BVwG W151 2014020-1

W151 2014020-1Bundesverwaltungsgericht10.09.2015

Regest

Berufsunfähigkeitspension, Pensionsversicherung, Selbstversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W151 2014020-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2014020.1.00

Spruch

W151 2014020-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, Widnau 2-4, 6800 Feldkirch gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien vom 14.08.2014, XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 iVm § 18a ASVG iVm. § 669 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und § 223 Abs. 2 ASVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 07.03.2013 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherung, Landesstelle Vorarlberg die nachträgliche Selbstversicherung nach § 18a ASVG für die Pflege ihrer Zwillingskinder, XXXX , beide geboren am XXXX . Darin wurde ausgeführt, dass beide Töchter seit Oktober 1991 bis dato an chronisch aggressiver Autoimmunhepatitis erkrankt seien.

2. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 14.08.2014 wurde dieser Antrag abgelehnt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Antrag auf Selbstversicherung bis zum Stichtag gestellt werden könne, der Pensionsstichtag der Beschwerdeführerin der XXXX .2002 gewesen sei, der gegenständliche Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG in Verbindung mit § 669 Abs. 3 leg.cit. am 07.03.2013 gestellt wurde und eine rechtswirksame Entrichtung der Beiträge somit nicht möglich sei, weshalb der Antrag abzulehnen war.

3. Mit Schreiben vom 11.09.2014 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Jahr 2013 geschaffene Regelung des § 669 Abs. 3 ASVG deswegen erlassen wurde, um pensionsrechtliche Lücken zu schließen, die aufgrund von unterlassenen Anträgen wegen Unwissenheit der Betroffenen entstanden seien. Folgte man der Rechtsansicht der belangten Behörde wären alle Personen, die schon vor Einführung des § 669 Abs. 2 mit 01.01.2013 in Pension gegangen sind, von dieser Möglichkeit ausgeschlossen. Dies wäre eine unsachliche Differenzierung, deren Verfassungskonformität im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes zu bezweifeln sei.

4. Mit Schreiben vom 31.10.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2014 eingelangt, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Inneliegend im Anstaltsakt befindet sich ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 01.06.2005, in dessen Spruch festgestellt wird, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Berufsunfähigkeitspension mit gerichtlichem Urteil vom 7.03.2005 ab XXXX .2002 anerkannt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX .2002 eine Berufsunfähigkeitspension.

Am 07.03.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer Zwillingskinder, XXXX , beide geboren am XXXX , für die vom 01.10.1991 bis 30.09.2010 erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde und welche mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Mit Bescheid vom 14.08.2014 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der behinderten Kinder ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Diese sind unstrittig, insbesondere blieben auch die Sachverhaltsfeststellungen zum Pensionsstichtag der Beschwerdeführerin von ihr unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Antragstellung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. Punkt II.2.); das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. BGBl. I Nr. 2/2014

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) bis (7) (...)

Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung

§ 18. (1) (...)

(2) Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.

(3) (...)

Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

§ 223. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar

a) im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011)

3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

4. Aufgehoben.

(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)

§ 669. (1) und (2) ...

(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) bis (8) (...)

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer behinderten Kinder rückwirkend nach Pensionsantritt anerkannt wird.

Aufgrund der nach § 669 Abs. 3 ASVG normierten sinngemäßen Anwendung des § 18 Abs. 2 ASVG kann jedoch ein Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes rückwirkend nur bis zum jeweiligen Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) gestellt werden. Dies kommt klar auch in den Materialien zu § 669 Abs. 3 ASVG, RV 2000 BlgNR 24. GP, S 23, zum Ausdruck, wonach ein Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung wirksam nur bis zum Pensionsstichtag gestellt werden kann. Der Gesetzgeber wollte also hinsichtlich des § 669 Abs. 3 ASVG nicht nur die Anzahl der Versicherungsmonate begrenzen, sondern auch den Zeitpunkt bis zur möglichen Antragstellung.

Im gegenständlichen Verfahren ist der maßgebliche Stichtag der XXXX 2002, jener Tag, seit dem die Beschwerdeführerin eine Berufsunfähigkeitspension von der Pensionsversicherungsanstalt bezieht.

Der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer behinderten Kinder gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG wurde aber erst mit 07.03.2013 gestellt.

Im vorliegenden Fall liegt daher eine Antragstellung auf die Selbstversicherung erst nach dem Pensionsantrittsstichtag der Beschwerdeführerin vor, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grunde abzuweisen war und nicht weiter geprüft werden musste, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Selbstversicherung erfüllt waren.

Die Prüfung der Verfassungskonformität und der monierten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dieser Regelung obliegt nicht dem Bundesverwaltungsgericht, sondern ist ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten.

3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen auch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG), zumal es sich im gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die rechtliche Frage der Stichtagsregelung nach den oben zitierten gesetzlichen Normen handelt und dazu eine umfassende Aktenlage der belangten Behörde vorlag.

Der Sachverhalt erschien daher zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt; dem rechtlich relevanten Umstand des Bezugs einer Berufsunfähigkeitspension der Beschwerdeführerin seit XXXX 2002 wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Der Sachverhalt war auch in wesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

3. 7 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor, zumal die anzuwendenden Normen, allen voran § 18 Abs. 2 ASVG, von ihrem Wortlaut, ihrem Regelungsinhalt und der Rechtsfolge her derart klar und eindeutig bestimmt sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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