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W148 2013582-1•BVwG W148 2013582-1
W148 2013582-1Bundesverwaltungsgericht10.09.2015
Anlegerschutz, Anzeigepflicht, Aufsicht, Bekanntgabepflicht,<br/>Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Fahrlässigkeit,<br/>Finanzmarktaufsicht, funktionsfähiger Börsehandel, Glaubhaftmachung,<br/>Grenzwert, Informationspflicht, Internes Kontrollsystem - IKS,<br/>Irrtum, Kapitalmarktüberwachung, Kontrolle, Kontrollsystem,<br/>Meldepflicht, Meldeverstoß, Mitteilung, öffentliches Interesse,<br/>Pflichtenbegrenzung, Sorgfaltspflicht, Strafbemessung,<br/>Ungehorsamsdelikt, Unrechtsgehalt, Unterlassungsdelikt,<br/>Verfahrenseinstellung, Vermögensverwaltung, Verschulden, verspätete<br/>Meldung, Verspätung, Vertrauensschutz, Verwaltung fremder Gelder,<br/>wirtschaftliche Interessen
W148 2013582-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterinnen MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI und MMag. Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX vom 22.10.2014, vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP Co KG, XXXX, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 22.09.2014 zu GZ. FMA-FL25 8700.100/0004-LAW/2014
I. zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 82/2015, wird zu den Spruchpunkten I.1., I.2. und I.3. des angefochtenen Straferkenntnisses die Beschwerde abgewiesen.
Die Strafnorm lautet jeweils § 190 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 idF BGBl. I Nr.184/2013.
2. Der Beschwerdeführer hat gem. § 52 Abs. 8 VwGVG einen Beitrag in der Höhe von 420 Euro zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu leisten, das sind 20% der durch die FMA zu Spruchpunkt I.1. verhängten Strafen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden "FMA" bzw. belangte Behörde) vom 22.09.2014 richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden "BF") als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:
"Sehr geehrter Herr XXXX.
Sie sind seit 28.11.2006 Geschäftsführer der XXXX KAG mbH (in der Folge XXXX), einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011, mit der Geschäftsanschrift XXXX, XXXX.
I. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. 52/1991 idgF., als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass es die XXXX unterlassen hat,
1. die Auflösung des Spezialfonds XXXX (ATXXXX) durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) gemäß § 63 Abs. 4 InvFG 2011 der FMA unverzüglich mitzuteilen. Die Auflösung des Spezialfonds
XXXX erfolgte am 11.06.2014. Die vorgeschriebene Mitteilung an die FMA erfolgte erst am 03.07.2014 und somit nicht unverzüglich.
2. die Auflösung des Spezialfonds XXXX (ATXXXX) durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) gemäß § 63 Abs. 4 InvFG 2011 der FMA unverzüglich mitzuteilen. Die Auflösung des Spezialfonds
XXXX erfolgte am 27.01.2014. Die vorgeschriebene Mitteilung an die FMA erfolgte erst am 03.07.2014 und somit nicht unverzüglich.
3. die Beendigung des delegierten Portfoliomanagements iZm mit dem Fonds "XXXX" (ehemals XXXX) mit der ISIN ATXXXX an die XXXX GmbH unverzüglich der FMA bekannt zu geben. Die Beendigung der Delegation an die XXXX GmbH erfolgte bereits am 31.12.2013, wurde jedoch erst mit Schreiben vom 08.05.2014 und damit nicht unverzüglich an die FMA angezeigt.
II. Die XXXX KAG mbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
I.1 § 151 Z 18 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 63 Abs. 4 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 iVm § 164 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 iVm § 190 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013;
I.2 § 151 Z 18 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 63 Abs. 4 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 iVm § 164 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 iVm § 190 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013;
I.3 § 151 Z 13 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 28 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 iVm § 190 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013;
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß §§
I.1 1000,- Euro I.2 1000,- Euro I.3 1000,- Euro
I.1 6 Stunden I.2 6 Stunden I.3 6 Stunden
--
§ 190 Abs. 2 Z 1 und 9 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
--
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
210,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
2310,- Euro."
1.2. Dagegen richtet sich die bei der belangten Behörde rechtzeitig am 22.10.2014 eingelangte Beschwerde des BF, die damit begründet wurde, dass hinsichtlich der Spruchpunkte I.1. und I.2. die Strafbemessung unangemessen hoch sei, weil sie nicht in einem Verhältnis zum Einkommen des BF stünde. Jedoch werde weder die objektive noch die subjektive Tatseite bestritten. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass er schuldeinsichtig gewesen sei und hinsichtlich des zweiten (nicht gemeldeten) Spezialfonds (XXXX) die Meldung nur geringfügig verspätet erstattet worden sei. Weiters seien beide verspäteten Meldungen als eine Übertretung anzusehen, weshalb die Strafhöhe in keinem angemessenen Verhältnis zur Übertretung stünde. Auch sei die Feststellung der belangten Behörde zur Strafbemessung falsch, dass die Übertretungen im Hinblick auf das öffentliche Interesse (Aufsichtsziele der FMA) nicht nur geringfügig gewesen seien. Die Eignung des Verstoßes (in Spruchpunkt I.1. und I.2.), die Finanzmarktstabilität zu beeinträchtigen, werde generell bezweifelt.
