minderjährige oder Alleinerziehende. Es gibt ein staatsanwaltschaftliches Monitoring durch zweiwöchentliche stichprobenartige Überprüfungen. Zusätzlich überprüft die BAH-Zentrale die Einrichtungen mindestens einmal jährlich. Darüber hinaus müssen die Asylhafteinrichtungen Tages- und Monatsberichte an die Zentrale schicken. Und der parlamentarische Ombudsmann hat ebenfalls das Recht die Einrichtungen zu überprüfen. Es gibt eine gesetzlich festgelegte Beschwerdeprozedur für Inhaftierte an den Leiter der Einrichtung und den Direktor der Asylbehörde. Es gibt Alternativen zur Haft, wie festgelegten Aufenthaltsort und Kaution. Ersteres wird offenbar nicht angewendet, da sich 89-90% der AW in offener Unterbringung ohnehin absetzen. Kaution wurde seit 1.7.2014 in 143 Fällen verhängt (in Höhe von EUR

500 - 5.000). In 113 Fällen setzten sich die Betroffenen ab. Ihre

Kautionen fielen in 104 Fällen an den Staat, in 9 Fällen konnte die Kaution rückerstattet werden (EASO 03.2015)

Nach Angaben des BAH wurden 2014 insgesamt 4.806 Personen in Asylhaft genommen, das waren 11% aller Antragsteller. Sie waren aus 61 Nationen, am häufigsten Kosovo (2.812), Afghanistan (1.038) und Pakistan (104). 2015 wurden bislang (Anm.: es ist unklar bis wann genau) 481 Antragsteller in Asylhaft genommen. Das ist 1% aller Antragsteller. Sie kommen aus 18 Nationen, am häufigsten Kosovo (431), Algerien (14) und Afghanistan (11). Ende Februar 2015 warteten 86 Personen in Asylhaft auf eine Entscheidung zu ihrem Asylantrag (EASO 03.2015).

Quellen:

Familien mit Kindern in Asylhaft

Ungarn hatte, nachdem dies einige Monate lang nicht praktiziert worden ist, im September 2014 wieder begonnen über Familien mit Kindern in manchen Fällen asylrechtliche Haft zu verhängen (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes und für maximal 30 Tage) (VB 22.10.2014; vgl. AIDA 17.2.2015). Nach einem Bericht des ungarischen Ombudsmannes für Menschenrechte, der u. a. diesbezüglich Kritik übte, werden seit Mitte März 2015 jedoch erneut keine Familien und Frauen mehr in Asylhaft genommen (VB 10.6.2015).

Mit Stand Februar 2015 wurden asylwerbende Familien in XXXX, alleinstehende Frauen in Békéscsaba und alleinstehende Männer in Nyírbátor sowie Békéscsaba asylrechtlich inhaftiert. AIDA gibt jedoch an, dass diese Einteilung häufigen Änderungen unterworfen sei. Die Unterbringungsbedingungen für Familien in XXXX sind nach Meinung der NGO HHC nicht angemessen für die Inhaftierung von Familien. Kinder würden keine Schule besuchen, es gebe keine organisierten sozialen oder erzieherischen Aktivitäten für sie, die Ernährung sei nicht kindgerecht und es gebe wenig Spielzeug und der Außenbereich sei zu klein. Außerdem würden die bewaffneten Sicherheitsleute einschüchternd auf die Kinder wirken (AIDA 17.2.2015).

Im Asylhaftzentrum XXXX, das über 180 Personen Platz bietet, arbeiten 24 Polizisten (1 Frau) und 155 Sicherheitsleute (8 Frauen), sowie 18 Sozialarbeiter (15 Frauen), darunter 7 Lehrer, 2 Kindergartenpädagogen und ein Therapeut für spezielle Bedürfnisse (NHRI 04.2015). EASO beziffert die Zahl der Sozialarbeiter und -assistenten in XXXX etwas abweichend mit 20 (EASO 03.2015).

Bei einem Besuch des Asylhaftzentrums Békéscaba konnte vom VB eine gute Gesamtsituation festgestellt werden. Die Einrichtung selbst verfügte über einen PC-Raum, 24h-Dienst für ärztliche Versorgung, eine eigene Apotheke. Die Einrichtung wird durch die Oberstaatsanwaltschaft des Komitats regelmäßig kontrolliert, dabei wird den untergebrachten Personen die Möglichkeit eingeräumt sich zu beschweren und sie werden auch aktiv nach ihrem Wohlbefinden befragt (VB 22.10.2014). In Békéscaba gab es laut Beobachtungen des VB Unterricht für die Kinder, vor Ort in einer Art Gemeinschaftsklasse. Der VB konnte keine offensichtlich Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung der vor Ort befindlichen Kinder feststellen. (VB 2.3.2015)

BAH bestätigte auf Anfrage dem BM.I Verbindungsbeamten, dass mit Stand 5.3.2015 in Békéscsaba keine Kinder untergebracht waren, in XXXX befanden sich zu jenem Zeitpunkt 23 Minderjährige, davon 21 unter 14 Jahren. Weiters teilte BAH mit, dass Dekret 29/2013 über die Umsetzung der Asylhaft die Unterbringungsbedingungen, auch für Minderjährige, regelt. Es sieht auch entsprechende Bildungsaktivitäten durch den zuständigen Schulbezirk (Klebelsberg-Institution) vor. In den Asylhaftzentren Békéscsaba und XXXX, wo Familien mit Kindern in Asylhaft genommen werden können, sind gemäß dem Dekret Bedingungen vorhanden, die altersgemäße Freizeitaktivitäten für Kinder ermöglichen. Spielzimmer gibt es in beiden Zentren und sie können täglich genutzt werden. Sozialarbeiter und pädagogisch geschulte Mitarbeiter organisieren Programme für Kinder, darunter Aktivitäten in der Muttersprache und Ungarisch;

künstlerische Betätigung; musische Betätigung; Turnen;

Mathematik/Denksport (VB 10.3.2015; vgl. EASO 03.2015).

Für Personen in Asylhaft über 14 Jahren sind laut Dekret 3, darunter 5 Mahlzeiten pro Tag mit zusammen mindestens 10.900 Joule Energiegehalt vorgesehen. Auf gesundheitliche und religiöse Besonderheiten ist bei der Verpflegung Bedacht zu nehmen. Schwangere, Mütter kleiner Kinder und Minderjährige sind mit Milchprodukten und Früchten oder mit anderer medizinisch indizierter Kost zu versorgen (VB 10.3.2015).

