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W156 2004312-1•BVwG W156 2004312-1
W156 2004312-1Bundesverwaltungsgericht10.09.2015
Dienstverhältnis, Firmenbuch - Löschung, Pflichtversicherung,<br/>Zeitpunkt
W156 2004312-1/34E
SCHRIFTLICHE AUSERFERTIGUNG DES AM 03.09.2015 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXXHandels GmbH in XXXX, vertreten durch Mag. Michael Tscheitschonig, RA in 1010 Wien, Salztorgasse 6/IV/2/4A, gegen die Bescheide der Amtes der Wiener Landesregierung vom 11.07.2013, Zl. XXXX, betreffend Pflichtversicherung des XXXX, betreffend Pflichtversicherung des XXXX, in Anwendung des § 414 ASVG nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde betreffend der Pflichtversicherung des XXXX,
wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass XXXX, aufgrund seiner Tätigkeit als Autowäscher bei der Dienstgeberin XXXXHandels GmbH, XXXX, ab 04.06.2010 bis 02.09.2010 einem der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungpflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis unterliegt.
II. Der Beschwerde betreffend der Pflichtversicherung des XXXX, wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass XXXX, aufgrund seiner Tätigkeit als Autowäscher bei der Dienstgeberin XXXXHandels GmbH, XXXX, ab 04.06.2010 bis 02.09.2010 einem der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungpflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis unterliegt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 27.10.2010 teilte die niederösterreichische Gebietskrankenkasse der Wiener Gebietskrankenkasse, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, mit, dass Herr XXXX und Herr XXXX, in Folge als Mitbeteiligte bezeichnet, aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF eine amtswegige Abmeldung per 3. Juni 2010 (Löschung der Firma) amtswegig abgemeldet worden seien.
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde wurde mit Bescheiden vom jeweils 05.11.2012 festgestellt, dass die Mitbeteiligten aufgrund ihrer Tätigkeit als Autowäscher der BF vom 01.01.2010 bis laufend in einem die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pension-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis stehen.
3. Mit Schreiben vom 12.08.2013 erhob die BF fristgerecht Berufung an den Landeshauptmann von Wien und führte begründend aus, dass die Recherchen der belangten Behörde sehr mangelhaften oberflächlich sein. Es sei bei der Befragung und werde auch im Bescheid alle Firmen einfach als XXXX bezeichnet. Es habe eine Firma XXXX Kfz Handel, eine Firma XXXXGmbH gegeben und es gebe eine Firma XXXXHandels GmbH (Anm.: BF).
Die BF habe und hätte mit den beiden anderen erwähnten Firmen nichts zu tun, diese hätten einen anderen Eigentümer und einen anderen Geschäftsführer. Dies alles sei nicht recherchiert worden, die umfangreichen Recherchen im Internet hätten keine Neuerungen gebracht, die Angaben seien teilweise falsch, weil Herr XXXX nicht Eigentümer der BF sei und auch niemals Eigentümer dieser Gesellschaft gewesen sei. Er hätte auch niemals Anteile an diese Firma gehabt.
Die in der Befragung genannte Firma XXXXgäbe es nicht und habe es auch nie gegeben. Die BF existiere erst seit 2001, also zum Zeitpunkt der Befragung erst seit 10 Jahren und nicht seit 25 Jahren.
Tatsache sei, dass der Betriebsort XXXX erstmalig von der BF per 2009 angemietet worden sei. Es der übrige sich daher weiter auszuführen, dass die beiden Mitbeteiligten weder ein Aufnahmegespräch in der XXXX hatten, noch dass sie dort 25 Jahren beschäftigt seien.
Die belangte Behörde habe in ihren Ausführungen immer nur Firma XXXXverwendet, ohne näher darauf einzugehen, welche der 3 Firmen es sich handle.
Die beiden Dienstnehmer seien früher für die XXXXGmbH in der XXXX und XXXX tätig gewesen, wobei die Adresse XXXX nicht einmal 500 m weiter stadtauswärts liege, aber nicht zu Wien, sondern zu Vösendorf gehöre.
Wenn von der belangten Behörde behauptet werde, dass die Firma XXXXGmbH seit längerer Zeit in Konkurs sei, so sei diese Feststellung falsch. Die Firma XXXXGmbH sei nie in Konkurs gewesen, die Firma sei gelöscht. Und dies nicht seit längerer Zeit, sondern seit Juni 2010.
Hinsichtlich der überwiegenden Beschäftigung wird ausgeführt, dass die Aufbereitung von Fahrzeugen und kleine Reparaturen in der XXXX in XXXX durchgeführt werden, wobei es sich hier um eine 12 km entfernte Halle handle.
