L504 2013920-1•BVwG L504 2013920-1
L504 2013920-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2015
Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Berechnung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Verjährung
L504 2013920-1/11E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Gerald Büger, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.08.2014 zur Beitragskontonummer XXXX beschlossen:
A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 18.08.2014 zur Beitragskontonummer XXXX ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer, XXXX (im Folgenden auch kurz bP), als Dienstgeber verpflichtet sei, Sonderbeiträge in Höhe von € 3.309,01 sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in der Höhe von € 55,48 zu entrichten. Zudem werde der bP ein Beitragszuschlag in Höhe von €
787,51 vorgeschrieben.
Der sich ergebende Nachzahlungsbetrag in Höhe von € 4,152,00 sei bereits am 11.07.2014 fällig gewesen. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 11.06.2014 sowie der Prüfbericht vom 23.06.2014 würden Bestandteile des gegenständlichen Bescheids bilden.
Begründend führte die OÖGKK aus, im Zeitraum vom 26.11.2012 bis zum 11.06.2014 sei eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA; Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012) bei der bP durchgeführt worden, wobei der Prüfer festgestellt habe, dass die Dienstnehmer der bP regelmäßig Überstunden geleistet hätten und die Überstunden auch ausbezahlt worden seien.
Im Rahmen der Schlussbesprechung vom 11.06.2014 sei die Berechnung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration besprochen worden. Der Prüfer habe die geleisteten und ausbezahlten Überstunden und Überstundenzuschläge bei der Berechnung der Sonderzahlungen einbezogen. Die steuerliche Vertretung des BF vertrete die Rechtsansicht, dass die Überstunden und Überstundenzuschläge nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzufließen hätten; aus diesem Grunde sei die bescheidmäßige Feststellung beantragt worden.
Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde seitens der OÖGKK festgestellt, dass die bP die geleisteten Überstunden an die Dienstnehmer ausbezahlt habe; bei den Berechnungen der Urlaubszuschüsse und der Weihnachtsremuneration seien die geleisteten und ausbezahlten Überstunden und Überstundenzuschläge allerdings nicht berücksichtigt worden.
In rechtlicher Hinsicht verwies die OÖGKK zunächst auf die einschlägigen Bestimmungen des Kollektivvertrags für Arbeiter der chemischen Industrie. Laut Definition des Monatsbezuges im Kollektivvertrag würden variable Entgeltbestandteile nicht zum Monatsbezug gehören. Der Begriff des "Monatsbezugs" sei jedoch lediglich für die Berechnung der Grundvergütung bei Sonn-, Feiertags- und Überstundenarbeit ausschlaggebend. Laut Kollektivvertrag würden Urlaubszuschuss und Weihnachstremuneration jeweils in Höhe eines "Monatsverdienstes" gebühren. Dieser Monatsverdienst werde errechnet, indem der Bruttoverdienst des Arbeitnehmers in den zuletzt abgerechneten drei Monaten durch drei geteilt werde. In Punkt 69 des Kollektivvertrages würden die Entgeltbestandteile aufgezählt, die ausdrücklich nicht in die Berechnung für Sonderzahlungen einzubeziehen seien; es handle sich dabei um bestimmte Einmal- und Sonderzahlungen; Überstunden würden schon begrifflich nicht in diesen Ausnahmetatbestand fallen, daher seien sie in die Berechnung der Sonderzahlungen mit einzubeziehen. Entgelte für die Überstunden seien daher als Teil des Monatsverdienstes zu betrachten. Diese rechtliche Auslegung sei dem Prüfer auch durch die Wirtschaftskammer (Fachbereich chemische Industrie) telefonisch bestätigt worden. Aus diesem Grunde habe der Prüfer für die Berechnungen der Urlaubszuschüsse und der Weihnachtsremuneration den durchschnittlichen Monatsverdienst der jeweils letzten drei vorangegangenen Monate herangezogen und somit Sonderbeiträge in Höhe von € 3.309,01 nachverrechnet.
Aus näher dargelegten Gründen seien durch die soeben dargestellte Nachverrechnung auch die Beitragsgrundlagen für die betriebliche Vorsorge zu korrigieren gewesen; es ergebe sich ein Nachverrechnungsbetrag für die betriebliche Vorsorge in Höhe von €
55,48.
Die Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben habe am 26.11.2012 begonnen. Der BF habe Dienstnehmer mit zu geringem Entgelt gemeldet, obwohl er dies bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Aus diesem Grunde sei die Verjährung auf den Prüfungszeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2012 zu erstrecken gewesen.
Was schließlich die Vorschreibung des Beitragszuschlags anbelange, so habe der BF Entgelte in zu geringer Höhe gemeldet und somit die Meldepflicht verletzt. XXXX
2. Mit Schriftsatz ihres steuerlichen Vertreters vom 05.09.2014 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid der OÖGKK.
Begründend führte die bP eingangs aus, sie erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, die Sonderzahlungen nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter der chemischen Industrie ohne den Ansatz von Überstunden zu berechnen. Weiters erachte sie sich in ihrem Recht verletzt, dass sich die Verjährungsfrist gem. § 68 Abs 1 ASVG bei hier gegebener Einhaltung der gehörigen Sorgfalt auf drei Jahre belaufe.