Mitarbeiter des Büros des ungarischen Ombudsmannes für Menschenrechte haben das Asylhaftzentrum XXXX Ende Jänner 2015 besucht. Kritikpunkte waren die Gegenwart bewaffneter, größtenteils männlicher Wachleute und daraus resultierende nicht gendersensible Situationen, sowie Gesetzeslücken (z.B. Einzelhaft) und das Vorhandensein von Bedarfsartikeln für Kleinkinder (Windeln etc.) (VB 10.6.2015; vgl. NHRI 04.2015). Die Kritikpunkte, die dem BÁH unmittelbar nach Abschluss der Befundaufnahme übermittelt wurden, wurden umgehend bearbeitet. Familien und Frauen werden seither nicht mehr in Asylhaft genommen. Mitte März wurde die letzte Frau aus der Asylhaft entlassen. Am 2.6.2015 war der VB zum Lokalaugenschein persönlich vor Ort. Über die Asylhaft wird regelmäßig entschieden (d.h. analog im Sinne des österr. Verfahrens zur Verlängerung der U-Haft). Eine entsprechende Verhandlung fand zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins vor Ort statt. Zugang zu den notwendigen Einrichtungen ist gegeben, d.h. die Nutzung eines Gebetsraumes, die Betreuung durch Sozialarbeiter sowie die Nutzung der Krankenstation ist möglich. Der behandelnde allgemeine Arzt ist zumindest einmal täglich vor Ort, bei schwereren Krankheiten wird eine Behandlung im Spital vorgenommen. Die konkreten Unterbringungsräume sind spärlich eingerichtet, der Gang entsprechend abgesperrt, jedoch sind keine Gitter vor den Fenstern angebracht. Ein Innenhof, zu dem Zugang regelmäßig gewährt wird, enthält einen Basketballkorb und einen Tischtennistisch. Informationsblätter sind im ganzen Gelände, auch in der offenen Einrichtung, an mehreren Stellen angebracht. Neben Französisch, Englisch und Deutsch finden sich die Informationsblätter zudem in Ungarisch und Arabisch (VB 10.6.2015).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Das ungarische Parlament hat im Juli 2015 eine Reihe von Änderungen des Asylgesetzes beschlossen, die ab 1.August umzusetzen sind. Es ergeben sich daraus auch Änderungen für Dublin-Rückkehrer. Die Behörde kann das Verfahren des ASt. einstellen oder aufgrund der bereits vorhandenen Informationen entscheiden, u.a. wenn der Antragsteller nicht zum Interview erscheint, oder er die festgelegte Unterkunft ohne Genehmigung für mehr als 48 Stunden verlässt. Der ASt. kann in diesen Fällen bis zu 9 Monate nach Beendigung, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen (Draft Amendment 29.6.2015). Diese Wiederaufnahme, der in der Regel stattgegeben wird, ist einmalig möglich und dann gilt die alte Rechtslage. So das Verfahren eines Dublin-Rückkehrers mittlerweile eingestellt wurde, ist ein neuer Antrag möglich und es kommt zu einem neuen Verfahren. (VB 31.7.2015).

Seit 1.1.2014 ist für Dublin-Rückkehrer die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrags garantiert. (AIDA 17.2.2015) Dublin-Rückkehrer werden nach dem "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet (VB 11.7.2014b). Wenn ihr vorheriges Verfahren noch läuft, sei es im Verwaltungsverfahren oder auf Ebene der Gerichte, wird es fortgesetzt. Ist die Entscheidung im früheren Verfahren endgültig geworden (weil der Erstantrag schriftlich zurückgezogen wurde; gegen eine negative Entscheidung im Zulassungs- oder Asylverfahren kein Rechtsmittel eingelegt wurde; oder wegen negativer Entscheidung der 2. Instanz (HHC 5.2014)), werden Rückkehrer in "take back"-Fällen als Folgeantragsteller betrachtet (VB 11.7.2014b; vgl. AIDA 17.2.2015). Diese Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein, außer der Erstantrag wurde schriftlich zurückgezogen bevor eine Entscheidung gefällt wurde (HHC 5.2014; vgl. AIDA 17.2.2015).

Seit 1.1.2014 haben Folgeanträge aufschiebende Wirkung. Wenn aber das Erstverfahren abgebrochen wurde, weil der AW den Erstantrag schriftlich oder stillschweigend zurückgezogen hat, und der Folgeantrag wird als unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden, hat eine Beschwerde gegen diese Entscheidung (binnen 3 Tagen beim zuständigen Gericht, zu entscheiden binnen 8 Tagen) keine aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. Rechtsmittel gegen Zurückweisung oder Abweisung von Folgeanträgen nach einer endgültigen Ablehnung oder Einstellung des Verfahrens, haben ebenso wenig aufschiebende Wirkung, wenn im konkreten Fall BAH oder das Gericht entschieden haben, dass kein Refoulement-Vorbehalt vorliegt. Es ist nicht eindeutig geregelt, worin "neue Elemente" bestehen, das ist jedoch in der Praxis angeblich kein großes Problem, da die meisten AW mit neuen Informationen über Verwandte oder das Herkunftsland, zum inhaltlichen Verfahren zugelassen werden (AIDA 17.2.2015).

Dublin-Rückkehrer, die als Folgeantragsteller gelten, haben in bestimmten Konstellationen kein Recht auf Versorgung und Unterbringung. Diese Fälle müssen sich selbst um ihre Unterbringung kümmern (AIDA 17.2.2015). Genaugenommen gibt es zwei mögliche Fallkonstellationen. Zum einen Folgeantragsteller mit Recht zum Aufenthalt in Ungarn, aber ohne Recht auf Unterbringung - sie haben stattdessen Zugang zu Obdachlosenheimen wie ungarische Staatsbürger auch. Zum anderen Folgeantragsteller ohne Recht zum Aufenthalt in Ungarn - sie werden von der Fremdenpolizei inhaftiert oder in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht (BAH 21.5.2015).

Die Bestimmungen der Asylhaft sind auch auf Dublin-Rückkehrer anwendbar (AIDA 17.2.2015). Es gibt aber keine generelle Asylhaft für Dublin-Rückkehrer, sondern stets Einzelfallentscheidungen. Personen, die sich dem Verfahren jedoch durch Weiterreise entzogen haben, erfüllen eines der üblichen Tatbestandsmerkmale, um die Verhängung von Asylhaft auszulösen, dementsprechend sind sie stärker betroffen. Trotzdem werden nur 6-10% der Dublin-Rückkehrer in Asylhaft genommen (Schätzung aufgrund der Tagesentscheidungen). BAH betont aber, dass es generell keine Ausnahmen gibt, abgesehen von unbegleiteten Minderjährigen. In der Praxis wurden jedoch seit Mitte März weder Frauen noch Kinder in Asylhaft behalten und sind auch Afghanen und Syrer prozentuell weniger stark präsent als z.B. Algerier oder Pakistani (VB 10.6.2015; vgl. EASO 03.2015).

Dublin-Rückkehrer haben kein erhöhtes Risiko in Haft genommen zu werden, außer sie weigern sich, einen neuen Asylantrag zu stellen, wenn das Verfahren zwischenzeitlich eingestellt wurde. Stellt der Rückkehrer, trotz Kommunikation der Folgen, keinen neuen Antrag, geht der ungarische Gesetzgeber von taktischen Gründen aus und die Nichtantragsstellung stellt somit einen Tatbestand dar, auf dessen Grundlage Asylhaft verhängt werden kann (VB 31.7.2015).