Die beiden Dienstnehmer seien bis Juni 2010 bei der XXXXGmbH beschäftigt gewesen. Die BF habe sich im September 2010 entschlossen, die beiden Dienstnehmer auf auf die BF zu übernehmen und die Agenten der XXXXGmbH weiterzuführen.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 11.07.2013 wurden die Einsprüche der BF als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide durch das Amt der Wiener Landesregierung bestätigt. Begründend wurde zusammenfassend nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass aufgrund einer ausgedehnten Internetrecherche gefundenen Hinweise über die BF die Aussagen der beiden Mitbeteiligten glaubwürdig erschienen, wenn diese angeben, sie seien hauptsächlich in der XXXX tätig gewesen. Die nunmehrigen Angaben der BF die Mitbeteiligten hätten erst mit 3. September 2010 ihre Tätigkeit aufgenommen, erscheine dagegen wenig glaubhaft, zumal mittels Erhebungsbericht einwandfrei eine telefonische Stellungnahme von Herrn XXXX festgehalten worden sei, mit der dieser den Beschäftigungsort der Dienstnehmer stets in Wien angab und dieser anlässlich der recht kurzgehaltenen Niederschrift bei der belangten Behörde am 29.03.2012 angegeben habe, die beiden Mitbeteiligten seien schon seit Jahren bei ihm beschäftigt. Dies werde zudem gestützt durch das Schreiben des Herrn XXXX vom 31.08.2010, der darin angegeben habe seit 16.11.1987 in ungekündigte Stellung für die Firma XXXXtätig zu sein. Dies lasse den Schluss zu, dass Herr
XXXX keinesfalls erst am 3.09.2010 seine Tätigkeit bei der Einspruchswerberin aufgenommen habe.
Im gegenständlichen Fall sei nicht strittig, dass es sich um echtes Dienstverhältnis im Sinne der angeführten ASVG Bestimmungen handle. Strittig sei vielmehr, in welchen Zeitraum die Dienstnehmer bei welchem Dienstgeber beschäftigt gewesen seien.
Im Sinne der oben angeführten Erwägungen habe sich aufgrund der angestellten Beweiswürdigung zweifelsfrei ergeben, dass die Dienstnehmer für Rechnung und Betrieb der Einspruchswerberin tätig gewesen seien und sei daher auch die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.
5. Mit Schreiben vom 06.12.2012 erhob die BF Berufung betreffend die Bescheide des Amtes der Wiener Landesregierung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass offensichtlich gravierende Fehler bei der Befragung vorgenommen worden seien. Nicht nur, dass die Mitbeteiligten im Laufe der letzten Jahre für zumindest 3 verschiedene Dienstnehmer tätig waren, sei einfach ignoriert worden, noch sei die Tatsache berücksichtigt worden, dass der Standort in der XXXX erst seit 3 Jahren bestehe. Die Aussagen der Dienstnehmer seien nur durch die sehr mangelhaften Deutschkenntnisse erklärbar und offensichtlich der Glaube, dass sie aufgrund der Tatsache, dass Herr XXXX in der einen oder anderen Form immer ihr Vorgesetzter war, sie auch immer bei der gleichen Firma tätig gewesen seien.
Zusammenfassend habe es keine widersprüchlichen Aussagen der BF gegeben.
Es könne die Vorgehensweise der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse oder der belangten Behörde nicht rechtens sein, lediglich aufgrund der Löschung einer bestehenden Firma einer namensähnlichen Firma die Dienstnehmer zwangsweise zuzuordnen.
Die diesbezüglichen Aussagen des XXXX seien offensichtlich gänzlich unberücksichtigt gelassen worden, obwohl XXXX als direkt Betroffener in allen genannten Firmen entsprechend Einblick gehabt hätte.
6. Mit Schreiben vom 30. August 2013 wurde die Berufung vom Amt der Wiener Landesregierung dem BMASK zur Entscheidung vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 18.10.2013 gab Herr XXXX im Rahmen des Parteiengehörs an, dass die Aussage, die er gemacht habe, falsch protokolliert und wiedergegeben worden sei. 1987 bis Mitte 2005 sei er bei der Firma XXXX tätig gewesen, dann bis Juni 2010 bei XXXXGmbH. Seit September 2010 sei er bei der BF gemeldet. Die XXXX sei 2009 gemietet worden. Er habe nicht angegeben, dass er seit 25 Jahren in der XXXX tätig gewesen sei und auch nicht, dass das Vorstellungsgespräch dort stattgefunden habe.
8. In der niederschriftlichen Vernehmung vom 30.10.2013 gab Herr
XXXX im wesentlichen an, dass er seit 16.11.1987 für die XXXX gearbeitet habe und sie damals niemals gekündigt worden sei. Nach dem Tod des XXXX Senior vor rund 10 Jahren habe sein Sohn die Firma übernommen. Von diesem habe er den Lohn bar auf die Hand bekommen. Er habe im Zeitraum vom 03.06.2010 bis 03.09.2010 durchgearbeitet und nur ein Monat Urlaub genommen.
9. Mit Schreiben vom 16.12.2013 übermittelte das BMASK den gegenständlichen Akt an das Bundesverwaltungsgericht und wurde das gegenständliche Verfahren mit 12.03.2014 der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
10. Am 19.03.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit der BF, der belangten Behörde und der rechtsfreundlichen Vertretung der beiden Mitbeteiligten eine mündliche Verhandlung durch.
Die niederösterreichische Gebietskrankenkasse blieb unter Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme der Verhandlung entschuldigte Weise fern.
In der mündlichen Verhandlung wurde im wesentlichen folgendes vorgebracht:
"R: Die Firma der BF besteht seit 2001. Seit wann ist XXXX dort beschäftigt?
BFV: XXXX ist seit 2005 als Angestellter mit umfassenden Befugnissen dort beschäftigt. Umfassend insofern, dass er fast die gesamte Abwicklung der Geschäftstätigkeit der BF gemacht hat. Als er von der Löschung der XXXXGmbH erfahren hat, hat er beide Dienstnehmer (XXXX und XXXX) an die BF vermittelt. Dies muss Anfang September 2010 gewesen sein.
R: Welche Standorte hat das Unternehmen der BF und welche Tätigkeit wird an diesem Standort entfaltet?
