BVwG L502 2107494-1

L502 2107494-1Bundesverwaltungsgericht11.09.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, Zeitpunkt der<br/>Eheschließung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 2107494-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.2107494.1.00

Spruch

L502 2107494-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015, Zl. 1019772700-14655945, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner nicht rechtmäßigen Einreise nach Österreich am 26.05.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 26.05.2014 fand auch die asylgesetzliche Erstbefragung des BF in der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA) statt.

Er legte als Identitätsnachweis seinen türkischen Personalausweis, ausgestellt am 28.04.2010, vor.

Zu seiner Person gab dieser an, er sei türkischer Staatsangehöriger, Kurde und Moslem und seit 2010 geschieden und stamme aus dem Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Provinz XXXX , wo er zuletzt auch seinen Wohnsitz gehabt habe. Er habe in seinem Heimatdorf zwischen 1991 und 1999 die Grund- und Hauptschule sowie zwischen 1999 und 2001 die AHS in der Stadt XXXX besucht und sei zuletzt als Klimatechniker beschäftigt gewesen.

Zu seinen Verwandtschaftsverhältnissen gab der BF an, seine Eltern, sein Sohn sowie zwei Schwestern seien in der Türkei bzw. in einem Drittstaat aufhältig. Eine weitere Schwester sowie seine nunmehrige Lebensgefährtin seien in Österreich aufhältig, seine ehemalige Gattin würde in Deutschland leben.

Er selbst habe im Jahr 2007 ein Visum für Deutschland erhalten und habe sich dort als Familienangehöriger seiner damaligen Gattin legal aufgehalten. Er sei aber freiwillig in die Türkei zurückgekehrt.

Seine Reise in einem LKW aus der Türkei über Bulgarien nach Österreich habe von 17.05.2014 bis 19.05.2014 gedauert. Am 19.05.2014 sei er bei seiner in Österreich lebenden Schwester eingetroffen.

Zu seinen Ausreisegründen befragt gab er an, er habe eine Beziehung mit einem türkischen Mädchen ohne die Erlaubnis ihrer Eltern geführt. Er sei mit diesem Mädchen in die Stadt XXXX geflüchtet. Bruder und Vater dieses Mädchens hätten ihn im Jahr 2007 mit dem Umbringen bedroht. Dies sei nach seiner Rückkehr aus Deutschland passiert. Außerdem habe er eine österreichische Lebensgefährtin, mit der er zusammen leben wolle. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe er Angst vor der Familie seiner Ex-Freundin.

In der Folge wurde das Verfahren des BF zugelassen und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Verfahren wurde in weiterer Folge an der Regionaldirektion Steiermark des BFA weitergeführt.

3. Der BF folgte weder einer Ladung zur Einvernahme für den 12.01.2015 noch für den 10.03.2015, die seinem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter übermittelt worden waren. Auch der ihm persönlich zugestellten Ladung für den 09.04.2015 kam er nicht nach.

4. Mit Telefax an das BFA vom 02.04.2015 übermittelte der BF eine Kopie seiner e-card, der Aufenthaltsberechtigungskarte, eine Meldebestätigung sowie eine Heiratsurkunde vom 08.01.2015, ausgestellt vom Standesamt XXXX .

5. Der BF wurde am 27.04.2015 beim BFA, Regionaldirektion Steiermark, in türkischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Auf Nachfrage gab er vorweg an, ihm sei von seinem Rechtsanwalt nicht mitgeteilt worden, dass er ihn nicht mehr vertrete. Er vermute aber, dass dieser das Vertretungsverhältnis beendet habe, da er ihm Geld schulde. Über Vorhalt, dass er mehreren Ladungen nicht nachgekommen sei, gab der BF an, dass er beim ersten Mal krank gewesen sei und dies seinem Anwalt mitgeteilt habe. Er habe nicht gewusst, dass er auch sonst noch jemanden verständigen müsse. Über Vorhalt, dass beide Male beim Anwalt nachgefragt worden sei und dieser nicht gewusst habe, warum der BF nicht erschienen sei, führte der BF aus, dass er nicht wisse, warum der Anwalt seine Entschuldigung nicht weitergeleitet habe. Beim zweiten Mal sei er mit dem Zug unterwegs gewesen und habe sich dieser verspätet. Er hätte nicht pünktlich erscheinen können und sei daher wieder zurückgefahren. Er habe ein Schreiben bekommen, warum er nicht zur Einvernahme erschienen ist. Daraufhin habe er bei der belangten Behörde angerufen und mitgeteilt, dass er geheiratet habe. Wie ihm aufgetragen worden war, habe er dann Meldezettel und Heiratsurkunde übermittelt.

Befragt, ob er weitere Unterlagen vorlegen könne, gab der BF an, dass er den Personalausweis bereits vorgelegt habe. Den Reisepass habe er zu Hause an seiner Wohnadresse vergessen.

Zu seinen bisherigen Angaben ergänzte er auf Befragen, er dass er selbst nicht arbeite, aber seine Ehegattin. Mit dieser sei er seit November 2014 verlobt und lebe er seither bei ihr, vor der Verlobung hätten sie sich aber bereits regelmäßig besucht. Er lebe seit Mai 2014 in Österreich, spreche etwas Deutsch und besuche seit ca. 2 bis 3 Monaten einen Sprachkurs. So habe er sich auch mit der Ehegattin verständigen können.