Im Dezember 2014 berichtete der VB des BM.I, dass in Ungarn hauptsächlich Kosovaren in Asylhaft genommen würden, neben denen nur vereinzelte Fälle anderer Staatsbürger in Asylhaft gebe. Syrische Staatsangehörige befanden sich zu jenem Zeitpunkt keine in Asylhaft und lediglich 4 Afghanen. In den Fällen, in denen Syrer oder Afghanen von Asylhaft betroffen sind, handle es sich stets um Dublin-Fälle. Bei ansonsten einwandfrei geklärter Herkunftslage, werde keine Asylhaft verhängt (VB 1.12.2014).

Urteile deutscher Verwaltungsgerichte, welche Dublin-Überstellungen nach Ungarn verbieten (VG Berlin 15.1.2015 und 23.1.2015), sind Einzelurteile und kein Resultat einheitlicher Rechtsprechung. Es gibt auch derartige Urteile, die Überstellungen sehr wohl erlauben und keine systemischen Mängel in Ungarn feststellen können (VG Augsburg, 26.1.2015).

Quellen:

Non-Refoulement

Die ungarischen Gesetze sehen einen subsidiären Schutz für Fremde vor, die sich nicht als Flüchtlinge qualifizieren, die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat aber ernster Bedrohung ausgesetzt wären. Die ungarische Asylbehörde kann, in Einklang mit den internationalen Non-Refoulement-Verpflichtungen des Landes, auch einen tolerierten Status gewähren (USDOS 25.6.2015)

Seit 1.1.2014 ist für Dublin-Rückkehrer die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrags garantiert (AIDA 17.2.2015).

Quellen:

Versorgung

Erstantragsteller sind ab Antragstellung bis zur rechtskräftig abschließenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren zur materiellen Versorgung berechtigt. Diese Versorgung besteht aus Unterbringung, Verpflegung und ab Zulassung zum inhaltlichen Verfahren auch Taschengeld und monatliche Zuwendung für den Kauf von Hygieneartikeln. Das Taschengeld beträgt für Kinder, alleinstehende Elternteile oder Personen über 60 Jahren und UMA ca. EUR 24. Bei sonstigen Erwachsenen beträgt es ca. EUR 9,50 im Monat. Das wird als sehr gering angesehen. Für bedürftige AW ist Versorgung kostenlos, Nicht bedürftige AW können zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Es gibt keine Berichte, dass Asylwerbern der Zugang zur Versorgung in der Praxis verweigert worden wäre (AIDA 17.2.2015).

Quellen:

Unterbringung

In Ungarn gibt es mit Stand Jänner 2015 5 offene Unterbringungszentren und 2 Zentren für UMA:

1. Unterbringungszentrum XXXX: das größte Zentrum. Kapazität: 823 Plätze (Aufstockung auf 923 anhängig).

2. Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat: für Folgeantragsteller, Tolerierte, Personen im fremdenrechtlichen Verfahren, usw. und neuerdings auch Schutzberechtigte. Kapazität: 111 Plätze.

3. Unterbringungszentrum Bicske: Kapazität: 439 Plätze.

4. Unterbringungszentrum Vámosszabadi: Kapazität: 255 Plätze.

5. Temporäres Aufnahmezentrum Nagyfa: eröffnet am 12.1.2015; besteht aus beheizten Containern und dient der Aufnahme für lediglich einige Tage während der Aufteilung auf andere Zentren; Kapazität: 300 Plätze.

Die Zentren unterstehen dem BAH. NGOs, die mit BAH kooperieren und Dienstleistungen in den Zentren anbieten, werden von BAH koordiniert. Es ist noch nicht vorgekommen, dass AW wegen Platzmangel obdachlos geworden wären. Vulnerable werden nach Möglichkeit gesondert untergebracht. Laut EASO gibt es insgesamt in Ungarn 2.000 Unterbringungsplätze, die notfalls auf bis zu 2.500 aufgestockt werden können (AIDA 17.2.2015; vgl. EASO 03.2015).

Die große Zahl der Antragsteller, die sich zwischen Registrierung und Ankunft im Unterbringungszentrum absetzen, ist der Hauptgrund dafür, dass die Zahl der Untergebrachten deutlich geringer ist als die Zahl der Antragsteller. Laut Zahlen des BAH setzen sich 80-90% der Antragsteller in diesem Zeitraum ab (EASO 03.2015). Laut HHC verlassen ca 80% der Asylwerber Ungarn bereits innerhalb von 10 Tagen nach Antragstellung, 30-40% schon innerhalb von 24 Stunden (HHC 4.3.2015).

Unbegleitete Minderjährige werden nicht zusammen mit Erwachsenen, sondern im Kinderheim in Fót untergebracht (Kapazität: 35 Plätze)

Eine weitere Unterbringungsmöglichkeit ist in Hódmezovásárhely, wo eine katholische Wohltätigkeitsorganisation eine Unterkunft mit 18 Plätzen betreibt. In beiden Einrichtungen sind soziale und psychologische Dienste verfügbar (AIDA 17.2.2015). In Fót werden UMA in einem eigenen Gebäude innerhalb des Kinderheims untergebracht. Die Eröffnung einer weiteren Einrichtung für UMA mit 36 Plätzen ist in Planung. 2014 wurden insgesamt 1.072 UMA in Fót untergebracht. Im Jänner 2015 waren es 358. Trotz des hohen Andrangs konnte Ungarn die Unterbringung der UMA dennoch bewältigen, weil sehr viele (vorgebliche) UMA sich binnen kurzer Zeit absetzen (EASO 03.2015). UNHCR kritisierte dennoch die Lage der UMA in Ungarn; die Kapazitäten in Fót seien erschöpft (VB 10.6.2015).

In XXXX, wo zahlreiche Gebäude neu adaptiert wurden, konnte sich der BM.I-Verbindungsbeamte vor Ort überzeugen, dass diese speziell für Menschen zur Verfügung gestellt werden, die diese aufgrund besonderer Bedürfnisse (u.a. wurde auch Klaustrophobie berücksichtigt) vorrangig benötigen. Auf entsprechende Bedürfnisse juristischer Natur - Sachwalter etc. - müssen die Behörden ebenso reagieren, wie in normalen Verfahren (d.h. wenn sich aus dem Verfahren entsprechende Hinweise ergeben) (VB 31.7.2015).

In den Zentren erhalten die Untergebrachten 3 Mahlzeiten am Tag. Es kann überall selbst gekocht werden, religiöse Essensvorschriften werden beachtet. Die Zahl der Toiletten und Duschen ist in allen Einrichtungen ausreichend. Sozialarbeiter organisieren gelegentlich Freizeitaktivitäten. Jede Einrichtung verfügt über Computer, Gemeinschaftsräume, Sportplätze, manche auch über einen Spielplatz. Die AW können wann immer sie wollen ins Freie gehen. AW können sich auf eigene Kosten privat unterbringen, verlieren dann aber die meisten materiellen Zuwendungen der Versorgung. Vulnerable sind getrennt von anderen Antragstellern unterzubringen, was aber nicht immer gewährleistet werden kann (AIDA 17.2.2015).

