BVwG W112 2113457-1

W112 2113457-1Bundesverwaltungsgericht10.09.2015

Regest

Dolmetschgebühren, Eingabengebühr, Kostentragung, öffentliches<br/>Interesse, Rechtsanschauung des VwGH, Revision teilweise zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W112 2113457-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.2113457.1.00

Spruch

W112 2113457-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 07.09.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2015, Zl. 1021214701-151217455, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin XXXX für die Sprache Englisch in der Verhandlung am 07.09.2015 dem Grunde nach auferlegt.

VI. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

B)

I. Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I., A.II und A.V ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II. Die Revision gegen die Spruchpunkte A.III., A.IV. und A.VI. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag machte der Beschwerdeführer u.a. folgende Angaben:

"Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der verwendeten Verkehrsmittel von ihrer Heimat bis nach Österreich an: Am 23. Dezember 2013 fuhr ich mit einem Bus nach Niger. Dort verbrachte ich ca. 2 Wochen. Danach flog ich mit einem gefälschten Dokument in die Türkei. Ich hielt mich ca. 1 Monat in einem mir unbekannten Ort auf. Danach brachte mich ein Schlepper in einem Schlauchboot nach Griechenland. Diese Fahrt dauerte ca. 1 Tag. In Griechenland angekommen wurde ich von einem Schlepper in ein mir unbekanntes Schlepperquartier gebracht, wo ich mich 1 1/2 Wochen aufhielt. Danach flog ich von einem mir unbekannten Ort in eine mir unbekannte Richtung. Der Schlepper erklärte mir, dass ich nach der Ankunft am Flughafen mit einem Bus nach Österreich fahren soll. Mit einem Taxi fuhr ich zu einer Busstation. Anschließend führ ich ca. 12 Stunden nach Österreich, wo ich am 06.06.2014 an einem mir unbekannten Ort ankam. Die Nacht verbrachte ich bei einer Busstation. Heute erklärte mir ein Busfahrer den Weg zum Lager. Anschließend fuhr ich mit einer Bahn hierher. [...] Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht: Nein. [...] Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum: Nein. [...] Wurden Sie in einem anderen Land von den do. Behörden angehalten und/oder untergebracht? Nein."

Unter einem übernahm der Beschwerdeführer die Informationsblätter betreffend das Melderecht und die Konsequenzen einer Missachtung der melderechtlichen Bestimmungen.

Mit Schreiben vom 12.06.2014 korrigierte der Beschwerdeführer sein Alter, wonach er nicht minder-, sondern volljährig sei.

Die EURODAC-Abfrage ergab zwei Asylantragstellungen in Italien am 18.03.2008 und 17.11.2010. Österreich stellte am 17.06.2014 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die Republik Italien. Am 23.06.2015 übernahm der Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 bzw. § 15a AsylG 2005 vom 18.06.2015 betreffend die Dublin-Konsultationen mit Italien und die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages und das eingeleitete Ausweisungsverfahren. Unter einem wurde der Beschwerdeführer von der Meldepflicht gemäß § 15a AsylG 2005 in Kenntnis gesetzt sowie der Tatsache, dass die Abwesenheit von der Betreuungseinrichtung von mehr als 48 Stunden als Verletzung der Meldeverpflichtung gilt. Italien stimmte der Wiederaufnahme durch Schweigen zu.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.07.2014 wurde der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, dass er jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesamt bekannt geben müsse. Der Beschwerdeführer gab an, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit angegeben habe, nur der Aufenthalt in Niger habe 3 Monate, nicht nur zwei Wochen gedauert; das sei falsch verstanden worden. Er sei im Spital gewesen, weil er vom Baum gefallen sei; er wisse nicht, wie er da hinaufgekommen sei, er sei psychiatrisch untersucht worden. Auf die Frage, ob er Drogen nehme, antwortete der Beschwerdeführer: "Ja, ich rauche zu viel Marihuana." Auf die Frage, ob er übermäßig Alkohol trinke, sagte der Beschwerdeführer: "Ja, manchmal. Wenn ich trinke, dann ordentlich." Bindungen zu Österreich habe er nicht. Er wolle nicht zurück nach Italien, weil es so schwer für die Menschen sei, dort zu leben. Er habe auf Kartons in Bahnhöfen geschlafen. Es gebe auch nichts zu essen. Um etwas zu essen zu bekommen, habe er mit einem Mann Geschlechtsverkehr haben müssen. Er habe ihm Geld gegeben, aber dafür habe er das machen müssen. Weil er Hunger habe, habe er sich darauf eingelassen. Auf die Frage, was seiner Ausweisung nach Italien entgegenstehe, gab der Beschwerdeführer an, dass man ihm in Italien auch nicht medizinisch helfen habe können. Er sei zum Arzt gegangen, aber er habe ihm nicht geholfen, weil er keine Dokumente habe. Sein Asylverfahren in Italien sei negativ beendet, er habe fünf Tage Zeit gehabt, um das Land zu verlassen. Auf die Frage, warum der das Land nicht aufforderungsmäßig verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe Beschwerde eingebracht und zweimal Asyl beantragt. Als er das zweite Mal Beschwerde erhoben habe, habe er Geld gezahlt, damit man ihm helfe. Nach drei Monaten habe man ihm auch hier eine negative Entscheidung gegeben. Zu den Länderberichten betreffend Italien gab der Beschwerdeführer an, dass man medizinische Versorgung und Unterbringung nur bekomme, wenn man Dokumente habe. Wenn man ins Spital gehen müsse, borge man sich Dokumente von anderen Asylwerbern aus, um behandelt zu werden. Die Unterkünfte der Caritas seien voll, weil zu viele Leute kämen.

In der Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 14.08.2015 wurde keine krankheitswertige psychische Störung des Beschwerdeführers festgestellt, es lägen auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vor. Als medizinische Vorgeschichte wurden Alkohol- und Marihuana-Konsum festgestellt, Hämorrhoidalbeschwerden und diverse Narben. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er Handlungen setze, von denen er im Nachhinein nichts mehr wisse. Diese Symptome könnten dissoziativer Natur sein, allerdings seien sie in dieser Ausprägung noch nicht krankheitswertig. Eventuell seien diese Symptome kulturspezifisch oder im Rahmen des Marihuanakonsums auftretend. Im Rahmen der Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, er halte sich seit 2008 ohne Familie in Europa auf, bis Juli 2014 sei er in Italien gewesen, dort habe er kein Asyl bekommen und sei daher nach Österreich weitergereist, weil er die Aufforderung bekommen habe, das Land zu verlassen. Er habe weder Schlafplatz noch Arbeit gehabt und sich prostituiert, um Essen kaufen zu können.

Mit Bescheid vom 16.10.2014, zugestellt am 17.10.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das hg. Beschwerdeverfahren beigegeben. Die Beschwerde vom 21.10.2014, eingebracht am selben Tag, hg. eingelangt am 29.10.2014, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 10.11.2014, als unbegründet abgewiesen; der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Österreich informierte Italien am 07.11.2014 vom Untertauchen des Beschwerdeführers und beantragte die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2015 im Zuge einer Personenkontrolle in Wien festgenommen. Er wies sich mit seiner Asylverfahrenskarte aus und gab an, nicht zu wissen, dass er aus dem Bundesgebiet ausreisen müsse. Als Kontakt- und Zustelladresse gab er XXXX, an. Der Beschwerdeführer wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet mangels rechtzeitiger Ausreise nach Erlassung der Rückkehrentscheidung angezeigt, die Asylverfahrenskarte wurde einbehalten und der Beschwerdeführer dem Bundesamt vorgeführt.

In der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag machte der Beschwerdeführer u.a. folgende Angaben:

"F: Bei wem wohnen sie an der angegebenen Adresse? A: Ich wohne in XXXX Wien. Die genaue Adresse steht im Meldezettel. Ich weiß die genaue Adresse nicht. Ich habe eine österreichische Freundin, wir wollen heiraten. Ich wohne dort mit einer anderen Person. Ich kenne nur den Vorname[n] XXXX. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den Namen meiner Freundin nicht weiß. F: Warum haben Sie die Wohnadresse dem BFA nicht vor Ihrer Anhaltung angegeben? A: Also muss ich zur Polizeistation gehen? F: Wie haben Sie bis jetzt Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestritten? A: Manchmal arbeite ich in einem afrikanischen Geschäft, ich bekomme 30 Euro pro Tag, manchmal arbeite ich 3 Mal in der Woche dort. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die genaue Adresse weiß, ich arbeite dort illegal."

