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W105 2111927-1•BVwG W105 2111927-1
W105 2111927-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2015
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation,<br/>Versorgungslage
W105 21111927-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2015, Zl. 1072638308 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl. I. Nr. 70/2015 stattgegeben der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 09.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegen EURODAC-Treffermeldungen vom 01.10.2014 und 01.04.2015 in Griechenland sowie vom 20.05.2015 in Ungarn vor.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 11.06.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben.
Zu seinem Reiseweg gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, seine Heimat vor ca. einem Jahr Richtung Iran verlassen zu haben und habe er sich des Weiteren in die Türkei und Griechenland begeben, wo er in Polizeigewahrsam genommen worden sei und habe er nach 24 Stunden einen Landesverweis erhalten. In weiterer Folge sei er neuerlich von der Polizei aufgegriffen worden und habe 6 Monate in einem Flüchtlingscamp verbracht. Letztlich sei er auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gebracht worden. Auf Vorhalt der getätigten falschen Angaben zur Reiseroute aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers zu Ungarn führte der Antragsteller überdies aus, er habe zwei Cousins seiner Tante und einen Neffen hier in Österreich und wolle er hier bleiben. Er habe sowohl in Griechenland als auch in Ungarn einen Asylantrag gestellt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 13.03.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.
Mit Schreiben vom 03.07.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber Ungarn mit, dass die Zuständigkeit nunmehr bei Ungarn aufgrund von Verfristung liege.
Am 21.07.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller an, gesund zu sein und bekräftigte er das Bestehen verwandtschaftlicher Bindungen in Österreich in Form zweier Cousins sowie eines Neffen. Zu den Cousin bestehe Besuchskontakt. Eine bestehende Familiengemeinschaft oder familienähnliche Lebensgemeinschaft verneinte der Antragsteller ebenso wie ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit Ungarn sowie der bei Ungarn verbleibenden Zuständigkeit zur Abführung des Asylverfahrens führte der Antragsteller an, er wolle nicht nach Ungarn und sie dies ein unruhiges und armes Land. Er sei nach Ungarn gekommen und sei zwei Monate in Schubhaft gewesen. Nach 8 Tagen habe er seinen Antrag zurückgenommen, um nach Serbien zurückgeschoben zu werden. Man habe ihm gesagt, dass dies nicht möglich sei, da er Afghane sei und nach Afghanistan abgeschoben werden würde. Daraufhin sei er freigelassen worden und habe man ihn in ein Lager nach XXXX gebracht. Dort habe er kein Zimmer und nichts zu essen bekommen. Erst am nächsten Tag habe er ein Zimmer bekommen. Wie könne er nach Ungarn zurückkehren, wenn diese für 6 Monate wie in Griechenland inhaftieren würden.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen. In einer rezenten Kurzinformation vom 07.07.2015 wird auf die am Vortag beschlossenen (und am 13.07. im Gesetzblatt veröffentlichten) Gesetzesänderungen per 01.08.2015 unter stichwortartiger Aufzählung der darin vorgesehenen wichtigsten Neuerungen hingewiesen. Unter dem Punkt "Allgemeines zum Asylverfahren" wird unter anderem ausgeführt, dass sich ein signifikanter Teil der in Ungarn registrierten Antragsteller auf internationalen Schutz absetzen und in andere EU-Staaten weiterreisen würde. Ein Antrag gelte als stillschweigend zurückgezogen, wenn der Antragsteller nach Registrierung nicht in der Aufnahmeeinrichtung bzw. nach der zweiten Aufforderung nicht zum Interviewtermin erscheine. Kehrt ein solcher Antragsteller nach Ungarn zurück, stehe ihm - sofern eine inhaltliche Ablehnung seines Antrages erfolgt und die achttägige Beschwerdefrist noch offen wäre - die Möglichkeit einer Beschwerdeeinbringung offen. Andernfalls stünde dem Antragsteller die Einbringung eines Folgeantrages offen; würden keine neuen Elemente vorgebracht, gelte dieser jedoch als unzulässig. Weiters werden Feststellungen zu fremdenpolizeilicher und seit 01.07.2013 möglicher asylrechtlicher Haft getroffen. Die Unterbringungssituation erwiese sich im Ergebnis als angespannt, jedoch als noch nicht
bedenklich; die allgemeine Lage in den Aufnahmeeinrichtungen könne als ausreichend, teilweise als gut, bezeichnet werden, in jedem Unterbringungszentrum seien medizinische Dienste verfügbar.
