BVwG W129 2111852-1

W129 2111852-1Bundesverwaltungsgericht11.09.2015

Regest

Aufstiegsklausel, Leistungsreserven, negative Beurteilung,<br/>Pflichtgegenstand, Schulstufe, Widerspruch

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2111852-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2111852.1.00

Spruch

W129 2111852-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX, geboren am 31.10.1997, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 28.07.2015, Zl. A3-402-11/2-2015, zu Recht erkannt:

A.

Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 und 2 und § 71 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 104/2015, abgewiesen.

Der Schüler XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, die achte Klasse (12. Schulstufe) des Oberstufenrealgymnasiums, nicht berechtigt.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der mj. Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2014/15 die siebente Klasse des Oberstufenrealgymnasiums der Diözese Linz, Stifterstraße 27, in 4020 Linz.

2. Im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2014/15 wurde der BF in den Pflichtgegenständen "Englisch" sowie "Bewegung und Sport" mit "Sehr gut", in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Geschichte und Sozialkunde", "Geographie und Wirtschaftskunde" mit "Gut", in den Pflichtgegenständen "Biologie und Umweltkunde" und "Musikkunde" mit "Befriedigend", in den Pflichtgegenständen "Physik" und "Italienisch" mit "Genügend" und im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit "Nicht genügend" beurteilt.

Während die Physiknote - in Bezug auf die Beurteilung nach dem ersten Semester - eine Verschlechterung um einen Notengrad darstellte, konnte sich der Beschwerdeführer in "Italienisch" um einen Notengrad verbessern.

4. Am 02.07.2015 entschied die Klassenkonferenz, dass der BF auf Grund der negativen Beurteilung in Mathematik und seiner übrigen Leistungen in den Pflichtgegenständen (darunter das als "nicht abgesichert" protokollierte "Genügend" im Pflichtgegenstand Italienisch) mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.

5. Am 06.07.2015 erhob der BF über seine gesetzlichen Vertreter bei der Schulleitung Widerspruch gegen die Entscheidung zur Nichtberechtigung zum Aufsteigen vom 02.07.2015. Der BF habe voraussichtlich einen Notendurchschnitt von etwa 2,5 und werde voraussichtlich lediglich in zwei Gegenständen mit "Genügend" beurteilt werden. Der BF werde zur Wiederholungsprüfung aus Mathematik im September 2015 antreten, doch solle dies ohne Druck erfolgen.

Der Fachlehrer des Pflichtgegenstandes "Physik" gab folgende Stellungnahme ab: es seien die beiden Tests des ersten Semesters mit "Befriedigend" beurteilt worden, die beiden Tests des zweiten Semesters mit "Genügend", jedoch "knapp an der Grenze zum Befriedigend". Die mündliche Mitarbeit ließ "sehr zu wünschen übrig" bzw. war "kaum vorhanden". Die Note "Genügend" im Gegenstand Physik sei "abgesichert".

Die Fachlehrerin des Pflichtgegenstandes "Italienisch" listete die Leistungen des Beschwerdeführers im Laufe des Unterrichtsjahres unter Vorlage der Schularbeiten und Aufzeichnungen wie folgt auf:

Abschließend nahm die Fachlehrerin wie folgt Stellung: "Das Wissen des Schülers entspricht nur teilweise den Erfordernissen des Niveaus A2+. Es bereitet ihm große Schwierigkeiten, auf Fragen zu reagieren bzw. Sätze zu formulieren, die gut verständlich oder grammatikalisch richtig sind. Das zeigt sich auch in der zweiten Schularbeit, die nur deshalb mit "Befriedigend" beurteilt werden konnte, weil der Hör- und Leseteil gut erledigt wurde. Bei der ‚Sprache im Kontext' und beim ‚Schreiben' war der Schüler in beiden Teilen negativ (bei beiden Schularbeiten). Die mündliche Prüfung war positiv, weil teilweise isolierte Vokabel oder Verbformen abgeprüft wurden, die der Schüler erst durch den Prüfungsdruck gelernt hat (siehe Ergebnisse der schriftlichen Lernzielkontrollen). Beim Gespräch konnten die Formen jedoch nicht richtig angewendet werden."