Hinsichtlich des Spruchpunktes I.3. wurde bestritten, dass keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen worden seien. Das zuständige Personal sei sorgfältig ausgewählt worden und sehr zuverlässig. Es sei jedoch zur verspäteten Meldung gekommen, weil es aufgrund des Urlaubs der zuständigen Mitarbeiterin vor Urlaubsantritt zu einem Missverständnis bei der Abstimmung gekommen sei. Weiters sei die Schuldeinsicht des BF bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden, weil die Höhe der Strafe nicht im Verhältnis zur Verwaltungsübertretung und zum Einkommen des BF stünde, welches unter dem Branchendurchschnitt liege.
Zu Spruchpunkt I.4. wurde vorgebracht, dass eine Überprüfung der Anlagegrenzen beim Fondsmanager ex-ante erfolgt sei. Aufgrund einer fehlerhaften Eingabe im Überwachungssystem hätte die KAG nur eine ex-post Prüfung vornehmen können. Das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Finanzmarkt sei nur geringfügig beeinträchtigt worden. Die Strafbemessung werde aus denselben Gründen wie zu Spruchpunkt I.1. und I.2. als unangemessen hoch bekämpft. Zu Spruchpunkt I.5. wurde vorgebracht, dass es ebenfalls aufgrund einer fehlerhaften Eingabe im Überwachungssystem auch hier nur zu einer ex Postprüfung gekommen sei, bei der die Grenzverletzung identifiziert und sofort angezeigt worden sei. Es sei auch hier nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionierenden Finanzmarkt gekommen. Die Strafbemessung werde (wie schon oben) als unangemessen hoch bekämpft. Weiters habe die belangte Behörde die Funktion des externen Dienstleisters (externen Fondsmanagers) rechtlich falsch bewertet.
Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die zu Spruchpunkt I.1. und I.2. verhängten Strafen tat- und verschuldensgemäß zu mindern, die zu Spruchpunkt I.3. verhängte Strafe mangels Verschulden aufzuheben, in eventu tat- und verschuldensgemäß zu mindern.
I.3. Mit Beschluss vom 08.07.2015 (Ladung) wurde das Verfahren mit dem Verfahren zu W148 2013580-1 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
I.4. Mit Schriftsatz vom 11.08.2015 (dem BF und der haftenden Gesellschaft direkt zugestellt) legte die belangte Behörde folgende Dokumente vor:
Schreiben der FMA vom 29. November 2011 an die Vereinigung österreichischer Investmentgesellschaften,
Schreiben der FMA vom 20. Juli 2011 an die Kapitalanlagesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien,
Von der FMA zur Verfügung gestellte "Checklisten Antrags- und Anzeigewesen" vom 3. Juli 2013.
I.5. Am 27.08.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, der BF zu W148 2013580-1 sowie die haftende Gesellschaft (als Partei, nicht jedoch als Beschwerdeführerin) teilgenommen haben; am Beginn der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführervertreter ("BFV") auch Vollmacht hinsichtlich des BF und der haftenden Gesellschaft erteilt.
Der BF zu W148 2013580-1 wiederholte die in der Beschwerde dargelegten Milderungsgründe (§ 99e Z 1 bis 8 BWG) und betonte, dass es bei beiden Spezialfonds (Spruchpunkte I.1. und I.2. des angefochtenen Straferkenntnisses) jeweils nur einen Kunde (Anteilsinhaber) gegeben habe. Jedoch sei übersehen worden, dass die Liquidation der FMA zu melden gewesen wäre. Es seien keine Anleger geschädigt worden und in einem Fall (Spruchpunkt I.1.) sei die Meldung nur drei Wochen verspätet gemeldet worden, im anderen Fall rund fünf Monate (Spruchpunkt I.2.). Der BF zu W148 2013580-1 habe als Geschäftsführer die Verantwortung zu tragen, die haftende Gesellschaft sei jedoch eine der kleinsten Kapitalanlagegesellschaften ("KAG"), es seien (durch den Verstoß) weder Gewinne erzielt worden noch hätten Verluste verhindert werden müssen. Dritten sei kein Schaden entstanden, er habe stets uneingeschränkt mit der belangten Behörde zusammen gearbeitet und habe frühere Verstöße (Vorstrafen) verantwortet. Der BF zu W148 2013580-1 bestritt jedoch das Vorliegen der systemrelevanten Auswirkungen der beiden Verstöße; es sei wegen der Höhe der Volumina und der Liquidation keine Systemrelevanz gegeben.
Die für die Meldungen verantwortliche Mitarbeiterin (im Bereich Administration) sei sorgfältig ausgewählt und geschult worden; sie führe jährlich rund 50 Meldungen durch. Es habe zwar ein Kalendarium gegeben, in das zu erstattende Meldungen üblicherweise einzutragen gewesen seien. Die hier betroffenen Meldungen (zu den Spruchpunkten I.1., I.2. und I.3.) seien jedoch gar nicht in diesem Kalendarium eingetragen gewesen, weil es sich um außerordentliche Meldeverpflichtungen gehandelt habe. Deshalb sei es zu verspäteten Meldungen gekommen. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde im Jahr 2012 sei das IKS (Internes Kontrollsystem) nicht bemängelt worden.
(Zu Spruchpunkt I.3.:) Während des Weihnachtsurlaubes (ungefähr vom 24.12.2013 bis 3.1.2014) der zuständigen Mitarbeiterin sei die Delegation per 31.12.2013 widerrufen worden. Weil die Mitarbeiterin im Urlaub gewesen sei, sei die Geschäftsleitung (beide Geschäftsführer) für die Meldung verantwortlich gewesen und habe sie aus Versehen nicht erstattet. Es habe kein geeignetes Kontrollsystem zur Überprüfung von außerordentlichen Meldeverpflichtungen gegeben.