Seinen Lebensunterhalt in der Türkei habe er als Bauarbeiter bestritten. Sein Verdienst sei jedoch nicht ausreichend gewesen, da er nur saisonal beschäftigt gewesen sei. Er sei an sich gelernter Maurer.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab er an, er habe wegen eines Nierensteins Medikamente erhalten und wisse nicht, ob er den Nierenstein schon verloren habe.

Vor seiner Ausreise habe er mit seinem sechsjährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt in seinem Heimatdorf gelebt. Jetzt lebe der Sohn bei seiner Mutter, die auch im Heimatdorf des BF lebe. Dem BF sei aber gerichtlich die Obsorge für ihn übertragen worden. Seine Schwester schicke ihm Fotos und er telefoniere mit dem Sohn.

Eine Schwester lebe in der Hauptstadt der Provinz, die andere lebe im Heimatdorf. Die Eltern sowie ein Bruder des BF würden in Deutschland leben. Er besitze eine Eigentumswohnung und sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen das Land zu verlassen. Im Falle der Rückkehr könne er wieder an seiner Wohnadresse leben, müsste zu Arbeitszwecken aber pendeln. Es lebe neben der nunmehrigen Ehegattin auch eine Schwester des BF mit ihrer Familie in XXXX . Darüber hinaus lebe ein Großonkel mit seiner Familie in XXXX .

Der BF sei in keinen Vereinen Mitglied oder in sonstigen Organisationen tätig. Er gehe spazieren und lerne, bis seine Frau von der Arbeit nach Hause komme. Kontakt zu anderen Österreichern bestünde über die Ehegattin und deren Verwandten.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er die Mutter seines Sohnes im August 2007 aus dem Heimatdorf nach XXXX entführt habe. Deshalb sei er von deren Familie mit dem Tod bedroht worden. Über Vorhalt, dass eine Entführung eine Straftat darstelle, gab der BF an, dass es eine "Entführung aus Liebe" gewesen sei. Mit der Polizei, einem Gericht oder anderen staatlichen Stellen habe er weder in diesem Zusammenhang noch sonst Probleme gehabt. Nur die Familie der Mutter seines Sohnes habe ihn bedroht.

Auf Nachfrage führte er aus, er habe seine damalige Freundin im August 2007 aus dem Heimatdorf entführt und nach XXXX gebracht, wo er auch gearbeitet habe. Dort habe es keine weiteren Vorfälle gegeben, weil niemand von ihrem Aufenthalt gewusst habe. Von den Drohungen gegen ihn habe er vielmehr von seiner älteren Schwester erfahren. Danach seien sie nach XXXX gezogen, wo der BF seine Freundin bei einer Tante zurückgelassen habe. Er habe eine Arbeitsstelle in XXXX bekommen und dort gelebt und seine Freundin daher nur mehr besuchen können, sofern er frei gehabt habe. Etwaige Vorfälle habe es aber auch in dieser Zeit nicht gegeben. Diese Beziehung habe 1 1/2 Jahre gedauert, dann sei die Freundin im Dezember 2008 gemeinsam mit dem in diesem Jahr geborenen Sohn zu ihrer Familie zurückgekehrt. Grund der Trennung sei die große Entfernung zwischen XXXX und XXXX sowie der Druck der Familie der Freundin gewesen. Deren Familie habe sie mit ihrem Sohn aber gut aufgenommen und sei froh über die Trennung vom BF gewesen. Mehrmals befragt, warum die Familie der Freundin ihn nicht akzeptiert habe, gab der BF lediglich an, dass man ihn "nicht wollte".

Zwischen Dezember 2008 und der Ausreise im Jahr 2014 habe er dann noch 1 1/2 Jahre in XXXX gelebt und in dieser Zeit auch den Sohn als solchen rechtlich anerkannt und im Bezirk XXXX auf seinen Namen eintragen lassen. Danach sei er zur Tante nach XXXX gezogen und habe für ca. 6 Monate in XXXX gearbeitet. In weiterer Folge habe er in XXXX für einige Monate als Bauarbeiter gearbeitet. Über Vorhalt, warum er dann nicht bereits früher als im Mai 2014 nach Österreich gereist sei, gab der BF an, dass er nicht mehr in der Türkei bleiben und "mal dort, mal da" arbeiten wolle.

Seine jetzige Gattin kenne er seit Juli 2014. Ihr Stiefvater und die Kinder des in Österreich lebenden Onkels des BF hätten sich gekannt bzw. sie "vermittelt". Befragt gab der BF an, dass er seine Gattin deshalb so schnell geheiratet habe, da er sie liebe. In der Türkei könne er sich mit ihr kein Leben aufbauen, da er dort Angst um sein Leben habe. Über Vorhalt, dass er ja in diversen Großstädten leben könne, gab er an, dass er Angst habe. Über Vorhalt, dass seine frühere Freundin bereits vor sieben Jahren zu ihrer Familie zurückgekehrt sei, erwiderte der BF, dass ihm dies bewusst sei, er aber trotzdem Angst habe.

Zu den ihm auszugsweise vorgehaltenen länderkundlichen Informationen der Behörde gab er an, sowohl die allgemeine als auch die wirtschaftliche Lage sei in der Türkei sehr gut, auch als Kurde habe er dort keine Probleme gehabt.

6. Die nunmehrige Ehegattin des BF wurde am 27.04.2015 vor der belangten Behörde als Zeugin niederschriftlich einvernommen.

