W133 1434078-1•BVwG W133 1434078-1
W133 1434078-1Bundesverwaltungsgericht11.09.2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W133 1434077-1/20E
W133 1434078-1/16E
W133 1434079-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1.) XXXX , (2.) XXXX und (3.) XXXX , alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist in allen drei Verfahren gemäß Art. 133 Abs. 4
B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer XXXX stellte ebenso wie seine XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) und die gemeinsame Tochter XXXX (Drittbeschwerdeführerin) am 20.02.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, aus Inguschetien zu stammen und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe zu sein. Als Grund für das Verlassen seiner Heimat gab er im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung am 22.02.2013 an, er habe am 15.02.2013 mit einem Zug illegal sein Heimatland verlassen, sei schlepperunterstützt weitergereist und am 20.02.2013 illegal nach Österreich eingereist. Er habe einen russischen Inlandspass gehabt, einen Russischen Auslandspass habe er nicht besessen. Als Fluchtgrund gab er an, sein Name befinde sich auf einer Russischen Fahndungsliste. Er werde verfolgt und beschuldigt, mit den Widerstandskämpfern zusammenzuarbeiten. Von Mai 2012 bis November 2012 sei er aus diesem Grund unschuldig inhaftiert gewesen. Die Probleme hätten im April 2012 begonnen, als die Polizei das erste Mal zu ihm nachhause gekommen sei. Im April 2012 sei der Erstbeschwerdeführer drei Tage lang inhaftiert gewesen und geschlagen worden. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden. Er habe Angst um sein Leben. Sein Bruder werde seit März 2012 vermisst. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob der Bruder überhaupt noch lebe.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer asylrechtlichen Erstbefragung am 22.02.2013 an, gemeinsam mit ihrer Tochter ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, aus Inguschetien zu stammen und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe zu sein. Befragt zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, sie hätten wegen der Probleme ihres Mannes flüchten müssen. Er werde in Russland gesucht, sein Name befinde sich auf der Fahndungsliste. Er werde beschuldigt, mit den Widerstandskämpfern zusammenzuarbeiten und sei aus diesem Grund bereits ein halbes Jahr unschuldig in Haft gewesen. Dies sei ihr einziger Fluchtgrund. Betreffend die Drittbeschwerdeführerin gab die Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin an, die Tochter befinde sich seit ihrer Geburt ständig bei ihr und es würden für die Tochter die gleichen Fluchtgründe wie für sie selbst gelten. Ihr Kind habe überdies keine eigenen Fluchtgründe.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden in weiterer Folge am 26.02.2013 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Zum Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, am XXXX hätten ihn zwei Polizisten von zu Hause auf die Polizeiwache mitgenommen. Bei der Polizeistation hätten auf den Beschwerdeführer ein FSB Mitarbeiter, namens M., und ein Angehöriger von Kadyrow namens R., gewartet. M. habe ihn über alles befragt, wo er arbeite, was er mache, auch über seine Familie. Er habe ihn auch über seinen jüngeren Bruder befragt. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass der jüngere Bruder spurlos verschwunden sei und, dass sie das besser wissen müssten als er. Der Bruder sei am XXXX von Sicherheitskräften mitgenommen worden und seither hätten sie keine Informationen über ihn. Nach einem weiteren Gespräch auf der Straße sei der Erstbeschwerdeführer freigelassen worden und draußen hätten der Vater und der Onkel auf ihn gewartet und ihn nach Hause gebracht. Seine ganze Familie sei daheim gewesen. Sie hätten gedacht, dass er wegen seines jüngeren Bruders mitgenommen worden sei. Am XXXX sei der Beschwerdeführer unterwegs zu einem Freund nach XXXX gewesen. Er sei von maskierten Männern mitgenommen worden. Er habe geschrien, aber niemand habe ihm geholfen. Er sei in die Polizeistation hineingebracht, auf einen Sessel gesetzt und befragt worden. Drei maskierte Männer, die gesagt hätten, dass sie Russen seien, hätten den Beschwerdeführer befragt und geschlagen. Sie hätten ihn mit den Händen aufgehängt und angefangen, ihn mit Wasser befüllten Flaschen zu schlagen. Zwei Männer hätten ihn am