W101 2014073-1•BVwG W101 2014073-1
W101 2014073-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2015
beglaubigte Urkunde, Dienstleistungsfreiheit, europäische Verträge,<br/>Rechtsanwälte, Zurückweisung
W101 2014073-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 29.09.2014, Zl. BMJ-Z16.043/0003-I 6/2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 17.07.2014 brachte Rechtsanwalt XXXX (Beschwerdeführer) beim Amt der OÖ Landesregierung als "einheitlichem Ansprechpartner" einen Antrag nach Dienstleistungsgesetz (BGBL I Nr. 100/2011) auf Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme und Ausübung der Dienstleistung der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift von tschechischen Staatsbürgern auf Privaturkunden im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr gemäß Art. 56ff AEV ein, welcher zuständigkeitshalber an das Bundesministerium für Justiz (BMJ) weitergeleitet worden war. Konkret beantragte der Beschwerdeführer, unter Berufung auf die tschechischen Rechtsanwälten nach tschechischem Recht eingeräumten eingeschränkten Beglaubigungsbefugnisse entsprechende Beglaubigungen auf Privaturkunden tschechischer Staatsbürger auch in Österreich durchführen zu können. Seiner Beobachtung nach würden tschechische Rechtsanwälte unter Berufung auf die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit gemäß den Art. 56ff AEUV diesbezüglich die Grenze zur Republik Österreich überschreiten und derartige Dienstleistungen auf dem österreichischen Hoheitsgebiet vornehmen. Als österreichischer Rechtsanwalt wäre es ihm jederzeit möglich, eine Niederlassung in der Tschechischen Republik zu eröffnen und sich dort als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in die Liste der tschechischen Rechtsanwälte eintragen zu lassen. Diesfalls könnte er dann unter Berufung auf die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit die Dienstleistung gemäß § 25a der tschechischen Rechtsanwaltsordnung auf dem Gebiet der Republik Österreich vornehmen. Aus seiner Sicht wäre dies aber sozusagen ein "Umweg über die Hintertür", zumal er früher selbst teilweise in der Tschechischen Republik beruflich tätig gewesen und insofern im europarechtlichen Sinn als "Rückwanderer" anzusehen sei.
Mit Bescheid des BMJ vom 29.09.2014, BMJ- Z16.043/0003-I 6/2014, war der gegenständliche Antrag vom 17.07.2014 zurückgewiesen worden.
Nach Darstellung des Antragsvorbringens hielt das BMJ darin fest, dass es zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich nach § 1 Abs. 1 RAO keiner behördlichen Ernennung bedürfe, sondern lediglich des Nachweises der Erfüllung der Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 RAO und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. Demgemäß würden auch die einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt zukommenden Berechtigungen und Befugnisse nicht auf einem behördlichen Einzelakt beruhen, sondern sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Für die vom Antragsteller (als in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenem Rechtsanwalt) angestrebte Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit als österreichischer Rechtsanwalt fehle es daher an jeglicher Rechtsgrundlage in der österreichischen Rechtsordnung.
Was die im Antrag als "sachnächste" Normen bezeichneten Bestimmungen der Notariatsordnung sowie jene über die Legalisatoren (in Tirol oder Vorarlberg) angehe, so stehe fest, dass der Beschwerdeführer die in der Notariatsordnung enthaltenen Voraussetzungen jedenfalls nicht erfülle; zudem wäre eine entsprechende Tätigkeit gemäß § 20 Z 2 RAO mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft jedenfalls unvereinbar. Unstrittig sei ferner, dass beim Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen vorlägen, um auf der Grundlage des Gesetzes vom 17.04.1897, RGBl. Nr. 77, oder das Gesetzes vom 01.03.1900, RGBl. Nr. 44, als Legalisator in Tirol oder Vorarlberg ernannt zu werden. Zumal diese Bestimmungen auch keinerlei selbstständiges Antragsrecht von Bewerbern auf Erteilung von spezifischen Einzelbefugnissen enthielten und jedenfalls der örtliche Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Legalisatoren die Vornahme entsprechender Beglaubigungen im Land Oberösterreich nicht umfasse, könnten diese als Ganzes nicht als Grundlage für die Einräumung der angestrebten Befugnisse dienen.