Diese gab, zu den Fluchtgründen des BF befragt, an, dass dieser nicht aus der Türkei "geflüchtet" sei. Vielmehr lebe er schon längere Zeit hier und habe zuvor bei seiner Schwester gelebt. Ihr Gatte habe keine Probleme in der Türkei gehabt. Warum er um Asyl angesucht hat, wisse sie nicht. Sie habe ihn über ihren Stiefvater vor ca. einem dreiviertel Jahr kennen gelernt. Der Stiefvater habe bei der Verständigung geholfen. Zum Zeitpunkt des Kennenlernens habe ihr Gatte nur wenige Worte Deutsch gesprochen habe. Jetzt mache er aber einen Deutschkurs. Irgendwann - wann genau wisse sie nicht - sei der BF zu ihr gezogen. Der Ehe entstammen keine gemeinsamen Kinder. Sie selbst lebe noch bei ihrer Mutter und arbeite als Kellnerin. Zur Frage, ob sie wisse, was eine Scheinehe ist, gab sie an, dass sie auch die Konsequenzen einer Scheinehe kenne. Sie habe den BF aber geheiratet, weil sie ihn liebe.

7. Am Folgetag wurden dem BFA Kopien des Reisepasses des BF, ausgestellt am 23.08.2010 in XXXX , sowie des Reisepasses seiner Ehegattin vorgelegt.

8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen ihrer Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF vor der Ausreise einer individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Die Ausführungen hätten sich auf Behauptungen beschränkt, denen tatsächlich keine Anhaltspunkte für eine konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung, ausgehend von einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe, entnommen werden habe können. Es sei dem BF sohin nicht möglich gewesen, eine Verfolgung seiner Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen bzw. habe er eine solche gar nicht geltend gemacht.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels glaubhaft gemachter bzw. asylrelevanter Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat das Asylbegehren abzuweisen war. Auch eine subsidiäre Schutzgewährung sei weder im Lichte der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch angesichts der persönlichen Lebenssituation des BF angezeigt gewesen. Abschiebungshindernisse seien keine festgestellt worden und die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) nicht vorgelegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005) von Amts wegen oder auf Antrag sei wegen Überwiegens öffentlicher Interessen nicht geboten, der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig und die Entscheidung daher mit einer gerechtfertigten Rückkehrentscheidung (§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) zu verbinden gewesen.

9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015 wurde dem BF von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

10. Gegen den dem BF am 30.04.2015 zugestellten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde vom BF mit Unterstützung seines Rechtsberaters mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 13.05.2015 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

Der Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Nach der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens in Grundzügen wurde argumentiert, dass dem Vorbringen des BF zu Unrecht die Asylrelevanz abgesprochen worden sei. Es seien zudem die Anforderungen des AVG an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht eingehalten worden und sei das Verfahren auch deshalb mangelhaft, "da die Art und Weise, in der dem BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspräche", womit wohl sinngemäß die erstinstanzliche Beweiswürdigung als unschlüssig bemängelt wurde. Das Vorbringen des BF sei vielmehr logisch nachvollziehbar, widerspruchsfrei und in sich konsistent gewesen. Soweit es ihm möglich gewesen sei, habe der BF am Verfahren mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Insbesondere sei auch nicht näher darauf eingegangen worden, dass der BF seit 2015 verheiratet und mit seiner Frau im gemeinsamen Haushalt lebe. Es sei bloß in den Raum gestellt worden, dass der BF mit der Ehefrau auch in der Türkei leben könne, obwohl sie in Österreich ein Familienleben führen.

Darüber hinaus sei in der Türkei derzeit "ein Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkung" gegeben. Im Falle der Rückkehr wäre der BF "einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen" ausgesetzt.

Beantragt wurde unter anderem die Bestellung und Einvernahme eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben und des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhalts sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

11. Am 21.05.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zugewiesen.

Im Gefolge dessen wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie dem Grundversorgungsinformationssystem den BF betreffend und aus dem zentralen Melderegister die Gattin sowie die in Österreich lebende Schwester des BF betreffend erstellt.

12. Mit Telefax vom 27.05.2015 wurde vom BF eine Bestätigung über den Besuch eines A1- Deutschkurses vorgelegt. Als Prüfungstermin wurde dort der 20.06.2015 angeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsbürger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie Moslem. Er wurde im Dorf XXXX , Verwaltungsbezirk XXXX , Provinz XXXX geboren, wo er zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Er hat zwischen 1991 und 1999 in XXXX die Grund- und Hauptschule sowie zwischen 1999 und 2001 die Höhere Schule in XXXX besucht.

Im Jahr 2007 hat sich der BF legal in Deutschland bei seiner damaligen Gattin aufgehalten. Im Gefolge der Trennung von dieser kehrte er noch 2007 in die Türkei zurück. Im Jahr 2010 kam es in XXXX zur gerichtlichen Scheidung.

In der Heimat begann er eine Beziehung mit einem aus seinem Heimatdorf stammenden Mädchen, mit dem er im August 2007 nach XXXX verzog, wo er auch gearbeitet hat. Danach zogen sie nach XXXX , wo seine Freundin bei einer Tante wohnhaft war. Er selbst trat eine Arbeitsstelle in XXXX an und lebte dort, sofern er nicht in seiner Freizeit bei seiner Freundin war. Diese Beziehung dauerte ca. 1 1/2 Jahre lang, dann kehrte die Freundin im Dezember 2008 gemeinsam mit dem in diesem Jahr geborenen Sohn zu ihrer Familie im Heimatdorf zurück.