Alle Zentren beschäftigen Sozialarbeiter, teilweise durch den Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert, die sich um die AW kümmern und bei gewissen Dingen Hilfe stellen (administrative Aufgaben, Schulanmeldung der Kinder, Assisted Voluntary Return, Integration etc. Die Zahl der Sozialarbeiter und Sozialassistenten beläuft sich auf 22 in XXXX, 21 in Bicske, 10 in Vámosszabadi und 11 in Nagyfa. Alle Zentren haben tägliche Routinen, wie Sprachstunden, kulturelle Aktivitäten, Sport, schulbezogene Aktivitäten für Kinder, usw. Es gibt Unterschiede zwischen den Zentren. Im Gegensatz zu geschlossenen Zentren gibt es in offenen Zentren keine Mindestanforderungen an die Zahl der Sozialarbeiter und der von ihnen bereitzustellenden Dienste. Es gibt ein staatsanwaltschaftliches Monitoring-System der Unterbringungsbedingungen, im Rahmen dessen es zweiwöchentliche stichprobenartige Überprüfungen gibt. Die BAH-Zentrale überprüft die Einrichtungen zumindest einmal jährlich (EASO 03.2015).

Die Unterbringungssituation in Ungarn ist angespannt, aber noch nicht bedenklich. Mit 2.6.2015 befanden sich rund 2.500 Personen in offenen Aufnahmeeinrichtungen, ca. 280 waren in Asylhaftzentren untergebracht. Grundsätzlich existieren zwar Zeltstädte (im Aufnahmezentrum Bicske), diese werden aber bis dato nicht benutzt und sind nur in Bereitschaft. Das Unterbringungszentrum XXXX ist das größte seiner Art in Ungarn. Die allgemeine Lage in der offenen Aufnahmeeinrichtung kann als ausreichend, teilweise gut, bezeichnet werden. Einziges, größeres Manko ist die Unterbringung von derzeit rund 100 Männern auf Matratzenlagern. Es sind aber weitere Kapazitäten im Aufbau: Es befinden sich mehrere Gebäude auf dem Gelände in der finalen Sanierungsphase, zudem wurde ein großes Areal für die Aufstellung von bis zu 60 Containern adaptiert (Anschlüsse für Sanitäreinrichtungen etc.). Für Familien, und Vulnerable existieren eigene Unterbringungsmöglichkeiten, zudem besteht eine eigene Einrichtung für Kinder (gesponsert von LEGO, wobei Tischtennistische, Bücher, vier Computer, DVD-Player etc. vorhanden sind, die Betreuung erfolgt durch zwei Sozialarbeiterinnen). Die Waschräumlichkeiten sind, ebenso wie die Registrierungsstelle, in der Regel überfüllt, hier müssen Wartezeiten in Kauf genommen werden (VB 10.6.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Medizinische Dienste sind in jedem Unterbringungszentrum verfügbar. Bei Ankunft im Zentrum gibt es einen verpflichtenden Gesundheitscheck inklusive Test auf TBC, HIV und Hepatitis. Mehrmals wöchentlich sind Ärzte anwesend, eine Krankenschwester täglich. Die Untergebrachten beschweren sich jedoch über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal. Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Behandlung durch einen Allgemeinmediziner. Spezialbehandlungen werden in umliegenden Spitälern durchgeführt - kostenlos nur im Notfall und wenn von einem Allgemeinmediziner überwiesen. Auch dort gibt es Verständigungsprobleme. In Bicske und Vámosszabadi ist der Mangel an medizinischer Betreuung am Wochenende ein Problem (AIDA 17.2.2015).

Personen mit besonderen Bedürfnissen (Vulnerable) haben das Recht auf zusätzliche kostenlose medizinische Hilfe, Rehabilitation, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung usw., die nach Einschätzung eines Experten nötig ist. Es gibt die Möglichkeit Ärzte oder Psychologen beizuziehen. In Vámosszabadi und Balassagyarmat gibt es keine psychologische Unterstützung. Psychologische Betreuung wird zurzeit in einem reduzierten Ausmaß durch eine NGO in den meisten Zentren angeboten. AIDA nennt die NGO Cordelia. Sie arbeitet mit verbaler, non-verbaler, individueller oder Familien- bzw. Gruppentherapie, psychologischer und sozialer Beratung. Laut EASO kann die Behandlung von Folteropfern und PTBS derzeit nicht abgedeckt werden. Probleme bereitet laut AIDA die Betreuung geistig stark Behinderter und Suchtkranker. Medizinische Notversorgung ist auch garantiert, wenn ein Fremder kein Recht (mehr) auf materielle Versorgung hat (AIDA 17.2.2015; EASO 03.2015).

Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)

Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in mehreren Zentren des BAH arbeiten. (Cordelia 31.5.2010, vgl. Pro Asyl 10.2013)

Quellen:

Schutzberechtigte

Schutzberechtigte können noch für zwei weitere Monate im Aufnahmezentrum bleiben. Tolerierte können im Zentrum XXXX bleiben oder in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 17.2.2015).

Mit 1.1.2014 traten Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, welche 2013 zusammen mit der Schaffung der asylrechtlichen Haft beschlossen wurden, aber im Gegensatz zu jener nicht bereits mit 1.7.2013 wirksam wurden. So wurde mit 1.1.2014 mittels Schaffung des Instruments des Integrationsvertrags die Integration von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten neu geregelt. Seit 1.1.2014 ist die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf ein dezentrales System umgestellt und durch die Flüchtlingsbehörde in Kooperation mit dem zuständigen Familienunterstützungszentrum in der Wohnsitzgemeinde des Betreffenden, ermöglicht. In die Umsetzung können NGOs eingebunden werden. Zwischen dem bedürftigen Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigten und der Behörde kann auf Antrag des Schutzberechtigten ein Integrationsvertrag abgeschlossen werden. Dieser Antrag ist nur binnen 4 Monaten ab Zuerkennung des Schutzstatus möglich. Der Integrationsvertrag gilt für zwei Jahre. Mit Abschluss des Integrationsvertrags verpflichtet sich der Schutzberechtigte zur Kooperation und das zuständige Familienunterstützungszentrum benennt einen Sozialarbeiter, der binnen 30 Tagen einen Betreuungsplan ausarbeitet. Das Familienunterstützungszentrum kann bei der Wohnungssuche und beim Kontakt mit Arbeitsämtern, anderen Behörden, bei der Arbeitssuche, bei Sprachkursen usw. helfen. Die Asylbehörde legt die Höhe der Beihilfen per Beschluss fest und schüttet diese monatlich aus. Die Leistungen aus dem Integrationsvertrag werden durch das lokale Familienunterstützungszentrum bereitgestellt. Die neue Gesetzeslage überträgt den Schutzberechtigten mehr Verantwortung, da sie einen größeren Betrag materieller Unterstützung aus dem Integrationsvertrag eigenständig für verschiedene Zwecke einsetzen müssen (z.B. Unterkunft, Sprachkurse, etc.). Gleichzeitig sind die Familienunterstützungszentren durch ihre Hilfeleistung essentiell für die Integration der Schutzberechtigten. Der Besuch von Sprachkursen ist nicht verpflichtend. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die privat untergebracht sind, haben ein Recht auf:

  • Gesundheitsversorgung (Schutzberechtigte welche nicht unter das Sozialversicherungssystem fallen, haben für ein Jahr ab Statuszuerkennung das Recht auf kostenlose Krankenversorgung);

  • eine Ausreisebeihilfe, wenn sie das Land endgültig verlassen;

  • Wohnunterstützung (in Form eines unverzinslichen Darlehens);

  • Integrationsunterstützung (gestaffelt nach Familiensituation und Vertragsdauer bis zu 215.000 HUF monatlich); (VB 18.1.2014, vgl. AIDA 30.4.2014 und AIDA 17.2.2015)

Nach Ablauf der zwei Jahre besteht Zugang zu Sozialhilfe nach den Vorgaben für ungarische Staatsbürger. (VB 24.1.2014)

Beantragt ein Berechtigter nicht binnen vier Monaten ab Statuszuerkennung den Integrationsvertrag oder verzieht er aus dem zuständigen Bezirk aus einem anderen Grund als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitlicher Behandlung, verliert er das Recht auf den Integrationsvertrag. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ausgesetzt werden, wenn der Schutzberechtigte durch eigene Schuld an 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt; wenn er falsche Angaben über Vermögen bzw. Einkommen macht; wenn er mehr als 30 Tage stationär behandelt werden muss; oder wenn er einer Straftat angeklagt und gegen ihn deswegen ermittelt wird. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ganz beendet werden, wenn aus einem der o.g. Gründe die Suspendierung der Leistungen erneut nötig werden sollte (also im Wiederholungsfall), oder bei Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. (UNHCR 12.4.2013 / BAH 14.10.2013)

Gemäß ungarischen Gesetzen haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die einen Integrationsvertrag unterschrieben haben und krankenversichert sind (z.B. aufgrund selbständiger oder unselbständiger Arbeit), oder deren Versicherung von der öffentlichen Hand übernommen wird (Minderjährige, Studenten, Obdachlose usw.), das Recht auf Krankenversicherung wie ungarische Staatsbürger. Wenn das monatliche Einkommen (inklusive Integrationsunterstützung) von Schutzberechtigten unter der Bedürftigkeitsgrenze liegt (HUF 28.500/Monat), gelten sie als bedürftig, womit auch ein Recht auf Krankenversorgung verbunden ist. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ohne Integrationsvertrag, die krankenversichert sind (z.B. aufgrund selbständiger oder unselbständiger Arbeit) oder deren Versicherung von der öffentlichen Hand übernommen wird (Minderjährige, Studenten, Obdachlose usw.), haben das Recht auf Krankenversorgung unter denselben Bedingungen wie ungarische Staatsbürger. Unter den bisher genannten Bedingungen, müssen Schutzberechtigte nichts für ihre Krankenversorgung bezahlen. Gemäß den ungarischen Gesetzen muss jede Person, die zum Aufenthalt in Ungarn berechtigt ist (anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte), welche nicht krankenversichert ist und nicht aus sozialen Gründen zur Krankenversorgung berechtigt ist, monatlich HUF 6.810 für Gesundheitsdienste bezahlen und muss seit mindestens einem Jahr über eine Meldeadresse verfügen. Wenn eine Person, die nicht krankenversichert und nicht aus sozialen Gründen zur Krankenversorgung berechtigt ist, nicht über die geforderte Meldeadresse seit mindestens einem Jahr verfügt, kann sie einen speziellen Krankenversicherungsvertrag abschließen, bei dem monatlich 50% des offiziellen ungarischen Mindestlohns zu bezahlen sind (welcher sich auf HUF 50.750 beläuft). Eine Sozialversicherungsnummer wird allen Personen ausgestellt, die aus einem der og. Gründe das Recht auf Krankenversorgung haben. Die Nummer selbst hat keinen Einfluss auf die Rechte des Einzelnen, sondern belegt diese lediglich (VB 10.1.2015).

Nach Ungarn rücküberstellte anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Unterbringung in den Unterbringungszentren für AW. Wenn Schutzberechtigte es durch ihre Abwesenheit oder sonst wie versäumt haben binnen 4 Monaten ab Statuszuerkennung den Abschluss eines Integrationsvertrags zu beantragen, gibt es keine Möglichkeit dies nachzuholen. Ihr Antrag würde abgelehnt werden. Wenn die rücküberstellten Schutzberechtigten bereits einen Integrationsvertrag abgeschlossen hatten, jedoch an mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt haben, ist der Integrationsvertrag mittlerweile ausgesetzt worden. BAH hat die Möglichkeit, den Vertrag bei Rückkehr wieder in Kraft zu setzen, wenn die Rückkehrer sich als kooperativ erweisen und die Verpflichtungen aus dem Integrationsvertrag erfüllen. Schutzberechtigte, deren Antrag auf Abschluss eines Integrationsvertrags abgelehnt oder deren Integrationsvertrag gekündigt wird, haben immer noch die Möglichkeit, um alle Unterstützungen anzusuchen, die auch ungarischen Staatsbürgern offen stehen. Das gilt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gleichermaßen. (BAH 11.8.2014)

2014 wurden für Integration im Rahmen von Integrationsverträgen EUR 714.000 ausgegeben. 593 Anträge auf einen Integrationsvertrag wurden gestellt, davon 483 abgeschlossen und 68 abgelehnt. Außerdem ergingen 169 Entscheidungen auf Suspendierung bzw. völlige Einstellung der Integrationsunterstützung. 2015 wurden bislang (Anm.: es ist unklar bis wann genau) EUR 121.500 ausgegeben. 76 Anträge auf einen Integrationsvertrag wurden gestellt, 103 Verträge wurden abgeschlossen und 8 abgelehnt. Außerdem ergingen 79 Entscheidungen auf Suspendierung der Integrationsunterstützung. 230 Personen werden derzeit durch einen Integrationsvertrag unterstützt (EASO 03.2015).

Quellen:

Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden der BF.

Mit 22.07.2015 trat in Ungarn die seitens der ungarischen Regierung beschlossene Verordnung zu sicheren Herkunfts- und Drittstaaten (dazu zählt unter anderem Serbien) in Kraft (die gesetzliche Grundlage dafür war seit 13.07.2015 in Kraft).

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des

Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines

seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese

Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Art. 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen

Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Artikel 23

Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat

ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.