Die vom Antragsteller angestrebte Erweiterung seines Berufsbilds als österreichischer Rechtsanwalt sei nach österreichischem Recht insgesamt nicht möglich. Dieser könne sich auch nicht auf Unionsrecht berufen, zumal er mit seinen Ausführungen auch keinerlei tauglichen unionsrechtlichen Bezug herzustellen vermöge. Bei ihm handle es sich um einen österreichischen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Freistadt. Laut seinem Antragsvorbringen sei er gerade nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen, er erbringe auch keine Dienstleistungen als ausländischer Rechtsanwalt in Österreich. Auch im Rahmen seiner früheren beruflichen Tätigkeit in Tschechien sei er nach seinen eigenen Ausführungen dort nicht als Rechtsanwalt, der die Tätigkeit der Beglaubigung von Unterschriften grenzüberschreitend in Österreich ausgeübt hätte, tätig gewesen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen auch tschechische Staatsangehörige rechtlich berate, stelle keinen ausreichenden unionsrechtlichen Anknüpfungspunkt dar. Insgesamt unterscheide sich der zu beurteilende Sachverhalt gerade in der Frage der (Nicht)Anwendbarkeit von unionsrechtlichem Primärrecht in seinen wesentlichen Aspekten nicht von jenem Sachverhalt, den der VwGH in seiner Entscheidung vom 15.10.2003, ZI. 2002/12/0064, zu beurteilen gehabt habe, sodass auf diese Entscheidung und die darin angestellten Erwägungen verwiesen werde.
Soweit sich der Antragsteller auch auf das unionsrechtliche Sekundärrecht stütze und mit der Anwendbarkeit der "Dienstleistungsrichtlinie" 2006/123/EG und dem in deren Umsetzung ergangenen Dienstleistungsgesetz (DLG) argumentiere, übersehe er, dass die in Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG näher konkretisierte Dienstleistungsfreiheit nach Art. 17 Z 4 der Richtlinie ausdrücklich auf jene Angelegenheiten keine Anwendung finde, die unter die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22.03.1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte falle. Verwiesen werde auch (neuerlich) auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG, wonach für den Fall, dass Bestimmungen dieser Richtlinie einer Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsrechtsakts, der spezifische Aspekte der Aufnahme der Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regle, widerspreche, die Bestimmungen des anderen Gemeinschaftsrechtsakts Vorrang hätten und auf die betreffenden Bereiche oder Berufe anzuwenden seien. Solche spezielleren sektoriellen Richtlinien gebe es aber im hier maßgeblichen Bereich der rechtsanwaltlichen Tätigkeit in Gestalt der Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG.
Das (auch) in Umsetzung der Richtlinie 77/249/EWG ergangene EIRAG sehe vor, dass dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt in Österreich - freilich mit gewissen Beschränkungen - "nur" die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts zukomme. Der Befugnisumfang eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts in Österreich - um einen solchen handelt es sich beim Beschwerdeführer aber gerade nicht - könne daher nicht über den Berechtigungsumfang eines in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts hinausgehen. Diese würden allerdings gerade nicht die hier in Rede stehenden Beglaubigungsbefugnisse umfassen. Dass entsprechende speziellere, auf Gemeinschaftsrecht beruhende bundesgesetzliche Regelungen auch im innerstaatlichen Bereich dem Dienstleistungsgesetz vorgingen, werde durch dessen § 4 klargestellt. Dass es sich beim EIRAG um eine solche innerstaatlich vorgehende Rechtsvorschrift handle, ergebe sich dabei ausdrücklich aus den Gesetzesmaterialien zum DLG (317 BlgNR 24. GP 7). Auch dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten, die berechtigt seien, in der Tschechischen Republik als Rechtsanwältin oder als Rechtsanwalt beruflich tätig zu sein, sei es angesichts der genannten unions- und innerstaatlichen Vorgaben insgesamt nicht gestattet, auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich Beglaubigungen vorzunehmen. Demgemäß ergebe sich auch aus dem unionsrechtlichen Sekundärrecht und dessen Umsetzung in Österreich kein Anknüpfungspunkt für die dem Antragsteller vorschwebende Genehmigung.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer focht den Bescheid in seinem gesamten Inhalt an und begründete dies mit Verletzungen des "einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme und Ausübung der Dienstleistung der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift auf einer Privaturkunde, dies eingeschränkt auf die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift von tschechischen Staatsbürgern auf Privaturkunden im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr", und der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Erwerbs(ausübungs)freiheit, Dienstleistungsfreiheit, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf den gesetzlichen Richter sowie mit einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, das Sachlichkeitsgebot, das Willkürverbot, das "Recht auf europarechts- und verfassungskonforme Gesetzeslage" und das Verbot der Inländerdiskriminierung:
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege ein unionsrechtlicher Bezug bzw. ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Vom Beschwerdeführer sei ausdrücklich die Genehmigung eingeschränkt für grenzüberschreitende Tätigkeiten beantragt worden. Dadurch unterscheide sich der gegenständliche Sachverhalt von der Entscheidung des VwGH vom 15.10.2003 zur ZI. 2002/12/0064. Dort sei ausdrücklich festgehalten, dass "der Beschwerdeführer (weder) einen konkreten grenzüberschreitenden Sachverhalt dargelegt noch (...) die Bewilligung eingeschränkt auf grenzüberschreitende Sachverhalte beantragt" habe.