ganzen Körper und an den Füßen geschlagen, im Gesicht sei er nicht geschlagen worden. Sie hätten von ihm verlangt, dass er ein Papier unterschreibe, wonach einige seiner Bekannten mit Widerstandskämpfer zusammenarbeiten würden. Er sei drei Tage lang geschlagen worden, aber nie ins Gesicht. Am dritten Tag habe er ein Papier unterschreiben müssen, wonach er Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln unterstützt habe. Er habe Angst vor Stromfolter gehabt und mit einer anderen Unterschrift als normal unterschrieben. Am XXXX habe man ihn auf ein Feld gebracht und vom Auto hinausgeschmissen. Dann sei er zur Straße gegangen, habe ein Auto aufgehalten und ein älterer Mann habe ihn nach Hause gebracht. Auf dem Körper sei kein einziger Fleck gewesen, obwohl er drei Tage lang geschlagen worden sei. Am XXXX , um ca. 06:00 Uhr, in der Früh, seien die Polizisten wieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten alle Familienangehörigen in den Hof gebracht. Sie hätten dem Beschwerdeführer befohlen, sich niederzuknien und ihn mit Handschellen gefesselt und aus dem Haus gebracht. Seine Mutter habe geweint und seine Frau habe auch geweint und geschrien. Er habe sie beruhigt und gesagt, es werde ohne Gotteswillen nichts geschehen und sie hätten in einen Uaz gesetzt. Er sei auf die Polizeistation in eine Zelle im Keller gebracht worden. Am XXXX habe er eine Gerichtsverhandlung gehabt. Dort sei auch sein namentlich genannter Rechtsanwalt gewesen. Er wisse nicht, woher er diesen Rechtsanwalt überhaupt bekommen habe. Die Verhandlung habe ca. eine Stunde gedauert und sie hätten ihn für 6 Monate verurteilt. Sie hätten aber keine Beweise gehabt. Es sei ihm aber gesagt worden, dass ihn jemand beschuldigt habe, Widerstandskämpfer unterstützt zu haben. Sie hätten auch das Papier gehabt, welches er unterschrieben habe. Nach der Verhandlung sei er noch vier oder fünf Tage in der Polizeistation gewesen, dann sei er nach N. verlegt und zehn Tage lang dort inhaftiert gewesen. Dann sei er nach P. verlegt worden, wo er den Rest der Haft verbracht habe. Am XXXX sei er aus der Haft entlassen worden. Im Gefängnis habe er ständig Probleme gehabt und sei ständig bestraft worden. Am 29. sei er entlassen worden und am gleichen Tag habe ihn der Vater nach Hause gebracht. Er habe zunächst eine Nacht zu Hause verbracht und sich dann bei einem namentlich genannten Freund in dessen Wohnung versteckt. Sein Vater habe ihm dann eine Vorladung zur Staatsanwaltschaft gebracht, die der Beschwerdeführer in der Einvernahme auch vorlegte. Er legte weiters im Zuge der Einvernahme auch eine Ausschreibung zur Personensuche betreffend den Beschwerdeführer vor, wonach er mangels Beweisen nicht verurteilt worden sei und sich aber regelmäßig bei der zuständigen Polizeidienststelle melden müsse. Der Beschwerdeführer gab an, man habe ihn für 5 Jahre verurteilen wollen, jedoch mangels Beweisen nach 6 Monaten aus der U-Haft entlassen. Er fürchte sich jetzt im Falle einer Rückkehr vor weiterer Misshandlung und Verfolgung.
Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte in weiterer Folge am 26.02.2013 vor der belangten Behörde im Wesentlichen das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe und wolle aber als Familie mit ihrem Mann beisammen bleiben.
Der Erstbeschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 04.03.2013 vor der belangten Behörde ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zusammengefasst vor, er sei in der Heimat zuerst drei Monate in Untersuchungshaft gewesen, welche dann für weitere drei Monate verlängert worden sei. Er sei am XXXX nachmittags aus der Haft entlassen worden. Dem Beschwerdeführer sei bei der Entlassung gesagt worden, dass er sich jede Woche bei der Polizei melden solle. Weitere Schriftstücke habe er nicht bekommen. Sein Vater habe bei der Ausreise gesagt, dass er eine Bestätigung habe. Es habe sich damals um eine Untersuchungshaft gehandelt, die verlängert worden sei. Seine Angaben würden der Wahrheit entsprechen.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.03.2013 wurden die Anträge der drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/5005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und alle drei Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Die Angaben der Beschwerdeführer seien zusammengefasst teilweise zu vage und unkonkret sowie nicht nachvollziehbar und auch widersprüchlich gewesen.
Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes, den Beschwerdeführern zugestellt am 08.03.2013, wurden mit Schreiben vom 21.03.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.03.2013, fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden im Familienverfahren für alle drei Beschwerdeführer erhoben und die Bescheide in vollem Umfang angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Vorbringen der Beschwerdeführer sei glaubhaft. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht in seiner Gesamtheit gewürdigt. Bei Gesamtbetrachtung des von den Beschwerdeführern Vorgebrachten hätten alle ihre Angaben übereingestimmt, ihr Vorbringen sei nachvollziehbar, plausibel und mit den aktuellen Länderfeststellungen in Einklang zu bringen. Den Beschwerdeführern drohe in ihrer Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit betreffend die gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Am 17.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beisein der Beschwerdeführer und einer Verhandlungsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der Verhandlung fand eine eingehende Befragung der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen, zum Gesundheitszustand und auch zur Gesamtsituation des Ehepaares durch das Bundesverwaltungsgericht statt und wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch bekannt gegeben, dass am XXXX der minderjährige gemeinsame Sohn der beiden Beschwerdeführer, XXXX , in Österreich geboren worden und für diesen ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde gestellt worden war.
Mit Schreiben vom 14.07.2014 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten nach und legten weitere Beweismittel - eine Krankenhausbestätigung vom 19.06.2014 und eine Anwaltsbestätigung vom 19.06.2014 in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers - vor.
Mit Schreiben vom 20.08.2015 legten die Beschwerdeführer den nunmehr erlassenen Bescheid vom XXXX betreffend den Sohn XXXX vor, worin diesem auf Grund seiner seit der Geburt bestehenden schweren multiplen Erkrankungen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 20.02.2013, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, der Beschwerden vom 21.03.2013 gegen die angefochtenen Bescheide vom 07.03.2013, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Die Ehe hatte bereits im Herkunftsstaat bestanden. Die Drittbeschwerdeführerin ist die minderjährige gemeinsame Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammen aus Inguschetien und waren vor ihrer Ausreise auch innerhalb der Russischen Föderation wohnhaft. Am XXXX wurde in Österreich der gemeinsame Sohn XXXX geboren. Diesem wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX auf Grund seiner seit der Geburt bestehenden schweren multiplen Erkrankungen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.
Die Beschwerdeführer reisten illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellten am 20.02.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer verließ sein Heimatland aufgrund von Verfolgungen seitens der inguschetischen bzw russischen Sicherheitskräfte aufgrund von ihm unterstellter Zusammenarbeit mit Widerstandskämpfern. Diese Bedrohung richtete sich nicht gegen die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Inguschetien wird - soweit verfahrensgegenständlich relevant - festgestellt:
Sicherheitslage und allgemeine Menschenrechtslage
Laut einem Bericht des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation für den Nordkaukasus, sind in den vergangenen zehn Jahren über 3.500 Aufständische im Nordkaukasus getötet und rund 8.000 festgenommen worden. Es wird ein wachsender Einfluss islamistischer Strömungen speziell auf junge Männer in der Konfliktregion festgestellt. [...] Nach Schätzungen der Internetzeitung "Caucasian Knot" wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt 375 Personen getötet und 343 verletzt. Verglichen mit 2012, wo es insgesamt 700 Todesopfer (darunter 404 Aufständische) und 525 Verletzte gab, sei für 2013 mit einem Rückgang der Opferzahlen zu rechnen. Russland hat anlässlich der bevorstehenden Olympischen Winterspiele in Sotschi seine Gesetze zur Terrorabwehr verschärft. Präsident Putin unterzeichnete am vergangenen Wochenende neue Sicherheitsregeln. Demnach sind Verwandte von Aufständischen unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, für Schäden bei Angriffen durch ihre Angehörigen aufzukommen. Zugleich können Personen, die ein Training für Aufständische durchlaufen haben, allein dafür mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft werden. (BAMF Briefing Notes [4.11.2013]:
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, sodass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Föderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA [10.6.2013]: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation)
Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus. Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt. (AA 10.6.2013)