BFV: Die BF hat nur Autohandel betrieben und hat auf der XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den Firmensitz. In der XXXX war nur die XXXXGmbH. In der XXXX befand sich der Autoumschlagplatz der BF.
R: Als was werden die beiden Herren, Herr XXXX und Herr XXXX bei der BF beschäftigt?
BFV: Sie werden beschäftigt zum Aufbereiten, Waschen der Gebrauchtfahrzeuge und Kleinreperaturen. Den genauen Beschäftigungsort kann ich nicht nennen, ob in XXXX selbst oder in der XXXX.
R: Wissen Sie, ob die XXXXGmbH noch irgendeine Tätigkeit im Jahre 2010 bis zur Löschung entfaltet hat?
BFV: Soweit ich weiß, war die XXXXGmbH bis zum Schluss tätig.
Z betritt den Saal.
R befragt den Zeugen nach Wahrheitsbelehrung wie folgt:
Ihr Name ist XXXX, geb. XXXX.
R: Sie waren Prokurist der ehemaligen XXXXGmbH. Wo hat die XXXXGmbH ihre Standorte gehabt?
Z: Sitz der Firma war immer in NÖ, XXXX, wie im Firmenbuch ausgewiesen. Der ursprüngliche Standort war die XXXX. Dieser Standort war dort bis 2010, den Monat weiß ich nicht mehr. Gleichzeitig gab es einen Autoverkaufsplatz auf der XXXX. Diese beiden Adressen liegen ca. 600 bis 700 Meter auseinander, aber die Nummer XXXX ist NÖ.
R: Gab es sonst noch einen Standort wo die Firma Tätigkeiten entfaltet hat?
Z: Ab Frühjahr 2010 wurde die XXXX (Werkstätte) komplett aufgelöst. Die XXXX bereits ein paar Monate vorher. Übrig blieb die Halle in XXXX, Hintere Ortsstraße 33, in der kleine Reperaturarbeiten, sowie Autoaufbereitung stattfanden. Bis zum 03.06.2010 (amtliche Löschung im Firmenbuch) hat die XXXXGmbH an diesem Standort ihre Tätigkeit weitergeführt.
R: Wo waren Herr XXXX und Herr XXXX bis zum 03.06.2010 beschäftigt?
Z: Herr XXXX und Herr XXXX haben für die XXXXGmbH am Standort XXXX Reperaturarbeiten durchgeführt, aber auch Autos für die BF in der XXXX gewaschen.
R: Hat die BF Sie als XXXXGmbH mit der Aufbereitung von Autos der BF beauftragt und hat die XXXXGmbH das eigene Personal dafür zur Verfügung gestellt?
Z: Ja, aber es gibt keine Belege dafür. Die beiden Dienstnehmer haben in meinem Auftrag die Autos der BF gewaschen. Diese Tätigkeit war im geringen Umfang.
R: Wo war der Beschäftigungsort von den beiden Herren XXXX und XXXX?
Z: Ich gehe davon aus, dass die überwiegende Zeit in XXXX war, vor allem weil dort die Reperaturarbeiten durchgeführt wurden, die in XXXX nicht durchgeführt werden hätten können, mangels Platz und Werkstätte. Es war dort ein freier Platz mit Flugdach, ohne Möglichkeit ein Auto einzustellen.
R: Wurden die Sozialversicherungsbeiträge für die beiden Herrn im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 03.06.2010 abgeführt?
Z: Es wurde sicher nicht alles bezahlt, es gab einen Rückstand. Die Höhe kann ich nicht nennen. Dieser haftet bis heute aus.
R: Der XXXXGmbH wurde mit 03.06.2010 gelöscht. Aus welchem Grund wurde sie amtswegig gelöscht und wann haben Sie davon erfahren?
Z: Ich weiß es nicht mehr genau, wann ich davon erfahren habe. Möglicherweise im Juli 2010. Ich weiß auch den Grund für die amtswegige Löschung nicht. Nach dem Tod meines Vaters im März 1999 war die XXXXGmbH geschäftsführerlos. Die Erbschaftsangelegenheiten zogen sich über mehrere Jahre, möglicherweise hat die Behörde deshalb die amtswegige Löschung angeregt.
R: Nachdem Sie erfahren haben, dass die XXXXGmbH gelöscht ist. Wie ist es mit den beiden Herren weitergegangen?
Z: Meine Frau (GF der BF) hat die Beiden übernommen.
R: Wo waren die Beiden, wie Sie von der Löschung erfahren haben?
Z: Das müsste die Urlaubszeit gewesen sein, in der beide Juli und August in der Türkei waren.
R: Wann haben die beiden das erfahren, dass sie nicht mehr bei der XXXXGmbH beschäftigt sind?
Z: Die beiden haben zwischenzeitlich ein Schreiben der NÖGKK erhalten und ich gehe davon aus, dass sie daraus erfahren haben, dass sie nicht mehr bei der XXXXGmbH beschäftigt sind, weil dieses nicht mehr existiert.
R: Im Juni 2010 waren die beiden Herren noch in Österreich und haben auch gearbeitet. Was haben die beiden Herren gearbeitet?
Z: Ich kann mich nicht erinnern, einen Beschluss des Firmenbuchsgerichtes erhalten zu haben. Zumindestens im Juni 2010 haben die beiden Herren weiter gearbeitet, wobei ich mangels Information natürlich davon ausgegangen bin, dass sie weiterhin für die XXXXGmbH tätig sind.