Zum Nachweis eines konkreten grenzüberschreitenden Sachverhalts würden zwei Dokumente tschechischer Staatsbürger vorgelegt, die ihn um die Dienstleistung der Bestätigung der Echtheit ihrer Unterschrift auf diesen Dokumenten ersucht hätten. Insofern liege ein grenzüberschreitender Sachverhalt und unionsrechtlicher Bezug vor, weshalb der zu beurteilende Sachverhalt in den Anwendungsbereich des AEUV falle.
Insofern verletze der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit, und zwar sowohl gemäß Art. 56ff AEUV als auch der Richtlinie 2006/123/EG.
Nach der Rechtsprechung des EuGH enthielten die Art. 56 Abs. 1 und 57 Abs. 3 AEUV ein Behinderungsverbot in Form eines Diskriminierungsverbots sowie eines Beschränkungsverbots. Bestehende Berechtigungen zu Tätigkeiten seien auch analog an andere Personen zu erteilen, wenn keine der im Urteil Gebhard des EuGH vom 30.11.1995, Rs C-55/94, normierten Versagungsgründe dagegen sprechen würden; diese lägen in gegenständlicher Angelegenheit nicht vor.
Der Beschwerdeführer erachte sich als rechtswidrig diskriminiert und beschränkt gegenüber den tschechischen Rechtsanwälten und österreichischen Rechtsanwälten, die in der Tschechischen Republik als europäische Anwälte eingetragen seien, weil diese unter Berufung auf die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56ff AEUV die Grenze zur Republik Österreich überschreiten und gemäß § 25a der tschechischen Rechtsanwaltsordnung auf dem Gebiet der Republik Österreich die Dienstleistung der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift auf einer Privaturkunde durchführen würden, wobei derartige Bestätigungen von der Justiz in der Republik Österreich als Grundlage für registergerichtliche Vollziehungen bereits anerkannt worden seien. Als diskriminiert erachte sich der Beschwerdeführer auch gegenüber den österreichischen Notaren und den österreichischen Legalisatoren, die derartige Dienstleistungen auf dem Gebiet der Republik Österreich durchführen dürften.
Die Nichterteilung der gegenständlichen beantragten Genehmigung verletze den Beschwerdeführer rechtswidrig und diskriminierend in seiner primärrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit. In der Folge führte der Beschwerdeführer umfangreich aus, warum aus seiner Sicht in der von ihm beschriebenen Konstellation keine zulässige Beschränkung seiner Dienstleistungsfreiheit vorliegen könne. [Anmerkung der zuständigen Einzelrichterin: Im Hinblick auf den Umfang dieser Ausführungen bei - wie noch unten in der Beweiswürdigung zu zeigen sein wird - gleichzeitig fehlender Relevanz ist auf die im Gerichtsakt aufliegende Beschwerde zu verweisen.]