Die russische Republik Inguschetien gehört wie Tschetschenien oder Dagestan zu den Unruhegebieten im Nordkaukasus, wo Islamisten mit Gewalt ihre Ziele verfolgen. Der Gewalt im Nordkaukasus kann die russische Regierung bisher kein Ende setzen. Vor allem fürchtet sie zurzeit, dass von hier aus im Februar Anschläge auf die Olympischen Winterspiele im nahegelegenen Sotschi verübt werden könnten. (Euronews [27.8.2013]: Nachrichten, Hoher Sicherheitsbeamter im russischen Inguschetien erschossen, http://de.euronews.com/2013/08/27/hoher-sicherheitsbeamter-im-russischen-inguschetien-erschossen/, Zugriff: 06.02.2014)
Offiziell wurde der Anti-Terror-Kampf 2009 auf Anweisung des damaligen Präsidenten Dmitri Medwedew durch FSB-Chef Alexander Bortnikow beendet; zehn Jahre nach dem Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs. Seither gilt die Region als befriedet. Doch nach wie vor brodelt es im Kaukasus. Beinahe täglich gibt es Scharmützel oder Anschläge, inzwischen seltener in Tschetschenien, dafür öfter in den bettelarmen Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien. (Der Standard [19.4.2013]: International, Krisenregion
Kaukasus: Krieg, Armut und Islam, http://derstandard.at/1363708610590/Krisenregion-Kaukasus-Krieg-Armut-und-Islam,
Zugriff: 06.02.2014)
Die russische Armee hat bei einem Großeinsatz im Nordkaukasus 49 mutmaßliche Rebellen getötet. Es blieb zunächst unklar, wann die Einsätze begannen und wie lange sie dauerten. Der Präsident der Republik Inguschetien, Junus-Bek Jewkurow, stellte nach Angaben der Nachrichtenagentur RIA Nowosti den Rebellen Straffreiheit in Aussicht, wenn sie überliefen. Zum Nordkaukasus gehören unter anderem die unruhigen Teilrepubliken Dagestan, Inguschetien und Tschetschenien. In dem Gebiet kämpfen seit Jahren radikalislamische Rebellen für die Unabhängigkeit von Moskau. (AFP-Meldung [21.10.2012]: Nordkaukasus: Russische Armee tötet mutmaßliche Rebellen
http://www.google.com/hostednews/afp/article/ALeqM5iS1581fTOCWwktBgkkggwzn_5-LQ?docId=CNG.1ba2add2114a14ace1559af663077b6a.7a1, Zugriff: 06.02.2014)
Bewaffnete Gruppen überfielen 2012 Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. [...] Weitere Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. In einigen Republiken bemühte man sich, der Bedrohung durch bewaffnete Gruppen mit deeskalierenden Strategien zu begegnen. In Dagestan und in Inguschetien wurden Kommissionen zur Wiedereingliederung ins Leben gerufen. Sie sollen dazu beitragen, dass bewaffnete Kämpfer aufgeben und sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 jedoch weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt. (AI - Amnesty International [23.5.2013]: Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 06.02.2014)
Die Aushebung einer mutmaßlichen Terrorzelle bei Moskau ist eine wichtige Erfolgsmeldung für die russischen Sicherheitskräfte, nachdem nur einen Tag zuvor bei einem Doppelanschlag in der russischen Kaukasusrepublik Dagestan vier Menschen ums Leben kamen und über 40 verletzt wurden. Am Dienstag [21.5.2013] folgte die Meldung, dass Sicherheitskräfte in der Kaukasusrepublik Inguschetien den engsten Mitarbeiter des Islamistenführers Doku Umarow, Dschamaleil Mutalijew, und einen weiteren Extremisten getötet hätten. Der Kaukasus bleibt die Achillesferse Russlands. Allein heuer haben die Behörden in der Region 122 Anschläge mit elf Toten registriert. Zumeist richten sich die Taten gegen Uniformierte, Beamte und Geschäftsleute. (Der Standard [22.5.2013]:
http://derstandard.at/1363711680048/RusslandUSA-Entzweit-gegen-den-Terror, Zugriff: 06.02.2014)
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre verbessert. Normen und Rechtswirklichkeit klaffen aber weiterhin oft stark auseinander. Ein gravierendes Problem ist nach wie vor die mangelnde Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik unter anderem an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Kaum weniger dezidiert äußerte sich in den letzten zwei Jahren der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten. Nach dessen Erweiterung auf insgesamt 63 Mitglieder einschließlich kremlnaher Personen bleibt jedoch die zukünftige Ausrichtung dieses Gremiums abzuwarten. Im Lichte der Entwicklungen seit Mai 2012 sind die Hoffnungen auf eine spürbare Verbesserung der Menschenrechtslage in Russland zurzeit gering. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Über ein Viertel der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Anfang 2012 anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft; zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer, in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 ge-stoppt worden. (AA 10.6.2013)
Die Kläger in Prozessen vor dem [EGMR] sind in der Vergangenheit schon oft Opfer von Morden, Verschleppungen und Verfolgung geworden. Auch vor Familienangehörigen machen die Sicherheitskräfte nicht Halt. (Gesellschaft für bedrohte Völker - Der Blog (27.3.2012): Für Menschenrechte, Weltweit, Inguschetien: Junger Mann verschleppt, http://gfbvberlin.wordpress.com/2012/03/27/inguschetien-junger-mann-verschleppt/, Zugriff 06.02.2014)
Der Bericht "The circle of injustice: Security operations and human rights violations in Ingushetia" dokumentiert Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrige Tötungen, Verschwindenlassen und Folter. Auch wenn der Bericht sich auf eine Teilrepublik im Nordkaukasus konzentriert, gelten die im Bericht vorgestellten Erkenntnisse für die gesamte Region.