R: Sie haben ihnen weiterhin das Gehalt ausbezahlt und gesagt, was sie zu tun haben?
Z: Ja. Ich war für beide der Ansprechpartner.
R: Sie haben in dieser Zeit de facto die Dienstgeberfunktion erfüllt?
Z: Ja.
R: Ist das Kürzel auf der Anmeldung vom 16. April 2010 von Ihnen?
Z: Ja, ich gebe Ihnen eine Schriftprobe (wird als Beilage A zum Akt genommen).
R: Bleiben Sie dabei, dass Sie vom 03.06.2010 bis 03.09.2010 Dienstgeber waren, das heißt, haben Sie ihnen Weisungen gegeben, ihre Arbeit kontrolliert, ihnen gesagt, was sie zu tun haben, haben sich die beiden bei Ihnen ab- und angemeldet, Krankenstand und Urlaub gemeldet?
Z: Ja.
BFV: Haben Sie diese Dienstgeberfunktion ab dem 03.06.2010 oder erst ab dem Zeitpunkt, als Sie von der Löschung der XXXXGmbH erfahren haben, übernommen?
Z: So lange ich von der Löschung nichts gewusst habe, gab es keine andere Möglichkeit als Dienstgeber der XXXXGmbH aufzutreten.
BelBehV: Wenn jemand ein Auto in Kommission gegeben wurde, gab es einen Vertrag, aus dem ersichtlich war, wer das Auto in Kommission übernimmt und aus diesem Vertrag berechtigt wird?
Z: Es waren nur Leute, die mich gekannt haben und mir das Auto als Person überlassen haben. Eigentumsprobleme konnte es nicht geben, weil wir das immer so gehandhabt haben, dass das Fahrzeug auf den ursprünglich Halter zugelassen war und die Kennzeichen abmontiert wurde, der Kommissionsgeber diese mitgenommen hat.
Der Zeuge wird aus dem Zeugenstand entlassen.
Der Zeuge Herr XXXX betritt den Verhandlungssaal
R befragt nach Wahrheitsbelehrung:
Z: Ich heiße XXXX Muhammer, bin am XXXX. Ich bin mit der BF weder verwandt noch verschwägert.
R: Arbeiten Sie noch für die BF?
Z: Nein, seit 31. Dezember 2012 arbeite ich nicht mehr für BF. 01.01.2013 war der letzte Arbeitstag.
R: Haben Sie selbst gekündigt?
Z: Ich wurde gekündigt, weil es in der Firma zu wenig Arbeit gab.
R: Sie wissen, dass es für Sie um die Versicherungszeit geht, wo Sie vom 01.01.2010 bis zum 03.09.2010 versichert waren?
Z: Ich habe seit 16.11.1987 bis zum 01.01.2013 immer für diese Firma gearbeitet.
R: Es gibt nicht nur die eine Firma, es gibt verschiedene Firmen. Sie haben immer mit XXXX Kontakt gehabt und der sagte Ihnen, was Sie tun sollen...?
Z: Ich habe immer mit XXXX zusammengearbeitet.
R: Wo haben Sie vom Jänner 2010 bis September 2010 gearbeitet?
Z: In der XXXX. Ich habe dort Auto geputzt.
R: Haben Sie auch in XXXX, XXXX gearbeitet?
Z: XXXX wurde als Werkstatt benützt. Ich bin jeden Tag in die XXXX gefahren. Ab 2009 habe ich in der XXXX gearbeitet.
R: Wie schaut das Gelände in der XXXX aus, können Sie das beschreiben?
Z: Es soll früher eine alte Tankstelle dort gewesen sein. Gegenüber war ein Feinkostladen. Das Firmengelände war klein, es hatten dort 20 bis 25 Autos Platz. Ich habe dort die Autos gewaschen, aber nicht repariert. Der Arbeitstag begann um 08.00 Uhr, wenn Autos zu putzen waren, wurden sie vom Autoplatz in der XXXX zur Tankstelle gebracht. Es gab dort keine Möglichkeit, die Autos zu waschen, außer mit einem Schlauch. Zum Putzen wurden die Autos zur Tankstelle gebracht, und dort in der Waschstraße gereinigt. Die Tankstelle war vom Autoplatz ca. 500 Meter entfernt. Manchmal war ich am Autoplatz und habe dort Autos gewaschen oder ich war in der XXXX 33. Falls es einen Auftrag gab, Autos zu waschen, war ich in der XXXX. Ich kann nicht konkret sagen, wie lange ich in der XXXX 33 gearbeitet habe. Die Aufträge waren kurzfristig, Ausgangsort war aber täglich die XXXX.
Ich bin auch zwei Mal in der Woche, mittwochs fast den XXXXund Freitag einen halben Tag für die Geflügelfirma des XXXX gefahren.
R befragt den XXXX unter Erinnerung der Wahrheitsbelehrung zum Vorbringen des Herr XXXX:
Zeuge Maresch gibt an: Die XXXXdurfte einen VW-Transporter, der im Eigentum der XXXX GmbH stammt benutzen. Es ist richtig, dass Herr XXXX auch für die XXXX GmbH mit diesem Transporter Fahrten durchgeführt hat. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt keine Funktion in der XXXX GmbH mehr.
R: Wer hat Herrn XXXX die Anweisung gegeben?
Z: XXXX war es.
Anmerkung: XXXX bestätigt diese Aussage.
