BVwG W205 2108838-1

W205 2108838-1Bundesverwaltungsgericht10.09.2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Entscheidungspflicht,<br/>Konsultationsverfahren, Überstellungsfrist, Zeitablauf,<br/>Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W205 2108838-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W205.2108838.1.00

Spruch

W205 2108838-1/4E

W205 2108836-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden von 1.) XXXX, 2.) XXXX, geb.

1. ) XXXX, 2.) XXXX, StA. Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zlen. 1.) IFA 1049439301 VZ 150006150 und 2.) IFA 1049439203 VZ 150006141, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Kasachstan, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 04.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der erwachsene Sohn der Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführer legten eine am 29.12.2014 ausgestellte polnische Lagerkarte vor. Den Erstbeschwerdeführer betreffend liegt außerdem ein EURODAC-Treffer vom 29.12.2014 über einen Asylantrag in Polen vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 04.01.2015 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, gesund zu sein. In Österreich habe er außer seiner mitgereisten Mutter keine Familienangehörigen. Am 26.12.2014 hätten die Beschwerdeführer Tschetschenien gemeinsam verlassen, um über Weißrussland nach Polen zu gelangen, wo sie am 29.12.2014 angekommen seien und Asylanträge gestellt hätten. Am 03.01.2015 seien sie illegal weiter nach Österreich gereist. In Polen hätten sie noch keine Entscheidung zum Asylantrag erhalten; sie hätten weiterfahren müssen, weil es dort für sie gefährlich gewesen sei. Sie könnten nicht nach Polen zurückkehren, weil sich dort Personen befänden, welche ihnen etwas antun könnten. Er befürchte bei einer Rückkehr in seine Heimat wegen Blutrache umgebracht zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin machte im Wesentlichen übereinstimmende Angaben über die Einreise der Beschwerdeführer. Sie brachte ebenfalls vor, in Polen am 29.12.2014 Asyl beantragt zu haben, und dass sich in Polen Personen befänden, welche ihrem Sohn etwas antun könnten. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, Medikamente gegen Bluthochdruck zu nehmen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 05.01.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.

Mit Schreiben vom 09.01.2015, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die polnischen Behörden diesen Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 03.02.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, gesund zu sein. Die Schwester seiner Mutter lebe seit ca. drei Jahren in Österreich. Er selbst lebe mit der Zeitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt. In Polen habe er sich ca. fünf Tage aufgehalten und dort nicht in einem Lager, sondern gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin privat gewohnt. Er wurde über die vorliegende Zustimmung der polnischen Behörden zur Übernahme der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt und brachte dazu vor, dass sie dort einerseits in Gefahr seien und die Zweitbeschwerdeführerin andererseits krank sei und sie in Polen vermutlich nicht die notwendige medizinische Unterstützung erhalten würden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe an Kopfschmerzen gelitten und sei ins Krankenhaus gebracht worden. Nachdem ihm Länderfeststellungen betreffend Polen zur Kenntnis gebracht worden waren, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie auf keinen Fall nach Polen wollten, sie seien dort in Gefahr.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Einvernahme am selben Tag in Anwesenheit der Rechtsberaterin im Wesentlichen an, dass sie außer dem mitgereisten Erstbeschwerdeführer und einer Schwester in Österreich keine Verwandten in der EU habe. In Polen hätten sie Asyl beantragt und nicht in einem Lager leben wollen, weil sie wegen ihrer Verfolgung aus Blutrache nicht gewollt hätten, dass Tschetschenen in Polen über ihren Aufenthalt dort Bescheid wüssten. Zu der ihr zur Kenntnis gebrachten Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer brachte sie vor, die Verwandten ihrer Verfolger im Heimatland würden in Polen leben und nannte deren Familiennamen. Auf Befragen gab sie weiters an, Medikamente zu nehmen und dass bereits ein Operationstermin betreffend "einen Knoten am Kopf" vereinbart sei. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen betreffend Polen brachte sie vor, nicht dorthin zurück(kehren) zu können. Abschließend wurde zum Antrag des Rechtsberaters eine zweiwöchige Frist zur Beibringung von Befunden und Stellungnahme eingeräumt.