(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Es war daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages zuständig ist. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung der Asylanträge der BF jedenfalls in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründet:

Ungarn hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung der Anträge der BF auf internationalen Schutz bekundet und ist in der Folge in diesbezügliche Verfahren eingetreten. Dies bedeutete - unbesehen einer anderen Grundlage, wie etwa Art. 13 Abs.1 leg.cit. (Einreise von einem Drittstaat in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in casu: von Serbien nach Ungarn) - jedenfalls einen Selbsteintritt Ungarns gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde Ungarn nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Um diesbezügliche Erwägungen anstellen zu können, hat das BVwG zu den Anfordernissen an die erstinstanzlichen Entscheidungsgrundlagen in seinem jüngsten Erkenntnis vom 27.08.2015, Zl. W125 2111611-1/7E, auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"Aus dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Anfragebeantwortungen des österreichischen Verbindungsbeamten (des BMI) für Ungarn an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03. und vom 04.08.2015 ergibt sich im Wesentlichen, dass die am 22.07.2015 in Ungarn in Kraft getretene Verordnung über sichere Herkunfts- und Drittstaaten ab dem 01.08.2015 anzuwenden sei, diese jedoch Dublin-Rückkehrer vorläufig "lediglich bedingt" treffen würde. Zwar sei in den meisten Fällen (bei Ausreise während eines offenen Verfahrens in einen anderen Mitgliedstaat) eine Einstellung des ursprünglichen Verfahrens erfolgt, doch stünde Dublin-Rückkehrern die einmalige Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen, welche "in der Regel" auch bewilligt würde. In Verfahren, welche nach dem 01.08.2015 anhängig würden, habe die Behörde (aber) die genannte Verordnung anzuwenden und seien Anträge auf deren Basis als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Antragsteller aus einem der aufgelisteten Länder - unter diesen befände sich unter anderem Serbien - stammen würde, durch ein solches gereist wäre, dort die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gehabt hätte, oder in einem dieser Länder Verwandte hätte. Anträge von Personen, die aus einem der angeführten Länder stammen, müssten innerhalb eines beschleunigten Verfahrens binnen 15 Tagen entschieden werden, gegen die Entscheidung der Migrationsbehörde sei die Erhebung einer Beschwerde innerhalb einer dreitägigen Frist möglich, im Rahmen derer der Betroffene die Beweislast hinsichtlich der Unmöglichkeit der Antragstellung im betroffenen Drittstaat trage. Das Gericht habe innerhalb von acht Tagen über die Beschwerde zu entscheiden, wobei es im Ermessen des Gerichts liegen würde, ob es eine persönliche Anhörung abhalte. Die angesprochenen Neuregelungen hätten bereits zu Kritik durch UNHCR sowie durch das Hungarian Helsinki Committee geführt. Hinsichtlich der Frage eines erhöhten Haftrisikos für Dublin-Rückkehrer werde auf die bisherige Praxis verwiesen, wonach nur ein geringer Prozentsatz dieser Personengruppe in Haft genommen würde. Die Unterbringungssituation gestalte sich weiterhin als angespannt, zuletzt sei die Errichtung zweier neuer Aufnahmezentren angekündigt worden. Auch wäre eine Ergänzung der Asylhafteinrichtungen um eine neue Einrichtung in Aussicht genommen, dies obwohl derzeit von den 400 vorhandenen Plätzen lediglich 65 belegt seien.

Das Hungarian Helsinki Committee kritisierte in einem auf die erfolgte Gesetzesänderung Bezug nehmendem (öffentlichen und dem Bundesverwaltungsgericht so bekannt gewordenen) Bericht vom 07.08.2015 insbesondere, die auf Basis der Novelle geschaffene Möglichkeit einer "quasi automatisch erfolgenden Zurückweisung von rund 99% der Anträge auf internationalen Schutz", zumal der angeführte Prozentsatz der Antragsteller über die serbische Grenze nach Ungarn gelangen würde. In diesem Zusammenhang erweise sich die tatsächliche Möglichkeit einer individuellen Widerlegbarkeit der Gelegenheit einer Antragstellung auf internationalen Schutz in Serbien als fragwürdig. Auch die Gefahr von Kettenabschiebungen werde in diesem Zusammenhang relevant.

Die erweiterten Anwendungsbereiche der Führung beschleunigter Verfahren und damit in Zusammenhang stehend die zum Teil nur ineffektiven Möglichkeiten der Einbringung von Rechtsmitteln, letzteres insbesondere aufgrund der Kürze der Fristen, der künftig nicht mehr verpflichtend abzuhaltenden Beschwerdeverhandlung und der nicht automatisch gegebenen aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln in dieser Konstellation, seien zudem zu kritisieren. Letztlich seien auch mehr Inhaftnahmen unter potentiell schlechteren Haftbedingungen zu erwarten. Außerdem werde auf die Überbelegung von Aufnahmeeinrichtungen sowie auf den befürchteten Anstieg von Obdachlosigkeit unter Asylsuchenden hingewiesen.

[ ... ]

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkennt in seiner vorliegenden Entscheidung aber, dass einzelne Aspekte der tatsächlichen Situation in Ungarn schon in den vergangenen Jahren (insbesondere bis 2012) Probleme hinsichtlich Gefährdungen der EMRK/der GRC bei Überstellungen aufgeworfen haben (was auch im Lichte der für Dublin II wie Dublin III maßgeblichen Entscheidung des EuGH in Abdullahi vom 10.12.2013, C-394/12, ein justiziables Recht auf Abstandnahme von einer Überstellung auslösen kann) und dass vor dem Hintergrund der jüngsten gesetzlichen Entwicklungen im ungarischen Asylsystem, welche bereits bei prima facie-Betrachtung jedenfalls in eine der damaligen Lage vergleichbare Richtung deuten, in Zusammenschau mit den allgemeinen politischen und tatsächlichen Entwicklungen innerhalb des Asylsystems Ungarns der letzten Monate eine Neubewertung der Situation erforderlich wird und ist zumindest einzelfallspezifisch oder auf gewisse Fallkonstellationen bezogen jedenfalls ein erhöhter Abklärungs- und Begründungsbedarf gegeben. Dem ist aber gegenständlich - in qualifizierter Art und Weise - nicht hinreichend Rechnung getragen worden; dies aus nachfolgenden Erwägungen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wäre vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 22.07.2015 bereits beschlossenen, im Verfahrensgang angesprochenen, Novellierungen innerhalb der ungarischen Rechtslage angehalten gewesen, sich mit den Auswirkungen derselben auf das ungarische Asylsystem und im Speziellen auf die Situation von Dublin-Rückkehrern im Detail auseinanderzusetzen. Zwar enthält der angefochtene Bescheid eine mit 07.07.2015 datierte, zu den anderen Feststellungen nicht in Relation gesetzte, Kurzinformation hinsichtlich der in Kürze in Kraft tretenden rechtlichen Neuerungen, doch unterblieb jegliche nähere Auseinandersetzung mit diesen (eine solche wird de facto allenfalls an die gerichtliche Überprüfungsinstanz delegiert; ein offenkundig "krasser" Ermittlungsmangel). Demgemäß wurde auch die konkrete Situation des Beschwerdeführers in Ausklammerung dieser - jedenfalls weitreichenden - rechtlichen Neuerungen, deren potentielle Anwendung auf denselben, wenn auch seine Antragstellung auf internationalen Schutz vor Inkrafttreten der Novelle erfolgt ist, nicht ex ante ausgeschlossen werden konnte, gewürdigt. Im zu beurteilenden Fall hätte es sohin konkreter Feststellungen dahingehend bedurft, ob der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers im Falle einer Rückübernahme gegebenenfalls bereits (zum Teil) auf Basis der novellierten Gesetzeslage behandelt würde (vgl nur Art 92A des novellierten Gesetzes). Rechtliche Sicherheit ist der Aktenlage diesbezüglich nicht zu entnehmen.

Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund besonders bedeutsam, als der Beschwerdeführer als Person, welche über Serbien eingereist ist, von der (nunmehr verpflichtend eingeführten) Drittstaatsregelung betroffen sein könnte, welche ernste Zweifel an einer effektiv gewährleisteten inhaltlichen Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz aufkommen lässt. Zwar wird in oben angeführter Information des Verbindungsbeamten vom 03.08.2015 ausgeführt, dass die Novelle auf Dublin-Rückkehrer momentan nur bedingt Anwendung fände, zumal einem innerhalb von neun Monaten nach Einstellung des Verfahrens eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung "in der Regel stattgegeben" würde, und das Verfahren diesfalls (anzunehmenderweise) nach früherer Rechtslage fortgeführt werde, doch kann auch diese (nachträgliche) Information keinesfalls als ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der den Beschwerdeführer zu erwartenden Lage im Falle einer Rücküberstellung angesehen werden. Weder ist eine konkrete Rechtsgrundlage angeführt, noch wird das erwähnte "Wiedereinsetzungsverfahren" näher dargestellt. Es genügt an dieser Stelle anzumerken, dass sich aus Art. 66 Abs. 2 auch die Möglichkeit ergibt, dass Verfahren in Abwesenheit des Antragstellers bei geklärtem Sachverhalt entschieden werden (erste Fallvariante), und diesfalls die "Wiedereinsetzung" im Sinne des Abs. 6 nicht vorgesehen zu sein scheint.

Würde nun im Fall des Beschwerdeführers (in Ungarn und sohin insgesamt in der EU) ein inhaltliches Verfahren verweigert, erwiese sich dies erstens schon im Lichte des "telos" der Dublin III-VO, ein inhaltliches Verfahren in der EU zu garantieren, als rechtlich bedenklich (vgl dazu auf Deutschland bezogen VGH Baden-Württemberg, 29.4.2015, A11 S 121/15). Zweitens legt die vorhandene Berichtslage näher, dass Serbien (nach der maßgeblichen tatsächlichen Situation; dazu VfGH 8.10.2008, U5/08) zur Zeit kein sicherer Drittstaat für Antragsteller auf internationalen Schutz ist (vgl UNHCR, Serbia as a country of asylum, August 2012 und USDOS - US Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2014 - Serbia, 25.06.2015, auszugsweise zitiert wie folgt: "Access to Asylum: The law provides for the granting of asylum or refugee status, and the government has a system for providing protection to refugees. The asylum office within the Ministry of the Interior is responsible for implementing the system but lacked capacity, resources, and trained staff to do so effectively. The majority of registered asylum seekers "disappeared" before authorities made an initial decision on their applications and sometimes before they conducted interviews. According to the UNHCR, one of the reasons for these disappearances was a lengthy government procedure for deciding applications. In the first six months of the year, 4,257 people expressed an intention to seek asylum in the country. Of that number, only nine were interviewed, and authorities made only one positive refugee status determination and two subsidiary protection determinations. Safe Country of Origin/Transit: The UNHCR raised concerns about the government's interpretation and use of the concept of safe third country, which was not in line with international standards. It was government policy to issue blanket denials of asylum to applicants from a "safe country of origin." The UNCHR claimed that this policy and the list of "safe third countries" was nonsensical because the Ministry of Foreign Affairs drafted them based solely on the country's relations and affiliations with those countries and not based on their actual human rights situations. All neighboring states recognized by Serbia therefore were on its list of "safe third countries." The UNHCR's implementing partners petitioned the Constitutional Court to abolish the list, but the court declared that making such a decision did not fall within its competency.

Refoulement: The UNHCR noted that the country lacked the resources and expertise necessary to provide sufficient protection against refoulement. It recommended that other countries should not consider Serbia a safe third country and urged EU member states not to return asylum seekers to Serbia on that basis. The SCRM ran two formal and four ad hoc asylum centers with a total capacity of 545 beds, which was insufficient for the growing number of asylum seekers. One of the ad hoc centers, with 150 beds, was flooded in May. Those who could not be accommodated in the centers stayed in private accommodations or on the streets waiting for a vacancy."). Das ungarische Höchstgericht Kuria hat in seiner Rechtsmeinung 2/2012 Bedingungen für die (damalige) Anwendung des Konzepts der sicheren Drittstaaten statuiert, die mit der absoluten Anordnung des § 51 Abs 2 lit e des geltenden ungarischen Asylgesetzes nicht in Einklang zu stehen scheinen.

Selbst wenn das Verfahren aber nicht nach der neuen Rechtslage abgewickelt würde, stellt sich im Lichte weiterhin beachtlicher ständiger Judikatur des AsylGH (Erkenntnisse vom 06.03.2012 zu GZ S1 422.134-2/2012/13E und vom 23.11.2012 zu GZ S1 416.449-3/2012/10E) die Frage, wie das Verfahren des Beschwerdeführers in seiner Abwesenheit tatsächlich fortgeschritten ist (Entscheidung oder formelle "termination"; die im konkreten ungarischen Zustimmungsschreiben verwendete Terminologie, wonach der Beschwerdeführer "absconded before long" erweist sich nicht als eindeutig) und wenn ja, ob dann ein Folgeantragsverfahren mit reduziertem Rechtsschutz abgewickelt würde, das letztendlich (wieder) in einer Abschiebung nach Serbien (diesfalls als abgelehnter Antragsteller auf internationalen Schutz) enden könnte; diese Problematik ist in Einzelfällen bis zuletzt aktuell geblieben, da ja Drittstaatsentscheidungen zu Serbien immer möglich geblieben sind; siehe die Entscheidung des (belgischen) Raad voor Vremdelingenbetwistingen, nr. 148492 vom 25.6.2015 mit einer näheren Auseinandersetzung mit der Quellenlage; und bedarf jedenfalls jetzt wieder einer (hier unterlassenen) näheren Prüfung, da es nunmehr wieder verstärkt zu Abschiebungen nach Serbien kommen soll. Die

entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid [ ... ]

lassen es zum Teil offen, wann es in der Praxis zu einer endgültigen Verfahrensbeendigung kommt, wann ein Folgeantrag mit eingeschränkter aufschiebender Wirkung tatsächlich angenommen wird und wann es zu einer Verfahrenszulassung kommt; wie schon ausgeführt lassen sie auch Bezüge zu der schlagwortartigen Aufzählung der Änderung der Gesetzeslage vermissen."