Speziell in Bezug auf Dublin-Rückkehrer werde ausgeführt, dass diesen seit 01.01.2014 eine volle inhaltliche Prüfung ihres Antrages garantiert sei, diese würden infolge eines "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet; laufe ihr ursprüngliches Verfahren noch, sei es auf behördlicher oder auf gerichtlicher Ebene, würde dieses fortgesetzt. Sei die Entscheidung aus dem vorangegangenen Verfahren endgültig geworden, würden Rückkehrer als Folgeantragsteller behandelt. Um zulässig zu sein, müssten deren Folgeanträge neue Elemente enthalten, es sei denn, der Erstantrag wäre vor Entscheidungsfällung schriftlich zurückgezogen worden.
Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, wären im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zutreffe und sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben hätte.
1.3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Die Unterbringung und Behandlung von Asylwerbern in Ungarn entspreche nicht europäischen Standards. Im Falle einer Überstellung bestehe für ihn die Gefahr, in Asylhaft genommen zu werden, wogegen jedoch kein Rechtsmittel zulässig sei. Weiters benötige er medizinische Hilfe, welche ihm in Ungarn nicht gewährt werden könne. Insgesamt würde eine Außerlandesbringung die durch Art. 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte verletzten.
Infolge der menschenrechtswidrigen Zustände in der ungarischen Haft habe der Beschwerdeführer an Depressionen gelitten und sei ihm trotz wiederholter Nachfrage ärztliche Hilfe verweigert worden. Die Unterbringung während der Haft sei in einem Raum von höchstens 30 m2 erfolgt, in dem acht Personen untergebracht und mangelhaft verpflegt worden seien. Unter einem verwies der Antragsteller auf mehre bundesdeutsche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die auf systemische Mängel im ungarischen Asylwesen hinweisen. Auf die unverhältnismäßige Verhängung von Freiheitsentzug in Ungarn während des anhängigen Asylverfahrens wurde des Weiteren verwiesen sowie auf dessen Menschenrechtswidrigkeit. Die allgemeine Entwicklung in Ungarn sei von stark nationalistischen und teilweise antieuropäischen Kräften geprägt. Letztlich wurde darauf hingewiesen, dass seitens der Erstbehörde keine Prüfung des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Traumatisierten Beschwerdeführer und seinen in Österreich befindlichen Angehörigen durchgeführt worden sei.
Der Antragsteller reiste zuletzt über Griechenland nach Ungarn, wo er am 14.05.2015 die Gewährung internationalen Schutzes beantragte. Am 09.06.2015 beantragte er in Österreich die Gewährung internationalen Schutzes.
Das BFA richtete am 15.06.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, seitens Ungarn ist bis dato keine Antwort auf das Wiederaufnahmeersuchen erfolgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Schreiben vom 03.07.2015 gegenüber der ungarischen Partnerbehörde die Zuständigkeit Ungarns aufgrund von Verfristung mitgeteilt.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Antragsteller verfügt über familiäre Anbindungen in Österreich in Form zweier Cousins sowie eines Neffen. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt sowie keine finanziellen gegenseitigen oder sonstigen Abhängigkeiten.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellungen in Griechenland und Ungarn ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhang mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Ungarns leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der ungarischen Dublin-Behörde ab.