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme aufgefordert, unverzüglich aus dem Bundesgebiet auszureisen. Hiezu wurde ihm ein Formular ausgehändigt mit der Aufforderung, dieses nach der Ausreise bei der österreichischen Vertretungsbehörde abzugeben. Dies sei sehr wichtig, da sonst die Behörde in einem weiteren Verfahren davon ausgehen müsse, er habe das österreichische Bundesgebiet niemals verlassen. In seinem solchen Fall sei mit der Verhängung von Schubhaft zu rechnen. Der Beschwerdeführer gab an, alles verstanden zu haben. Das ausgehändigte Informationsblatt zur freiwilligen Ausreise hält diese Angaben auf Englisch fest und gibt zwei Kontaktadressen inkl. Telefonnummer und Emailadresse an, an die sich der Beschwerdeführer bei Fragen oder zur Erlangung vorläufiger Reisedokumente wenden hätte können. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag enthaftet.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 28.08.2015 im Zuge einer Personenkontrolle in Wien, Josefstadt, aufgegriffen und in Folge eines Festnahmeauftrages festgenommen. Er wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet mangels rechtzeitiger Ausreise nach Erlassung der Rückkehrentscheidung angezeigt. Er gab an, dass er nicht mehr in der XXXX wohne, er habe früher dort gewohnt, seine jetzige Adresse könne er nicht angeben. In der bezüglichen Meldung hielten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fest, dass der Beschwerdeführer seine neue Adresse scheinbar nicht nennen habe wollen. Er habe angegeben, öfter bei einer Freundin zu schlafen. Er könne von dieser jedoch weder die genaue Adresse noch den genauen Namen angeben. Im Zuge der Festnahme gab er als Vertrauensperson, die von seiner Festnahme verständigt werden solle, XXXX an. Sie werde durch ihn verständigt.

Der Beschwerdeführer wurde dem Bundesamt vorgeführt und am folgenden Tag niederschriftlich einvernommen. Hiebei machte der Beschwerdeführer u.a. folgende Angaben:

"A: Ich bin nach meiner letzten Anhaltung durch die Polizei nach Italien ausgereist. Ich muss aber zugeben, dass ich kein Formular bei den österreichischen Behörden abgab, da ich diese nicht finden konnte. Meine Freundin hier war schwanger, weshalb ich nun nach Österreich zurückkehrte. Sie hat mittlerweile entbunden. Ich bin seit drei Wochen wieder im Bundesgebiet.

F: Sind Sie mit den italiensichen Behörden in Italien in Kontakt getreten? A: Nein. Das ist ja nicht gut für mich. F: Wo haben Sie denn Unterkunft genommen die ganze Zeit? A: Ich war bei meiner Freundin. Sie heißt XXXX - sie ist Österreicherin nigerianischer Abstammung - leider kann ich weder ihren Familiennamen angeben, noch Ihre Adresse. Ich habe bei ihr Unterkunft genommen. Sie ist aber jetzt in XXXX. F: Warum hat Ihre Freundin denn in XXXX entbunden? Wann war denn das? A: Ich weiß es nicht. Sie sagte, Sie habe Familie dort. Sie hat vor etwa einer Woche entbunden. F: Waren Sie denn schon bei Ihrer Freundin im Spital? Haben Sie denn Ihr Kind schon besucht?

A: Nein, ich war noch nicht bei ihr. Ich weiß nur, dass ich einen Sohn bekommen habe. F: Wissen Sie denn, in welchem Spital Ihre Freundin untergebracht ist? Bei einer komplikationslosen Geburt wäre sie ja in der Zwischenzeit entlassen worden! A: Ich weiß nicht, in welchem Spital sie ist. Da müsste ich erst hinfahren. F: Wie wollen Sie hinfahren, wenn Sie keine Adresse wissen? A: Wir könnten uns ja am Bahnhof treffen. F: Ihre Angaben über die Unterkunftnahme und die Bindung zu Ihrer Freundin klingen wenig glaubwürdig. Weder kennen Sie den vollen Namen noch die Adresse Ihrer angeblichen Freundin. Sie können nicht einmal eine grobe Wegbeschreibung abgeben. Sie haben Ihr Kind noch nicht einmal besucht und wissen gar nicht, wo es ist. Von einer verfahrensrelevanten emotionalen Bindung iSd Art. 8

EMRK kann keinesfalls ausgegangen werden. A: Ich weiß ja nicht wo sie ist. [...] Ich habe hier ein Kind. Ich kann nicht in ein Spital gehen, da ich keinen Ausweis habe. [...] Ich will aber nicht zurück - ich will in Österreich bleiben."

Mit Mandatsbescheid vom 29.08.2015 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesamt stellte fest, dass Der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist und seinen Angaben zufolge aus Nigeria stammt. Er halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf, die Anordnung zur Außerlandesbringung sei durchführbar und Italien habe der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum Italien nicht noch einmal zustimmen sollte, zumal sich an seinen persönlichen und aufenthaltsrechtlichen Merkmalen keine Änderung ergeben habe. Er halte sich illegal in Österreich auf, missachte behördliche Anordnungen und sei nicht aus eigenem aus dem Bundesgebiet ausgereist. Er habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er gesetzliche Meldevorschriften negiere und offensichtlich wissentlich seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschleiern versuche. Er sei offensichtlich in Österreich untergetaucht, indem er unangemeldet Unterkunft genommen und so versucht habe, seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich nicht von sich aus legal verlassen. Er missachte die österreichische Rechtsordnung, indem er am Verfahren evident nicht mitwirke. Er verfüge über keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und könne legal gar nicht erwerbstätig sein. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und halte sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Er sei in keinster Weise integriert, weil sein Aufenthalt im Bundesgebiet erst relativ kurze Zeit dauere. Er negiere international akkordierte Rechtsvorschriften genauso geflissentlich wie nationale und zeige durch seine Fragebeantwortung im Rahmen der Niederschrift, dass er nicht gewillt sei, am Verfahren inhaltlich in ernstzunehmender Weise mitzuwirken. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und weise im Bundesgebiet weder familiäre noch berufliche oder andere relevante Ankerpunkte auf, welche iSd Art. 8 EMRK relevant wären.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass im Falle des Beschwerdeführers folgende Kriterien die Fluchtgefahr begründen würden: Er sei vor etwa drei Wochen wissentlich unrechtmäßig erneut ins Bundesgebiet eingereist. Auf Grund der von ihm artikulierten Verantwortung hinsichtlich der einzelnen Fragestellungen im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vom 29.08.2015 lasse sich nach dem Dafürhalten der belangten Behörde klar erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, inhaltlich am Verfahren mitzuwirken. Er verfüge über keine familiären Bindungen zu Österreich: Er gebe selbst an, weder den Namen noch die Adresse der Frau zu kennen, mit der er angeblich ein Kind habe, er habe weder sie noch das Kind besucht, noch wisse er ihren Aufenthaltsort. Er habe weder Bemühungen gezeigt, den Aufenthaltsort der Mutter und des Kindes herauszufinden, noch zB eine zeitlich befristete Legalisierung seines Aufenthalts im Zusammenhang mit der Geburt zu erwirken. Sein illegaler Aufenthalt in Österreich sei bloß zufällig im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erkannt worden.

Gelindere Mittel ließen sich im Falle des Beschwerdeführers nicht anwenden: Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung scheide auf Grund seiner finanziellen Situation aus. Auch mit der angeordneten Unterkunftnahme könne nicht das Auslangen gefunden werden, weil nicht damit zu rechnen sei, dass er auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sei. Er habe sich als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen. Auch wenn die Schubhaft nicht als präventive Maßnahme zur Verhütung gerichtlich strafbarer Handlungen zulässig sei, könne im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Schwarzarbeit als Parameter für die Intensität eines vorhandenen Sicherungsbedarfs herangezogen werden. Der Sicherungsbedarf gewinne daher im Falle des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil an Intensität, da er bereits im Mai 2015 angegeben habe, illegal erwerbstätig zu sein. Der Beschwerdeführer sei haftfähig; daher erweise sich die Verhängung der Schubhaft auch nicht auf Grund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die ARGE RECHTSBERATUNG, DIAKONIE UND VOLKSHILFE, als Rechtsberater beigegeben.

Am 30.08.2015 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik. Da sich der Beschwerdeführer einem Abschiebeversuch nach Italien am 27.05.2015 durch Untertauchen entzogen habe, beantragte das Bundesamt am 31.08.2015 die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers. Der Abschiebeauftrag wurde am 31.08.2015 erteilt. Die Tickets wurden noch am selben Tag bestellt und Italien von der Überstellung informiert. Das Laissez-passer liegt vor. Am 01.09.2015 beantragte das Bundesamt im Hinblick auf den Hungerstreik und den zeitnahen Abschiebetermin am 08.09.2015 die Zustimmung zur Heilbehandlung gemäß § 76 Abs. 6 FPG.

Mit Schriftsatz vom 31.08.2015, eingebracht am 01.09.2015 beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer befinde sich im PAZ Hernalser Gürtel in Schubhaft.