Auch habe es zur Behandlung der Meldepflichten (zu den Spruchpunkten I.1., I.2. und I.3.) keine schriftliche Dokumentation (Manual bzw.) in der haftenden Gesellschaft gegeben, was von der FMA vorher bei einer Vor-Ort-Kontrolle bemängelt worden sei.
Für die Meldepflichten zeichneten beide Geschäftsführer verantwortlich, es gebe diesbezüglich keinen Hauptverantwortlichen (beide zeichneten für den Bereich Meldewesen), jedoch sei die Administration im Bereich Marktfolge, welcher zum BF gehöre. Innerhalb der haftenden Gesellschaft gebe es keine satzungsmäßige Aufteilung der Kompetenzen. Der BF gehe davon aus, dass das Schreiben während des Urlaubs der Mitarbeiterin bei der Geschäftsführung eingelangt sei und die Meldepflicht übersehen habe, sonst wären die Geschäftsführer der Meldeverpflichtung nachgekommen.
Zum Vorbringen in der Beschwerde (Spruchpunkt I.3), dass es keine subjektive Zurechenbarkeit (nämlich ein ausreichendes internes Kontrollsystem) gegeben habe und dem Vorhalt, dass der BF zu W148 2013580-1 auf Frage des Senates bzw. der FMA jedoch gesagt habe, dass es überhaupt kein Kontrollsystem für die Meldepflicht gegeben habe, gab der BFV an, dass dies kein Widerspruch sei. Es seien alle Schreiben an die Geschäftsleitung gegangen, für die Meldung sei jedoch die Mitarbeiterin verantwortlich gewesen, die nach ihrer Rückkehr davon ausgegangen sei, dass die Meldung schon erfolgt sei. Diesbezüglich handle es sich um eine entschuldbare Fehlleistung der Mitarbeiterin. Der Antrag auf Aufhebung der Strafe bleibe in diesem Punkt aufrecht. Die Frage durch den Senat, ob die Mitarbeiterin nach ihrem Urlaub vom Einlangen des Schreibens erfahren habe, verneinte der BF zu W148 2013580-1. Sie habe davon erst Ende April/Anfang Mai erfahren.
Zu den Spruchpunkten I.1. und I.2. gab der BF zu W148 2013580-1 auf Frage der FMA an, dass die Meldeverpflichtung bei Schließung eines Spezialfonds grundsätzlich bekannt sei, man habe jedoch den Verweis auf § 63 InvFG 2011 überlesen. Die Geschäftsleitung kenne die gesetzlichen Verpflichtungen und ging davon aus, dass eine Meldung anlässlich der halbjährlichen Spezialfondsmeldung ausreiche.
Der BF gab in seiner Aussage an, dass er sich den Ausführungen des BF zu W148 20123580-1 anschließe. Hinsichtlich der Ausführungen im Straferkenntnis, dass das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität nicht nur geringfügig beeinträchtigt worden seien, seien von der FMA keine Begründungen getätigt worden. Es lese sich wie ein Stehsatz. Es sei nicht dargelegt worden, warum es sich um einen massiven Verstoß handle. Das von der FMA angenommene Einkommen von 1900 EUR brutto p. m. stehe in keiner Relation zur Strafhöhe. Diesem Vorbringen schloss sich der BF zu W148 2013580-1 an. Die gesetzliche Differenzierung bei der Meldeverpflichtung bei Spezialfonds zwischen Auflage und Schließung sei nicht nachvollziehbar; beide Vorgänge sollten gleich behandeln werden. Die Meldung an die belangte Behörde habe keine unmittelbaren Auswirkungen in Bezug auf die verwalteten Fonds und sei eine reine Information an die belangte Behörde. Dem BF seien keine Handlungen der belangten Behörde aufgrund einer Meldung bekannt. Weiters seien die Beendigung der Delegation im Verkaufsprospekt und im Kundeninformationsdokument enthalten. Soweit dem BF bekannt sei, sei die Beendigung im Prospekt auf der Homepage aktualisiert worden.
Die FMA stellte klar, dass es im Hinblick auf § 165 InvFG 2011 keine rechtliche Differenzierung zwischen den Vorgängen der Auflage und der Schließung eines Spezialfonds gebe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:
Der BF ist seit 01.06.2013 und war zur Zeit aller Tathandlungen Mitglied der Geschäftsleitung der XXXX Kapitalanlagegesellschaft m. b.H. (im Folgenden "haftende Gesellschaft"), eingetragen im Firmenbuch zu FN XXXX, einer Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft, im Folgenden "KAG") gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011, mit Sitz in XXXX und der Geschäftsanschrift XXXX, XXXX. Zum Zeitpunkt der Tathandlungen war noch ein zweites Mitglied der Geschäftsleitung (der BF zu W148 2013580-1) bestellt; beide Geschäftsführer waren für die hier maßgeblichen Meldungen verantwortlich. Es gab keine satzungsmäßige Aufteilung der Kompetenzen.
Es wird festgestellt, dass in der Beschwerde die Verwirklichung des objektiven und des subjektiven Tatbildes hinsichtlich der Spruchpunkte I.1. und I.2. des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich nicht bestritten wurde. Hinsichtlich des Spruchpunktes I.3. wurde die Verwirklichung des objektiven Tatbildes ausdrücklich nicht bekämpft.