BFV: War das ein Gegengeschäft der XXXXGmbH, dass diese der XXXX GmbH für die Überlassung des Autos im Gegenzug den Dienstnehmer regelmäßig zur Verfügung gestellt hat?
XXXX: Ja, dafür durften wir den Transporter für den Einkauf von Autoersatzteilen nützen.
Z XXXX wird weiter befragt.
R: Wann sind Sie im Jahr 2010 auf Urlaub gegangen und wo waren Sie?
Z: Ich kann mich nicht mehr erinnern, aber falls ich auf Urlaub war, war ich in der Türkei. Ich bin nicht jedes Jahr in die Türkei gefahren, ich hatte nicht genug Geld.
R: Sie haben im Verfahren im Oktober 2013 vor dem Bundesministerium angegeben, dass Sie einen Monat Urlaub genommen haben. Ist das richtig?
Z: Es muss stimmen, ich weiß aber den Monat nicht mehr. Wir haben (Herr XXXX und ich) unseren Urlaub abgestimmt, einer ist im Juli und einer im August gegangen, ich weiß aber nicht mehr, wer wann gegangen ist.
R: Wie haben Sie erfahren, dass Sie nicht mehr für die Auto Marsch GmbH arbeiten?
Z: XXXX hat es mir gesagt, bis 2013 habe ich immer für XXXX gearbeitet.
Auf Nachfrage der R wird offenkundig, dass Z keine Unterscheidung zwischen der XXXXGmbH und der XXXXHandels GmbH treffen kann.
Z: Für mich ist XXXX ein Vorgesetzter.
R: Hat sich in diesen drei Monaten, wo Ihnen die Versicherung gesagt hat, dass es Lücken gibt, bei der Arbeit etwas geändert?
Z: Von der Arbeit her gab es keine Veränderung. Ich habe mich bei der Arbeiterkammer erkundigt. Die Arbeiterkammer hat die Anstellung als andauernd gewertet.
BFV: Sie haben von der NÖGKK im Juli 2010 einen Brief bekommen. Was haben Sie mit dem Brief gemacht? (R gibt Inhalt des Briefes vom 26.07.2010 wieder).
Z: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich vermute, dass ich die Arbeiterkammer konsultiert habe.
R: Sie haben am 19.08.2010 eine Urgenz erhalten. Können Sie sich daran erinnern?
Z: Nein, die Tochter hat sich darum gekümmert.
BFV: Haben Sie mit XXXX darüber gesprochen?
Z: Wahrscheinlich haben wir darüber gesprochen.
PV: Gab es einen Termin mit XXXX, Ihnen und Ihrer Tochter gemeinsam?
Z: Es geht um diese dreimonatige Lücke. XXXX hat gesagt, dass es sich um ein Missverständnis handeln würde. Ich weiß es nicht mehr, aber ich vermute, dass es Oktober oder November 2010 war.
PV legt Schreiben vom 09.09.2010 des Z XXXX an die NÖGKK vor.
BFV: Haben Sie vor dem gemeinsamen Termin schon einmal alleine mit XXXX darüber gesprochen?
Z: Davor gab es ein Gespräch wegen dieser Lücke. Ich habe nicht so genau verstanden, deshalb gab es ein zweites Treffen mit meiner Tochter.
BFV: Können Sie sich noch erinnern, ob dieses Gespräch kurz oder länger nach Ihrem Urlaub war?
Z: Ich kann mich nicht erinnern, wann der Urlaub war, oder ob ich auf Urlaub war, das müsste ich anhand meines Passes recherchieren.
Z verlässt den Verhandlungssaal
Verhandlung wird von 13:00 bis 13:20 unterbrochen.
R beginnt die Befragung des Zeugen Herrn XXXX nach
Wahrheitserinnerung:
Z: Ich heiße XXXX, bin am XXXX geboren. Ich wohne in XXXX. Ich bin seit 29. November 2013 nicht mehr für die BF beschäftigt.
Ich habe im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 03.09.2010 in Wien in der XXXX gearbeitet. Ich habe dort Autos gewaschen, geputzt, wenn größere Reparaturen notwendig waren, habe ich das Auto nach XXXX gebracht.
R: Haben Sie jeden Tag von der XXXX begonnen?
Z: Ich habe jeden Tag in der XXXX begonnen und bin auch nach XXXX gefahren, fast jeden Tag.
R: Wissen Sie für welche Firma Sie gearbeitet haben?
Z: Für Auto Maresch, mein Ansprechpartner war XXXX.
Auf Nachfrage der Richterin, ob ihm bekannt ist, dass es die XXXXGmbH und die BF gibt, verneint der Zeuge.
R: Warum hat Ihr Dienstverhältnis geendet?
Z: Es gab keine Arbeit und ich wurde deshalb gekündigt.
R: Sie haben an das Ministerium im Jahr 2013 einen Brief geschrieben, in dem Sie beschreiben von wann bis wann Sie für welche Firma gearbeitet haben. Können Sie sich daran erinnern?
Z: Ich habe 2013 vom Ministerium einen Brief erhalten. Den Antwortbrief hat ein guter Bekannter geschrieben, ich habe ihm angesagt, was er schreiben solle.
Auf Nachfrage der R gibt der Z an, seit 1987 bis November 2013 immer für die XXXX gearbeitet zu haben. Der Z gibt an, 2013 erfahren zu haben, dass es zwei verschiedene Firmen gibt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war dem Z nicht bekannt, dass es zwei Firmen gibt und für welche er arbeiten würde. Sein Vorgesetzter ist für ihn XXXX.