Schätzungen zufolge wurden seit 2002 mehr als 200 Menschen von bewaffneten und maskierten Personen entführt, ohne dass in Inguschetien oder in der Region jemals jemand wegen Verschwindenlassen belangt worden wäre. Jedes Jahr wird in Inguschetien über unrechtmäßige Tötungen berichtet, viele davon sollen im Rahmen von Sicherheitsoperationen begangen worden sein. Doch bisher wurde nicht ein einziger Fall vor einem Gericht verhandelt. Menschenrechtsverletzungen werden oft von Sicherheitskräften begangen, die Masken tragen, aber keine Kennzeichen, die eine Identifizierung ermöglichen würden. Sie benützen zudem Fahrzeuge ohne Nummernschilder. Diese Praxis sowie die komplexe und undurchsichtige Struktur der im Nordkaukasus operierenden Sicherheitskräfte ermöglicht es den Behörden, die Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen zu leugnen. (AI - Amnesty International, Schweizer Sektion [21.6.2012]: Russische Föderation, Den Teufelskreis der Straflosigkeit im Nordkaukasus durchbrechen,
http://www.amnesty.ch/de/laender/europa-zentralasien/russland/dok/2012/den-teufelskreis-der-straflosigkeit-im-nordkaukasus-durchbrechen, Zugriff 20.2.2014)
Trotz strafprozessualer Reformen nach dem Ende der Sowjetunion und der Einführung verfahrensrechtlicher und praktischer Sicherheitsmaßnahmen gegen Folter gibt es überwältigendes Beweismaterial dafür, dass Folter noch immer weit verbreitet ist. Polizeiangestellte nutzen sie dazu, um Geständnisse und Zeugenaussagen zu erpressen.
(http://www.amnesty.ch/de/laender/europa-zentralasien/russland/dok/2012/den-teufelskreis-der-straflosigkeit-im-nordkaukasus-durchbrechen, Zugriff 20.2.2014)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
Sicherheitskräfte töten acht Extremisten
Russische Soldaten haben in der Nordkaukasus-Republik Inguschetien in der Nacht zum 02.08.15 acht mut-maßliche Mitglieder der Terrormiliz IS getötet. Unter den Toten sei auch der Anführer der Zelle, Adam Tagilow, der für einen Angriff in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny im Dezember 2014 verantwort-lich sei, erklärte das russische Anti-Terror-Komitee am 02.08.15. In Grosny waren 25 Menschen bei dem Angriff ums Leben gekommen. Tagilow und seine Gruppe hätten auch eine Reihe von anderen Attacken auf die Sicherheitskräfte verübt und vor kurzem dem IS Gefolgschaft geschworen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 3.8.2015).
Auch im Jahr 2014 sind die Opferzahlen im Nordkaukasus weiter zurückgegangen. Nach Informationen der russischen Internetzeitung "Caucasian Knot" wurden bei Kämpfen und Anschlägen mindestens 341 Personen getötet (2013: mindestens 529, 2012: 700 und 2011: 736 Tote). In Dagestan gingen die Opferzahlen zwar ebenfalls deutlich zurück. Doch bleibt diese Nordkaukasus-Republik der Schwerpunkt der Gewalt. Dort fan-den die meisten Spezial-Operationen der Sicherheitskräfte gegen bewaffnete Gruppierungen statt. In der Hauptkrisenregion des Nordkaukasus wurden 2014 mindestens 208 Menschen (2013: 341) getötet. In Tschetschenien stieg die Zahl der Toten von 39 auf 52 aufgrund zweier schwerer Selbstmordanschläge im Jahr 2014. In Kabardino-Balkarien ging die Zahl der getöteten Personen auf 49 (2013: 92) und in Inguschetien auf 21 (2013: 36) zurück. Ruhig blieb es in den anderen Nordkaukasus-Republiken Adygien, Karatschai-Tscherkessien und Nordossetien, wo lediglich ein Todesopfer zu verzeichnen war. Im Gebiet Stawropol, das seit einigen Jahren zum Föderalbezirk Nordkaukasus zählt, starben 2014 insgesamt zehn Menschen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 20.04.2015.