6. Mit Gutachten vom 17.07.2015 nahm zuständige Landesschulinspektor zusammengefasst und sinngemäß wie folgt Stellung: Die Korrektur der (negativ beurteilten) 1. Schularbeit sei sehr gut nachvollziehbar, hinsichtlich der Korrektur der (mit "Befriedigend" beurteilten) 2. Schularbeit wäre auch ein "gutes Genügend" gerechtfertigt gewesen. Die Stellungnahme der Lehrerin, wonach die Teile, die Grammatik und Wortschatz sowie eigene schriftliche Produktion beträfen, negativ seien, sei richtig, es wäre sogar vertretbar, noch einige weitere fehlerhafte Wendungen, die eine Kommunikation unmöglich machen würden, zu korrigieren und negativ zu bewerten. Das niedrige Niveau in Bezug auf Wortschatz und Grammatik würde sicherlich in der nächsten Schulstufe Probleme bereiten. Die Benotung der am 12.06.2015 durchgeführten mündlichen Prüfung erscheine ungeachtet einiger im Detail nicht nachvollziehbarer oder fehlenden Aspekte ingesamt stimmig. Die negative Beurteilung der mündlichen Mitarbeit sei zurecht erfolgt. Das Leistungsbild signalisiere keine hinreichenden Lern- und Arbeitskapazitäten, sodass der Beschwerdeführer den Anforderungen des Gegenstandes Italienisch im kommenden Schuljahr höchstwahrscheinlich nicht gewachsen sein werde.

7. Mit Schriftsatz vom 23.07.2015 nahmen die Eltern des Beschwerdeführers dazu zusammengefasst und sinngemäß wie folgt Stellung: Ihr Sohn habe sich in zwei Gegenständen um eine Note verbessert, in zwei um eine Note verschlechtert. Es liege somit kein allgemeiner Leistungsabfall vor. Die im Akt inliegende Stellungnahme der Klassenvorständin, wonach ihr Sohn als "bequem und uninteressiert" beschrieben werde bzw. die behauptermaßen schlechten Leistungen des Sohnes "eher auf Desinteresse und Faulheit" zurückzuführen seien, sei somit in keiner Weise gerechtfertigt. Auch die Behauptung, ihr Sohn sei nur teilweise in die Klassengemeinschaft integriert, sei unzutreffend, da er mit 5 Klassenkameradinnen und -kameraden einen mehrtägigen Skiurlaub in der Ramsau verbracht habe. Auch werde ihr Sohn regelmäßig zu Geburtstagsfeiern und anderen Anlässen von den Mitschülern eingeladen.

Ihr Sohn sei 2007 einem mehrstündigen psychologischen Test unterzogen worden und sei im Endergebnis unter die besten drei Prozent der Kinder seiner Altersstufe gereiht worden. Die Leistungen des Sohnes bei diesem Test seien "teilweise als hochbegabt, teilweise als weit über der Norm" einzustufen. Im abgelaufenen Schuljahr sei ihr Sohn im Fach Deutsch mit "Gut" und im Fach Englisch mit "Sehr gut" beurteilt worden, habe also offensichtlich kein allgemeines Problem im Erlernen von Sprache und Fremdsprache. Der zweifellos vorliegende Leistungsabfall in Italienisch sei primär auf seine Krankengeschichte in diesem Schuljahr zurückzuführen. Ihr Sohn leide an fallweise sehr schwerer Neurodermitis und sei gegen eine Vielzahl von Gräsern und Pollen allergisch. Es komme zu einer Beeinträchtigung des Schlafes und somit auch zu einer nachfolgenden Müdigkeit. Ihr Sohn habe einige Unterrichtstage versäumt, was sich sicherlich beim Erlernen des aktiven Teils der Fremdsprache nachteilig ausgewirkt habe. Ihr Sohn unterziehe sich derzeit einer Bioresonanz-Therapie, es sei zu erwarten, dass die physische Leistungsfähigkeit wieder an das Normalniveau herankommen werde.