Die Feststellungen zu familiären Anbindungen in Österreich basieren auf den Angaben des Antragstellers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Artikel 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des
Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines
seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
KAPITEL VI
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Art. 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Artikel 23
Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat
ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 25
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
Es war daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages zuständig ist. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrags des BF jedenfalls in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründet:
Ungarn hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz bekundet und ist in der Folge in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete - unbesehen einer anderen Grundlage, wie etwa Art. 13 Abs.1 leg.cit. (Einreise von einem Drittstaat in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in casu: von Serbien nach Ungarn) - jedenfalls einen Selbsteintritt Ungarns gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde Ungarn nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Um diesbezügliche Erwägungen anstellen zu können, hat das BVwG zu den Anfordernissen an die erstinstanzlichen Entscheidungsgrundlagen in seinem jüngsten Erkenntnis vom 27.08.2015, Zl. W125 2111611-1/7E, auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"Aus dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Anfragebeantwortungen des österreichischen Verbindungsbeamten (des BMI) für Ungarn an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03. und vom 04.08.2015 ergibt sich im Wesentlichen, dass die am 22.07.2015 in Ungarn in Kraft getretene Verordnung über sichere Herkunfts- und Drittstaaten ab dem 01.08.2015 anzuwenden sei, diese jedoch Dublin-Rückkehrer vorläufig "lediglich bedingt" treffen würde. Zwar sei in den meisten Fällen (bei Ausreise während eines offenen Verfahrens in einen anderen Mitgliedstaat) eine Einstellung des ursprünglichen Verfahrens erfolgt, doch stünde Dublin-Rückkehrern die einmalige Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen, welche "in der Regel" auch bewilligt würde. In Verfahren, welche nach dem 01.08.2015 anhängig würden, habe die Behörde (aber) die genannte Verordnung anzuwenden und seien Anträge auf deren Basis als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Antragsteller aus einem der aufgelisteten Länder - unter diesen befände sich unter anderem Serbien - stammen würde, durch ein solches gereist wäre, dort die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gehabt hätte, oder in einem dieser Länder Verwandte hätte. Anträge von Personen, die aus einem der angeführten Länder stammen, müssten innerhalb eines beschleunigten Verfahrens binnen 15 Tagen entschieden werden, gegen die Entscheidung der Migrationsbehörde sei die Erhebung einer Beschwerde innerhalb einer dreitägigen Frist möglich, im Rahmen derer der Betroffene die Beweislast hinsichtlich der Unmöglichkeit der Antragstellung im betroffenen Drittstaat trage. Das Gericht habe innerhalb von acht Tagen über die Beschwerde zu entscheiden, wobei es im Ermessen des Gerichts liegen würde, ob es eine persönliche Anhörung abhalte. Die angesprochenen Neuregelungen hätten bereits zu Kritik durch UNHCR sowie durch das Hungarian Helsinki Committee geführt. Hinsichtlich der Frage eines erhöhten Haftrisikos für Dublin-Rückkehrer werde auf die bisherige Praxis verwiesen, wonach nur ein geringer Prozentsatz dieser Personengruppe in Haft genommen würde. Die Unterbringungssituation gestalte sich weiterhin als angespannt, zuletzt sei die Errichtung zweier neuer Aufnahmezentren angekündigt worden. Auch wäre eine Ergänzung der Asylhafteinrichtungen um eine neue Einrichtung in Aussicht genommen, dies obwohl derzeit von den 400 vorhandenen Plätzen lediglich 65 belegt seien.
Das Hungarian Helsinki Committee kritisierte in einem auf die erfolgte Gesetzesänderung Bezug nehmendem (öffentlichen und dem Bundesverwaltungsgericht so bekannt gewordenen) Bericht vom 07.08.2015 insbesondere, die auf Basis der Novelle geschaffene Möglichkeit einer "quasi automatisch erfolgenden Zurückweisung von rund 99% der Anträge auf internationalen Schutz", zumal der angeführte Prozentsatz der Antragsteller über die serbische Grenze nach Ungarn gelangen würde. In diesem Zusammenhang erweise sich die tatsächliche Möglichkeit einer individuellen Widerlegbarkeit der Gelegenheit einer Antragstellung auf internationalen Schutz in Serbien als fragwürdig. Auch die Gefahr von Kettenabschiebungen werde in diesem Zusammenhang relevant.