Haftbedingungen
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
Binnenvertriebene
In der Republik Inguschetien gibt es 6.147 Vertriebene aus der Tschetschenischen Republik, die in 34 temporären Siedlungen und Privatunterkünften untergebracht worden sind, sowie 9.938 Flüchtlinge aus dem Bezirk Prigorodny in RNO-A (Republik Nordossetien-Alania), untergebracht in 16 temporären Siedlungen. (DRC - Danish Refugee Council [Februar 2013]: Russian Federation - North Caucasus Operation, Accountability Framework, http://drc.dk/fileadmin/uploads/pdf/IA_PDF/North_Caucasus/2013-english-RF-NC_Accountability_Framework__incl.pdf, Zugriff: 06.02.2014)
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). (AA 10.6.2013)
Wirtschaftliche und soziale Lage
Inguschetien ist eines der ärmsten Gebiete der Russischen Föderation und hat mit 47,7 Prozent die höchste Arbeitslosenrate. 91 Prozent des Haushalts speisen sich aus direkten Subventionen der Russischen Föderation. (AI Schweiz 21.6.2012, (http://www.amnesty.ch/de/laender/europa-zentralasien/russland/dok/2012/den-teufelskreis-der-straflosigkeit-im-nordkaukasus-durchbrechen, Zugriff 20.2.2014)
Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20-30%, in Inguschetien sogar bei 50%. Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig: 75% der jährlichen Budgets kommen von dort. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert (Bundeszentrale für politische Bildung, Dr. Regina Heller 6.1.2014)
Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien, Krasnodar und Stavropol Krai etc. verzeichnet (17373 RUB/USD 555). Durchschnittsgehälter laut Bundesstatistik Service (Ende 2011): Inguschetien 18791 RUB/ca. 600 USD. Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47% [...] Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden. Beschäftigungszentren in der Nord-Kaukasus-Region: Magas [Hauptstadt der autonomen russischen Republik Inguschetien] 11, Novaja Str., tel.: +7 (8734) 55-20-65, +7 (8732) 55-20-65, www.ingushetia.regiontrud.ru Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. (BAMF-IOM [6.2013]: Länderinformationsblatt Russische Föderation)
In der Republik gibt es ca. 50 mittlere und größere landwirtschaftliche Betriebe. Traditionelle Landwirtschaftszweige sind Ackerbau und Viehzucht. Der Ackerbau ist auf den Anbau von Weizen, Sonnenblumen, Kartoffeln, Beete und anderem Gemüse spezialisiert. Auch für den Anbau von Früchten und Wein findet man gute Bedingungen. Günstige klimatische Bedingungen und das Vorhandensein von vielen Almen und Weideflächen begünstigen die Entwicklung von Viehzucht in Inguschetien. Auch der Obstanbau entwickelt sich aktiv.
Das Bevölkerungswachstum in Inguschetien hängt nicht nur mit dem natürlichen Bevölkerungszuwachs, sondern auch mit dem Zufluss von Flüchtlingen und Migranten aus dem benachbarten Tschetschenien sowie aus Nord-Ossetien zusammen. Laut den Angaben der republikanischen Zweigstelle des russischen Ministeriums für Nationalitäten- und Migrationspolitik befinden sich gegenwärtig 165.000 Migranten auf dem Gebiet Inguschetiens. Die Integration in den Arbeitsmarkt verläuft sehr langsam, was auch mit fehlender Finanzierung durch die Föderation zusammenhängt. Knapp 208.000 Menschen sind als arbeitsfähig einzustufen, lediglich 118.000 Menschen sind als wirtschaftlich aktiv zu betrachten. (BAMF-IOM 6.2013)
Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)
Einige soziale Rechte sind in der Russischen Föderation mit der Registrierung verknüpft. So etwa Pensionen, Sozialbeihilfen und auch die Aufnahme in schulische Einrichtungen. Von Präsident Putin wurde Ende 2012 ein Gesetzesvorschlag eingebracht, dem zufolge die Strafen für fiktive Registrierungen erheblich verschärft werden sollen. (ÖB Moskau [9.2013]: Asylländerbericht Russische Föderation)
Ein Programm, das entsprechende Unterstützung leisten kann, ist das System der "sozialen Hypotheken". Dieses System stellt gefährdeten Personengruppen einen geförderten Hypothekenkredit in Aussicht, der mit einer staatlichen Beihilfe zur Verbesserung der Wohnsituation kombiniert wird (die sogenannte Verbesserung der Wohnverhältnisse bewegt sich innerhalb der festgelegten Norm von gegenwärtig 18 m² pro Person). Einen Antrag auf eine "soziale Hypothek" können in erster Linie Personen stellen, die bereits hinsichtlich einer Verbesserung der Wohnsituation anspruchsberechtigt sind. Zusätzlich können andere Personengruppen, wie z.B. Jugendliche, Staatsbedienstete, Militärangehörige und junge Familien einen Antrag stellen. Öffentliche Wohltätigkeitsorganisationen betreiben humanitäre Tätigkeiten, die verschiedene Formen von Hilfsleistung umfassen können: so z.B. juristische, soziale, psychologische und medizinische Hilfe oder Hilfe für junge Fachleute bei der Arbeitssuche. Hauptsächlich jedoch sind die Hilfsleistungen für Menschen gedacht, die einer benachteiligten und besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugerechnet werden können (Flüchtlinge, Kriegsgeschädigte, Opfer von Vertreibung usw.). (BAMF-IOM 6.2013)