Es wird festgestellt, dass erstens (Spruchpunkt I.1.) die Auflösung des Spezialfonds XXXX (ATXXXX) durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) gemäß § 63 Abs. 4 InvFG 2011 am 11.06.2014 erfolgte und am 03.07.2014 im Wege der Halbjahresmeldung der FMA angezeigt wurde, sowie zweitens (Spruchpunkt I.2.), dass die Auflösung des Spezialfonds XXXX (ATXXXX) durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) gemäß § 63 Abs. 4 InvFG 2011 am 27.01.2014 erfolgte und ebenfalls am 03.07.2014 der FMA angezeigt wurde. Weiters wird festgestellt, dass die Anzeigen somit zufällig im Rahmen der halbjährlichen Spezialfondsmeldungen (am 03.07.2014) erstattet wurden.
In der haftenden Gesellschaft bestand ein internes Kalendarium, in das die regelmäßigen (ordentlichen) gesetzlichen Meldepflichten einzutragen waren, damit allfällige Meldeverpflichtungen erkannt (erfasst) und bearbeitet werden können. Nicht umfasst waren außerordentliche Ereignisse (wie die gegenständlich vorliegenden). Folglich wird festgestellt, dass die hier maßgeblichen Anzeigepflichten (dies gilt auch für die Anzeigepflicht zu Spruchpunkt 1.3., vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2015, Seite 6) nicht im Kalendarium eingetragen waren und deswegen nicht als Anzeigepflichten erkannt wurden.
Zu Spruchpunkt 1.3. wird festgestellt dass die Beendigung des delegierten Portfoliomanagements im Zusammenhang mit dem Fonds "XXXX" (ehemals XXXX) mit der ISIN ATXXXX an die XXXX GmbH per 31.12.2013 erfolgte und der FMA am 08.05.2014 angezeigt wurde. Das Schreiben bezüglich der Beendigung der Delegation ist in der haftenden Gesellschaft zwischen 24.12.2013 und 31.12.2013 eingelangt, wurde von der Geschäftsleitung entgegengenommen, dort aber nicht weiter bearbeitet, insbesondere erfolgte keine unverzügliche Anzeige an die FMA. Die für die Anzeigen üblicherweise zuständige Mitarbeiterin war zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub und wurde auch nach ihrem Urlaub nicht über das Einlangen des Schreibens informiert. Die während des Urlaubs zuständigen Mitglieder der Geschäftsleitung (Vertreter) haben die Anzeigeverpflichtung übersehen bzw. nicht beachtet.
Zu Spruchpunkt I.1. bis I.3.:
Es wird weiters festgestellt, dass es während der Tatzeiträume (Spruchpunkt I.1. bis I.3.) innerhalb der haftenden Gesellschaft keine schriftliche Dokumentation (Manual) hinsichtlich gesetzlicher Meldepflichten gegeben hat, was anlässlich einer Vor-Ort-Prüfung der Aufsichtsbehörde (FMA) im Jahr 2012 bemängelt worden ist. Die hier gegenständlichen Anzeigepflichten wurden deshalb intern übersehen (dies gilt auch für die Anzeigepflicht zu Spruchpunkt 1.3., vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2015, Seite 8 Mitte).
Es hat während der Tatzeiträume kein internes Kontroll- oder Überwachungssystem zur Einhaltung der gesetzlichen Anzeigepflichten der gegenständlichen Art gegeben.
Weiters wird festgestellt, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.11.2010 an die Vereinigung österreichischer Investmentgesellschaften und vom 20.07.2011 direkt an alle Kapitalanlagegesellschaften auf die gesetzlichen Verpflichtungen (Anzeigen an die FMA) aufmerksam gemacht hat sowie eine "Checkliste Antrags- und Anzeigewesen nach dem InvFG 2011" vom 03.06.2013 zur Verfügung gestellt hat (vgl. OZ 5). Darin wurde auf die Anzeigepflichten zu den Spruchpunkten I.1. bis I.3. ausdrücklich hingewiesen bzw. Hilfestellung geboten.
Die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem BF am 22.07.2014 (hinsichtlich Spruchpunkten I.1. und I.2.) und am 12.08.2014 (zu Spruchpunkt I.3.) zugestellt, das angefochtene Straferkenntnis wurde am 24.09.2014 zugestellt, die Beschwerde langte (rechtzeitig) am 22.10.2014 bei der belangten Behörde ein.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf Einsicht in das offene Firmenbuch, den Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde (einschließlich der Rechtfertigungen), sowie auf die Beschwerde. Weiteres gründet sich der Sachverhalt auf das mündliche Vorbringen des BF zu W148 2013580-1, des BF und der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Darin wird der Sachverhalt grundsätzlich sowie in der Beschwerde und in der Rechtfertigung wiedergegeben. Der Sachverhalt ist in sich schlüssig und glaubhaft.
Die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbildes wurde zu Spruchpunkt I.1. und I.2. nicht bestritten, lediglich die Höhe der Strafe (Strafbemessung).