Begründend führt die Beschwerde aus, dass die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich der angefochtene Bescheid stütze, verfassungswidrig seien, sie verstießen gegen europäische Richtlinien. Die gebotene Unverhältnismäßigkeitsprüfung sei von der belangten Behörde unterlassen worden. Die fehlende Ausreisewilligkeit vermöge die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen. Das Argument, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderlichen Geldmittel, um die Lebensbedürfnisse zu decken, sei im Lichte der Grundversorgungsvereinbarung nicht stichhalig, weil der Beschwerdeführer Anspruch auf die Grundversorgung habe, solange er de facto im Bundesgebiet sei. Die Mittellosigkeit sei allenfalls ein Grund für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, könne aber keinen Sicherungsbedarf anzeigen. Es sei nochmals zu betonen, dass auf Grund des Anrechts auf Grundversorgung weder Mittellosigkeit noch Unterstandslosigkeit vorliege. Da der Beschwerdeführer familiäre Bindungen in Österreich (Freundin und gemeinsames Kind) konkret vorbringe, gebe es keinen Grund, von einem zukünftigen Untertauchen auszugehen. Der Vorhalt, der Beschwerdeführer sei bisher trotz Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieben, sei im Hinblick auf den erhöhten Sicherungsbedarf kein brauchbares Argument, weil der Beschwerdeführer ohne Reisedokumente selbständig gar nicht nach Italien oder an einen anderen Ort ausreisen könne. Die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft seien daher rechtswidrig. Auf Grund der italienischen Verhältnisse sei eine Abschiebung nach Italien derzeit gar nicht möglich. Ein Termin zur Abschiebung nach Italien stehe nicht fest und könne von der belangten Behörde nicht genannt werden. Die belangte Behörde habe schon bei der Inschubhaftnahme kalkuliert, den Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit in Haft festzuhalten. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, ein besonderes erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung könne daher nicht erkannt werden. Allenfalls hätte mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden können.

Der Beschwerdeführer beantragt, die Inschubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzutragen. Da die belangte Behörde den Bescheid vollziehen könne und wolle sowie im Moment die Macht dazu habe, werde dringend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Auf Grund der ungeklärten Rechtslage und der nicht einheitlichen Judikatur sei die aufschiebende Wirkung unbedingt notwendig. Weiters werde die Befreiung von der Eingabegebühr beantragt, weil der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig sei, kein regelmäßiges Einkommen habe, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel. Die Eingabegebühr widerstrebe der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel. An Kosten verzeichnet der Beschwerdeführer € 737,60 sowie Gebühren iHv € 30,-.

Das Bundesamt übermittelte am 01.09.2015 die Akten und erstattete eine Stellungnahme, in der es die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen sowie den Ersatz der Verfahrenskosten von Vorlageaufwand iHv € 57,40 und Schriftsatzaufwand iHv € 368,80 beantragt.

Begründend führt das Bundesamt u.a. aus, dass die Überstellung des Beschwerdeführers, nachdem er während des Asylverfahrens untergetaucht sei, für den 27.05.2015 geplant gewesen sei. Ein Abschiebeauftrag sei vorgelegen, ein Festnahmeauftrag erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei aber nicht aufgreifbar gewesen, daher habe die Abschiebung storniert werden müssen. Es sei auf Grund seines Verhaltens davon auszugehen, dass er sich neuerlich der Abschiebung entziehen werde, es liege erhebliche Fluchtgefahr vor, zumal er mehrfach versucht habe, sich der Abschiebung zu entziehen. Die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise habe er nicht genutzt. Das Vorbringen betreffend seine Ausreise nach Italien sei nicht besonders glaubwürdig. Der Beschwerdeführer befinde sich im PAZ Hernals in Schubhaft und die begleitete Überstellung nach Italien sei für den 08.09.2015 geplant.

Laut amtsärztlichem Gutachten vom 07.09.2015 ist der Beschwerdeführer haftfähig. Er stehe laufend unter ärztlicher und psychiatrischer Begutachtung. Er habe sich vom 30.08.2015-06.09.2015 in Hungerstreik befunden. Er zeige am 07.09.2015 unauffällige Vitalparameter und befinde sich in sehr gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Er klage über keinerlei Beschwerden. Die Haftfähigkeit sei nach wie vor gegeben.

In der mündlichen Verhandlung am 07.09.2015, an der das Bundesamt unentschuldigt nicht teilnahm, machte der Beschwerdeführer folgende Angaben:

"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXXheißen, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit:

Nigeria. Ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich?

BF: Ich habe kein Aufenthaltsrecht hier. Aber ich möchte in Österreich bleiben.

R: Sie stellten am 07.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, bei dem Sie angaben, minderjährig zu sein und über die Türkei und Griechenland sowie einen unbekannten Flughafen und von dort mit einem Bus nach Österreich gereist zu sein. Diese Angaben treffen nicht zu, weil Sie damals schon volljährig waren und seit Ihrer Einreise in die Europäische Union zwei Asylverfahren in Italien geführt haben. Warum haben Sie falsche Angaben gemacht?

BF: Als ich nach Österreich kam, wurde ich gefragt, wie ich hier gekommen sei. Ich wurde aber nicht gefragt, wo mein Fingerabdruck ist. Ich bin 2008 nach Italien gekommen, und wurden mir dort Fingerabdrücke abgenommen. Mein Geburtsdatum wurde nicht richtig protokolliert. Ich habe dies aber dann berichtigt.

R: Sie [wurden] bei Ihrer Erstbefragung gefragt, ob Sie schon irgendwo einen Asylantrag gestellt haben. Sie antworteten mit Nein.

BF: Ich habe angegeben, dass meine Fingerabdrücke sich in Italien befinden. Anschließend wurde ich nach einem Dokument befragt und habe dies verneint.

R: Sie haben ausdrücklich auf die Frage nach der Antragstellung in einem anderen Staat geantwortet: "Nein". Ich kann keinerlei Verständigungsschwierigkeiten aus dem Akt entnehmen. Was sagen Sie dazu?

BF: Sie haben die Frage so formuliert, dass ich verstanden habe, ob ich Dokumente habe. Ich habe keine Dokumente.

R: Sie haben nie angegeben, dass Ihre Fingerabdrücke schon in Italien genommen wurden!

BF: Ich habe gesagt, dass meine Fingerabdrücke 2008 und 2010 genommen wurden.

R: Ihre beiden Asylverfahren in Italien wurden negativ abgeschlossen, gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Sie gaben im Asylverfahren an, wegen der Lebensbedingungen nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Das Gericht kann daher nicht erkennen, dass Sie freiwillig nach Italien zurückkehren würden!

BF: Ich will nicht nach Italien zurück, wegen dem, was ich dort durchgemacht habe.

R: Sie wurden am 31.10.2014 von der Grundversorgung abgemeldet, weil Sie bei der Standeskontrolle nicht anwesend waren. Warum haben Sie die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 verletzt? Vor dem Hintergrund des am 16.10.2014 zugestellten zurückweisenden Bescheids des Bundesamtes geht das Gericht davon aus, dass Sie sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entziehen wollten!

BF: Nachdem ich meinen Aufenthalt in Traiskirchen beendet hatte, machte ich eine Beschwerde. Ich habe Beschwerde gegen den zuweisenden Bescheid eingereicht. Ich bin mit meiner grünen Verfahrenskarte zu "Mama Afrika" (Verein Ute Bock in der Zohmanngasse) gegangen. Die hat den Meldezettel für mich gemacht. Ich bin nicht immer hingegangen, wenn ein Brief für mich gekommen ist. Sie hat mich daher abgemeldet. Ich habe mich dann an meiner privaten Adresse gemeldet. Nach ca. 1/2 Jahr wurde ich polizeilich kontrolliert. Man hat mir gesagt, dass ich Österreich verlassen muss und mir einen Zettel mitgegeben, den ich bei der Österreichischen Botschaft hätte abgeben sollen. Meine Verfahrenskarte wurde mir abgenommen. Es war schwerer, diesmal nach Italien zu fahren, als das erste Mal. Ich habe den Zettel nicht bei der österreichischen Botschaft abgegeben, das war mein Fehler. Es war wirklich schlimm in Italien. Wir haben draußen geschlafen, hatten nichts zu essen, ich bin fast gestorben. Ich hatte den Meldezettel mit, als mich die Polizei kontrolliert hat. Ich habe ihn hergezeigt, aber der Polizist hat mir gesagt, dass ich mich dort nicht aufhalte. Ich habe gesagt, dass ich gereist bin. Ich habe nicht gewusst, dass der Meldezettel nicht mehr gilt.

R: Warum haben Sie Traiskirchen verlassen?

BF: Ich habe zweifach Beschwerde eingebracht. Einmal innerhalb und einem außerhalb des Lagers.

R: Sie wussten, dass Sie eine Gebietsbeschränkung hatten. Warum haben Sie das Lager verlassen?