Zwischen Dezember 2008 und der Ausreise im Jahr 2014 lebte der BF noch 1 1/2 Jahre in XXXX , in dieser Zeit hat er auch die Vaterschaft zu seinem Sohn rechtlich anerkannt und diesen im Bezirk XXXX auf seinen Namen registrieren lassen. In weiterer Folge zog der BF zu einer Tante nach XXXX und arbeitete für ca. 6 Monate in XXXX , ehe er in XXXX für einige Monate als Bauarbeiter arbeitete. Der weitere genaue Aufenthalt des BF bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2014 war nicht feststellbar. Er ist aber bis dahin durchgängig in verschiedenen türkischen Städten saisonalen Beschäftigungen im Baugewerbe nachgegangen.

Er verließ ausgehend von XXXX seine engere Heimat, verließ die Türkei am 17.05.2014 schlepperunterstützt in einem LKW versteckt und reiste, über Bulgarien kommend, am 19.05.2014 nach Österreich ein, wo er am 26.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF war zwischen seiner Antragstellung und dem 11.12.2014 in XXXX an einer privaten Adresse bei einer früheren "Lebensgefährtin" gemeldet. Etwa im Sommer 2014 lernte er seine nunmehrige Gattin, eine österr. Staatsangehörige, kennen. Seit 11.12.2014 teilt er in XXXX einen gemeinsamen Wohnsitz mit dieser, die Eheschließung erfolgte am 08.01.2015. Die Ehegattin ist unselbständig erwerbstätig, der BF ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Er bezieht aber auch keine Leistungen der Grundversorgung.

Eine Schwester des BF lebt in der Hauptstadt seiner Heimatprovinz, eine andere lebt im Heimatdorf. Die Eltern sowie ein Bruder des BF leben in Deutschland. Eine weitere Schwester lebt mit ihrer Familie in XXXX . Darüber hinaus lebt ein Großonkel mit seiner Familie in XXXX .

Der BF besitzt in der Türkei eine Eigentumswohnung. Im Falle der Rückkehr kann er wieder an seiner früheren Wohnadresse leben.

Der BF spricht Kurdisch und Türkisch. Er besuchte einige Monate lang hierorts einen Deutschkurs und spricht etwas Deutsch. Es handelt sich bei seiner Person um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann.

Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den behaupteten Ausreisegründen des BF:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in der Türkei vor seiner Ausreise der von ihm behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen oder einer anderweitigen individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Türkei:

Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vom BF vorgelegten Beweismittel sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems.

2.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft des Beschwerdeführers konnten aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF und des von ihm vorgelegten Personalausweises festgestellt werden. Gleiches gilt für die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner Berufstätigkeit sowie seinen familiären wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.

2.3. Zu den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen die aktuelle Lage im Herkunftsstaat betreffend ist in Ansehung des betreffenden Teils der Entscheidungsbegründung anzuführen, dass sich die Behörde um eine umfassende und ausgewogene Auswahl an Quellen sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs bemühte.

Weiter ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt hat und vom BF der Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte weder widerlegt noch substantiiert angezweifelt wurde.

2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro gelangte das erkennende Gericht auf der Grundlage folgender Erwägungen:

2.4.1. Wie schon von der belangten Behörde argumentiert wurde, war das Vorbringen des BF zur von ihm in den Raum gestellten Bedrohung durch Angehörige seiner früheren Freundin bzw. Mutter des gemeinsamen Sohnes nicht glaubhaft. Er beschränkte sich diesbezüglich auf bloße, letztlich unsubstantierte sowie unplausible, Behauptungen.

Soweit er eingangs behauptet hatte, dass er im Jahr 2007 die Mutter seines Sohnes aus dem Heimatdorf "entführt" habe und aufgrund dessen von deren Familie bedroht worden sei, stellte sich im Zuge der Einvernahme schließlich heraus, dass es sich dabei um seine spätere Freundin bzw. Lebensgefährtin gehandelt habe, die freiwillig mit ihm nach XXXX gezogen sei, wo er auch eine Arbeitsstelle gefunden hatte. Eine Entführung im engeren Sinne lag somit nicht vor.

Soweit er darüber hinaus behauptete, die Herkunftsfamilie der Freundin bzw. Lebensgefährtin habe ihn wegen seiner Beziehung mit ihr in weiterer Folge verfolgt und mit dem Tod bedroht, war aus dem unmittelbaren Vortrag des BF selbst zu gewinnen, dass er in XXXX gearbeitet hat und sich dort mit der Freundin für ca. 3 Monate aufgehalten hat. In dieser Zeit hat es keine Vorfälle in Gestalt etwaiger Verfolgungshandlungen gegeben, wiewohl er zu bedenken gab, es habe "ja niemand gewusst, wo sie sich aufgehalten hatten". Von einer Bedrohung durch die Familie der Freundin habe er andererseits bloß durch ein Telefonat mit seiner älteren Schwester erfahren.