Es sei beabsichtigt, dass ihr Sohn ab dem kommenden Schuljahr Nachhilfe im Fach Italienisch erhalten werde, sodass die Defizite höchstwahrscheinlich wettgemacht werden könnten und ein positiver Abschluss im Gegenstand Italienisch zu erwarten sei. Aus den vorliegenden Gutachten ergebe sich nur ein gewisser Wahrscheinlichkeitsgrad, umgekehrt sei aus Sicht der Eltern ebenso mit einem gewissen Wahrscheinlichkeitsgrad von einer positiven Entwicklung auszugehen sei. Es entspreche einem guten Rechtsverständnis, dass bei wahrscheinlichen und nicht völlig gesicherten Ergebnissen der Grundsatz "in dubio pro reo" zum Tragen kommen sollte. Die Wiederholung eines ansonsten positiv abgeschlossenen Jahrganges (mit Ausnahme von Mathematik) stelle einen nicht zu unterschätzenden Eingriff in das Leben eines jungen Menschen dar, der im derzeitigen Klassenverband gut integriert sei. Ein solcher Eingriff sollte nicht von ungesicherten Wahrscheinlichkeiten abhängen. Die allgemeinen Fähigkeiten ihres Sohnes würden nach ihrem Verständnis durchaus die Gewährung der Aufstiegsklausel rechtfertigen.

8. Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 29.07.2015, Zl. A3-402-11/2-2105, wurde der Widerspruch des Beschwerdeführers abgewiesen und bestätigt, dass dieser nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Begründend wird ausgeführt, dass der Landesschulrat vor der Entscheidung ein Fachgutachten des zuständigen Landesschulinspektors eingeholt habe, wonach keine hinreichenden Lern- und Arbeitskapazitäten im Pflichtgegenstand Italienisch bestünden. Es sei erfreulich, dass der Beschwerdeführer gute Leistungen in Deutsch und Englisch aufweise, dies sei jedoch nicht relevant. Gesicherte Aussagen seien per se nicht möglich, die Entscheidung der Klassenkonferenz stelle dem Wesen nach eine Prognose dar.

9. Am 15.07.2015 brachte der durch seine Eltern vertretene mj. Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den genannten Bescheid ein. Diese Beschwerde wurde seitens der Eltern zusammengefasst und sinngemäß wie folgt begründet: Auch wenn das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als umfangreich, gut dokumentiert und durchaus ausreichend anerkannt werde, sei die Prognose der fehlenden Lern- und Arbeitskapazitäten in Italienisch für das folgende Schuljahr abzulehnen. Ihr Sohn weise einen Notendurchschnitt von 2,6 auf. Die Beurteilung des Pflichtgegenstandes Physik mit "Genügend" sei laut Stellungnahme der Lehrkraft abgesichert. Aus einem im Jahr 2007 durchgeführten mehrstündigen psychologischen Test gehe hervor, dass der Beschwerdeführer unter die besten 3 Prozent seiner damaligen Altersstufe zu reihen sei. Daher fehle es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht an den intellektuellen Fähigkeiten zu einem erfolgreichen Schulbesuch. Ihr Sohn habe sich in zwei Gegenständen um eine Note verschlechtert, in zwei um eine Note verbessert, es liege somit kein allgemeiner Leistungsabfall vor. Weiters habe ihr Sohn offensichtlich kein allgemeines Problem beim Erlernen von Sprachen und Fremdsprachen, wie die durchwegs guten bzw. sehr guten Noten in den Gegenständen Deutsch bzw. Englisch zeigen würden. Im Gegenstand Italienisch habe der Besschwerdeführer in den beiden vorangegangenen Schulstufen jeweils die Note Befriedigend erhalten. Das Aufholen der Leistungsdefizite werde sich daher vor allem auf den Stoff der soeben abgeschlossenen 7. Klasse beziehen. Der Beschwerdeführer werde unmittelbar ab Semesterbeginn eine Nachhilfe im Ausmaß von zwei bis vier Lerneinheiten pro Woche erhalten, um die bestehenden Schwächen in Italienisch auszugleichen. Es sei falsch, dass die Leistungen in Deutsch und Englisch irrelevant seien, wie dies im angefochtenen Bescheid festgehalten werde, dies widerspreche klaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beim Erlernen von Fremdsprachen. Das Nichtwürdigen der von den Eltern des Beschwerdeführers vorgebrachten Argumente stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Es werde der Vollständigkeit halber auch auf die Krankengeschichte des Beschwerdeführers verwiesen. Dieser leide an fallweise sehr schwerer Neurodermitis, es sei indiziert, dass diese generell zu Ermüdungserscheinungen führe. Der Beschwerdeführer lerne derzeit intensiv für die Wiederholungsprüfung in Mathematik, zu welcher er im September 2015 antreten werde. Die Gewährung der Aufstiegsberechtigung stelle eine vermehrte Sicherheit bei dieser Prüfung dar und trüge so zu einem besseren (positiven) Ergebnis bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Nach Abs. 2a) leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