BF: Als ich den negativen Bescheid erhalten habe, habe ich eine Beschwerde eingereicht. Ich bin dann mit meiner Verfahrenskarte nach Wien 10., gefahren.

R: In der Erstbefragung am 07.06.2014 wurden Ihnen detaillierte Informationen zur Meldeverpflichtung in Englisch ausgehändigt! (Sie haben die Richtigkeit der Niederschrift nach Rückübersetzung mit Ihrer Unterschrift bestätigt!)

BFV: Ich bin verwundert über die gesetzeswidrige Frage, da wir offensichtlich von dem Zeitraum sprachen, als der BF bereits die erste negative Entscheidung erhalten hat und es somit keine gesetzliche Gebietsbeschränkung mehr gab. Unbeschadet dieses Faktums hat jeder Flüchtling das Recht, den Wohnort zu ändern, da dann allenfalls die Gebietsbeschränkung auf das neue, jeweilig Wohngebiet ausgesprochen würde. Die gesetzliche Grundlage sagt das ausdrücklich, § 12 AsylG Abs. 2. Man müsste damit täglich ausrechnen, ob dem BF noch Abschiebeschutz zukommt. Dies konnte der BF nicht alleine ermitteln. Darüber hinaus wäre das BVwG ermächtigt gewesen, die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

R: Die aufschiebende Wirkung wurde nicht erteilt.

BFV: Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, Personen denen faktischer Abschiebschutz nicht mehr zukommt, wiederum eine Gebietsbeschränkung aufzulegen.

R: Haben Sie der Behörde jemals Ihren korrekten Wohnsitz mitgeteilt?

BF: Als ich aufgegriffen wurde, wurde ich von der Polizei nach meinem Wohnsitz gefragt. Ich gab ihnen meinen Meldezettel. Sie sagte, der MZ wäre nicht mehr gültig. Ich schlief damals bei Freunden. Sie gaben mir 5 Minuten um die korrekte Adresse bekanntzugeben. Ich rief meinen Freund an, konnten diesen aber telefonisch nicht erreichen. So musste ich jemand anderen bitte[n], mir die Adresse von ihm zu besorgen.

R: Haben Sie der Behörde für den Zeitraum vom Oktober 2014 bis Mai 2015 Ihren korrekten Wohnsitz gemeldet? Sie waren nur obdachlos gemeldet.

BF: Nein.

R: Sie haben weder der Polizei noch dem BAA mitgeteilt, wo Sie sich tatsächlich aufhalten!

BF: Warum hätte ich das tun sollen? Ich hatte ja einen Meldezettel.

R: Sie verfügten lediglich über eine Obdachlosenmeldung. Sie wurden ausführlich informiert, dass eine Obdachlosenmeldung keine aufrechte Meldung ist. Warum haben Sie Ihren Aufenthalt nicht der Behörde gemeldet? Sie verfügten von Oktober bis Dezember über gar keine Meldung, vom Dezember von Jänner nur über eine Obdachlosen-Meldung. Im Februar und März wiederum über gar keine Meldung.

BF: Ich schwöre bei Gott, dass ich mich bei "Mama Afrika" sofort gemeldet habe. Ich wusste nicht, dass der Meldezettel von "Mama Afrika" nicht mehr aufrecht war. Ich bin einige Male hingegangen und habe nach Briefen gefragt. Man hat mir gesagt, es seinen Briefe gekommen, [ich bin] bei "Mama Afrika" direkt ins Büro gegangen. Es hat geheißen, es müssen Briefe da sein. Es konnte aber festgestellt werden, dass die Briefe alle an die Polizei zurückgegangen waren.

R: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2014 rechtskräftig zurückgewiesen und die Anordnung der Außerlandesbringung gegen Sie bestätigt. Warum sind Sie dieser Anordnung nicht nachgekommen?

BF: Als ich den negativen Bescheid bekam, sagte man mir, dass ich gegen einen Entscheid der ersten Instanz Einspruch erheben könne und dann ging ich mir den Meldezettel bei "Mama Afrika" ausstellen lassen, weil ich mit der Schule beginnen wollte. Man hat mir nur gesagt, dass der Bescheid negativ sei, aber nicht, dass ich Österreich verlassen müsse.

R: Sie wurden am 14.05.2015 im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen, wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt und zur freiwilligen Ausreise aufgefordert. Die Behörde hat Sie mit den notwendigen Unterlagen ausgestattet. Da Sie die Bestätigung weder bei der Grenzkontrolle, noch bei einer österreichischen Vertretungsbehörde in Italien abgegeben haben, geht das Gericht davon aus, dass Sie nicht ausgereist sind!

BF: Ich habe es bereits das erste Mal gesagt: Wenn Sie Italien

kennen und die Zustände, wie wir Schwarzen dort leben .... Es ist

ein Problem wo man schläft, wo man etwas zu essen bekommt. Ich bin nach Italien gefahren, dort gab es keinen Platz zu schlafen, nichts zu essen. Es ist nicht so, wie hier in Österreich. Es ist hier viel besser. Ich musste wieder nach Ö zurückkehren. Ich habe schon gesagt, dass es ein Fehler meinerseits war, dass ich die Dokumente nicht abgegeben habe.

R: Haben Sie andere Beweise, dass Sie nach Italien gefahren sind?

BF: Ich habe keine Fahrkarte mehr, die habe ich weggeworfen. Sie ging verloren. Das war der einzige Beweis, den ich hatte. Ich habe die Fotos nicht mitgenommen, auf denen zu sehen ist, wie wir auf dem Bahnhof geschlafen haben.

R: Wo haben Sie sich in Italien (Stadt) aufgehalten?

BF: Ich war zuvor in Neapel, diesmal habe ich außerhalb des Bahnhofes in Rom geschlafen.

R: In Rom ist die österreichische Botschaft. Warum haben Sie die Papiere nicht [dort] abgegeben?

BF: Ich war das erste Mal in Rom und habe mich dort nicht ausgekannt. Ich hatte kein Geld, um mir ein Taxi zu nehmen und mich zur Botschaft bringen zu lassen. In Österreich kann ich Passanten in Englisch fragen und bekomme eine Antwort. In Italien ist das nicht möglich.

R: Sie hatten Geld um mit der Bahn nach Italien zu fahren, konnten sich aber nicht zur Botschaft mit dem Taxi bringen lassen. Ist das korrekt?

BF: Wie ich nach Italien gefahren bin, hat mir ein Freund das Geld für das Zugticket gegeben. In Italien sind die Zustände schrecklich. Man kann nicht im Bahnhofsgebäude schlafen, die Polizei kontrolliert. Man muss außerhalb des Gebäudes schlafen. Es ist sehr schlimm in Italien.

R: Sie konnten nicht mit dem Taxi zur Botschaft, jedoch mit dem Zug zurück nach Ö fahren. Das ist teurer. Was sagen Sie dazu?

BF: Man kann die Leute darum bitte, einem Geld für das Zugticket zu geben, nicht jedoch für eine Taxifahrt.

R: Wie lange waren Sie in Italien aufhältig?

BF: Etwa einen Monat oder etwas länger war ich in Italien aufhältig.

R: Bei der Festnahme am 28.08.2015 haben Sie angeben, Sie würden nicht mehr an Ihrer gemeldeten Adresse wohnen. Wo haben Sie gewohnt?

BF: Ich habe viele Freunde, ich habe an verschiedenen Stellen bei Freunden gewohnt. Jeweils für 2 bis 3 Tage. Ich habe mich auch immer umgesehen, [nach] Kurse[n]. Das habe ich auch schon vorher gemacht. Wenn man die Sprache nicht kann, ist das schwierig.

R: Sind Sie jemals in Österreich legal erwerbstätig gewesen?

BF: Ich habe manchmal Arbeiten, die nicht registriert sind.

R: Über welche integrationsbegründenden Umstände verfügen Sie in Österreich (Wohnsitz, Arbeit, Familie, ...)?

BF: Ich habe zurzeit keine dauernde Adresse, aber ich habe viele Freunde, bei denen ich schlafen kann. Diese könnte ich bitte, mich bei ihnen zu melden. Die Meldung muss man mit einem Ausweis machen. Den Ausweis hat mir der Referent abgenommen.

R: Sie bringen in der Beschwerde vor, dass Sie Familie in Ö haben?

BF: Ich habe ein Mädchen geschwängert. Sie sagt, dass sie nun entbunden hat. Sie heißt XXXX. Ich habe sie nicht gesehen. Sie hat einen Buben geboren und ist nach XXXX gegangen. Wenn man mir Zeit geben würde, könnte ich versuchen sie zu treffen und ihren Namen beizu[bringen]. Es ist ein Problem für mich, ich habe mein Baby noch nicht gesehen. Nachdem ich festgenommen wurde, sagte ich, ich würde in Hungerstreik treten. Ich war eine Woche in Hungerstreik. Ich habe daher auch die Wasserflasche mit. Es brennt mich bis zum Herz. Ich habe Schlafmittel bekommen. Ich habe mich erbrochen.