Den am 20.05.2015 eingeholten Krankenhausbefunden ist zu entnehmen, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin am 02.04.2015 ein Tumor im Gehirn entfernt wurde (Diagnosen: Meningeom rechts frontal mit Knocheninfiltration; Latente Hypothyreose, St.p. Hepatitis B). Bei ihrer Entlassung am 08.04.2015 war sie selbständig mobil und weitgehend beschwerdefrei. An Medikamenten wurden PARKEMED 500 mg bei Bedarf, PANTOLOC 40 mg, TYREX 50 yg sowie bis 12.04.2015 MEXALEN 500 mg verordnet. Nach 4-6 Wochen wurde eine ambulante Kontrolle empfohlen sowie eine MRT-Kontrolle in 3 Monaten mit anschließender Wiedervorstellung.

Anlässlich der neuerlichen Einvernahme am 09.06.2015 beim BFA brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und deren Sohn samt Familie in Österreich aufhältig seien; sie hätten telefonischen Kontakt und würden einander besuchen. Im Herkunftsstaat hätte ein gemeinsamer Haushalt mit diesen nicht bestanden. Er selbst lebe im Bundesgebiet mit der Zweitbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Wegen einer Gastritis nehme er "PANTAMED". Der Zweitbeschwerdeführerin gehe es nach der Operation besser, er betreue sie. Gegen eine Überstellung nach Polen spreche, dass es dort wegen der Blutrache für sie gefährlich sei und die Zweitbeschwerdeführerin sich sorge, dass die medizinische Behandlung dort nicht so gut wie in Österreich sei. Der Erstbeschwerdeführer sei von seinen Verfolgern gesucht worden und an seiner Stelle sei fälschlicherweise vier Mal auf seinen Cousin geschossen worden. Der Erstbeschwerdeführer beantragte die Zulassung (des Verfahrens).

In der Einvernahme am selben Tag brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, Befunde und zwei Überweisungsscheine vorlegen zu können, für 11.06.2015 und für 19.06.2015; sie habe alle drei Monate eine MRT. Sie nannte den Namen und das Geburtsdatum ihrer Schwester und ihres Neffen sowie deren Aufenthaltsort im Bundesgebiet und brachte vor, dass kein gemeinsamer Haushalt mit diesen vorliege. Im Bundesgebiet lebe sie mit dem Erstbeschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Sie gab die ihr verordneten Medikamente an sowie dass die Überweisungen wegen einer Brustuntersuchung und ihrem Rücken erfolgen würden; weitere Operationstermine habe sie nicht. Außer gelegentlichen Schmerzen und einem gelegentlich tränenden Auge habe sie keine Probleme nach ihrer Operation. Sie sei nicht wegen der Operation nach Österreich gekommen, sondern weil ihr Sohn zu Hause bedroht worden sei. Als sie noch zu Hause gewesen seien, sei auf ihren Neffen geschossen worden; ihre beiden älteren Söhne seien verschwunden, sie habe nur telefonischen Kontakt mit ihnen. Gegen eine Überstellung nach Polen spreche, dass dort die Leute lebten, welche sich rächen wollten. Sie befürchte auch, dass sie in Polen keine gute medizinische Behandlung bekomme.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 09.06.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

3. Gegen diese Bescheide richten sich die am 12.06.2015 eingebrachten Beschwerden, in welchen die Antragsteller im Wesentlichen geltend machten, in Österreich bleiben zu wollen. In Polen sei die medizinische Versorgung der Zweitbeschwerdeführerin nicht gewährleistet und der Erstbeschwerdeführer sei dort wegen einer nicht abgeschlossenen Blutrache in Lebensgefahr.

4. Über hg. Anfrage vom 17.08.2015 teilte das BFA am selben Tag mit, dass die Beschwerdeführer auf Grund der Krankengeschichte (der Zweitbeschwerdeführerin) bisher nicht nach Polen überstellt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

2. Ausgehend davon, dass Polen mit am 09.01.2015 beim BFA eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zugestimmt hat, endete die sechsmonatige Frist für deren Überstellung - zumal in gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - mit Ablauf des 09.07.2015. Aus dem Akt ergeben sich keine Umstände, welche zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist geführt hätten, solche Gründe wurden auch vom BFA nicht dargetan.

Es ist daher mit Ablauf des 09.07.2015 die Zuständigkeit zur Durchführung der Asylverfahren auf jenen Mitgliedstaat, in welchem die beschwerdeführenden Parteien einen Asylantrag gestellt haben und in welchem sie sich aktuell aufhalten, ex lege übergegangen, sodass der jeweils angefochtene Bescheid zu beheben und das jeweilige Verfahren zuzulassen war.

3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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