Zu Spruchpunkt I.3. wurde die Erfüllung des subjektiven Tatbildes insofern bestritten, als ein ausreichendes (internes) Kontrollsystem ("Vorkehrungen") bestehe. Dem - nicht näher ausgeführten - Vorbringen in der Beschwerde, dass ein ausreichendes internes Kontrollsystem bestehe, konnte nicht gefolgt werden. In der mündlichen Verhandlung hat der BF zu W148 2013480-1 (dem sich der BF ausdrücklich angeschlossen hat) unmissverständlich auf entsprechende Frage erklärt (Seite 8 oben der Niederschrift): BF1: "Damals hatten wir keinen geeigneten Kontrollmechanismus. Heute werden Vorfälle, die eine unmittelbare Meldung erfordern, umgehend bei Eingang erledigt [...]." Weiters hat er auf entsprechende Frage zur unterbliebenen Anzeige (Meldung) erklärt (Seite 7 unten): BF1: "Die Geschäftsführung. Wir haben das Schreiben bekommen, haben aber die Meldeverpflichtung übersehen. Wir haben es übersehen, unserer Meldeverpflichtung nachzukommen, sonst hätten wir das natürlich sofort veranlasst." Das Vorliegen des objektiven Tatbildes wurde nicht bestritten, die Höhe der Strafe hingegen schon.
Der Zeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung und der Erhebung der Beschwerde (Aufgabedatum) ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, wenn entweder eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor, da eine Geldstrafe von über 600 Euro verhängt wurde.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das angefochtene Straferkenntnis datiert vom 22.09.2014 und wurde laut Rückscheinen im Verwaltungsakt dem BF und der haftenden Gesellschaft am 24.09.2014 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 22.10.2014 fristgerecht bei der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsicht Österreich, eingebracht. Sie ist zulässig.
3.2. Zu I.1.: Zur Abweisung der Beschwerde :
3.2.1. Zugrundeliegende Rechtslage:
Folgende Gesetzesbestimmungen sind anwendbar.
Zu Spruchpunkten I.1. und I.2.:
§ 151 Ziffer 18 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), BGBl I Nr. 77/2011 idF BGBl. I Nr. 184/2013, lautet:
"Anzeigepflichten an die FMA
§ 151. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen - wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist - und zwar:
?...?
18. die Auflösung ohne Kündigung gemäß § 63 Abs. 4;"
§ 63 Abs. 1 und Abs. 4 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), BGBl I Nr. 77/2011 idF BGBl. I Nr. 184/2013, lautet:
"Abwicklung eines OGAW
§ 63. (1) Überträgt die Depotbank nicht gemäß § 62 Abs 2 die Verwaltung an eine andere Verwaltungsgesellschaft, so hat sie den OGAW abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen und der Meldestelle (§ 12 KMG) anzuzeigen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
?...?
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter OGAW (§53 Abs. 3 Z 11) ausläuft; sofern sich ein OGAW durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Verwaltungsgesellschaft der FMA gemäß § 151 mitzuteilen."
§ 164 Abs. 3 Z 1 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), BGBl I Nr. 77/2011 idF BGBl. I Nr. 184/2013, betreffend Spezialfonds lautet:
"Anwendbare Bestimmungen
§ 164.
?...?
(3) Die Bestimmungen der
1. §§ 46 Abs. 1 bis 4, 47 bis 48, 52, 53 Abs. 1 und 3, 54, 55, 63 und 85 bis 92 finden Anwendung; ?...? ."
Zu Spruchpunkt I.3.:
§ 151 Z 13 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), BGBl I Nr. 77/2011 idF BGBl. I Nr. 184/2013, lautet:
"Anzeigepflichten an die FMA
§ 151. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen - wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist - und zwar:
?...?
13. Jede Übertragung gemäß § 28 sowie jede Beendigung der Übertragung; "
§ 28 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), BGBl I Nr. 77/2011 idF BGBl. I Nr. 184/2013, lautet:
"Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft an Dritte
§ 28. (1) Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, eine oder mehrere ihrer Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 zum Zwecke einer effizienten Geschäftsführung an Dritte zu übertragen."
Zu Spruchpunkten I.1. bis I.3.:
§ 190 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), BGBl I Nr. 77/2011 idF BGBl. I Nr. 184/2013, lautet:
"Verwaltungsstrafen
§ 190.
?...?
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 00 Euro zu bestrafen, wer als Verantwortlicher ( § 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft,
1. die Anzeigepflicht gemäß §§ 37, 113 Abs. 1, 125 Abs. 3, 137 oder 151 verletzt; ?...?."
§ 9 Absatz 1 VStG, BGBl Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr. 3/2008, lautet:
"§ 9 (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. "
3.2.2. Zur objektiven Tatseite
Zu den Spruchpunkten I.1. bis I.3.:
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 151 Z 13 und 18 InvFG 2011 besteht für KAG eine unverzügliche Anzeigepflicht an die FMA. Diese gesetzlichen Anzeigepflichten wurden gegenständlich objektiv dadurch verletzt, dass die Anzeige an die FMA zu Spruchpunkt I.1. um etwas mehr als drei Wochen (Auflösung am 11.06.2014, Anzeige am 03.07.2014), zu Spruchpunkt I.2. um etwas mehr als fünf Monate (Auflösung am 27.01.2014, Anzeige am 03.07.2014) sowie zu Spruchpunkt I.3. um etwas mehr als vier Monate (Beendigung am 31.12.2013, Anzeige am 08.05.2014) erfolgte.