Die erweiterten Anwendungsbereiche der Führung beschleunigter Verfahren und damit in Zusammenhang stehend die zum Teil nur ineffektiven Möglichkeiten der Einbringung von Rechtsmitteln, letzteres insbesondere aufgrund der Kürze der Fristen, der künftig nicht mehr verpflichtend abzuhaltenden Beschwerdeverhandlung und der nicht automatisch gegebenen aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln in dieser Konstellation, seien zudem zu kritisieren. Letztlich seien auch mehr Inhaftnahmen unter potentiell schlechteren Haftbedingungen zu erwarten. Außerdem werde auf die Überbelegung von Aufnahmeeinrichtungen sowie auf den befürchteten Anstieg von Obdachlosigkeit unter Asylsuchenden hingewiesen.
[ ... ]
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkennt in seiner vorliegenden Entscheidung aber, dass einzelne Aspekte der tatsächlichen Situation in Ungarn schon in den vergangenen Jahren (insbesondere bis 2012) Probleme hinsichtlich Gefährdungen der EMRK/der GRC bei Überstellungen aufgeworfen haben (was auch im Lichte der für Dublin II wie Dublin III maßgeblichen Entscheidung des EuGH in Abdullahi vom 10.12.2013, C-394/12, ein justiziables Recht auf Abstandnahme von einer Überstellung auslösen kann) und dass vor dem Hintergrund der jüngsten gesetzlichen Entwicklungen im ungarischen Asylsystem, welche bereits bei prima facie-Betrachtung jedenfalls in eine der damaligen Lage vergleichbare Richtung deuten, in Zusammenschau mit den allgemeinen politischen und tatsächlichen Entwicklungen innerhalb des Asylsystems Ungarns der letzten Monate eine Neubewertung der Situation erforderlich wird und ist zumindest einzelfallspezifisch oder auf gewisse Fallkonstellationen bezogen jedenfalls ein erhöhter Abklärungs- und Begründungsbedarf gegeben. Dem ist aber gegenständlich - in qualifizierter Art und Weise - nicht hinreichend Rechnung getragen worden; dies aus nachfolgenden Erwägungen:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wäre vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 22.07.2015 bereits beschlossenen, im Verfahrensgang angesprochenen, Novellierungen innerhalb der ungarischen Rechtslage angehalten gewesen, sich mit den Auswirkungen derselben auf das ungarische Asylsystem und im Speziellen auf die Situation von Dublin-Rückkehrern im Detail auseinanderzusetzen. Zwar enthält der angefochtene Bescheid eine mit 07.07.2015 datierte, zu den anderen Feststellungen nicht in Relation gesetzte, Kurzinformation hinsichtlich der in Kürze in Kraft tretenden rechtlichen Neuerungen, doch unterblieb jegliche nähere Auseinandersetzung mit diesen (eine solche wird de facto allenfalls an die gerichtliche Überprüfungsinstanz delegiert; ein offenkundig "krasser" Ermittlungsmangel). Demgemäß wurde auch die konkrete Situation des Beschwerdeführers in Ausklammerung dieser - jedenfalls weitreichenden - rechtlichen Neuerungen, deren potentielle Anwendung auf denselben, wenn auch seine Antragstellung auf internationalen Schutz vor Inkrafttreten der Novelle erfolgt ist, nicht ex ante ausgeschlossen werden konnte, gewürdigt. Im zu beurteilenden Fall hätte es sohin konkreter Feststellungen dahingehend bedurft, ob der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers im Falle einer Rückübernahme gegebenenfalls bereits (zum Teil) auf Basis der novellierten Gesetzeslage behandelt würde (vgl nur Art 92A des novellierten Gesetzes). Rechtliche Sicherheit ist der Aktenlage diesbezüglich nicht zu entnehmen.
Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund besonders bedeutsam, als der Beschwerdeführer als Person, welche über Serbien eingereist ist, von der (nunmehr verpflichtend eingeführten) Drittstaatsregelung betroffen sein könnte, welche ernste Zweifel an einer effektiv gewährleisteten inhaltlichen Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz aufkommen lässt. Zwar wird in oben angeführter Information des Verbindungsbeamten vom 03.08.2015 ausgeführt, dass die Novelle auf Dublin-Rückkehrer momentan nur bedingt Anwendung fände, zumal einem innerhalb von neun Monaten nach Einstellung des Verfahrens eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung "in der Regel stattgegeben" würde, und das Verfahren diesfalls (anzunehmenderweise) nach früherer Rechtslage fortgeführt werde, doch kann auch diese (nachträgliche) Information keinesfalls als ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der den Beschwerdeführer zu erwartenden Lage im Falle einer Rücküberstellung angesehen werden. Weder ist eine konkrete Rechtsgrundlage angeführt, noch wird das erwähnte "Wiedereinsetzungsverfahren" näher dargestellt. Es genügt an dieser Stelle anzumerken, dass sich aus Art. 66 Abs. 2 auch die Möglichkeit ergibt, dass Verfahren in Abwesenheit des Antragstellers bei geklärtem Sachverhalt entschieden werden (erste Fallvariante), und diesfalls die "Wiedereinsetzung" im Sinne des Abs. 6 nicht vorgesehen zu sein scheint.
Würde nun im Fall des Beschwerdeführers (in Ungarn und sohin insgesamt in der EU) ein inhaltliches Verfahren verweigert, erwiese sich dies erstens schon im Lichte des "telos" der Dublin III-VO, ein inhaltliches Verfahren in der EU zu garantieren, als rechtlich bedenklich (vgl dazu auf Deutschland bezogen VGH Baden-Württemberg, 29.4.2015, A11 S 121/15). Zweitens legt die vorhandene Berichtslage näher, dass Serbien (nach der maßgeblichen tatsächlichen Situation; dazu VfGH 8.10.2008, U5/08) zur Zeit kein sicherer Drittstaat für Antragsteller auf internationalen Schutz ist (vgl UNHCR, Serbia as a country of asylum, August 2012 und USDOS - US Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2014 - Serbia, 25.06.2015, auszugsweise zitiert wie folgt: "Access to Asylum: The law provides for the granting of asylum or refugee status, and the government has a system for providing protection to refugees. The asylum office within the Ministry of the Interior is responsible for implementing the system but lacked capacity, resources, and trained staff to do so effectively. The majority of registered asylum seekers "disappeared" before authorities made an initial decision on their applications and sometimes before they conducted interviews. According to the UNHCR, one of the reasons for these disappearances was a lengthy government procedure for deciding applications. In the first six months of the year, 4,257 people expressed an intention to seek asylum in the country. Of that number, only nine were interviewed, and authorities made only one positive refugee status determination and two subsidiary protection determinations. Safe Country of Origin/Transit: The UNHCR raised concerns about the government's interpretation and use of the concept of safe third country, which was not in line with international standards. It was government policy to issue blanket denials of asylum to applicants from a "safe country of origin." The UNCHR claimed that this policy and the list of "safe third countries" was nonsensical because the Ministry of Foreign Affairs drafted them based solely on the country's relations and affiliations with those countries and not based on their actual human rights situations. All neighboring states recognized by Serbia therefore were on its list of "safe third countries." The UNHCR's implementing partners petitioned the Constitutional Court to abolish the list, but the court declared that making such a decision did not fall within its competency.
Refoulement: The UNHCR noted that the country lacked the resources and expertise necessary to provide sufficient protection against refoulement. It recommended that other countries should not consider Serbia a safe third country and urged EU member states not to return asylum seekers to Serbia on that basis. The SCRM ran two formal and four ad hoc asylum centers with a total capacity of 545 beds, which was insufficient for the growing number of asylum seekers. One of the ad hoc centers, with 150 beds, was flooded in May. Those who could not be accommodated in the centers stayed in private accommodations or on the streets waiting for a vacancy."). Das ungarische Höchstgericht Kuria hat in seiner Rechtsmeinung 2/2012 Bedingungen für die (damalige) Anwendung des Konzepts der sicheren Drittstaaten statuiert, die mit der absoluten Anordnung des § 51 Abs 2 lit e des geltenden ungarischen Asylgesetzes nicht in Einklang zu stehen scheinen.