R: Wissen Sie, wann Sie im Jahr 2010 auf Urlaub waren und wo?
Z: Im August war ich in der Türkei.
R: Wann haben Sie den Brief von der NÖGKK erhalten?
Z: Nach dem Urlaub im September.
R: Haben Sie ab September 2010 auch in der XXXX gearbeitet?
Z: Ja, von ungefähr 2009 bis zum Ende meines Dienstverhältnisses.
BelBeh an XXXX: War der Platz in der XXXX im Eigentum?
Z: Nein, er war gemietet. Auf wen der Mietvertrag lautet, kann ich nicht sagen.
R gibt an: Im Akt befindet sich der Mietvertrag, der von der Maresch Handels GmbH abgeschlossen wurde.
PV: Hat die XXXXGmbh jemals Miete für die Benutzung des Platzes in der XXXX bezahlt?
Z: Nein. Im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 03.06.2010 wurde der Platz unentgeltlich zur Benützung überlassen, wobei ich anmerken möchte, dass dies nicht den gesamten Platz umfasst hat, sondern lediglich zwei bis drei Autostellplätze davon betroffen waren.
Keine weiteren Fragen von der belangten Behörde und BFV.
BFV möchte vermerkt haben, dass XXXX angegeben hat, dass für die zur Verfügungstellung des Stellplatzes in der XXXX der BF an die XXXXGmbH, die XXXXGmbH im Gegenzug ihre Dienstnehmer für die BF hat Autos aufbereiten lassen. Dies wurde im Protokoll bei der Zeugeneinvernahme nicht niederschriftlich vermerkt."
11. Am 16.04.2015.2015 wurde die Verhandlung fortgesetzt.
12. Mit Mail vom 20.05.2015 teilte das beim Landes- als Handelsgericht Wiener Neustadt aufgrund der ha. Anfrage vom 24.4.2015 zum Geschäftsfall XXXX mit, dass die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht wurde (Bilanzen nicht eingereicht, kein aufrechter Geschäftsführer, vermutete Vermögenslosigkeit).
Mit Beschluss vom 25.1.2010, XXXX sei das zuständige Finanzamt und die Wirtschaftskammer NÖ aufgefordert worden, sich gegen die Löschung auszusprechen. Die genannten Stellen hätten sich nicht gegen die Löschung ausgesprochen.
Mit Beschluss vom 12.4.2010, XXXX seien die Erben des am 10.3.1999 verstorbenen ehemaligen Gesellschafters XXXX, nämlich die Herren
XXXX und XXXX aufgefordert worden, sich gegen die Löschung auszusprechen. Beide Erben hätten sich nicht gegen die Löschung der Gesellschaft ausgesprochen.
Somit sei die Gesellschaft von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht worden.
13. Mit Schreiben vom 28.05.2015 wurden die Mitbeteiligten sowie die belangte Behörde zur Stellungnahme aufgefordert.
14. in der Verhandlung am 03.09.2015 gab der BF seine Stellungnahme zu den übermittelten Stellungnahmen der Mitbeteiligten und der belangten Behörde ab:
"Aufgrund der Auskunft des Firmenbuchgerichtes Wiener Neustadt ergibt sich, dass die beiden Erben und Enkel des bereits 1999 verstorbenen Gesellschafters XXXX von der beabsichtigten Löschung der XXXXGmbH in Kenntnis gesetzt wurden. Nicht jedoch Herr XXXX als Prokurist. Außer Streit gestellt wird, dass Herrn XXXX die drohende Löschung selbstverständlich bekannt war, jedoch nicht ob und zu welchem Zeitpunkt die Löschung erfolgen würde. Es gab daher für ihn als Prokurist, der letztlich gelöschten Gesellschaft, keine Veranlassung die Dienstverhältnisse mit den Mitbeteiligten Herr XXXX und Herrn XXXX zu kündigen. Von der Löschung selbst erfuhr XXXX, wie sich schon aus seiner Zeugenaussage ergibt, im Juli 2010. Zur Stellungnahme der WGKK ist einzuwenden, das dort angeführte Judikat mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun hat. Dort war der Alleingesellschafter und alleinige Geschäftsführer verstorben. Die Gesellschaft unmittelbar darauf folgend handlungsunfähig. Es gab keine weitere Gesellschaftsorgane, wie zum Beispiel im hier vorliegenden Fall Herrn XXXX als Prokuristen der namens des Dienstgebers hätte handeln können. Die Geschäftsräumlichkeiten wurden hingegen von der WGKK angeführten Vergleichsfall nicht mehr genutzt, waren versperrt und daher für den vermeintlichen Dienstnehmer gar nicht mehr betretbar. Es gab niemanden mehr, der Arbeitsanweisungen hätte erteilen können, weshalb hier mangels Erbringung irgendwelcher Dienstleistungen von einer Beendigung der Versicherungspflicht unmittelbar nach dem Tod des Gesellschaftergeschäftsführers ausgegangen worden war. Im dortigen Fall wurde jedoch letztlich entschieden, dass die GmbH durch diesen Tod nicht besser gestellt sein soll als ein Dienstgeber, der ein Arbeitsverhältnis mit seinen Dienstnehmern sonst beenden müsste, weshalb das Ende der Versicherungspflicht dort erst nach Ablauf einer fiktiven Kündigungsfrist angenommen wurde. Im hier zu beurteilenden Fall würde dieses Ergebnis bedeuten, dass eine Beendigung des sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses der XXXXGmbH ebenfalls erst nach Ablauf einer fiktiven Mindestkündigungsfrist nach dem 03.06.2010 angenommen werden könnte. Klar ist jedenfalls, dass hier die Löhne bis zur Entscheidung des alleinvertreterbefugten Organs der Beschwerdeführerin die Dienstnehmer in ihrem Betrieb zu beschäftigen, nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von Herrn XXXX als Prokurist der XXXXGmbH ausbezahlt wurden. Ich verweise noch darauf, dass sich aus einer vorgenommenen Akteneinsicht ergeben hat, dass die WGKK selbst in ihrer Stellungnahme an das Amt der Wiener Landesregierung vom 22.01.2013 keinen Einwand gegen eine Versicherungspflicht bei der XXXXGmbH der beim hier mitbeteiligten Dienstnehmer für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 03.06.2010 hatte, wegen des Geschäftssitzes in Niederösterreich. Eine Beitragsprüfung ergab, dass jedenfalls am 16.04.2010 die beiden Dienstnehmer dort versicherungspflichtig und dementsprechend anzumelden waren. Siehe diesbezügliche Meldung der Beitragsprüfung mit Unterschrift des Prokuristen. Zur Stellungnahme der Mitbeteiligten-Vertreterin ist auszuführen, dass keine Rede davon sein kann, dass eine sozialversicherungsrechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses provoziert werden sollte, weil ja, wie die Mitbeteiligten-Vertreterin weiß, seitens der BF ausdrücklich zugestanden wurde, dass sie mit einem Anerkennen der Sozialversicherungspflicht ab 04.06.2010 einverstanden gewesen wäre, sodass keine sozialversicherungsrechtliche Lücke zwischen den Beschäftigungsverhältnisses der mitbeteiligten Dienstnehmer bei der XXXXGmbH und anschließend der BF gegeben wäre.
BehV: Ich verweise auf die bisherigen Stellungnahmen und die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungsverfahren ergeben haben, dass das Betriebsgelände, auf dem die beiden Parteien tätig wurden, von der XXXXHandels GmbH angemietet wurde und dadurch der Nutzen der Dienstleistung in wirtschaftlicher Hinsicht der XXXXHandels GmbH zugekommen sei.
BFV: Es war für die XXXXGmbH mangels Geschäftsführer nicht möglich die Werkstatt in XXXX in eigenem Namen anzumieten, weshalb dies von der BF erfolgte. Nichts desto trotz hat die BF mit der dortigen Werkstatt nichts zu tun, weil sie jedenfalls bis zum 03.09.2010 nur Autohandel betrieben hat.
RV: Ich schließe mich der Stellungnahme der WGKK vom 22.06.2015 an und verweise im Übrigen auf die schriftliche Stellungnahme vom 17.06.2015. Wenn der Prokurist XXXX von der drohenden Löschung der XXXXGmbH Kenntnis hatte, so wäre es ihm möglich gewesen, rechtzeitig für die korrekte Anmeldung der Dienstnehmer Sorge zu tragen.
Beginn der Befragung des Zeugen XXXX um 10:38 Uhr.
Nach Wahrheitsbelehrung und Information über die Rechtsfolgen einer Falschaussage.
R: Sie sind der Enkel des 1999 verstorbenen Gesellschafters der XXXXGmbH. Sie waren dann zu 50% beteiligt. Sie sind vom Handelsgericht informiert worden im April 2010, dass die Firma von Amtswegen gelöscht werden soll mit der Aufforderung Stellung zu nehmen. Wann haben Sie Ihren Vater darüber informiert?
Z: Wir haben darüber nicht geredet. Wir haben generell nicht viel darüber geredet. Ich bin davon ausgegangen, dass auch der Prokurist davon verständigt wird.
R: Hat Ihr Bruder mit Ihrem Vater geredet?
Z: Das weiß ich nicht.
R: Sie haben Ihren Vater nicht verständigt? Wann haben Sie ihm mitgeteilt, dass die Firma gelöscht wurde?
Z: Ich habe es ihm nicht gesagt, wie er zu der Information gekommen ist, kann ich nicht sagen.
BFV: Ist von der erfolgten Löschung jemand verständigt worden?
Z: Ich kann mich nicht definitiv daran erinnern, aber ich nehme an, dass ich es erhalten habe.
R: Wie alt waren Sie 2010?
Z: Ich war volljährig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Herr XXXX, in Folge als Erstmitbeteiligter bezeichnet, und Herr XXXX, in Folge als Zweitmitbeteiligter bezeichnet, waren bis zum 03.06.2010 zur XXXXGmbH als Dienstgeberin mit Arbeitsort 1100 Wien, XXXX, beschäftigt.
Der Erst- und Zweitmitbeteiligte haben im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 03.09.2010 in Wien in der XXXX und XXXX in 1100 Wien Autos gewaschen, geputzt und wenn größere Reparaturen notwendig waren, diese in die Werkstätte der XXXXGmbH nach XXXX (NÖ) gebracht.
Der Betriebsgegenstand XXXX war ab August 2009 durch die BF angemietet worden und zumindest ab dem 01.01.2010 der XXXXGmbH in eingegrenztem Umfang unentgeltlich zu Benutzung überlassen worden. Im Gegenzug wurden der BF der Erst- und Zweitmitbeteiligte zur Arbeitsleistung überlassen.