Dem Vorbringen der Beschwerde, dass es sich bei den Tathandlungen laut Spruchpunkt I.1. und I.2. um eine einzige Tathandlung handle, ist zunächst zu entgegnen, dass in der Beschwerde keine Begründung für das Vorliegen nur einer Zuwiderhandlung angeführt wurde. Für das Vorliegen zweier verschiedener Tathandlungen spricht, dass es sich erstens um zwei verschiedene Spezialfonds gehandelt hat und diese auch zu zwei verschiedenen Zeitpunkten aufgelöst wurden (zum 11.06.2014 und zum 31.12.2013); lediglich die verspätete Anzeige erfolgte aufgrund der Halbjahresmeldung zufällig zum gleichen Zeitpunkt (03.07.2014). Weiters gilt im Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip (§ 22 Abs. 2 VStG), wonach bei Verwirklichung mehrerer Verwaltungsübertretungen die "Strafen nebeneinander zu verhängen" (§ 22 Abs. 2 leg. cit.) sind. Für jedes selbständig verwirklichte Delikt ist also eine eigene Strafe zu verhängen (VwGH 28.4.199, 91/04/0322, vgl auch Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2013), § 22 Rz 9 mwN).
Eine weitere Begründung konnte unterbleiben, da die Feststellung bzw Erfüllung der objektiven Tatseite hinsichtlich der Spruchpunkte I.1. bis I.3. des bekämpften Straferkenntnisses unbestritten geblieben ist.
3.2.3. Zur subjektiven Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers
Zu Spruchpunkten I.1. und I.2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die subjektive Tatseite nicht bekämpft.
Hinsichtlich Spruchpunkt I.3. des angefochtenen Straferkenntnisses ist zur subjektiven Tatseite festzuhalten, dass Vergehen nach § 151 Z 13 und Z 18 InvFG 2011 als Ungehorsamsdelikte zu qualifizieren sind. Damit wird nicht der Eintritt eines Schadens (wie in der Beschwerde vorgebracht) vorausgesetzt, sondern erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Es ist daher auch unerheblich, wie viele Anteilsinhaber (Kunden) ein Spezialfonds gehabt hat. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Sofern eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs 1 VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221). § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG indiziert bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten grundsätzlich die Fahrlässigkeit (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2013), § 5 Rz 5f).
Das Vertretungsorgan (nach § 9 VStG) hat initiativ alles darzutun, das es entlastet. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die von ihm gesetzten Maßnahmen müssen dazu mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die "vernünftigerweise geschuldeten Vorkehrungen
trifft, hat es für die .... eintretende Tatbestandsverwirklichung
nicht einzustehen" (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 9 Rz 6). Konkret wurde bei den Tathandlungen zu Spruchpunkt I.1. und I.2. auf die gesetzliche Pflicht zur Vornahme der Anzeige gänzlich vergessen bzw. "nicht beachtet" (Beschwerde, Seite 1), dass gemäß des Verweises von § 164 Abs. 3 Z 1 InvFG 2011 auf § 63 Abs. 4 InvFG 2011 Spezialfonds (unter anderem) auch den Anzeigepflichten des § 151 InvFG 2011 unterliegen. Es wurde irrtümlich angenommen, dass die Anzeige lediglich anlässlich der halbjährlichen Spezialfondsmeldung zu erfolgen habe.
Dieser Irrtum ist vorwerfbar, weil von einem Geschäftsführer einer KAG angenommen werden muss, dass er alle gesetzlichen Pflichten kennt; bei Unklarheiten oder auch Unkenntnis hätte er sich (notfalls) bei der belangten Behörde (oder einem Rechtsberater) erkundigen können bzw. müssen (vgl. auch die Checklisten, die laut Feststellungen von der FMA an die betroffenen Unternehmen übermittelt wurden).
Bei der Tathandlung zu Spruchpunkt I.3. hat der BF keinerlei Sorge getroffen, dass im Urlaubsfall der zuständigen Mitarbeiterin er selbst oder ein anderer Mitarbeiter der haftenden Gesellschaft die Anzeige der Beendigung der Delegation vornimmt. Vielmehr war er sich der Anzeigepflicht nicht bewusst, wie er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angab.
Für alle drei Tathandlungen gab es innerhalb der haftenden Gesellschaft kein Kontrollsystem, das überprüft, ob Anzeigepflichten bestanden und eingehalten wurden. (Zu den Spruchpunkten I.1. und I.2. wurde dies in der Beschwerde nicht behauptet.) Die diesbezüglichen Behauptungen zu Spruchpunkt I.3. (Bestreitung der subjektiven Tatseite, vgl. Beschwerde, Seite 3 unten und 4) sind inhaltsleer und stehen in Widerspruch zu den Aussagen in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 27.08.2015, Seite 8 oben, BF1: "Damals hatten wir keine Kontrollmechanismen. Heute werden Vorfälle, die eine unmittelbare Meldung erfordern, umgehend bei Eingang erledigt.").
Weiters hat der BF nicht vorgebracht, dass er bei Geschäftsführersitzungen (gegenüber dem anderen Geschäftsführer) oder bei sonstigen Besprechungen (mit Mitarbeitern) nachgefragt hätte. Außerdem fordert bei Einrichtung eines Regel- und Kontrollsystems die Judikatur des VwGH das "Ausschöpfen sämtlicher technischer Möglichkeiten". Die diesbezüglichen Anforderungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH streng (vgl etwa VwGH 15.05.2008, 2006/09/0080; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2013), § 9 Rz 41ff mwN). Dieses System muss so beschaffen sein, dass es "die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten" lässt (VwGH 30.06.1981, 3489/80; 30.03.1982, 81/11/0080 in ständiger Rechtsprechung). Gegenständlich lagen weder ein Regelsystem noch ein Kontrollsystem vor. Es liegt daher ein vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß vor.