Selbst wenn das Verfahren aber nicht nach der neuen Rechtslage abgewickelt würde, stellt sich im Lichte weiterhin beachtlicher ständiger Judikatur des AsylGH (Erkenntnisse vom 06.03.2012 zu GZ S1 422.134-2/2012/13E und vom 23.11.2012 zu GZ S1 416.449-3/2012/10E) die Frage, wie das Verfahren des Beschwerdeführers in seiner Abwesenheit tatsächlich fortgeschritten ist (Entscheidung oder formelle "termination"; die im konkreten ungarischen Zustimmungsschreiben verwendete Terminologie, wonach der Beschwerdeführer "absconded before long" erweist sich nicht als eindeutig) und wenn ja, ob dann ein Folgeantragsverfahren mit reduziertem Rechtsschutz abgewickelt würde, das letztendlich (wieder) in einer Abschiebung nach Serbien (diesfalls als abgelehnter Antragsteller auf internationalen Schutz) enden könnte; diese Problematik ist in Einzelfällen bis zuletzt aktuell geblieben, da ja Drittstaatsentscheidungen zu Serbien immer möglich geblieben sind; siehe die Entscheidung des (belgischen) Raad voor Vremdelingenbetwistingen, nr. 148492 vom 25.6.2015 mit einer näheren Auseinandersetzung mit der Quellenlage; und bedarf jedenfalls jetzt wieder einer (hier unterlassenen) näheren Prüfung, da es nunmehr wieder verstärkt zu Abschiebungen nach Serbien kommen soll. Die
entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid [ ... ]
lassen es zum Teil offen, wann es in der Praxis zu einer endgültigen Verfahrensbeendigung kommt, wann ein Folgeantrag mit eingeschränkter aufschiebender Wirkung tatsächlich angenommen wird und wann es zu einer Verfahrenszulassung kommt; wie schon ausgeführt lassen sie auch Bezüge zu der schlagwortartigen Aufzählung der Änderung der Gesetzeslage vermissen."
In vergleichbarer Weise hat das BVwG in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen im Hinblick auf die zu ermittelnde Situation betreffend die rezente ungarische Gesetzesnovelle vom 01.08.2015 wie folgt ausgeführt (für viele: Beschluss des BVwG vom 01.09.2015, Zl. W184 2109589-1/5Z):
"Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn mit einer realen Gefahr der Verletzung von Menschenrechten verbunden wäre.
Denn das Asylwesen in Ungarn wurde mit einer Gesetzesnovelle vom 01.08.2015 grundlegend umgestaltet, wodurch insbesondere Serbien als sicherer Drittstaat definiert wurde (vgl. Hungarian Helsinki Committee, 07.08.2015, "Building a Legal Fence - Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary"), und kürzlich wurde noch eine weitere umfangreiche Neuordnung des Asylwesens angekündigt (vgl. "Die Presse", 28.08.2015, "Ungarn will Flüchtlinge direkt an der Grenze internieren"). Aufgrund der derzeitigen Berichtslage kann noch nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden, wie diese Rechtsvorschriften künftig in der Praxis vollzogen werden, insbesondere auch von den ungarischen Gerichten einschließlich dem Höchstgericht, und ob letztlich weiterhin für alle Gruppen von Drittstaatsangehörigen in Ungarn alle menschenrechtlichen Standards gewährleistet sind, vor allem der Refoulementschutz nach Art. 19 GRC.
Serbien ist zwar nach einhelliger Meinung grundsätzlich als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten (§ 1 Herkunftsstaaten-Verordnung idF BGBl. II Nr. 428/2010; vgl. Art. 36 f Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU), keineswegs aber als sicherer Drittstaat für Asylwerber im Sinn des Art. 38 Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Die aktuellen Berichte zu dieser Frage, etwa des Außenministeriums der USA, sehen nämlich noch keine entscheidenden Fortschritte beim
Asylwesen in Serbien:
USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights
Practices 2014 - Serbia, 25.06.2015:
"Protection of Refugees
According to the government, Serbia was a transit country through which a mixed flow of migrants traveled to Western Europe.