Anschließend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass entgegen der Rechtsansicht des BMJ sowohl das DLG als auch die Richtlinie 2006/123/EG anwendbar seien und sich aus dem DLG ein subjektives Recht auf Antragstellung sowie Erteilung der angestrebten Genehmigung ergebe. Was die beiden sektoriellen Rechtsanwalts-Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG angehe, so würden diese "keinerlei Bezug auf die gegenständliche Antragstellung" nehmen. Insbesondere enthielten diese Richtlinien auch keinerlei widersprechenden Regelungen in Bezug auf die gegenständliche Antragstellung. Ebenso treffe das EIRAG in Bezug auf die gegenständliche Antragstellung sowie den Gegenstand der beantragten Genehmigung keine Regelung.
Über die Verletzung in den europäischen Grundfreiheiten hinaus liege auch ein Verstoß gegen das innerstaatliche Verbot der Inländerdiskriminierung vor. Der VfGH gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber ausländischen Staatsangehörigen am Gleichheitssatz zu messen sei und daher einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe. Liege keine objektive und vernünftige Rechtfertigung vor, so verstoße die unterschiedliche Behandlung gegen nationales Verfassungsrecht.
Der Beschwerdeführer erachte sich nun unter dem Aspekt der Inländerdiskriminierung konkret gegenüber den tschechischen Rechtsanwälten und österreichischen Rechtsanwälten, die in der Tschechischen Republik als europäische Anwälte eingetragen seien, diskriminiert bzw. gleichheitswidrig behandelt. Auch hier verwies der Beschwerdeführer in der Folge darauf, dass diese grenzüberschreitend in Österreich tätig und gemäß § 25a der tschechischen Rechtsanwaltsordnung auf dem Gebiet der Republik Österreich die Dienstleistung der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift auf einer Privaturkunde durchführen würden. Eine allfällige objektive oder sachliche Rechtfertigung dieser Schlechterstellung sei nicht gegeben. Österreichischen Rechtsanwälten werde durch § 10 Abs. 4 RAO bereits jetzt eine vergleichbare Befugnis eingeräumt, woraus sich ableiten lasse, dass der Rechtsanwalt als Teil der Rechtspflege angesehen werde.
Durch die Zurückweisung des Antrages im angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer schließlich eine Entscheidung in der Sache selbst verweigert, wodurch er sich in seinem Recht auf Gerichtszugang bzw. in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt erachte. Nach der ständigen Judikatur des VfGH verletze ein Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter jedenfalls dann, wenn die den Bescheid erlassende Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit in gesetzwidriger Weise ablehne, etwa indem sie eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigere. Da dies der Fall sei, sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Der Beschwerdeführer beantragte abschließend, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. In eventu möge der angefochtene Bescheid abgeändert und dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben werden, in eventu möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
Gleichzeitig werde eine Antragstellung auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV an den EuGH angeregt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien verschiedene unionsrechtliche Auslegungsfragen offen.
Als Replik auf das soeben dargestellte Beschwerdevorbringen gab das BMJ Abt. I 6 im Zuge der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht folgende Stellungnahme ab:
Die zentralen Punkte und Argumente, die gegen die Zulässigkeit der Antragstellung in Österreich sprächen, seien bereits im angefochtenen Bescheid herausgearbeitet worden. Die nunmehrigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde würden daran nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer verkenne weiterhin, dass tschechische Rechtsanwälte (bzw. in der Tschechischen Republik niedergelassene europäische Rechtsanwälte) nicht berechtigt und befugt seien, auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich Beglaubigungen vorzunehmen. Gerade die gegenteilige Behauptung sei aber der zentrale Ausgangs- und Angelpunkt der gesamten Argumentation des Beschwerdeführers.
Naturgemäß könne es daher auch keine unionsrechtliche Grundlage dafür geben, dass einem österreichischen Rechtsanwalt eine nach österreichischem Recht nicht vorgesehene Genehmigung zur Ausübung bestimmter hoheitlicher Tätigkeiten zwingend zu erteilen sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne ein österreichischer Rechtsanwalt nicht im Weg des Unionsrechts eine Befugnis erlangen, die auch dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten nicht zukomme. Selbst wenn diese eine solche Befugnis hätten, wäre ihnen diese - das sei der Vollständigkeit halber gleichfalls nochmals herausgestrichen - nicht im Weg eines Einzelrechtsakts zu erteilen.