Nach dem Aufenthalt in XXXX war er mit seiner Freundin nach XXXX gezogen, wo letztere bei einer Tante lebte, während er selbst einer Arbeit in XXXX nachgegangen und nur an den freien Tagen zur Freundin gefahren ist. Dies ist dergestalt für 1 1/2 Jahre so gewesen, dann ist es zur Trennung gekommen und ist die Freundin im Dezember 2008 mit dem gemeinsamen Sohn wieder zu ihrer Familie in das Heimatdorf zurückgekehrt. Auch in diesem langen Zeitraum ist es der Aussage des BF folgend zu keinen Verfolgungshandlungen gekommen.

Darüber hinaus gab der BF an, in späterer Folge bei der zuständigen Behörde seines Heimatbezirks in XXXX mit Einverständnis der Mutter den gemeinsamen Sohn als solchen anerkannt zu haben um ihn auch auf seinen Namen registrieren zu lassen. Nach der Trennung von der Mutter seines Sohnes begab sich der BF wieder nach XXXX bzw. ging er wieder in XXXX einer Beschäftigung nach, um nach einigen Monaten dann in XXXX im Baugewerbe tätig zu sein.

Wie schon die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zutreffend feststellte, war diesen Angaben des BF, über den bloßen Verweis darauf, dass er im Jahr 2007 einmal von seiner Schwester am Telefon gehört habe, er werde von der Familie seiner Freundin bedroht, hinaus kein stichhaltiger Hinweis darauf zu entnehmen, dass er im nachfolgenden Zeitraum bis zur Ausreise im Jahr 2014 tatsächlich irgendeiner Verfolgung durch Angehörige seiner früheren Freundin ausgesetzt war. Diesem Vorhalt der belangten Behörde vermochte der BF letztlich auch nur mit der lapidaren Äußerung zu begegnen, "sie wollten mich nicht".

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der gemeinsame Umzug des BF mit seiner Freundin aus dem Heimatdorf nach XXXX im Jahr 2007 nicht den Beifall bzw. allenfalls auch den Missmut der Herkunftsfamilie der Freundin hervorgerufen hatte, so zeigte doch der weitere Verlauf der Entwicklung, dass es nicht nur zu keinen konkreten Verfolgungshandlungen gegen den BF gekommen ist, sondern auch zu einer nachvollziehbaren Klärung der Verhältnisse in der Form, dass die Freundin des BF mit dem gemeinsamen Sohn nach der Trennung vom BF zu ihrer Herkunftsfamilie im Heimatdorf zog, wo sie nach wie vor leben und versorgt werden, während der BF selbst nicht nur gerichtlich die Obsorge für den gemeinsamen Sohn übertragen erhielt, sondern diesen auch auf seinen Namen behördlich registrieren ließ und aktuell nach wie vor in Kontakt mit dem Sohn steht. Zuletzt hat er auch ausgehend von seinem Heimatdorf im Jahr 2014 die Ausreise angetreten. Auch diese Umstände widersprachen eindeutig der Annahme, dass eine etwaige gravierende Ablehnung oder gar eine Verfolgungsabsicht dem BF gegenüber von der Familie seiner früheren Freundin und Mutter des gemeinsamen Sohnes ausgegangen wäre bzw. ausgehend würde.

Schließlich war der belangten Behörde auch insofern zu folgen, dass der BF im Falle einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr seit 2007 wohl nicht bis 2014 gewartet hätte um das Heimatland zu verlassen. Bezeichnender Weise vermeinte er zuletzt zu seinen Fluchtgründen befragt auch schlicht: "Ich wollte nicht mehr in der Türkei bleiben und mal dort, mal da arbeiten."

Im Übrigen sind Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, grundsätzlich nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet, die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 23.01.1997, 95/20/0221).

In diesem Sinne hat letztlich auch die nunmehrige Gattin zum Fluchtgrund des BF zeugenschaftlich befragt angegeben, dass dieser nicht aus der Türkei "geflüchtet" sei, er keine Probleme in der Türkei gehabt habe und sie nicht wisse, weshalb er einen Asylantrag gestellt habe, was deshalb auch als Indiz für eine fehlende Gefährdung des BF im Herkunftsstaat zu werten war, weil zutreffendenfalls der BF wohl auch seiner Gattin von einer solchen, wenn auch nur ansatzweise, erzählt hätte.

2.4.2. Dass der BF letztlich auch keine maßgeblichen wirtschaftlichen Probleme hatte, war seinen Angaben zu seiner fortgesetzten Erwerbstätigkeit und seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in der engeren Heimat zu entnehmen.

Zur allgemeinen Lage in der Türkei vermeinte der BF selbst im Rahmen der Einvernahme: "Die Wirtschaft ist sehr gut. Die allgemeine Lage ist auch sehr gut." Den dahingehend unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde über eine allgemeine Bedrohungslage bzw. eine allgemein schlechte Lage in der Türkei war insoweit auch nicht zu folgen.

Die Feststellung, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützte die belangte Behörde zu Recht darauf, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann handelt, der bereits vor der Ausreise aus der Türkei in der Lage gewesen ist für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, weshalb nicht ersichtlich wäre, warum es ihm nicht möglich sein sollte seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr wieder zu bestreiten. Zudem verfügt der BF über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Türkei. Auch Nierensteine stellen keine lebensbedrohliche Erkrankung, welche in der Türkei nicht behandelbar wäre, iSd Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK dar.

2.4.3. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes waren insofern in sich schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Gesamtheit nicht geeignet diese in Zweifel zu ziehen bzw. das erkennende Gericht eventuell zu einer abweichenden Gesamteinschätzung gelangen zu lassen.