Laut einem am 01. Januar 2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die mehr als zwei Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (in 2013 liegt diese bei RUB 408.960 (USD 13.065), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1. Januar 2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Seit dem 01. Januar 2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden. (BAMF-IOM 6.2013)
Medizinische Versorgung
In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:
Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel. Etwa 80% der staatlichen Gesundheitseinrichtungen werden über regionale und/oder städtische Budgets finanziert, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen meist nicht in der Lage sind, die medizinische Versorgung auf hohem Niveau anzusiedeln. Häufig fehlen medizinische Apparate und die Einrichtungen leiden unter Personalmangel, da die durchschnittliche Stellenbesetzung bei nur etwa 60% liegt. Die Qualität der kostenlos gewährten medizinischen Versorgung nimmt infolgedessen stetig ab. (BAMF-IOM 6.2013)
Zugang zur medizinischen Versorgung:
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt.
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. (BAMF-IOM 6.2013)
Verfügbarkeit und Kosten: Medikamente/Die Versorgung mit
Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb. Diese Kosten werden für alle Staatsbürger vom Staatsbudget gedeckt. Dies schließt auch Personen ein, die nicht im OMS-System registriert sind. (BAMF-IOM 6.2013)
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. (BAMF-IOM 6.2013)
Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:
Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM 6.2013)
Seit 01.01.2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom 29.11.2010 in Kraft und seit 01.01.2012 ist das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom 21.11.2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation" in Kraft. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. (ÖB Moskau 9.2013)
Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. (ÖB Moskau 9.2013)
Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau 9.2013) Sollte oben bei der allgemeinen medizinischen Versorgung stehen.
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben.
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013)
Menschen mit psychischer Erkrankung:
Der Gesetzgeber der Russischen Föderation regelt die rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Prinzipien psychiatrischer Hilfeleistung in Russland. Dem Gesetz entsprechend, werden folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM 6.2013)
Schwere posttraumatische Belastungsstörung, samt Erkrankung mit depressiven- und Angst-Symptomen sind in der Russischen Föderation behandelbar. Auch die erforderlichen Medikamente zur Behandlung von psychischen Krankheiten sind erhältlich. (MedCOI [16.8.2013]:
Auskunft BMA-4962 durch das Niederländische Ministry of the Interior and Kingdom Relations/Immigration and Naturalisation Service (IND)/Medical Advisors¿ Office)
Laut der WHO ist die Behandlung psychischer Erkrankungen vorhanden aber sehr begrenzt. In der Republik Inguschetien gibt es keine psychiatrischen Kliniken (mit Betten). Es gibt eine psychoneurologische Poliklinik in Nazran, wo die Registrierung von Patienten mit psychischen Erkrankungen begrenzt ist. In der Regel gibt es an den örtlichen Polikliniken nur wenige Psychologen / Psychiater. Die Qualität der Dienstleistungen wird als zweifelhaft beschrieben. Junge qualifizierte Ärzte wollen in der Psychiatrie aufgrund der niedrigen Löhne nicht praktizieren und wählen deshalb besser bezahlte Arbeitsplätze. Aufgrund dessen werden die Patienten von älteren Ärzten mit veraltetem, bzw. überholtem Wissen behandelt.
Die meisten Medikamente sind erhältlich. Allerdings sind die Medikamentenvorräte, die durch die Gesundheitsservice verteilt werden, begrenzt. In den lokalen privaten Apotheken stehen die meisten Medikamente zur Verfügung.
In der Region besteht ein allgemein mangelndes Verständnis über diese Art von Krankheiten. (MedCOI [26.6.2012]: LandInfo, Report, Chechnya and Ingushetia: Health services)
Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. [...] Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.6.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht. (AA 10.6.2013)
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurde, ordentlich behandelt wurde. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau 9.2013)
2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität der Beschwerdeführer ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde sowie den Geburtsurkunden und dem russischen Führerschein. Die Feststellungen zur familiären Situation und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben und den Feststellungen in den genannten Dokumenten. Auch die belangte Behörde stellte bereits die Identität, Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer fest.