Soweit der Beschwerdeführer behaupte, dass österreichische Gerichte im Einzelfall bereits von tschechischen Rechtsanwälten auf der Grundlage des § 25a der tschechischen Rechtsanwaltsordnung beurkundete Dokumente akzeptiert hätten, obwohl diese auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich errichtet worden seien, sei festzuhalten, dass die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Formerfordernisse im gegebenen Zusammenhang Sache der unabhängigen Gerichte sei, Formmängel aber selbstverständlich im Verfahren entsprechend releviert und auch zum Gegenstand von Rechtsmitteln gegen die auf der Grundlage einer mit einem Formmangel behafteten Urkunde ergangenen Entscheidung gemacht werden könnten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Fälle würden sich insofern nicht von allen anderen Fällen unterscheiden, in denen die Einhaltung der gesetzlich normierten Formvorschriften vom Gericht entsprechend zu prüfen und Fehler gegebenenfalls aufzugreifen seien.
Soweit sich der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde (ausschließlich) auf die primär- und sekundärrechtliche Dienstleistungsfreiheit als unionsrechtliche Grundlage stütze, übersehe er, dass die Regeln über die Dienstleistungsfreiheit in seinem Fall gerade nicht zur Anwendung kämen. Wie schon mehrfach (und auch im angefochtenen Bescheid) betont, handle es sich beim Beschwerdeführer um einen österreichischen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Freistadt, der nach seinem eigenen Antragsvorbringen gerade nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sei und auch keine Dienstleistungen als ausländischer Rechtsanwalt in Österreich erbringe. Demgemäß könne sich der Beschwerdeführer naturgemäß nicht auf die "aktive Dienstleistungsfreiheit" berufen (vgl. etwa das vom Beschwerdeführer selbst relevierte Urteil des EuGH vom 30.11.1995, Rs C-55/94 [Gebhard], Rn. 22 ff.; danach könne sich derjenige, der in einem Mitgliedstaat seinen Beruf ohnedies dauernd ausübe, im Zusammenhang mit der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit in diesem Land gerade nicht auf die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit berufen, weil diese wesensimmanent eine vorübergehende Dienstleistungserbringung erfordere).
Neuerlich sei auch festzuhalten, dass unabhängig davon, dass ein tschechischer Rechtsanwalt auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich nicht die in § 25a der tschechischen Rechtsanwaltsordnung genannten Tätigkeiten ausüben dürfe, sich der Beschwerdeführer als (ausschließlich) in der Republik Österreich eingetragener und tätiger Rechtsanwalt jedenfalls nicht auf das tschechische Recht berufen könne, weil es für ihn keinen konkreten An-knüpfungspunkt zu diesem Recht gebe.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Kontext releviere, dass sich der der Entscheidung des VwGH vom 15.10.2003, Zl. 2002/12/0064, zu Grunde liegende Sachverhalt von seinem Fall wesentlich unterscheide, so vermöge dies nicht zu überzeugen. Vielmehr habe sich der VwGH in dieser Entscheidung sehr wohl mit der inhaltsgleichen Argumentation des dortigen Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wonach Angehörige anderer Mitgliedstaaten zu seiner Kundschaft zählen würden und er ihnen gegenüber in seiner Dienstleistungsfreiheit durch das nationale österreichische Recht eingeschränkt sei (und insofern eine auch vom Beschwerdeführer relevierte "Ausgangsbeschränkung" vorliege). Der VwGH habe darin betont, dass dies die geforderte "Zwischenstaatlichkeit" nicht herzustellen vermöge, weil Voraussetzung dafür, dass der Beschwerdeführer die strittige Tätigkeit überhaupt - allenfalls auch grenzüberschreitend - anbieten dürfe, zunächst wäre, dass er zu ihrer Erbringung überhaupt berechtigt sei. Die Berechtigung, als Rechtsanwalt, Dolmetscher oder Legalisator (in Tirol oder Vorarlberg) tätig zu werden oder eine Berufstätigkeit auszuüben, richte sich bei Fehlen von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien zur Harmonisierung der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften aber nach innerstaatlichem Recht, nach dem dies eben nicht zulässig sei. Diesem seinerzeitigen Befund des VwGH sei nichts hinzuzufügen.