2.2. Im Hinblick auf die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, und der damit verbundenen konsequenten Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist zu prüfen, ob die mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich, BGBl. I Nr. 75/2013, geänderten Verfahrensvorschriften im SchUG diesen neu geschaffenen verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen: Zwar entscheidet über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 41] zu Art. 14 Abs. 6 B-VG i.V.m. FN 1 [S 1364] zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (vgl. die Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 [2212 d. B. XXIV. GP], wonach durch den neuen Begriff "Widerspruch" klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes [z.B. Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission] um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Damit ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar.

2.3. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.

Gemäß § 19 Abs. 7 SchUG haben die Verständigungen gemäß Abs. 3a ausschließlich Informationscharakter.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LeistungsbeurteilungsVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.F. BGBl. II Nr. 255/2012, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),

c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen

e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.

Gemäß § 5 Abs. 2, 1. Satz LeistungsbeurteilungsVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen.

Gemäß § 14 Abs. 5 LeistungsbeurteilungsVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß § 14 Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.

2.4. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Mathematik mit der Note "Nicht genügend" beurteilt worden ist.

Beschwerdegegenstand ist daher ausschließlich, ob beim BF in den übrigen Pflichtgegenständen ausreichend "Leistungsreserven" im Sinne des § 25 Abs. 2 lit c) SchUG für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe vorhanden sind.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der "Aufstiegsklausel" iSd § 25 Abs. 2 lit. c SchUG um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz handelt, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen. (VwGH, 24.01.1994, 93/10/0224). Auch das für Unterricht zuständige Bundesministerium - nunmehr: Bundesministerium für Bildung und Frauen - geht in seinem an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer gerichteten Rundschreiben Nr. 20/1997 vom Ausnahmecharakter dieser Bestimmung aus, wenn es darin heißt: "Die Konzeption des § 25 SchUG bedeutet, dass Abs. 2 leg. cit. die Ausnehmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Abs. 1 dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt."

Die Frage, wie die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen - also in allen Pflichtgegenständen außer jenem, der mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist - beschaffen sein müssen, um einen erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe erwarten zu lassen, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten; vielmehr ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158 sowie VwGH 15.11.2011, 2009/10/0226).

Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zu Grunde, dass die "Aufstiegsklausel" nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen wäre. (VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es für ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" auch, dass "eine positive Entwicklung des Leistungsbildes" zu erwarten ist. (vgl. VwGH 02.04.1998, 97/10/0217). Aus der Stellungnahme der für den Pflichtgegenstand Italienisch zuständigen Fachlehrerin sowie aus dem Gutachten des zuständigen Landesschulinspektors geht umfassend, schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Note "Befriedigend" auf die Schularbeit des zweiten Semesters erhebliche Schwächen in zentralen Teilkompetenzen aufweist. Das Niveau des Beschwerdeführers in den Bereichen Wortschatz und grammatikalische Strukturen ist als sehr niedrig einzustufen, eine Einschätzung, der von den Eltern des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert widersprochen wurde.