In vergleichbarer Weise hat das BVwG in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen im Hinblick auf die zu ermittelnde Situation betreffend die rezente ungarische Gesetzesnovelle vom 01.08.2015 wie folgt ausgeführt (für viele: Beschluss des BVwG vom 01.09.2015, Zl. W184 2109589-1/5Z):

"Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn mit einer realen Gefahr der Verletzung von Menschenrechten verbunden wäre.

Denn das Asylwesen in Ungarn wurde mit einer Gesetzesnovelle vom 01.08.2015 grundlegend umgestaltet, wodurch insbesondere Serbien als sicherer Drittstaat definiert wurde (vgl. Hungarian Helsinki Committee, 07.08.2015, "Building a Legal Fence - Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary"), und kürzlich wurde noch eine weitere umfangreiche Neuordnung des Asylwesens angekündigt (vgl. "Die Presse", 28.08.2015, "Ungarn will Flüchtlinge direkt an der Grenze internieren"). Aufgrund der derzeitigen Berichtslage kann noch nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden, wie diese Rechtsvorschriften künftig in der Praxis vollzogen werden, insbesondere auch von den ungarischen Gerichten einschließlich dem Höchstgericht, und ob letztlich weiterhin für alle Gruppen von Drittstaatsangehörigen in Ungarn alle menschenrechtlichen Standards gewährleistet sind, vor allem der Refoulementschutz nach Art. 19 GRC.

Serbien ist zwar nach einhelliger Meinung grundsätzlich als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten (§ 1 Herkunftsstaaten-Verordnung idF BGBl. II Nr. 428/2010; vgl. Art. 36 f Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU), keineswegs aber als sicherer Drittstaat für Asylwerber im Sinn des Art. 38 Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Die aktuellen Berichte zu dieser Frage, etwa des Außenministeriums der USA, sehen nämlich noch keine entscheidenden Fortschritte beim

Asylwesen in Serbien:

USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights

Practices 2014 - Serbia, 25.06.2015:

"Protection of Refugees

According to the government, Serbia was a transit country through which a mixed flow of migrants traveled to Western Europe.

Access to Asylum: The law provides for the granting of asylum or refugee status, and the government has a system for providing protection to refugees. The asylum office within the Ministry of the Interior is responsible for implementing the system but lacked capacity, resources, and trained staff to do so effectively. The majority of registered asylum seekers "disappeared" before authorities made an initial decision on their applications and sometimes before they conducted interviews. According to the UNHCR, one of the reasons for these disappearances was a lengthy government procedure for deciding applications. In the first six months of the year, 4,257 people expressed an intention to seek asylum in the country. Of that number, only nine were interviewed, and authorities made only one positive refugee status determination and two subsidiary protection determinations.

Safe Country of Origin/Transit: The UNHCR raised concerns about the government's interpretation and use of the concept of safe third country, which was not in line with international standards. It was government policy to issue blanket denials of asylum to applicants from a "safe country of origin." The UNCHR claimed that this policy and the list of "safe third countries" was nonsensical because the Ministry of Foreign Affairs drafted them based solely on the country's relations and affiliations with those countries and not based on their actual human rights situations. All neighboring states recognized by Serbia therefore were on its list of "safe third countries." The UNHCR's implementing partners petitioned the Constitutional Court to abolish the list, but the court declared that making such a decision did not fall within its competency.

Refoulement: The UNHCR noted that the country lacked the resources and expertise necessary to provide sufficient protection against refoulement. It recommended that other countries should not consider Serbia a safe third country and urged EU member states not to return asylum seekers to Serbia on that basis.

The SCRM ran two formal and four ad hoc asylum centers with a total capacity of 545 beds, which was insufficient for the growing number of asylum seekers. One of the ad hoc centers, with 150 beds, was flooded in May. Those who could not be accommodated in the centers stayed in private accommodations or on the streets waiting for a vacancy ..."

Diese Erwägungen, wonach der entscheidungsrelevante Sachverhalt zu den angesprochenen Themenkreisen mangelhaft geblieben ist, gelten auch für den vorliegenden Fall.

Zudem kommt, dass seit dem Wochenende 4.- 6. September 2015 überhaupt unklar ist, wie die Situation für Asylsuchende in Ungarn zu beurteilen ist. Die Bundesregierung sprach von einer "dramatischen Situation in Ungarn" http://www.krone.at/Oesterreich/Faymann_ Grenzbalken_ auf_fuer_die_Menschlichkeit-So_lief_der_Deal-Story-470609), wobei unklar ist, ob sich diese Krisensituation auf das Wochenende beschränkt hat oder fortdauert und inwieweit auch Dublin-Rückkehrer davon betroffen sein könnten.

Es erschiene auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Fremden untereinander qualifiziert willkürlich, einerseits Asylwerbern aus Ungarn - unter Außerachtlassung der Bestimmungen der Dublin III-VO - offiziell die Ein- oder Durchreise nach bzw. durch Österreich anzubieten, und andererseits andere durch Ungarn durchgereiste Asylwerber rückzuüberstellen, sodass auch die völlig unklare, faktische gegenwärtige Situation (*http://www.salzburg24.at/offene-grenzen-werden-laut-faymann-langsam-zurueckgenommen/ apa-s24_1425255338: "Wir müssen jetzt Schritt für Schritt weg von Notmaßnahmen hin zu einer rechtskonformen und menschenwürdigen Normalität", meinte der Kanzler in einer Aussendung".,

*http://www.krone.at/Oesterreich/Faymann_Grenzbalken_auf_fuer_die_Menschlichkeit-So_lief_der_Deal-Story-470609:

"Wie lange die "Ausnahmesituation" mit der offenen Grenze Richtung Ungarn noch andauern wird, konnte Faymann am Samstag nicht sagen.") in Österreich einer Klärung bedarf.

Letztlich ist in casu darauf hinzuweisen, dass die BF bei einer Gesamtbetrachtung im Familienverfahren wohl unzweifelhaft einer vulnerablen Personengruppe angehören:

Der 1.-BF wurde wiederholt in kurzen Abständen nach dem Unterbringungsgesetz stationär in die psychiatrische Abteilung des XXXX Krankenhauses aufgenommen, die 2.-BF hat erst vor kurzem entbunden, der 3.-BF ist ein Baby im Alter von 2 Monaten und die 4.-BF leidet an einer Entwicklungsverzögerung und Intelligenzminderung.

Es wird nicht verkannt, dass die einzelnen Aspekte jeweils alleine betrachtet kein zwingendes Hindernis für eine Rücküberstellung darstellen, zumal das BFA ärztliche Stellungnahmen eingeholt hat, die von einer Überstellungsfähigkeit der 1.- und 2.-BF ausgehen. In casu erscheint jedoch angesichts des vorliegenden Familienverfahrens eine gesamthafte Betrachtung aller Aspekte notwendig, die insgesamt eine besondere Vulnerabilität der Familie erkennen lassen.

Die im angefochtenen Bescheid fehlenden Feststellungen zu den angeführten Themenkreisen, die auch auf entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen basieren müssten, stehen daher einer Überprüfung der Entscheidung im Rechtsmittelweg entgegen, sodass die angefochtene Entscheidung gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben war.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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