Auch die "passive Dienstleistungsfreiheit" der (potenziellen) ausländischen Kunden des Beschwerdeführers könne insofern nicht berührt sein, weil es keinen Rechtsanwalt (weder einen österreichischen noch einen tschechischen) gebe, der auf dem österreichischen Hoheitsgebiet die in Rede stehende Tätigkeit erbringen dürfe.
Was das Sekundärrecht angehe, so negiere der Beschwerdeführer einmal mehr den Vorrang der Rechtsanwalts-Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG. Die Richtlinie 77/249/EWG gelte nach ihrem Art. 1 Abs. 1 (innerhalb der darin festgelegten Grenzen unter den darin vorgesehenen Bedingungen) für "die in Form der Dienstleistung ausgeübten Tätigkeiten der Rechtsanwälte". Damit sei im konkreten Zusammenhang an sich bereits alles gesagt. Warum eine Dienstleistung, die behauptetermaßen von einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt in Österreich erbracht werde, gerade keine Dienstleistung nach Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/249/EWG sein solle, sei nicht nachvollziehbar.
Auch der im Bescheid angeführten Begründung, warum die Richtlinie 2006/123/EG sowie das in deren Umsetzung ergangene Dienstleistungsgesetz in der vorliegenden Konstellation keine Anwendung finde, vermöge der Beschwerdeführer auch weiterhin keine hinreichenden Argumente entgegen zu setzen.
Was schließlich den vom Beschwerdeführer behaupteten Verstoß gegen das Verbot der "Inländerdiskriminierung" angehe, so habe der VwGH auch zu diesem Punkt in der bereits genannten Entscheidung umfangreiche Überlegungen angestellt, auf die verwiesen werden könne.
Insgesamt vermöge der Beschwerdeführer keine Punkte aufzuzeigen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Abänderung des angefochtenen Bescheides ergeben würde.
3. Mit Schreiben vom 28.07.2015 regte der Beschwerdeführer an, das gegenständliche Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidung des EuGH zur Aktenzahl C-342/15 gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG auszusetzen. Er legte diesem Schreiben in Kopie den Beschluss des OGH vom 19.05.2015, Zl. 5 Ob 21/15x, vor, in welchem der OGH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bestimmte Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte. Der Beschwerdeführer fügte seiner Anregung hinzu, dass der Vorlageantrag des OGH beim EuGH unter der Aktenzahl C-342/15 geführt werde und dass es sich bei den vom OGH vorgelegten Fragen (insbesondere ersterer) um eine präjudizielle Vorfrage iSd § 38 AVG für das gegenständliche Beschwerdeverfahren handle.
Die erste dem EuGH vorgelegte Frage des OGH zur Vorabentscheidung lautet wörtlich wie folgt:
"Ist Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, RL 77/249/EWG, so auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat möglich ist, die Vornahme von Beglaubigungen über die Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vom freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte auszunehmen und die Ausübung dieser Tätigkeit den öffentlichen Notaren vorzubehalten?"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Unter Berufung auf die tschechischen Rechtsanwälten nach tschechischem Recht (§ 25a der tschechischen Rechtsanwaltsordnung) zukommende Befugnis der Beglaubigung von Urkunden hat der Beschwerdeführer gegenständlich in Österreich die "Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme und Ausübung der Dienstleistung der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift von tschechischen Staatsbürgern auf Privaturkunden im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr gemäß Art. 56ff AEUV" beantragt.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist Folgendes maßgebend: Die Befugnis der Vornahme von Beglaubigungen über die Echtheit von Unterschriften auf Urkunden haben in Österreich nur die öffentlichen Notare, nicht aber die Rechtsanwälte. Der Beschwerdeführer ist ein in der Liste der Rechtsanwälte der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt mit Sitz in Freistadt, der aufgrund der Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 RAO dieselben Berechtigungen und Befugnisse wie alle anderen in Österreich tätigen Rechtsanwälte hat. Die einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt zukommenden Befugnisse ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, der RAO, nicht aber aus einem einzelnen behördlichen Genehmigungsakt, wie dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht bereits festgehalten wurde. Für die vom Beschwerdeführer angestrebte einzelne Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, die laut RAO auch keinem anderen in Österreich tätigen Rechtsanwalt zukommt, fehlt es in der Folge an jeglicher Rechtsgrundlage in der österreichischen Rechtsordnung, sodass die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages (als unzulässig) rechtens ist.