R: Können Sie den Namen Ihrer Freundin nennen?

BF: Sie sagte mir, sie heißt XXXX. Die Polizei sagte mir, dass der Name nicht korrekt ist. Ich müsste sie daher treffen, um ihren richtigen Namen zu erfahren. Ich ersuchte sie um ihre Daten und ein Foto des Kindes, damit ich der Polizei sagen, dass das mein Kind.

R: Wann wurde das Kind geboren?

BF: Als ich festgenommen wurde, war es ca. eine Woche. Zuvor habe ich nicht mit ihnen gesprochen, sondern nur mit Freunden.

R: Haben Sie Belege betreffend Ihrer Freundin bzw. der Vaterschaft? Der Name stimmt tatsächlich nicht.

BF: Ja, darum sagte ich, ich müsste sie treffen um den richtigen Namen niederzuschreiben. Dokumente habe ich keine.

R: Haben Sie Ihr Kind jemals besucht oder wissen Sie dessen Namen?

BF: Nein, ich habe mein Kind nicht besucht. Ich bat um eine Zeit, von der Polizei, um mit ihnen zu reden und Dokumente zu bringen.

R: Sie sagen, Sie wären einen Monat nach Italien gefahren. Haben Sie sich mit ihnen getroffen, nach Ihrer Rückkehr nach Ö?

BF: Nein. Ich bin noch nicht lange wieder zurück. Ich war zwei bis drei Wochen vor der Festnahme in Österreich.

R: Haben Sie mit ihr zusammengelebt, vor Ihrer Ausreise nach Italien?

BF: Nein, wir haben nicht zusammengelebt. Ich habe bei Freunden übernachtet. Ich habe keine Meldung, weil man dafür einen Ausweis braucht. Mit einem Ausweis wäre es leichter.

R: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie haben mit Ihrer Freundin auch nicht telefoniert?

BF: Nein, ich habe nicht mit ihr gesprochen, sondern mit einem ihrer Freunde.

R: Laut Anhalteprotokoll vom 28.08.2015 haben Sie mit Ihrer Freundin telefoniert, um Sie von Ihrer Verhaftung zu informieren!

BF: Es waren zwei Polizisten in der Josefstädter Straße. Ich glaube nicht, dass sie mich richtig verstanden haben. Sie haben mich nach Haschisch gefragt, ob ich es rauche. Ich verneinte dies. Dann gaben sie mir 5 Minuten um wegen des Meldezettels zu telefonieren.

R verliest das Gutachten des Amtsarztes vom 07.09.2015. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Mein Referent sagte mir gestern, als ich am Sonntag Bauchweh hatte [...] Der Arzt sagte, dass er nichts tun könne, weil das Bauchweh vom Hungerstreik kommt. Der Referent sagte mir, dass ich keine Chance habe durch den Hungerstreik entlassen zu werden. Ich habe gestern und vorgestern etwas gegessen. Jedes Mal, wenn ich bei den Ärzten war, habe ich gesehen, dass sie etwas in den Computer eingeben, was aber, konnte ich nicht sehen. Der Arzt hat mir gesagt, dass im Computer steht, dass ich nicht entlassen werde und dass ich einen Tropf bekomme.

R: Ihre begleitete Abschiebung ist für den 08.09.2015 terminisiert; das Laisser-passer liegt vor, die Flugtickets ebenfalls, Italien wurde am 31.08.2015 von der Überstellung informiert. Das Verfahren zu Ihrer Überstellung wird daher zügig betrieben. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich möchte gerne meine Gesundheit anführen. Durch den Hungerstreik habe ich ein Brennen in der Speiseröhre. Es greift sich außen sehr heiß an.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Ich möchte Sie um [F]olgendes bitten: Abgesehen von meinem gesundheitlichen Problemen, ist es in Italien so schlecht, dass man sehr leicht Lungenentzündung bekommt. Ich bitte Sie mich nicht nach Italien zurückzuschicken.

R: Die Anordnung der Außerlandesbringung ist bereits in Rechtskraft erwachsen.

BF: Ich nehme Medikamente. Was wird sein, wenn ich keine Medikamente nehmen kann?

R: Im amtsärztlichen Gutachten vom 07.09.2015 steht nicht, dass Sie derzeit Medikamente benötigen.

BF: Ich brauche nicht nur Medikamente gegen das Brennen, ich brauche auch Schlaftabletten. Ich leide an Depressionen. Ich brauche auch dafür Medikamente. Ich bin in Traiskirchen auf einen Baum geklettert und heruntergefallen. Die Psychologin hat mich gefragt, warum ich das gemacht habe. Seit ich in Ö bin, sind diese Vorfälle, bei denen ich verrückte Dinge mache, die ich nicht mehr mache. In Italien war das ganz anders. Da gab es viele Probleme. Ich schwöre, ich rauche nicht Marihuana ich rauche nicht einmal Zigaretten. Ich trinke nur etwas Alkohol.

R: In Ihrer Einvernahme vom 23.07.2015 haben Sie angegeben: "Nehmen Sie Drogen?" "Ja, ich rauche zu viel Marihuana." "Trinken Sie Alkohol?" "Ja, aber wenn ich trinke, dann ordentlich."

BF: Ich trinke nicht sehr viel, ein, zwei Flaschen Bier. Ich bin nicht betrunken. Das mit dem Marihuana war früher.

R an BFV: Möchten Sie noch etwas angeben?

BFV: Der Verfasser des Gutachtens, der offensichtlich die Öffentlichkeit scheut und seinen Namen nicht angibt, gibt gleichlautend wie der BF an, dass der Hungerstreik vom 30.08. bis 06.09.2015 stattgefunden hat; somit 8 Tage. Wahrheitswidrig schreibt der Gutachter, dass der BF über keinerlei Beschwerden klagen würde, und verschweigt hierbei pflichtwidrig, dass der BF gestern sich erbrochen hat und nachweislich Tabletten bekommen hat, wie er gerade auch beispielsweise den Teil einer Tablettenpackung in der Hand hat. Schon aus der Laiensphäre ist offensichtlich, dass am heutigen Tag, d. h. am ersten Tag nach dem Hungerstreik die Aussage im Gutachten, der BF befände sich in sehr guten allgemein- und Ernährungszustand nicht der Wahrheit entsprechen kann.

BF zieht auf Aufforderung seines Vertreters das T-Shirt aus. R fordert den BF auf, sich wieder anzuziehen.

Laut Angabe des BF hat er zum heutigen Tag 10 kg wendiger als sein Normalgewicht. Der Verfasser des Gutachtens ist nicht in der Lage, zum Gewicht etwas anzugeben. Das Gutachten ist somit nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern bietet auch aus juristischer Sicht nicht die erforderliche Qualität eines Gutachtens, das geeignet wäre, von einer Unbedenklichkeit der Abschiebung nach Italien auszugehen.

R: Laut den Gewichtsmessungen hatte der BF als Maximalgewicht 58 kg, Minimalgewicht 54,5 kg.

BFV: Diese Gewichtsangaben entziehen sich einer medizinischen Wertung seitens des Gutachtenverfassers. Wenn der BF gestern unbestritten erbrochen hat, so ist er aktuell als vulnerabel zu betrachten.

Die Abschiebung nach Italien ist mit morgen, 08.09.2015 terminisiert, das Wort organisiert ist aber wohl fehl am Platze, denn solange kein Quartier für den BF in Italien bereit steht, ist gar nichts ausreichend organisiert. Die EU berät aktuell darüber, Italien zu entlasten, und heute geht es darum, dass der BF ohne Einzelfallzusicherung im Hinblick auf Quartier und humanitäre Versorgung, sohin ins Nichts nach Italien abgeschoben werden soll. Die belangte Behörde fand es heute nicht einmal der Behörde wert, einen Vertreter zur öffentlichen Verhandlung zu entsenden, [sie] ist offensichtlich selbst von ihrem Vorgehen nicht ausreichend überzeugt.

Da der BF keine Asylkarte bzw. sonstiges Identitätsdokument hatte, konnte er de facto keinen neuen Meldezettel machen.

Während des Aufenthaltes in Italien hatte der BF größere Sorgen und Anliegen, als ein österreichisches Papier zur österreichischen Botschaft zu bringen, nämlich die Befriedigung der notwendigsten Grundbedürfnisse.

