BVwG W195 2113054-1

W195 2113054-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2015

Regest

Antragsbegehren, Gebührenfestsetzung, Honorarnote,<br/>Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W195 2113054-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2113054.1.00

Spruch

W195 2113054-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote zu Gutachten zu XXXX datiert mit XXXX, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständige vom XXXX werden gemäß § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit

€ 323,00

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Antragstellerin, Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde mit Beschluss vom XXXX, von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtliche Sachverständige zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet Innere Medizin bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde die Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:

  • Leidet der Beschwerdeführer nach wie vor an behandlungsbedürftigen Erkrankungen und wenn ja, welchen (insb. Diabetis mellitus) ?

Wenn ja: Wie wären diese Erkrankungen zu behandeln (zB. Medikamente, Behandlungsmethoden)?

  • Was wären die absehbaren Folgen einer Unterlassung / eines Abbruchs der Behandlungen?

  • Wie lang würden die ggf. indizierten Behandlungen voraussichtlich in Anspruch nehmen?

  • Ist der Beschwerdeführer aktuell in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt?

Wenn ja: Inwiefern (Einschränkung in Bezug auf welche Art von Tätigkeiten)

Wenn ja: Würde eine Behandlung der ggf. indiziert Art die Erwerbsfähigkeit positiv beeinflussen?

In der Honorarnote vom XXXX, welche am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Antragstellerin eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:

-) Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 3

2 Stunden á € 150,00 € 300,00

-) Schreibgebühr § 31 Abs. 3

ca. 4.500 Zeichen (5 Seiten) € 8,00

-) Telefon, Porto € 15,00

Gesamt € 323,00

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).

Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.

Zu A)

§ 34 Abs. 2 GebAG normiert: "Ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus dem Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen."

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG normiert, dass die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer - als mit der Erfüllung des jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten - gesondert an- und zuzusprechen sind.

Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt vier Fragenkomplexe. Da von der Sachverständigen vier Fragenkomplexe beantwortet wurden, wäre eine vierfache Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig gewesen. Zudem hätte die Sachverständige die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer verrechnen können.

Demgegenüber machte die Antragstellerin in der aufgeschlüsselten Gebührennote vom XXXX eine Mühewaltungsgebühr gemäß § 34 Abs. 3 GebAG idH von € 300,00 (2 Stunden á € 150,00) geltend. Die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer sprach die Sachverständige nicht an.

Nach dem AVG (§ 13 AVG iVm § 17 VwGVG) legt der Antrag den Prozessgegenstand des Verfahrens fest, sodass eine Überschreitung des Antrages durch die Behörde unzulässig ist (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrech, S. 100). Eine Abrechnung bzw. Aufschlüsselung nach § 43 GebAG würde zu einem höheren als dem beantragten Honorar führen.

Daher waren die Gebühren der Sachverständigen antragsgemäß mit €

323,00 zu bestimmen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 43 GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.

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