Es liegt somit fahrlässiges Handeln vor.
Festgehalten wird, dass aus der bloß mündlichen oder schriftlichen und nicht satzungsgemäß vorgesehenen Arbeitsaufteilung zwischen den Vorständen nach der Judikatur zu § 9 VStG keine Pflichtenbeschränkung abgeleitet werden kann (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 9 Rz 16). Es haften daher beide Geschäftsführer für die Tathandlungen.
Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde wurde behauptet, dass ein Verantwortlicher nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden ist. Der Beschwerdeführer ist somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen der haftungspflichtigen Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. § 9 Abs. 1 VStG ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend einzuschränken, dass die Strafbarkeit nur im Rahmen des eigenen Verschuldens des Beschuldigten, nunmehr des Beschwerdeführers liegt, und dieser darzulegen hat, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war (vgl. VwGH 19.09.1990, 90/03/0148; 19.09.1989, 89/08/0221). Im vorliegenden Fall hat der BF auch kein Vorbringen dazu erstattet, warum ihm die Einhaltung der Verbotsvorschrift nicht möglich war.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG keinen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vorgebracht hat, ist von der subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens auszugehen.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Kriterien nach Absatz 1). Anders als im gerichtlichen Strafrecht ist daher Grundlage jeder Strafbemessung nicht primär das Verschulden, sondern der (objektive) Unrechtsgehalt der Tat (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2013), § 19, Rz 7).
Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (§ 99e BWG), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Kriterien nach Absatz 2).
Zum Zweck der Anzeigepflichten nach § 151 InvFG und zur Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes:
§ 151 Z 13 und Z 18 InvFG 2011 dienen der Aufsicht über KAG (vgl die Überschrift des 1. Abschnittes des 5. Hauptstückes:
"Aufsichtsbestimmungen") durch die Aufsichtsbehörde (FMA). Konkret werden die Anzeigen sowohl für stichprobenartige Prüfungen der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen als auch für die Analysetätigkeit der FMA verwendet. Werden Bestimmungen verletzt, dann muss die Aufsichtsbehörde zeitnah einschreiten können, um Anlegerinteressen schützen zu können und eine Schädigung des Kapitalmarktes hintanzuhalten. Vgl dazu Leiner/Nimmerrichter in Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, InvFG2 (Stand 2013), § 151 InvFG, Rz 2: "Wirksames Aufsichtsmittel: Damit die FMA ihrer Aufsichtsverpflichtung über die Verwaltungsgesellschaften und Investmentfonds nachkommen kann, ist die Kenntnisnahme relevanter rechtlicher und wirtschaftlicher Sachverhalte unverzichtbar. Die Pflicht zur Verständigung der FMA betrifft unmittelbar die Verwaltungsgesellschaft".
Das InvFG 2011 selbst spricht in seinem § 143 Abs. 1 davon, dass die Aufsichtsbehörde (FMA) die Verwaltungsgesellschaften im Hinblick auf die Fondsbestimmungen zu überwachen hat "und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen" hat. Nun muss jedoch nicht jeder sanktionierte oder sanktionierbare Verstoß gegen das InvFG 2011 (dazu zählt auch die hier einschlägige Vorschrift des § 151 Z 13 und Z 18) so gravierend sein, dass die (gesamte) Finanzmarktstabilität an sich gefährdet ist. Insbesondere fordert der gesetzliche Ausdruck der Bedachtnahme auf das "volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität" nicht, dass bei der Ahndung von Verstößen gegen das InvFG 2011 in concreto nur die allergrößten oder schwerwiegendsten Rechtsverletzungen verfolgt (oder bestraft) werden können (zB Gefährdung des ganzen Systems oder Gefährdung einer einzelnen Verwaltungsgesellschaft). Auch kleinere oder weniger schwerwiegende Verwaltungsübertretungen, die nicht die (gesamte) Finanzmarktstabilität gefährden, sind von der "Bedachtnahme" auf die "... Finanzmarktstabilität" umfasst.
Durch die drei unterlassenen (bzw. verspäteten) Anzeigepflichten ist es gegenständlich der Aufsichtsbehörde erst verspätet möglich gewesen, ihrer Aufsichtstätigkeit nachzukommen, und allfällige Überwachungs- oder Kontrollmaßnahmen hätten - bei Bedarf - erst später (als gesetzlich vorgesehen) greifen können. Weiters dient das InvFG 2011 dem Schutz der Anlegerinteressen und soll das Vertrauen und das Funktionieren des Handels mit Wertpapieren am Kapitalmarkt sichern: Die EB (1254 der Beilagen XXIV. GP, Seite 3) sprechen von einer "Stärkung des Anlegerschutzes", der durch das InvFG 2011 erfolgen soll.
Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, ist von der belangten Behörde zu Recht als nicht nur geringfügig eingestuft worden. Von einem schweren Verstoß oder gar einer "Systemrelevanz", wie der Beschwerdeführer behauptet (vgl. Niederschrift der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 27.08.2015, Seite 10: "Von der FMA wurde nicht dargelegt, weshalb es sich scheinbar um einen massiven Verstoß handelt." und Seite 5: "... die systemrelevanten Auswirkungen beider Verstöße in Frage stellen, ...") war im angefochtenen Straferkenntnis nicht die Rede (vgl. Seite 12, vorletzter Absatz, des angefochtenen Straferkenntnisses: "nicht nur geringfügig beeinträchtigt"). Diesbezüglich stehen die ausgesprochenen Strafhöhen in einem angemessenen Verhältnis zu den Verstößen und sind sogar äußerst niedrig bemessen, wenn man den hohen Grad an Sorglosigkeit (Unkenntnis der Rechtslage, kein Regelsystem, kein Kontrollsystem, mehrmalige informelle Hinweise der Behörde) in Betracht zieht. Im Übrigen handelt es sich (wie oben bereits ausgeführt) bei allen drei Tathandlungen um Ungehorsamsdelikte, deren Tatbild durch schlichtes Unterlassen (objektiv) erfüllt ist.
Das Verschulden des BF konnte weiters als nicht nur geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die belangte Behörde die haftende Gesellschaft (teilweise im Wege der Interessensvertretung) auf die einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen sogar ausdrücklich mehrmals hingewiesen hat bzw. Checklisten zur Verfügung gestellt hat.
Hingegen konnte mildernd von einer Unbescholtenheit des BF ausgegangen werden; diesbezüglich waren die Strafen deshalb zu Recht von der belangten Behörde niedriger angesetzt worden.
Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die Umstände nach § 99e BWG zu Recht gewürdigt: Dass keine Verluste (Schaden) und kein (unrechtmäßiger) Gewinn eingetreten sind, wurde im angefochtenen Straferkenntnis ebenso mildernd berücksichtigt wie die mangelnde Systemrelevanz der Verstöße und die Zusammenarbeit mit der Behörde bei der Aufklärung des Sachverhaltes. Auch war bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen, dass es bei den beiden Spezialfonds jeweils nur einen Kunden gegeben hat. Dem Vorbringen (zu Spruchpunkt I.3.), dass die zuständige Mitarbeiterin eine entschuldbare Fehlleistung begangen habe, kann jedoch nicht gefolgt werden. Es war eindeutig, dass zum Zeitpunkt des Einlangens des Schreibens die Geschäftsleitung, die das Schreiben auch erhalten hat, zuständig war und nicht die Mitarbeiterin, die zu diesem Zeitpunkt im Urlaub war und vom Einlangen des Schriftstückes keine Kenntnis haben konnte. Es erfolgte auch nach der Rückkehr der Mitarbeiterin aus ihrem Urlaub keine Information an sie (dass das Schreiben eingelangt ist) oder Erkundigung bei ihr. Bereits die FMA hat mildernd berücksichtigt, dass der BF zur Zusammenarbeit mit der belangten Behörde bereit bzw. geständig war.
Für die Höhe der Strafen zu Spruchpunkt I.1. und I.2. waren der objektive Unrechtsgehalt (nicht "unverzüglich" erfolgte Anzeige) der beiden Verstöße maßgeblich und nicht die relative Dauer des Verstoßes (im einen Fall 3 Wochen im andere Fall einige Monate); deshalb waren beide Verstöße trotz unterschiedlicher Dauer mit derselben Strafhöhe zu bestrafen. Es ist auch in diesem Zusammenhang auf die sehr niedrige Höhe der Strafen hinzuweisen, die sich bei einem Strafrahmen von bis zu 60.000 EUR am untersten Rand des Strafrahmens bewegt haben.
Das angefochtene Straferkenntnis (Seite 13) geht "von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen" des BF aus. Dem wurde im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Die Annahme ist für den BF, der immerhin Geschäftsführer einer KAG ist, auch wenn sie ein kleines Unternehmen ist, sehr günstig. Der BF hätte zu seinem Einkommen und seinem Vermögen Angaben machen können, wollte das jedoch auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht. Die Judikatur (VwGH vom 30.06.2004, GZ. 2001/09/0120) sagt zu den Einkommensverhältnissen eines Beschuldigten: "Verweigert der Beschuldigte die dafür notwendigen Angaben und können diese von der Behörde von Amts wegen nicht festgestellt werden, hat die Behörde die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten letztlich zu schätzen." Somit kann von einer angemessenen Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgegangen werden konnte. Es wurden keine Sorgepflichten geltend gemacht.
Der BF ist weiterhin als Geschäftsführer einer KAG tätig, weshalb generalpräventive und spezialpräventive Gründe zu berücksichtigen waren.
Zur Höhe der insgesamt festgelegten Strafen ist zusammenfassend festzuhalten, dass sie am untersten Rand des Strafrahmens (von bis zu 60.000 EUR) liegen, und damit sehr niedrig festgelegt wurden. Sie sind tat- und verschuldensangemessen und waren deshalb nicht zu reduzieren.
Aufgrund der Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes und dem nicht bloß geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers war von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, Nachfolgerbestimmung des § 21 VStG, entfallen mit BGBl. I 33/2013, abzusehen.
Zu Spruchpunkt I.2. Kosten
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG mit 20% der durch die FMA verhängten und durch das BVwG bestätigten Strafen zu den Spruchpunkten zu I.1., I.2. und I.3.des angefochtenen Straferkenntnisses festzusetzen.
Die Haftung der haftenden Gesellschaft zur ungeteilten Hand für die über ihre zur Vertretung nach außen Berufene verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten stützt sich auf § 9 Abs. 7 VStG.
Zu Spruchpunkt II. Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die unter
3.2. angeführte Judikatur des VwGH verwiesen.
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
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