Dem BF wurde heute auch vorgeworfen, er wäre unerlaubt vom Flüchtlingslager in Traiskirchen fortgegangen. Die Zustände dort sind eine Verletzung der Menschenrechte im Sinne der EMRK. Dies wurde auch von internationalen Organisationen unabhängig voneinander in Berichten, veröffentlicht im August 2015, bestätigt. Eine Anfrage beim BMI zur Vorlage dieser Berichte, etwa AMNESTY INTERNATIONAL oder Ärzte Ohne Grenzen, wird das bestätigen. Die menschenunwürdigen Zustände, die im August bestätigt wurden, haben auch schon für den, für den BF relevanten Zeitraum bestanden, d.h. zum relevanten Zeitraum wurde die erforderliche Schwelle im Sinne des Art. 3 der EMRK überschritten.

Beantragt wird daher, seitens der belangten Behörde eine Quartierzusicherung für Italien vorzulegen. Als Beweis dafür, dass der BF nicht von Grundrechtsverletzungen in Italien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit persönlich betroffen wäre.

Die Erstbefragungen nach der Asylantragstellung werden regelmäßig sehr schnell und oft zu schnell durchgeführt, so dass Missverständnisse und Missübersetzungen notorisch geworden sind.

Beantragt wird der Verhandlungsaufwand für die heutige öffentliche Verhandlung.

R: Die Dolmetscherin wird Ihnen die Niederschrift Ihrer Einvernahme rückübersetzen. [...]

Wurde alles korrekt protokolliert?

BF: Ja."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige -

Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist volljährig, unbescholten und haftfähig; er ist nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.06.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2014, zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen; die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 10.11.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung im Akt, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer verließ unabgemeldet das Quartier der Grundversorgung, wurde am 31.10.2014 von der Grundversorgung abgemeldet und bemühte sich seitdem nicht mehr um die Wiederaufnahme in die Grundversorgung. Er war nie legal erwerbstätig. Es kann nicht festgestellt werden, womit der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er verfügt über mehrere Mobiltelefone, Schlüssel und Armbanduhren, davon abgesehen aber über keine Vermögenswerte. Er ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert und spricht kaum Deutsch. Er hat Freunde in Österreich, die es ihm bislang ermöglichten, seinen Aufenthalt im Verborgenen zu verbringen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen in Österreich verfügt.

Der Beschwerdeführer war von 07.08.2014 bis 04.11.2014 im Rahmen der Grundversorgung gemeldet, von 05.11.2014 bis 10.12.2014 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldung. Von 11.12.2014 bis 22.01.2015 verfügte der Beschwerdeführer über eine Obdachlosenmeldung beim Verein Ute BOCK, Zohmanngasse, Wien. Von 23.01.2015 bis 22.04.2015 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldung. Seit 23.04.2015 verfügt der Beschwerdeführer über die Meldung an der Adresse XXXX. Er kam nie der polizeilichen Meldeverpflichtung nach, teilte seinen tatsächlichen Wohnsitz, der auch nicht festgestellt werden kann, nie den Behörden mit und betreute auch seine Obdachlosenmeldeadresse nicht regelmäßig, weshalb diese abgemeldet wurde.

Der Beschwerdeführer kam dem Auftrag zur freiwilligen Ausreise vom 14.05.2015 nicht nach; der Abschiebeversuch am 27.05.2015 scheiterte daran, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht festgenommen werden konnte.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten; er wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich angezeigt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 14.08.2015 in Schubhaft, die im PAZ Hernalser Gürtel vollzogen wird.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den beigeschafften Akten. Dass der Beschwerdeführer betreffend seiner Asylanträge in Italien sowie seiner Reiseroute im Asylverfahren falsche Angaben machte, ergibt sich aus der vorliegenden Niederschrift betreffend die Erstbefragung, die dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde und deren Richtigkeit er mit seiner Unterschrift bestätigte. Damit kann die unsubstantiiert behauptete Mangelhaftigkeit der Niederschrift nicht greifen (vgl. dazu auch VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879).

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben; seine Identität kann mangels unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, beruflichen und sozialen Verankerung beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers; er gibt zwar an, dass er unrechtmäßig beschäftigt gewesen sei, macht hiezu aber keine näheren Angaben; in der Beschwerde gibt er im Widerspruch dazu an, kein regelmäßiges Einkommen zu haben und keine relevanten Barmittel.

Das unbelegte Vorbringen, der Beschwerdeführer habe eine Verlobte bzw. Freundin in Österreich, die österreichische Staatsangehörige sei, und mit dieser einen Sohn, ist unglaubwürdig: Eine Freundin erwähnt der Beschwerdeführer im Rahmen der Festnahme am 14.05.2015 zum ersten Mal. Widersprüchlich gab er hiezu einerseits an, sie wollten heiraten, andererseits, er wisse ihren Namen nicht, aber er wisse, dass sie Österreicherin sei. Im Rahmen der Festnahme am 28.08.2015 gab er an, er habe öfter bei einer Freundin geschlafen, könne aber weder ihren Namen noch ihre Adresse nennen. Vor der belangten Behörde gab er am 29.08.2015 im Widerspruch zum Tag zuvor an, er habe die ganze Zeit bei seiner Freundin gelebt, diese heiße XXXX. Allerdings kenne er weder Adresse noch Nachnamen von XXXX. Sie lebe jetzt in XXXX und habe einen Sohn von ihm bekommen, dessen Namen er ebensowenig wisse wie das genaue Geburtsdatum, den Namen des Krankenhauses, in dem das Kind entbunden wurde und ob sich Mutter und Kind immer noch im Krankenhaus aufhielten. Auch die Adresse der Mutter des Kindes in XXXX wisse er nicht, sie könnten Sich am Bahnhof treffen. Er habe das Kind noch nie gesehen. Laut Anhalteprotokoll gab der Beschwerdeführer als Vertrauensperson XXXX an, die er von seiner Festnahme verständigt habe; dies bestreitet der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung; er habe nicht mit ihr gesprochen, er habe das Telefongespräch genutzt, um wegen seines Meldezettels zu telefonieren; eine XXXX gibt es laut ZMR in Österreich nicht. Völlig anders als in den Einvernahmen am 14.05. und 29.08.2015 schildert der Beschwerdeführer seine Beziehung zu XXXX in der hg. mündlichen Verhandlung: Er gibt nicht an, sie heiraten zu wollen, sondern wörtlich, "sie geschwängert" zu haben. Er gibt nunmehr ausdrücklich an, nicht mit ihr zusammengelebt zu haben. Er habe seit seiner - behaupteten - Rückkehr aus Italien (weil er ein Kind bekommen habe) weder Mutter noch Kind gesehen und mit der Mutter auch nicht telefoniert. Vor dem Hintergrund der Widersprüche und Wissenslücken - insb. betreffend den Namen von Mutter und Kind sowie deren Wohnort - ist das unbelegte Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über ein Familienleben in Österreich verfügt.

Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, am 31.10.2014 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde und nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens verfügte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften, ebenso die behördlichen Meldungen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Angaben über die ihn treffenden Meldepflichten informiert war, ergibt sich aus den im Rahmen der Erstbefragung übernommenen Informationsblättern und der vom Beschwerdeführer übernommenen Verfahrensanordnung vom 18.06.2014, mit der das Ausweisungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Dass er mangels Betreuung seiner Obdachlosenadresse vom Verein UTE BOCK abgemeldet wurde, der belangten Behörde niemals seinen Wohnsitz mitteilte und nie einer polizeilichen Meldung nachkam, entspricht den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Der tatsächliche Wohnsitz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden: Im Rahmen der Festnahme am 14.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, an der im Meldezettel aufscheinenden Adresse zu leben, die er aber nicht nennen könne, er lebe dort mit XXXX, dessen Nachnamen er nicht kenne. Im Rahmen der Festnahme am 28.08.2015 weigerte sich der Beschwerdeführer, seinen Wohnsitz zu nennen. Er wohne nicht mehr in der XXXX (wies sich aber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber mit dem auf diese Adresse lautenden Meldezettel aus und gab vor der belangten Behörde an, nicht gewusst zu haben, dass diese Meldung nicht mehr aufrecht sei). Er wohne bei einer Freundin, deren Namen und Adresse er nicht kenne. Vor der belangten Behörde gab er ebenfalls an, bei seiner Freundin gelebt zu haben, wisse aber Familiennamen und Adresse nicht. In der hg. mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, an verschiedenen Adressen bei Freunden gelebt zu haben, immer für zwei bis drei Tage. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Angaben kann nicht festgestellt wo der Beschwerdeführer tatsächlich gewohnt hat.

Dass infolge des Anspruchs auf Grundversorgung im Falle des Beschwerdeführers nicht von Mittellosigkeit und Unterstandslosigkeit ausgegangen werden könne, geht schon vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2014 tatsächlich die Grundversorgung nicht in Anspruch nimmt, ins Leere.