Die Feststellungen zur Einreise und Antragstellung ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland aufgrund von Verfolgungen des Erstbeschwerdeführers seitens der inguschetischen bzw russischen Sicherheitskräfte aufgrund von ihm unterstellter Zusammenarbeit mit Widerstandskämpfern verließen und sich diese Bedrohung nicht gegen die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin richtet, beruht auf den glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und auch der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren und insbesondere im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2014 unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin vermochten detaillierte und einander in den wesentlichen Punkten nicht widersprechende Angaben zur vorgebrachten Mitnahme und Misshandlung sowie zur sechs monatigen Untersuchungshaft von XXXX zu tätigen. Sie wichen keinen Fragen aus und konnten auch in Randbereichen und auf bislang nicht gestellte Fragen ausführliche und konkrete nachvollziehbare und übereinstimmende Antworten geben. Auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer sich nunmehr auf einer Fahndungsliste befindet, erscheint im gegebenen Zusammenhang vor dem Hintergrund der vorhandenen Beweismittel nachvollziehbar, da er, nachdem er mangels Beweisen wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden war und sich regelmäßig bei der zuständigen Polizeidienststellte melden hätte sollen, dieses unterlassen und sich stattdessen aus Furcht vor weiteren Übergriffen bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt gehalten hatte. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers decken sich auch mit den von ihm im Verfahren vorgelegten Beweismitteln, insbesondere der vorgelegten Ladung vom XXXX , der Krankenhausbestätigung, wonach der Erstbeschwerdeführer tatsächlich vom XXXX bis zum XXXX wegen zahlreicher Prellungen und auch Prellung beider Nieren in Behandlung war, des anwaltlichen Schreibens des heimatlichen Rechtshilfeanwaltes, worin zusammengefasst das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bestätigt und dargelegt wurde, dass sich keinerlei Beweise für eine tatsächliche Zusammenarbeit des Erstbeschwerdeführers mit einer bewaffneten Formation im Akt befunden hätten und der Erstbeschwerdeführer aus diesem Grund auch wieder aus der Untersuchungshaft freigelassen worden sei. Es ist unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhaltes vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte weiters durchaus nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der im Anschluss erfolgten neuerlichen polizeilichen Vorladung weitere Übergriffe und Misshandlungen befürchtet.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Angaben der Beschwerdeführer, insbesondere des Erstbeschwerdeführers, seien nicht glaubhaft und in wesentlichen Punkten vage und widersprüchlich, nicht zu teilen; die Beschwerdeführer vermochten im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der sich der Erstbeschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist es den Beschwerdeführern auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindruckes, den sie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2014 hinterließen, gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab sind die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Für die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren keine konkrete, gegen sie selbst gerichtete Verfolgungsgefahr vorgebracht.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer nach dem 01.01.2006 gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der drei Beschwerdeführer vor. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellungen verheiratet (und sind es nach wie vor), wobei die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, die Drittbeschwerdeführerin ist ihr leibliches Kind.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Auf Grund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es den Beschwerdeführern gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde - nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab sind die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Auf Grund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation ist derzeit unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Erstbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - aufgrund des Umstandes, dass man ihm Kontakte und die Zusammenarbeit mit Widerstandskämpfern unterstellt und er daher bereits in das Blickfeld der inguschetischen bzw russischen Sicherheitskräfte geriet - weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen ausgesetzt wäre. Die Verfolgungsgefahr richtet sich, wie oben dargelegt wurde, ausschließlich gegen den Erstbeschwerdeführer, nicht jedoch gegen die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin.
Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall bei einer drohenden Verfolgung durch Sicherheitskräfte auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich außerhalb von Inguschetien in der Russischen Föderation niederzulassen, um der Verfolgungsgefahr zu entgehen.
Die Beschwerdeführer konnten somit glaubhaft machen, dass dem Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund der dem Erstbeschwerdeführer unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Da der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat aktuell keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, jedoch in ihren Beschwerdefällen - wie oben ausgeführt wurde - ein Familienverfahren zum Verfahren des Erstbeschwerdeführers besteht, war ihnen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 der gleiche Schutzumfang wie dem Erstbeschwerdeführer zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist und auch in den Verfahren seitens des Bundesamtes keine solchen vorgebracht wurden, den Beschwerden Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der drei Beschwerdeführer festzustellen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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