Zwar wurde auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt und pauschal behauptet, dass der Beschwerdeführer bereit wäre etwaige Unklarheiten aufzuklären, ohne jedoch konkret auszuführen, was der Beschwerdeführer über die untauglichen Einwände in der Beschwerde hinaus noch darzulegen gehabt hätte.

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde geht daher auch das BVwG im Ergebnis davon aus, dass das Vorbringen des BF zur behaupteten Bedrohung durch die Familie seiner früheren Freundin aufgrund seiner vagen sowie in den Kernpunkten des Vorbringens nicht plausiblen Aussagen als nicht glaubhaft zu beurteilen war.

Im Hinblick auf den in der Beschwerde gestellten Beweisantrag, einen länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes zu bestellen, ist festzuhalten, dass damit schon kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Weder Beweisthema noch Beweismittel sind konkret angeführt und handelt es sich bei diesem Antrag letztlich um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).

Andererseits war der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus Sicht des BVwG schon auf der Grundlage des erstinstanzlich durchgeführten Beweisverfahrens in der Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen feststellbar.

III. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

1.3. Im Übrigen wäre auch bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers aus behaupteten Problemen mit Familienmitgliedern einer früheren Freundin bzw. Lebensgefährtin keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten gewesen.

1.3.1. Unter Zugrundelegung der Angaben des BF war im Ergebnis auch festzustellen, dass mangels erfolgter bzw. drohender Eingriffe in die Rechtssphäre des BF von hinreichender Intensität nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen war, zumal in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter Verfolgung ein solcherart ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist auch nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Dieser Grad der Unzumutbarkeit sowie der Wahrscheinlichkeit drohender maßgeblicher Eingriffe wurde jedoch durch das Vorbringen des BF nicht glaubhaft dargestellt.

1.3.2. Weiters würde das vorgebrachte Geschehen in keinem Zusammenhang mit einem der in der GFK aufgezählten Verfolgungstatbestände stehen.

Dass er nämlich aus einem der dort angeführten und in seiner Person gelegenen Gründe von diesen Personen verfolgt worden wäre, hat er weder behauptet noch wäre dies sonst aus dem Sachverhalt zu gewinnen gewesen.

Fehlende Asylrelevanz ergäbe sich des Weiteren daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191) einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen durch seine Organe hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit eines Staates kann jedoch nicht bereits dann gesprochen werden, wenn ein Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Den herangezogenen Länderfeststellungen der belangten Behörde ließe sich jedoch nicht entnehmen, dass der türkische Staat nicht grundsätzlich willens und in der Lage ist Schutz vor etwaigen Übergriffen durch Privatpersonen zu bieten. Dieser Einschätzung wurde vom BF auch nicht begründet widersprochen. Vielmehr war aus dem Vortrag des BF zu gewinnen, dass er sich wegen dieser Bedrohung gar nicht an die Polizei gewandt hätte.

Auch aus diesen rechtlichen Erwägungen heraus wäre es dem Beschwerdeführer daher selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

1.4. Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

2.2. Aus dem erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich darüber hinaus um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat er vor seiner Ausreise über Jahre hinweg als Bauarbeiter gearbeitet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass zumindest ein Teil seiner Familie noch in der Türkei lebt und er auch eine Eigentumswohnung besitzt. Auch ist nicht ersichtlich, dass ihn nicht seine in Österreich lebenden Verwandten bei der Reintegration unterstützen könnten.

Hinsichtlich der Nierensteine des BF ist festzuhalten, dass der BF diesbezüglich keine Befunde vorgelegt hat und letztlich selbst bei tatsächlichen Nierensteinen keine iSd Art. 3 EMRK relevante Erkrankung vorliegen würde.

Der EGMR geht davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht bietet, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionelle Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.

Zudem war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Türkei nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

2.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.1. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom BFA zu Recht gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Die Einreise des BF in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Bisher stützte sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mehr vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.

Es liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.3.1. Hinsichtlich der in Österreich lebenden Schwester und des Onkels des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine solche Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff).

In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal der BF in keinem gemeinsamen Haushalt mit diesen Personen lebt und auch kein darüber hinaus gehendes besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis (Pflege, besondere familiäre Beziehungen, emotionale Abhängigkeit) dargelegt wurde. Gerade in Anbetracht des Umstandes, dass der Onkel nicht der Kernfamilie des BF angehört, es sich bei der Schwester um Beziehungen zwischen volljährigen Geschwistern handelt, und somit besonders intensive Beziehungen nachgewiesen werden müssten, wurde somit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten in Österreich vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Auch in der Beschwerde finden sich diesbezüglich keinerlei Ausführungen, die daran Zweifel aufkommen lassen könnten. Finanzielle Unterstützung alleine würde dafür nicht ausreichen.

3.3.2. Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. Bild kann nicht dargestellt werden

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ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. Bild kann nicht dargestellt werden

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besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. Bild kann nicht dargestellt werden

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setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, Bild kann nicht dargestellt werden

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; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

3.4. Der Begriff der Familie muss auf alle Fälle die Beziehung umfassen, die sich aus einer echten und rechtmäßigen Ehe ergibt, selbst wenn sich ein Familienleben noch nicht voll entwickelt hat (Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, EGMR vom 28.05.1985).