Das Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass er nicht ausgereist sei, weil er nicht ausreisen könne, widerspricht dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ausgereist, und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Zuge der Festnahme am 14.05.2015 die notwendigen Unterlagen übergeben wurden, mit welchen er bei den beiden genannten Kontaktadressen die notwendigen Dokumente erhalten hätte können.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ausreise nach Italien ist unglaubwürdig: Während er vor dem Bundesamt angab, er habe die Ausreisebestätigung deshalb nicht bei der Österreichischen Botschaft in Rom abgeben können, weil er sie nicht gefunden habe, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, er habe ein Taxi gebraucht um dort hinzugelangen und kein Geld für ein Taxi gehabt; auf den Vorhalt, dass er Geld für die Zugtickets von und nach Österreich gehabt habe, gab er an, dass er für die Fahrt nach Italien Geld von einem Freund bekommen habe, für die Rückfahrt könne man Leute um Geld für ein Zugticket bitten, aber nicht um Geld für ein Taxi. Damit vermag der Beschwerdeführer aber den Widerspruch nicht zu entkräften. Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen, er sei am 27.05.2015 deswegen nicht mehr an der Adresse XXXX aufhältig gewesen, weil er bereits ausgereist gewesen sei und seiner Einlassung, er sei zwei oder drei Wochen vor der Festnahme wieder zurückgekehrt, wäre der Beschwerdeführer nicht nur wie von ihm angegeben einen Monat bzw. etwas mehr als einen Monat in Italien gewesen, sondern mehr als zwei Monate lang. Dieses unbelegte Vorbringen - die Zugtickets konnte der Beschwerdeführer, der auf die Wichtigkeit der Dokumentation seiner Ausreise durch die belangte Behörde im Rahmend er Festnahme am 14.05.2015 ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde, nicht vorlegen, weil er diese weggeworfen bzw. verloren habe - ist unglaubwürdig. Es steht vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortsetzte.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit gründen sich auf das amtsärztliche Gutachten vom Tag der Erlassung des Erkenntnisses, das auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers vom selben Tag fußt, dem der Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher sachlicher Ebene entgegentrat. Dieses Gutachten (der Amtsarzt zeichnete durch seine Kennnummer, die sich wegen des Seitenumbruchs auf der Rückseite des Gutachtens findet) steht auch im Einklang mit dem vorliegenden Krankenakt: Den übermittelten amtsärztlichen Unterlagen zufolge gab der Beschwerdeführer bei der Untersuchung am 29.08.2015 an, keine Beschwerden zu haben, außer "psychologischen Problemen". Er habe bislang keine Therapie besucht, wolle aber einen Psychologen sehen, weil er gehört habe, dass es den Verein "XXXX" gebe. Der Beschwerdeführer habe die Untersuchung durch einen Psychologen des Vereins "XXXX" am 31.08.2015 verweigert, weil er nicht warten habe wollen. Am 01.09.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit Freitag im Hungerstreik sei und auch nichts trinke. Er esse und trinke nichts, weil er raus wolle, es sei sehr schwer für ihn im Gefängnis. Er habe Ein- und Durchschlafstörungen, wolle aber kein Medikament, weil dieses Laktase enthalte und seinen Aufenthalt in der Schubhaft verlängere. Der Beschwerdeführer sei informiert worden, dass der Laktosegehalt einer Tablette nicht geeignet sei, den Blutzuckerspiegel zu erhöhen und Hungerstreik nicht automatisch zur Freilassung führe. Der Beschwerdeführer imponiere nicht psychotisch, eher kulturell adäquat. Er sei etwas depressiv, konsumiere keine Suchtmittel und sei nicht selbst- oder fremdgefährdend. Am 01.09.2015 wurde der Heilbehandlung des Beschwerdeführers gemäß § 78 Abs. 6 FPG in der JA JOSEFSTADT zugestimmt. Am 02.09.2015 gab der Beschwerdeführer an, sich wegen des Hungerstreiks schlecht zu fühlen. Er wirke schwach, verweigere aber Medikamente. Laut Untersuchung vom 04.08.2015 war der Beschwerdeführer stabil, in gutem Allgemeinzustand und voll mobil. Er sei Schwach, immer noch im Hungerstreik und wolle keine Medikamente. Er sei psychisch stabil und stelle keine Gefährdung dar. Er habe offenbar vor der Inschubhaftnahme eine Hepatitisimpfung vom HIV-Institut bekommen. Laut Untersuchung vom Samstag, 05.09.2015 war der Beschwerdeführer in ausreichend gutem Gesundheitszustand, wirkte nicht geschwächt, und zeigte keine Exxiccosezeichen. Am 06.09.2015 notierte der Amtsarzt: "er spricht mit uns ganz normal hat plötzlich keine schmwerzen und sagt warum ihm niemand gesagt hat das ihm der hungerstreik nichts bringt. Er sagt er will sofort aufhören mit dem hungerstreik. Dies wird dem stockbeamten mitgeteilt. Geht ohne probleme auf seine zelle die schmerzen scheinen wie weggeblasen ohne therapie HS abgebr." Laut den Hungerstreik-Kontrollen wog der Beschwerdeführer am 30.08.2015 58 kg, am 06.09.2015 54,5 kg. Ungeachtet der Tatsache, ob der Beschwerdeführer nun (Schlaf- oder andere)Tabletten einnimmt oder nicht, bestehen keine Zweifel an seiner Haftfähigkeit.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid

1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Er wurde zur Sicherung der Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG nach Italien in Schubhaft genommen; dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dubiln-III-Verordnung. Art. 28 Dublin-III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.

Die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 28 Abs. 3 UA 1 Dublin III-VO findet auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem sich der Asylwerber zum Zeitpunkt des Konsultationsverfahrens nicht in Schubhaft befindet, nicht Anwendung.

Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf einen Fall anwendbar, in dem die betroffene Person zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft war: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht etwa "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.

2. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Hat Österreich die Frist zur Überstellung nach Art. 29 Dublin-III-VO offensichtlich versäumt und wurde es somit zur Führung des Asylverfahrens zuständig, ist die ursprüngliche (nicht fristgerecht umgesetzte) Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 von den Asylbehörden unverzüglich, auch von Amts wegen wieder aufzuheben (VwGH 19.06.2008, 2007/21/0509; 07.08.2012). Das steht regelmäßig, auch wenn eine solche Aufhebung noch nicht erfolgt ist, der Schubhaftnahme eines Fremden nach § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung - zumal im Sinn des oben Gesagten offen bliebe, in welchen Staat eine solche Abschiebung aktuell erfolgen könne - entgegen. Da Österreich Italien am 07.11.2014 vom Untertauchen des Beschwerdeführers informierte und die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wurde, ist die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen.

Es liegen auch sonst keinerlei Umstände vor, die Zweifel daran aufkämen ließen, dass mit der Überstellung des Beschwerdeführers tatsächlich zu rechnen ist: Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 16.10.2014 eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 10.11.2014 abgewiesen; sie erwuchs in Rechtskraft. Weder aus dem Akt - Italien widersprach auch der Mitteilung des Überstellungstermins nicht - ,noch aus der aktuellen Medienberichterstattung ergibt sich die vom Beschwerdeführer behauptete Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien. Auf Grund der amtsärztlichen Unterlagen finden sich auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nicht flugtauchglich sein sollte. Dies ergäbe sich auch nicht auf Grund des in der hg, Verhandlung, aber nicht vor dem Amtsarzt behaupteten (einmaligen) Sichübergebens am 06.09.2015.

Soweit der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vorbringt, eine Rückkehr nach Italien ohne Einzelfallzusicherung eines Quartiers stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wendet er sich gegen die Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen, mit der Anordnung der Außerlandesbringung verbundenen Entscheidung im Asylverfahren (eine Quartierzusicherung wurde nicht für notwendig erachtet). Dieses Vorbringen geht allerdings am Beschwerdegegenstand vorbei, da im Schubhaftverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138).

3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

3.1. Die belangte Behörde stützte den Fluchtgefahr zunächst darauf, dass der Beschwerdeführer entgegen der aufrechten Anordnung der Außerlandesbringung erneut ins Bundesgebiet eingereist sei (§ 76 Abs. 2 Z 3 FPG). Dies trifft jedoch auf Grund der Feststellungen der belangten Behörde, die sich mit den hg. Feststellungen decken, wonach der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, sondern sich im Verborgenen im Bundesgebiet aufhielt, nicht zu.

