I404 2004668-1•BVwG I404 2004668-1
I404 2004668-1Bundesverwaltungsgericht10.09.2015
betriebliche Tätigkeit, Krankenversicherung, Unfallversicherung,<br/>Versicherungspflicht
I404 2004668-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Barbara Gugenberger, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 13.12.2012 betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und in der Unfallversicherung gemäß § 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes (ASVG) für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und festgestellt, dass Herr XXXXR vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 nicht in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG und nicht gemäß § 8 ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), vom 13.12.2012 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in der Krankenversicherung und gemäß § 8 ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis 31.08.2005 als Mitglied der österreichischen Apothekerkammer der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) unterlegen sei. Am 26.01.2012 seien der SVA die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2010 übermittelt worden, welcher Einkünfte aus Gewerbebetreib in der Höhe von € 97.447,94 enthalte. Am 11.10.2012 seien der SVA die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2011 übermittelt worden, welcher Einkünfte aus Gewerbebetreib in der Höhe von € 99.191,81 enthalte.
Laut Auskunft der steuerlichen Vertretung würden die Einkünfte aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als persönlich haftender Gesellschafter aus der Verpachtung einer Apotheke stammen. Nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG würden jene persönlich haftenden Gesellschafter in der Pflichtversicherung erfasst werden, die ohne Mitarbeit Einkünfte aus einer Handelsgesellschaft beziehen würden. Die Einbeziehung erfolge ohne Rücksicht auf den Ausschluss von der Geschäftsführung und von der Vertretung. Gemäß § 273 Abs. 7 GSVG liege die Altersausnahme in der Pensionsversicherung vor. Gemäß § 8 ASVG würden alle gemäß § 2 GSVG pflichtversicherten Personen der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Einspruch (nunmehr als Beschwerde behandelt) an den Landeshauptmann von Tirol und brachte im Wesentlichen vor, dass bezüglich der Versicherungspflicht für das Kalenderjahr 2007 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei. Zur Pflichtversicherung in der Unfallversicherung verweise er auf den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung (gemeint wohl: Landeshauptmannes von Tirol) vom 20.04.2010, womit festgestellt worden sei, dass eine Versicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG nicht vorliege.
3. In der Folge wurde die gegenständliche Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Schriftsatz vom 11.08.2014 legte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers Unterlagen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2010 und 2011 vor.
5. Mit Schriftsatz vom 12.09.2014 brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass aus § 4 Abs. 7 des Pachtvertrages für die Kurapotheke hervorginge, dass der Beschwerdeführer den Pächter erforderlichenfalls in Fragen des Betriebes der Apotheke unentgeltlich zu beraten und nach Maßgabe betrieblicher Notwendigkeit im Einvernehmen mit dem Pächter in der Apotheke als pharmazeutische Fachkraft tätig zu sein habe. Dies sei ein Hinweis darauf, dass die selbständige und betriebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in Wahrheit nicht unterbrochen worden sei, sondern der Beschwerdeführer im Interesse der Erhaltung seiner Einkunftsquelle auch im Pachtzeitraum zur jederzeitigen beratenden Mitwirkung in Geschäftsführungsfragen, aber auch im operativen Geschäft bereit und dazu - über Aufforderung durch den Pächter - auch verpflichtet sei.
6. Am 10.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und der Pächter der Apotheke, Dr. Mag. Pharm. K. G, einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2010 und 2011 unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft "XXXX", Verpächter XXXX KG (in der Folge kurz: KG). Die Gesellschaft verpachtete ab dem 01.09.2005 den Betrieb der öffentlichen Kurapotheke "XXXX", deren Konzessionsinhaber der Beschwerdeführer war.
1.2. Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 weist Einkünfte aus Gewerbebetreib in der Höhe von € 97.447,94 auf. Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 weist Einkünfte aus Gewerbebetreib in der Höhe von € 99.191,81 auf. Diese Einkünfte erzielte der Beschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter der KG, welche Gewinne aus der Verpachtung der Apotheke samt Räumlichkeiten erzielte.
1.3. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2010 und 2011 nicht Mitglied der Apothekerkammer in der Abteilung für selbstständige Apotheker.
1.4. § 4 Abs. 7 und 8 des Pachtvertrages, welcher abgeschlossen wurde zwischen der KG als Verpächterin und Herrn Dr. Mag. Pharm. K.
G als Pächter lauten wie folgt:
"(7) Verpächterin und Pächter stellen einvernehmlich fest, dass der Komplementär der "Kurapotheke zum Einhorn" Mag. pharm. XXXX KG, Herr Mag. pharm. XXXX, den Pächter erforderlichenfalls in Fragen des Betriebes der Apotheke unentgeltlich beraten wird und dass Herr Mag. pharm. XXXX nach Maßgabe betrieblicher Notwendigkeit und im Einvernehmen mit dem Pächter in der Apotheke als pharmazeutische Fachkraft tätig sein wird.