Access to Asylum: The law provides for the granting of asylum or refugee status, and the government has a system for providing protection to refugees. The asylum office within the Ministry of the Interior is responsible for implementing the system but lacked capacity, resources, and trained staff to do so effectively. The majority of registered asylum seekers "disappeared" before authorities made an initial decision on their applications and sometimes before they conducted interviews. According to the UNHCR, one of the reasons for these disappearances was a lengthy government procedure for deciding applications. In the first six months of the year, 4,257 people expressed an intention to seek asylum in the country. Of that number, only nine were interviewed, and authorities made only one positive refugee status determination and two subsidiary protection determinations.
Safe Country of Origin/Transit: The UNHCR raised concerns about the government's interpretation and use of the concept of safe third country, which was not in line with international standards. It was government policy to issue blanket denials of asylum to applicants from a "safe country of origin." The UNCHR claimed that this policy and the list of "safe third countries" was nonsensical because the Ministry of Foreign Affairs drafted them based solely on the country's relations and affiliations with those countries and not based on their actual human rights situations. All neighboring states recognized by Serbia therefore were on its list of "safe third countries." The UNHCR's implementing partners petitioned the Constitutional Court to abolish the list, but the court declared that making such a decision did not fall within its competency.
Refoulement: The UNHCR noted that the country lacked the resources and expertise necessary to provide sufficient protection against refoulement. It recommended that other countries should not consider Serbia a safe third country and urged EU member states not to return asylum seekers to Serbia on that basis.
The SCRM ran two formal and four ad hoc asylum centers with a total capacity of 545 beds, which was insufficient for the growing number of asylum seekers. One of the ad hoc centers, with 150 beds, was flooded in May. Those who could not be accommodated in the centers stayed in private accommodations or on the streets waiting for a vacancy ..."
Diese Erwägungen, wonach der entscheidungsrelevante Sachverhalt zu den angesprochenen Themenkreisen mangelhaft geblieben ist, gelten auch für den vorliegenden Fall.
Zudem kommt, dass seit dem Wochenende 4.- 6. September 2015 überhaupt unklar ist, wie die Situation für Asylsuchende in Ungarn zu beurteilen ist. Die Regierung spricht von einer "dramatischen Situation in Ungarn" http://www.krone.at/Oesterreich/Faymann_ Grenzbalken_
auf_fuer_die_Menschlichkeit-So_lief_der_Deal-Story-470609), wobei unklar ist, ob sich diese Krisensituation auf das Wochenende beschränkt hat oder fortdauert und inwieweit auch Dublin-Rückkehrer davon betroffen sein könnten.
Es erschiene auch im Hinblick auf die Geleichbehandlung von Fremden untereinander qualifiziert willkürlich, einerseits Asylwerbern aus Ungarn - unter Außerachtlassung der Bestimmungen der Dublin III-VO - offiziell die Ein- oder Durchreise nach bzw. durch Österreich anzubieten, und andererseits andere durch Ungarn durchgereiste Asylwerber rückzuüberstellen, sodass auch die völlig unklare, faktische gegenwärtige Situation (*http://www.salzburg24.at/offene-grenzen-werden-laut-faymann-langsam-zurueckgenommen/ apa-s24_1425255338: "Wir müssen jetzt Schritt für Schritt weg von Notmaßnahmen hin zu einer rechtskonformen und menschenwürdigen Normalität", meinte der Kanzler in einer Aussendung".,
"Wie lange die "Ausnahmesituation" mit der offenen Grenze Richtung Ungarn noch andauern wird, konnte Faymann am Samstag nicht sagen.") in Österreich einer Klärung bedarf.
Die im angefochtenen Bescheid fehlenden Feststellungen zu den angeführten Themenkreisen, die auch auf entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen basieren müssten, stehen daher einer Überprüfung der Entscheidung im Rechtsmittelweg entgegen, sodass die angefochtene Entscheidung gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben war.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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