Dieser Mangel führt allerdings nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die belangte Behörde die Anordnung der Schubhaft zutreffend auf zwei weitere Gründe für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr stütze:

3.2. Der belangten Behörde ist darin Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer am Verfahren nicht mitwirkte (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG):

Der Beschwerdeführer tauchte während des Beschwerdeverfahrens in seinem Asylverfahren unter und teilte der belangten Behörde seine Adresse nie mit. Er stand der belangten Behörde auch in dem mit Verfahrensanordnung vom 18.06.2014 eingeleiteten Ausweisungsverfahren nicht zur Verfügung, da der Beschwerdeführer auch nach Ende seines Asylverfahrens seinen Aufenthaltsort nie mitteilte, der Aufforderung zur freiwilligen Ausreise am 14.05.2015 nicht nachkam und den Abschiebeversuch am 27.05.2015 durch Untertauchen vereitelte. Darüberhinaus machte der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, in den Einvernahmen am 28.08.2015, 29.08.2015 und 14.05.2015 keine wahren Angaben, sondern verschleierte seinen Wohnsitz und Freundeskreis in Österreich sowie die Art der Bestreitung seines Lebensunterhalts.

Von einer bloßen Ausreiseunwilligkeit, die die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. VwGH 20.11.2008, 2006/21/0048; 20.11.2008, 2006/21/0071; 28.05.2008, 2007/21/0246), kann daher im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr gesprochen werden (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588).

Für das Vorliegen von Fluchtgefahr würden zudem in einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium - bei Vorliegen einer zurückweisenden Entscheidung nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme - auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung und Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung ausreichen, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 20.02.2014, 2013/21/0178). Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen ist und er seit über einem halben Jahr seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, trifft dies jedenfalls zu.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder familiäre Bindungen zu Österreich hat, noch eine legale Erwerbstätigkeit ausübt oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Dem steht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein Gewicht zukomme, die sich auf Asylwerber bezog, die Anspruch auf Grundversorgung hatten, (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 28.02.2007, 2007/21/0512), weil fraglich war, weshalb Fremde diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen sollten (vgl. VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391, 2007/21/0512). Genau dies hat der Beschwerdeführer aber getan, als er unabgemeldet aus dem Quartier der Grundversorgung verschwand und auch nicht mehr versuchte, wieder Grundversorgung zu beziehen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0080; 24.01.2013, 2012/21/0230). Davon abgesehen ist das Asylverfahren des Beschwerdeführers seit über einem halben Jahr abgeschlossen und der Beschwerdeführer daher nicht mehr Asylwerber iSd AsylG 2005, sondern unrechtmäßig aufhältiger Fremder, der seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde; soweit der Beschwerdeführer über Freunde im Bundesgebiet verfügt, ist anzumerken, dass diese es ihm umgekehrt vielmehr ermöglichten, seinen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen zu führen.

3.4. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr bestand.

Der Beschwerdeführer legt seine Bedenken gegen § 76 FPG idF FRÄG 2015 nicht dar; verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung sind hg. nicht entstanden.

4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:

Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Der Beschwerdeführer befolgte bisher seine periodische Meldeverpflichtung nicht, weshalb hiemit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Gleiches gilt für die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, da der Beschwerdeführer auch entgegen § 15a Abs. 2 AsylG 2005 unabgemeldet aus dem Quartier der Grundversorgung verschwand. Auf Grund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kommt auch die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Betracht, die im Übrigen auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht hinreichend wäre, das Verfahren zu sichern.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe die Prüfung der Verhältnismäßigkeit unterlassen, trifft somit nicht zu, die belangte Behörde hat die Interessen des Beschwerdeführers gegen die öffentlichen Interessen hingegen zutreffend abgewogen. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, da frühere Delinquenz zwar geeignet ist, das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung der Abschiebung zu vergrößern, aber keine Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft ist (vgl. VwGH 22.03.2011, 2007/21/0079; 21.12.2010, 2007/21/0498; 23.09.2010, 2009/21/0280), die weder eine Form von Straf-, noch von Beugehaft ist (vgl. VwGH 29.04.2012, 2009/21/0047; 27.01.2011, 2008/21/0595). Das geschilderte Vorverhalten des Beschwerdeführers reicht hin, um ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der fremdenrechtlichen Bestimmungen gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an seiner persönlichen Freiheit zu bewirken.

5. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung ist daher tatsächlich und innerhalb der Fristen des Art. 28 Abs. 3 UA 3 Dublin-III-VO zu rechnen. Die belangte Behörde betreibt die Überstellung zügig (es wurde der erstmögliche Flug gebucht, der Laissez-passer ist ausgestellt, Italien von der Überstellung informiert) und die Schubhaft wird bis zum Überstellungstermin weniger als zwei Wochen dauern, weshalb auch die Dauer gemäß Art. 28 Abs. 3 UA 1 Dublin-III-VO nicht unverhältnismäßig ist (vgl. VwGH 05.07.2012, 2012/21/0034; 19.05.2011, 2008/21/0527).

Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde könne keinen Abschiebetermin nennen, sondern plane, den Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit in Haft zu halten, trifft sohin nicht zu.

Der Beschwerdeführer haftfähig. Auch im Übrigen liegen keine Umstände vor, die die Haft unverhältnismäßig erscheinen lassen würden.

6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Dies ist der Fall: Die Anordnung der Außerlandesbringung nach Italien ist weiterhin durchsetzbar und durchführbar, die Überstellungsfrist nicht abgelaufen und es besteht weiterhin kein Anhaltspunkt dafür, dass die Abschiebung nicht termingerecht erfolgen würde. Der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig, die begleitete Abschiebung für den 08.09.2015, sohin am folgenden Tag fixiert, wobei die gesamte Schubhaftdauer zum Zeitpunkt der Abschiebung weniger als zwei Wochen gedauert haben wird und verhältnismäßig ist. Weder hat der Beschwerdeführer abgesehen von der Bestreitung seiner Haftfähigkeit Gründe dafür vorgebracht, warum die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weggefallen sein sollten, noch sind von Amts wegen solche Gründe erkennbar. Es liegt auch weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor:

Im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich angab, in den Hungerstreik getreten zu sein, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Er bekräftigt zudem seine Ausreiseunwilligkeit und verschleierte auch in der hg. mündlichen Verhandlung die Umstände seines Aufenthalts in Österreich.

Hinzu kommt aber auch das Vorliegen des Tatbestands des § 76 Abs. 3 Z 6a FPG: Der Beschwerdeführer hatte bereits in Italien zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und im österreichischen Asylverfahren hiezu und zu seinem Reiseweg nach Österreich falsche Angaben getätigt.

Fluchtgefahr besteht auch nach § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, weil eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme - die rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung nach Italien - besteht und sich der Beschwerdeführer dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz und der Anordnung der Außerlandesbringung entzogen hat, in dem er noch vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundversorgung verließ und seine Adresse nicht mitteilte.

Weiters besteht Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 8 FPG, wonach zu prüfen ist, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme: Der Beschwerdeführer kam der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht nach, indem er dem Bundesverwaltungsgericht während seines Beschwerdeverfahrens seinen Aufenthaltsort, seine Anschrift sowie deren Änderung nicht bekannt gab. Er verletzte die periodische Meldeverpflichtung nach § 15a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005, indem er unabgemeldet das Quartier der Grundversorgung verließ. Er kam dadurch auch der polizeilichen Meldeverpflichtung (§ 15a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 AsylG 2005) nie nach.

Die gelinderen Mittel reichen weiterhin zur Verfahrenssicherung nicht hin, da der Beschwerdeführer durch den Hungersteik vielmehr unterstrich, nicht am Verfahren kooperativ mitwirken zu wollen.

3. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.

Zu A.III. und A.IV) Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

Zu A.VII.) Barauslagenersatz

1. Das FPG sieht eine Barauslagenbefreiung iSd § 70 AsylG 2005 nicht vor.

2. Erwachsen dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat; im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden sind allfällige Barauslagen zunächst vom Beschwerdeführer zu bestreiten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff.), im Erfolgsfall aber von der Behörde auf Antrag zu ersetzen (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1048). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff. mwNw). Das in der Beschwerde relevierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0071, sagt zum Barauslagenersatz nach § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG nichts aus.

Dolmetscher haben nach den gem. § 17 VwGVG subsidiär anwendbaren §§ 53 a und b AVG einen Gebührenanspruch gem. GebAG. Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, gelten gemäß § 76 Abs. 1 AVG als Barauslagen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung am 24.08.2015 wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache durchgeführt, weil der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Die vom Dolmetscher für seine Tätigkeit in Rechnung zu stellenden Kosten werden nach Beantragung und Überprüfung zuzuerkennen und anzuweisen sein. Dem Bundesverwaltungsgericht werden damit Barauslagen in noch nicht festgesetzter Höhe erwachsen.

Dem Beschwerdeführer sind daher gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG die Dolmetschkosten als Barauslagen dem Grunde nach aufzuerlegen.

Zu A.VI) Befreiung von der Eingabengebühr

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.I. und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mangelt.

Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A.V ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071).

Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar, die Revision daher nicht zulässig. Auch im Hinblick auf die Befreiung von der Eingabengebühr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90); daher ist auch im Hinblick auf Spruchpunkt A.VIdie Revision nicht zulässig.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.