Das Rundschreiben RS 20/1997 des (damaligen) Unterrichtsministeriums schlägt vor, dass die Gewährung der Aufstiegsklausel auch bei Vorliegen mehrerer "Genügend" dann denkbar wäre, wenn aus allen auf "Genügend" lautenden Jahresbeurteilungen eine "starke Tendenz in Richtung Befriedigend" herauslesbar sei, abgestützt etwa auf deutlich über dem Durchschnitt liegende Schularbeitsleistungen gegen Ende des Unterrichtsjahres. Davon kann aber im Fall des Beschwerdeführers lediglich im Pflichtgegenstand Physik die Rede sein, nicht jedoch im Pflichtgegenstand Italienisch. Auch wenn der Beschwerdeführer die letzte Schularbeit mit "Befriedigend" absolvierte, so geht diese Note lediglich auf ein überdurchschnittliches Ergebnis beim Hör- und Leseverständnisteil zurück, dessen Schwierigkeitsgrad laut vorliegenden und nicht beanstandeten Gutachten als "eher leichter" zu werten ist, während im Bereich Grammatik, Wortschatz und eigene schriftliche Textproduktion negative Teilleistungen erbracht wurden. Auch die durchwegs negative Beurteilung des Beschwerdeführers bei allen fünf durchgeführten Grammatiktests bestätigt dieses Bild, wobei der Beschwerdeführer im zweiten Semester nur noch 20% und 10% der zu vergebenen Punkte erreichte und sich beim dritten Test mit "nicht vorbereitet" entschuldigte. Die Passivität des Beschwerdeführers, die größtenteils negativen Mitarbeitsleistungen im Falle des Aufrufens durch die Lehrerin, das Nichterbringen von Hausübungen bzw. die fehlende Vorbereitung einer mündlich zu erbringenden Leistung dokumentieren zweifelsfrei den mangelnden Impetus des Beschwerdeführers, an seinen Defiziten und Schwächen zu arbeiten.

An diesem Gesamtbild können auch die zahlreichen in der Beschwerde vorgebrachten Argumente der Eltern des mj. Beschwerdeführer nichts ändern: Die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers mögen zwar allgemein als außerordentlich und höchstrangig zu klassifizieren sein, im konkreten Beschwerdefall haben sie jedoch nicht zu einem deutlich besseren Gesamtleistungsbild im Fach Italienisch im abgelaufenen Schuljahr beitragen können. Die tatsächlich und konkret erbrachten Leistungen im Fach Italienisch sind zumindest teilweise im negativen Bereich und gesamt nur als "genügend" zu bewerten. Dasselbe gilt für das von den Eltern des mj. Beschwerdeführers vorgebrachte Talent für Fremdsprachen: Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, dieses Talent bereits im abgelaufenen Schuljahr nicht nur im mit "sehr gut" benoteten Pflichtgegenstand Englisch, sondern eben auch in Italienisch an den Tag zu legen. Zudem zeigt gerade die Note "sehr gut" im Pflichtgegenstand Englisch, dass die aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme entstandenen Fehlstunden nicht jenen Einfluss auf die schulischen Leistungen des Beschwerdeführers hatten wie es seitens der Eltern des Beschwerdeführers vermutet wird.

Und zuletzt ist gerade der Hinweis der Eltern des Beschwerdeführers auf den beabsichtigten Nachhilfeunterricht im Pflichtgegenstand Italienisch im Ausmaß von zwei bis vier Einheiten pro Woche ein massives Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer eben nicht über entsprechende Leistungsreserven im Pflichtgegenstand Italienisch verfügt, sondern dringend externer Hilfe in einem auch zeitlich erheblichen Ausmaß bedarf.

Somit ergibt sich insbesondere aus der Betrachtung des Pflichtgegenstandes Italienisch kein Anhaltspunkt dafür, dass ausreichend Leistungsreserven vorhanden wären, um die negativen Leistungen im Pflichtgegenstand Mathematik durch Abziehen von Leistungskapazitäten aus den sonstigen Gegenständen kompensieren zu können, ohne gleichzeitig Gefahr zu laufen, in einem dieser sonstigen Gegenstände negativ beurteilt zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer im Großteil der Pflichtgegenstände auch "sehr gut", "gut" oder "befriedigend" beurteilte Leistungen erbrachte, teilt jedoch die Ansicht des Unterrichtsministeriums (RS 20/1997), nunmehr Bundesministeriums für Bildung und Frauen, wonach das Fehlen der Leistungsreserven auch nur in einem einzigen Pflichtgegenstand nicht zur Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe führen kann, und teilt weiters die Ansicht des Unterrichtsministeriums (im selben Rundschreiben), dass - die im vorliegenden Einzelfall zweifelsfrei gegebenen - Grammatik- und Wortschatzschwächen ein "nicht zu unterschätzendes Hindernis" in Bezug auf den Lehrplan der nächsthöheren Schulstufe darstellen und somit der Erteilung der Aufstiegsberechtigung entgegenstehen.

Es ist somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen, in seiner Beschwerde aufzuzeigen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dass der BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe trotz eines "Nicht genügend" nicht berechtigt ist, rechtswidrig wäre.

2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

2.6. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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