Mit Beschluss vom 12.4.2010, XXXX wurden die Erben des am 10.3.1999 verstorbenen ehemaligen Gesellschafters XXXX, nämlich die Herren XXXX und XXXX aufgefordert, sich gegen die Löschung auszusprechen. Beide Erben haben sich nicht gegen die Löschung der Gesellschaft ausgesprochen
Mit 03.06.2010 wurde die XXXXGmbH von Amts wegen gelöscht.
Der Prokurist, Herr XXXX, wurde von der geplanten Löschung durch die Erben des verstorbenen ehemaligen Gesellschafters XXXX nicht benachrichtigt. Herr XXXX wusste jedenfalls gesichert ab Mitte Juli 2010 von der Löschung der Firma.
Der Erst- und Zweitmitbeteiligte übten ab dem 04.06.2010 ihre Tätigkeit in der XXXX und XXXX unverändert aus.
Als Dienstgeberin ab 04.06.2010 bis 02.09.2010 wurde die BF festgestellt.
Der Erst- und Zweitmitbeteiligte wurde ab dem 03.09.2010 in ein Dienstverhältnis zur BF aufgenommen und von dieser zur belangten Behörde gemeldet.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes, insbesondere dem Protokoll der mündlichen Verhandlung.
Die Angaben des Erst- und Zweitmitbeteiligten konnten der Beweiswürdigung hinsichtlich der Dienstgeberin nicht zugrunde gelegt werden, da diese keine substantiierten Angaben zur ihren jeweiligen Dienstgebern machen konnten. Glaublich gab aber der Erstmitbeteiligte an, im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt in der XXXX und XXXX gearbeitet zu haben.
Übereinstimmend gaben der XXXX und die BF an, dass bis zum 03.06.2010 jedenfalls die XXXXGmbH als Dienstgeberin des Erst- und Zweitmitbeteiligten fungierte. Dass kein Dienstgeberwechsel von der XXXXGmbH zur BF ab dem 01.01.2010 angestrebt wurde, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht auch aus der Tatsache, dass die Anmeldung zur NÖGKK von Herrn XXXX als Prokurist der XXXXGmbH unterfertigt wurde. Die belangte Behörde konnte nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb - trotz Bestehen der XXXXGmbH - eine Ummeldung des Erst-und Zweitmitbeteiligten auf die BF als Dienstgeberin ab dem 01.01.2010 erfolgte. Dem Argument, dass Herr XXXX zur Anmeldung rechtlich nicht befugt gewesen sei, da der Prokurageber verstorben sei, ist entgegen zu halten, dass die Prokura nicht durch den Tod des Unternehmers erlischt.
Der Zeuge XXXX hat angegeben, dass er von der Löschung erst im Juli 2010 erfahren hat, wobei diese Angaben eine Bestätigung erfahren haben, durch die Aussage des Zeugen XXXX, wonach er seinen Vater als Prokurist nicht verständigt habe, zumal es damals keine Verständigungsbasis gegeben habe.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 erster Satz ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Gegenständlich liegt somit mangels Antrag Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
3.2. Zu A) Teilweise Stattgebung
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren nicht, ob die Mitbeteiligten als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG tätig waren, sondern ob die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Dienstgeberin der beiden Mitbeteiligten anzusehen ist.
Unbestritten wurde bis zum 03.06.2010 die XXXXGmbH rechtlich aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet und ist somit bis zum 03.06.2010 als Dienstgeberin des Erst-und Zweitmitbeteiligten festzustellen.
Ab dem Zeitpunkt der amtswegigen Löschung der XXXXGmbh ab dem 04.06.2010 konnte diese nicht mehr rechtlich verpflichtet werden und ist somit ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr als Dienstgeberin anzusehen.
Zu der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass dies jene Person sei, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen muss ihm zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zustehen. Maßgeblich sind die wirklichen rechtlichen Verhältnisse, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt. Demgemäß kann auch ein indirekt Vertretener Dienstgeber sein (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12325/A mit ausführlichen Judikatur- und Literaturhinweisen, aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 14. September 2005, Slg. Nr. 16706/A).
Schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 35 Abs. 1 ASVG kommt es nicht darauf an, ob der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist (VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0213, vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151; vom 19.12.2012, Zl. 2009/08/0254; vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0030).
Dass Herr XXXX eine Rechtsnachfolge nach der XXXXGmbH angetreten hätte, wurde nicht behauptet und auch nicht nachgewiesen.
Mit Löschung der XXXXGmbH und deren rechtlichem Ende endete auch die unentgeltliche Überlassung der Stellplätze auf dem Betriebsgrundstück der BF in der XXXX und auch die im Gegenzug erfolgte Überlassung der Arbeitskraft des Erst- und Zweitmitbeteiligten.
Der BF kam ab dem 04.06.2010 die volle Nutzung des Betriebsgrundstückes in der XXXX und auch die Arbeitskraft des Erst- und Zweitmitbeteiligten zugute.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die BF aus den Tätigkeiten des Erst- und Zweitmitbeteiligten - indirekt durch Herrn XXXX vertreten - berechtigt und verpflichtet und ist deshalb als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG ab dem 04.06.2010 anzusehen.
Der Umstand, dass Herr XXXX den Erst- und Zweitmitbeteiligten angewiesen und bei der Arbeit angeleitet hat, ist in diesem Zusammenhang deshalb von geringer Aussagekraft.
Auch würde die Dienstgebereigenschaft der BF gemäß § 35 ASVG nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sie den Erst- und Zweitmitbeteiligten durch XXXX als Mittelsmann in Dienst genommen hat.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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