(8) Der Pächter verpflichtet sich, Herrn Mag. pharm. XXXX zumindest alle drei Jahre für eine Woche im 2/10 Dienst oder zumindest in jenem Ausmaß als pharmazeutische Fachkraft im Apothekenunternehmen zu beschäftigen, um die Bedingung des § 3 Abs 6 ApG zur Erhaltung der Konzession für Herrn Mag, pharm. XXXX zu erfüllen."
1.5. Der Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder für den Betrieb der Apotheke als Angestellter gearbeitet noch einen sonstigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Apothekenbetriebes gehabt. Er war auch nicht für den Pächter der Apotheke beratend tätig. Im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum übte der Beschwerdeführer keine betriebliche Tätigkeit aus.
2.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter der KG war, basiert auf einer Abfrage im Firmenbuch und ist unstrittig. Dass die KG den Betrieb der Apotheke verpachtet hat, wird durch den vorgelegten Pachtvertrag belegt.
2.2. Die Höhe und Art der Einkünfte wurde dem Akt der belangten Behörde entnommen und ist unstrittig. Dass die Einkünfte aus der Verpachtung des Betriebes der Apotheke samt Räumlichkeiten stammen, basiert auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und wurde von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.
2.3. Dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied der Apothekerkammer in der Abteilung für selbstständige Apotheker war, wurde durch eine Auskunft der Apothekerkammer bestätigt.
2.4. Die Auszüge aus dem Pachtvertrag wurden einer diesbezüglichen Kopie entnommen.
2.5. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er keinerlei Einfluss auf den Betrieb der Apotheke gehabt hat. Er hat auch dargelegt, dass er den Pächter weder beraten hat, noch für diesen jemals tätig war. Dies wurde auch ausdrücklich so vom Pächter bestätigt. Sowohl der Pächter als auch der Beschwerdeführer haben angegeben, dass eine Beratung oder Mitarbeit des Beschwerdeführers, wie sie unter Punkt § 4 Abs. 7 des Pachtvertrages festgehalten ist, tatsächlich nie zur Anwendung gekommen ist, sondern diese Bestimmung aus einem Mustervertrag übernommen wurde.
Dass der Beschwerdeführer in irgendeiner anderen Weise betrieblich tätig gewesen ist, wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint und gibt es dafür auch keinerlei Hinweise.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG iVm § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.
Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, nach dem GSVG in der Krankenversicherung (und in der Pensionsversicherung) pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a zweiter Teilstrich ASVG sind alle selbständig Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind, in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).
3.2.2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Verpachtung der Apotheke durch die KG, welche beim Beschwerdeführer zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb führte, eine betriebliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG darstellt und der Beschwerdeführer daher der Pflichtversicherung (in der Krankenversicherung) unterliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013 zu Zl. 2011/08/0351 dazu wie folgt ausgeführt:
"Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2011/08/0122, mwN).
Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt, und damit auch, dass eine betriebliche Tätigkeit überhaupt aufgenommen wurde.
Die Annahme einer Betriebsunterbrechung (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen) setzt nicht voraus, dass der Betriebsinhaber und Versicherte eine Berufsbefugnis besitzt, die ruhend gestellt werden kann. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass ein Betrieb verpachtet wurde. Wird ein Betrieb verpachtet und damit die betriebliche Tätigkeit (zeitlich befristet) beendet (und liegt - ungeachtet der erfolgten Verpachtung - keine sonstige betriebliche Tätigkeit vor), so wird die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterbrochen oder beginnt von vornherein nicht (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, mwN).
..
Dass eine Konzession im Hinblick auf den mit ihr verbundenen Konkurrenzschutz (vgl. dazu - "Existenzschutz" - etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, Zl. 2004/13/0148, VwSlg. 8318 F) ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt, begründet keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Der Verpächter bleibt zwar weiterhin Konzessionsinhaber; die Verwertung dieses Rechtes durch Verpachtung allein ist aber keine betriebliche Tätigkeit (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0215, mwN)."
3.2.3. Die belangte Behörde bringt nunmehr vor, dass aus § 4 Abs. 7 und 8 des Pachtvertrages hervorginge, dass eine betriebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor vorliege.
Im Sachverhalt samt Beweiswürdigung ist jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich weder aktiv im Unternehmen betätigt noch er dem Pächter beratend zur Seite gestanden wäre. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist daher nicht von einer betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auszugehen. Dass der Beschwerdeführer eine andere betriebliche Tätigkeit ausgeübt hat, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
3.2.4. Aus den obigen Ausführungen und der zitierten Judikatur geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum trotz seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche aus der Verpachtung der Apotheke erzielt wurden, nicht der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliegt, da eine betriebliche Tätigkeit vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht (mehr) ausgeübt wurde.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG und auch nicht gemäß § 8 ASVG in der Unfallversicherung unterlegen ist.
Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb als persönlich haftender Gesellschafter aufgrund von Pachteinnahmen der Pflichtversicherung § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliegt, bereits vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.2013 zu Zl. 2011/08/0351 entschieden wurde.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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