Der Beschwerdeführer macht mehrfach geltend, dass tschechische Rechtsanwälte, unter Berufung auf § 25a der tschechischen Rechtsanwaltsordnung, im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr gemäß Art. 56ff AEUV befugt seien, in Österreich Beglaubigungen von Urkunden vorzunehmen. Dies ist eine vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Behauptung, die nicht den Tatsachen entspricht, zumal in Österreich die Beglaubigung von Urkunden öffentlichen Notaren vorbehalten ist. Wie in der oben dargestellten Stellungnahme des BMJ Abt. I 6 ausgeführt wurde, ist in Österreich die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Formerfordernisse von Urkunden im gegebenen Zusammenhang Sache der unabhängigen Gerichte und ist eine mit einem Formmangel behaftete Urkunde im ordentlichen Rechtsweg zum Gegenstand von Rechtsmitteln zu machen. Wie aus dem Beschluss des OGH vom 19.05.2015 ersichtlich, hat der Beschwerdeführer als im dortigen Fall einschreitender Rechtsanwalt genau diesen Weg beschritten und zwar in einer Fallkonstellation einer Eigentümerin an einer österreichischen Liegenschaft, die in Tschechien ein Grundbuchsgesuch unterfertigt hat, dessen Echtheit der Unterschrift vom dort ansässigen tschechischen Rechtsanwalt beglaubigt wurde.
Obwohl dem Vorlageantrag - wie soeben gesagt - eine gänzlich andere Fallkonstellation zugrunde gelegen ist, hat der OGH in seinem Beschluss vom 19.05.2015 die oben auf S. 10 zitierte Frage so weit gefasst, dass bei der Beantwortung dieser Frage durch den EuGH die gegenständliche Fallkonstellation mit umfasst ist. Mit anderen Worten bekommt der Beschwerdeführer durch die Vorabentscheidung des EuGH seine Frage beantwortet, ob er in unmittelbarer Anwendung von EU-Recht als österreichischer Rechtsanwalt - ebenso wie die tschechischen Rechtsanwälte - Urkunden von tschechischen Staatsbürgern beglaubigen darf. Wie das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH ausgehen mag, spielt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren allerdings überhaupt keine Rolle, genau in diesem Punkt ist das die Verletzung von EU-Recht betreffende umfangreiche Beschwerdevorbringen unschlüssig. Selbst wenn das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH im Sinne des Beschwerdeführers ausgehen sollte, bedeutet das für ihn als österreichischen Rechtsanwalt, dass er sich lediglich unmittelbar auf EU-Recht iSd Art. 56ff AEUV stützen kann, um für tschechische Staatsbürger die entsprechenden Beglaubigungen durchführen zu dürfen. Es würde aber nicht bedeuten, dass derartige Befugnisse eines österreichischen Rechtsanwaltes von einer österreichischen Behörde einen Genehmigungsakt bedürften, was in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist.
Folglich ist die Begründung der belangten Behörde, dass die einem österreichischen Rechtsanwalt zukommenden Berechtigungen und Befugnisse nicht auf einem einzelnen behördlichen Genehmigungsakt beruhen, sondern sich unmittelbar aus der RAO ergeben, als schlüssig zu bezeichnen.
Aus den obigen Erwägungen geht bereits klar hervor, weshalb weder der Anregung des Beschwerdeführers, im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV einzubringen, noch jener Anregung auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG gefolgt werden kann, zumal keine präjudizielle Vorfrage gegeben ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits festgestellt, erweist es sich im gegenständlichen Fall als maßgebend, dass sich die Befugnisse und Berechtigungen eines österreichischen Rechtsanwaltes unmittelbar aus dem Gesetz, der RAO, ergeben und diese nicht durch einen einzelnen behördlichen Akt zu genehmigen sind, sodass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückgewiesen hat. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte mögliche Verletzung von EU-Recht hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keinerlei Relevanz, was bereits oben unter 2. dargelegt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2014 keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und die Beschwerde folglich gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2003, Zl. 2002/12/0064, ist nach Meinung der zuständigen Richterin zu veraltet, sodass vom Fehlen einer aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit aktuellem EU-Recht auszugehen ist.
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