Damit gebietet das Recht auf Achtung des Familienlebens jedenfalls, eine wie im vorliegenden Fall im Jänner 2015 standesamtlich geschlossene Ehe grundsätzlich dem Schutz des Art. 8 EMRK zu unterstellen, auch wenn die Ehepartner erst seit kurzem, hier seit 11.12.2014, im gemeinsamen Haushalt leben und letztlich auch der Kontakt zwischen ihnen erst nach der nicht rechtmäßigen Einreise des BF und Antragstellung auf internationalen Schutz am 26.05.2014 hergestellt wurde. Diese Umstände sind jedoch im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Im Zuge der Interessensabwägung sind das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität desselben zu untersuchen. Weiters ist zu prüfen, ob es etwaig in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern, zu welchen ein besonderes Naheverhältnis besteht, zumutbar ist, Österreich gemeinsam mit dem von der Rückkehrentscheidung Betroffenen zu verlassen.

3.4.1. Entscheidungen des VfGH hinsichtlich der Zumutbarkeit der Fortsetzung eines Familienlebens im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit Rückkehrentscheidungen:

U 1104/08, 01.07.2009

Auch aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (so etwa EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie and others vs. Norway, Appl. 265/07) kann nicht abgeleitet werden, dass der EGMR von den im Fall Boultif entwickelten Kriterien abgehen wollte und diese bei Heirat eines Asylwerbers nicht zu beachten wären. Das Bestehen eines unsicheren Aufenthaltes des Asylwerbers bei Eheschließung ist aber nur eines der bei der Interessenabwägung zu beachtenden Kriterien.

Der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall besteht auch darin, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war, sodass auch die näheren persönlichen Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung der österreichischen Ehegattin in das Heimatland des Beschwerdeführers zu untersuchen gewesen wären.

U992/08, 01.07.2009

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Fall Boultif festhielt, dass diese Leitlinien festzulegen waren, da es Fälle gibt, in denen das Haupthindernis bei einer Ausweisung eines Fremden darin bestehen kann, dass der jeweilige Ehegatte im Falle der Fortführung des Familienlebens im Heimatland des Fremden Schwierigkeiten bekommen könne.

Auch aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (so etwa EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie and others vs. Norway, Appl. 265/07) kann nicht abgeleitet werden, dass von diesen Kriterien abgegangen werden sollte. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass - wenn auch gewichtige Argumente präsentiert werden - diese Entscheidung keineswegs einen Freibrief für die Ausweisung eines Asylwerbers oder einer Asylwerberin trotz Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger oder einer österreichischen Staatsbürgerin während eines laufenden Asylverfahrens darstellt. In diesem Fall lag zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahre 2003 bereits ein rechtskräftig in allen Instanzen abgeschlossenes Asylverfahren vor und resultierte die beim EGMR bekämpfte Ausweisung aus einem in weiterer Folge eingeleiteten Verfahren über die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Diese Erlaubnis war verweigert worden, weil der Beschwerdeführer nicht ausreichend Unterhalt nachweisen und keine außergewöhnlichen humanitären Gründe geltend machen konnte. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Verfahren ausgewiesen, bekam mehrfach Fristen zur Ausreise gesetzt, bekämpfte die Ausweisung aber wiederholt bis zum norwegischen Höchstgericht. Die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner norwegischen Gattin wurde 2006 geboren.

Im vorliegenden Fall war das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen, sodass die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung der österreichischen Ehegattin in das Heimatland des Beschwerdeführers zu untersuchen gewesen wären.

U642/10, 29.09.2010

Wenn der AsylGH darlegt und daraus nicht belegbare Schlussfolgerungen zieht, dass die Eheschließung der Beschwerdeführerin und ihres Mannes erst zu einem späten Zeitpunkt - nämlich in zeitlicher Nähe zur negativen Asylentscheidung - erfolgte, und es der Beschwerdeführerin auch zumutbar gewesen wäre unter Einhaltung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) legal zum Ehemann zuzuwandern, ersetzen diese Annahmen bzw. Auffassungen des AsylGH nicht die gebotene Abwägung der Auswirkungen einer Ausweisungsentscheidung auf ein existierendes gemeinsames Familienleben in Österreich.

U 119/12, 03.10.2012

Der AsylGH geht offenbar davon aus, dass Lebensgemeinschaften nicht unter den Familienbegriff des Art8 EMRK fallen, wenn sie erst während der Dauer des Asylverfahrens begründet wurden. Doch ist weder die Eheschließung Voraussetzung für den Schutz von Art8 EMRK (vgl VfGH B1405/10 mwN; ua EGMR 18.12.1986, 9697/82 [Johnston ua gg Irland] Rz 56) noch beseitigt der bloße Hinweis auf den unsicheren Aufenthaltsstatus des Asylwerbers während der Dauer des Asylverfahrens den Schutz des Familienlebens. Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt jedenfalls eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, mit der sich der AsylGH auseinander setzen muss.

Der AsylGH verneint in seinen rechtlichen Erwägungen von vornherein einen Eingriff in das Familienlebendes Beschwerdeführers durch die Ausweisungsentscheidung und nimmt daher keine Interessensabwägung vor. Er misst der mit der Ausweisung verbundenen Trennung des Beschwerdeführers von seiner (mittlerweile) Ehefrau keine entscheidungswesentliche Bedeutung bei. Im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung käme der Frage, ob das Familienleben in einem ungewissen Aufenthaltszustand entstanden ist, ein wesentliches Gewicht zu. Die öffentlichen Interessen an der Ausweisung sind aber den privaten Interessen gegenüberzustellen, ua die Frage der Zumutbarkeit der Fortführung des Familienlebens im Kosovo.

3.4.2. Entscheidungen des VwGH zur Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit Rückkehrentscheidungen:

2013/22/0166, 11.06.2014

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist bzw. ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0224; E 13. November 2012, 2011/22/0081).

2007/01/0537, 15.03.2010

So hat die belangte Behörde ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und hat dem zufolge auch zutreffend festgehalten, dass die Ausweisung einen Eingriff unter anderem in das Recht des Beschwerdeführers auf (dieses) Familienleben darstellt. Dessen ungeachtet finden sich in der Begründung der Ausweisung keine fallbezogenen Ausführungen zu diesem Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin österreichischer Staatsangehörigkeit und insbesondere keine diesbezügliche Abwägung. Die allgemein gehaltenen (textbausteinartigen) Verweise auf Rechtsprechung sowie allgemeine Ausführungen über das Erfordernis einer Auslandsantragstellung können im Hinblick darauf, dass im Beschwerdefall das Asylverfahren zum Zeitpunkt der Heirat des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin noch nicht abgeschlossen war, eine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers oder auch (nach einer Legalisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom Ausland aus) im Bundesgebiet nicht ersetzen (vgl. hiezu das obzitierte Erkenntnis des VfGH vom 1. Juli 2009, U 992/08).

3.5. Im Rahmen einer Abwägung der relevanten Aspekte des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich war zum einen hinsichtlich der Eheschließung des BF vom 08.01.2015 mit der nunmehrigen Ehegattin, einer österreichischen Staatsangehörigen, festzustellen, dass diese zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem dem BF grundsätzlich die Ungewißheit seines weiteren Aufenthalts bewusst sein musste. Er hielt sich zu diesem Zeitpunkt auch erst etwas mehr als ein halbes Jahr lang in Österreich auf. Werden familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207).

Der BF lebt auch mit seiner Ehegattin erst seit Dezember 2014 und damit erst seit acht Monaten zusammen. Davor lebte der BF bei einer früheren Lebensgefährtin, was eine besonders enge Bekanntschaft mit der nunmehrigen Gattin vor dem Zeitpunkt des Zusammenlebens ausschließt, wie diese selbst vor der belangten Behörde auch ausführte.

Auch der Ehegattin des BF musste im Zeitpunkt der Heirat bewusst sein, dass der weitere Aufenthalt eines Asylwerbers unsicher ist. Zwar hat die Ehegattin dem Akteninhalt nach von ihrem Gatten abgesehen keine unmittelbaren Anknüpfungspunkte zur Türkei, auch Kenntnisse der türkischen Sprache sind ihre Person betreffend nicht aktenkundig, durch ihren Stiefvater türkischer Abstammung sollte sie aber zumindest in gewissem Maße mit der Kultur des Herkunftsstaats ihres Gatten vertraut sein. In der Beschwerde des BF wurde jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, warum es für sie unzumutbar wäre den BF in die Türkei zu begleiten. Der BF hat in der Türkei stets gearbeitet und verfügt über Verwandte und gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse dort. Das soziale und wirtschaftliche Umfeld in der Türkei betreffend erscheint es sohin für die Ehegattin des BF nicht unzumutbar, den BF allenfalls dorthin zu begleiten und sich in die Gesellschaft zu integrieren.

Demgegenüber wäre es jedenfalls für den BF zumutbar, im Gefolge einer freiwilligen Rückkehr in die Türkei vor dem Hintergrund der oben festgestellten Lebensumstände dort eine geordnete Familienzusammenführung auf legalem Wege mit seiner zwischenzeitig in Österreich verbleibenden Gattin abzuwarten bzw. abzuwickeln. Der Kontakt kann zwischenzeitlich auch über moderne Medien aufrechterhalten werden, wie es dem BF ja auch jetzt möglich ist mit seinem in der Türkei lebenden Sohn regelmäßig Kontakt zu haben. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der Verweis auf Kommunikation über moderne Medien bei Kindern unzulässig ist (vgl. VfGH vom 25.02.2013, U2241/12; VfGH vom 19.06.2015, E426/2015). Dies gilt jedoch nicht für erwachsene Personen, welche sich der Konsequenzen ihrer Handlungen bewusst sein konnten und von denen die Einsicht zu erwarten ist, dass eine spätere unmittelbare Fortsetzung des Familienlebens nach Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen dafür möglich ist.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Hinsichtlich des Privatlebens des BF in Österreich ist festzuhalten, dass der BF rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist und der Aufenthalt erst in der Folge eines Antrags auf internationalen Schutz vom 26.05.2014 vorübergehend rechtmäßig geworden ist. Das Gewicht des sohin schon kurzen Aufenthalts des BF in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass der BF seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen.

Der BF hat hierorts auch keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen, er verfügt über seine Ehe hinaus lediglich über normale soziale Kontakte und besitzt nur eingeschränkte Deutschkenntnisse.

Der BF verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Angehörigen und Verwandten verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.

3.6. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangt man gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK noch nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

3.7. Die belangte Behörde ist sohin auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor.

3.8. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre.

3.9. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.

Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, wie oben bereits im Einzelnen ausgeführt wurde.

5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.

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