Konkret führte die bP insbesondere aus, gemäß den Punkten 67 und 75 des Kollektivvertrages für Arbeiter der chemischen Industrie würden alle Arbeitnehmer einen Urlaubszuschuss bzw. eine Weihnachstremuneration im Ausmaß eines "Monatsverdienstes" erhalten. Der Begriff des Monatsverdienstes sei im Kollektivvertrag nicht definiert; die für die Personalverrechnung zuständige Mitarbeiterin der bP habe dazu mehrfach die Wirtschaftskammer kontaktiert und sei ihr insbesondere zuletzt am 07.09.2011 mitgeteilt worden, dass der Begriff "Monatsverdienst" identisch sei mit dem Begriff "Monatsbezug", sodass die Überstunden nicht zur Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen zählen würden.
Darüber hinaus würden die Voraussetzungen für die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre im Sinne von § 68 Abs 1 ASVG nicht vorliegen, da die bP - insbesondere in Anbetracht des mehrmaligen Nachfragens bei einer Kollektivvertragspartei - jedenfalls sorgfältig gehandelt habe.
3. Am 03.11.2014 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab.
In der Stellungnahme wird zunächst der Sachverhalt wiederholt; sodann wird darauf hingewiesen, dass die bP vorbringe, dass der Begriff Monatsverdienst ident sei mit dem Begriff des Monatsbezugs (Punkt 31 des Kollektivvertrages) und daher variable Entgeltbestandteile - wie Überstunden - nicht zur Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen zählen würden. Zu diesem Vorbringen halte die OÖGKK fest, dass gem. Punkt 69 des Kollektivvertrages von der Berechnungsgrundlage des Urlaubszuschusses nur Einmal- und Sonderzahlungen ausgenommen seien und Überstunden daher schon begrifflich ausscheiden würden, da diese Teil des Monatsverdienstes und weder Einmal- noch Sonderzahlungen seien. Entgelte für Überstunden seien nicht, wie die bP meine, variable Entgeltbestandteile, sondern Entgelt für geleistete Arbeit und würden daher zum Monatsverdienst des Arbeitnehmers gehören.
Da Überstunden in der demonstrativen Aufzählung in Punkt 69 des Kollektivvertrages im Unterschied zu anderen Bestimmungen, wie z. B. in Punkt 51 und Punkt 123a nicht als Ausnahme erwähnt würden, seien diese daher im Gegenschluss zu berücksichtigen. Auch aus dem Umstand, dass der Urlaubszuschuss gem. Punkt 68 errechnet werde, indem der Bruttoverdienst in den zuletzt abgerechneten 3 Monaten durch 3 geteilt werde, gehe klar hervor, dass hier auch die Überstunden zu berücksichtigen seien.
Was das Vorbringen im Hinblick auf die Verjährungsfrist anbelange, so sei es unglaubwürdig, dass die bP bereits im Jahr 2006 hinsichtlich der Interpretation des Kollektivvertrages mit der Wirtschaftskammer Kontakt aufgenommen haben will, gelangte der Kollektivvertrag doch erst seit 2007 zur Anwendung. Zudem habe der Prüfer selbst mit der Wirtschaftskammer Kontakt aufgenommen und sei ihm die nunmehr zugrunde gelegte Rechtsansicht bestätigt worden. Somit komme die fünfjährige Verjährungsfrist zum Tragen.
4. Mit Schreiben vom 16.02.2015 übermittelte das BVwG der bP die erwähnte Stellungnahme der OÖGKK und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen einer Woche Stellung zu nehmen.
5. Am 27.02.2015 langte die diesbezügliche Stellungnahme der bP beim BVwG ein. Darin verwies die bP nochmals darauf, dass die Begriffe "Monatsverdienst" und "Monatsbezug" im Kollektivvertrag als inhaltlich identisch zu verstehen seien. Es sei auch unzutreffend, dass Überstunden kein variables Entgelt, sondern einen fixen Entgeltbestandteil darstellen sollten.
Zudem erübrige sich ein Aufzählen der Überstunden bei den Ausnahmen in Punkt 69 des Kollektivvertrages, da der Begriff Monatsverdienst eben keine Überstunden beinhalte. Darüber hinaus handle es sich bei der Aufzählung der Ausnahmen in Punkt 69 des Kollektivvertrages um eine demonstrative und nicht abschließende Aufzählung.
Schließlich werde den Ausführungen der OÖGKK in ihrer Stellungnahme, es sei falsch, dass sich die bP im Jahr 2006 und 2011 telefonisch bei der Wirtschaftskammer erkundigt habe, entschieden entgegen getreten.
XXXX 6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die beiden Vertragsparteien des gegenständlichen Kollektivvertrages zur Erforschung des Parteiwillens um Stellungnahme zur Auslegung der strittigen Punkte des Kollektivvertrages ersucht. Mit Schreiben vom 22.05.2015 langte eine Stellungnahme zur Vertragsauslegung der Wirtschaftskammer, Fachverband der Chemieschen Industrie Österreichs, mit Schreiben vom 19.05.2015 jene der Gewerkschaft PRO-GE ein. Diese sind im Wesentlichen gleichlautend und stützen die Rechtsansicht der OÖGKK.
7. Die Vertretung der bP wurde mit Schreiben vom 28.05.2015 vom BVwG aufgefordert die von ihr angeführten Aktennotizen über die Telefonate mit der Wirtschaftskammer zu übermitteln und erhielt zugleich auch die Möglichkeit zu den Stellungnahmen vom Fachverband der Chemischen Industrie Österreichs und Gewerkschaft PRO-GE Stellung zu beziehen.
Mit Schriftsatz vom 08.07.2015 übermittelte die Vertretung die von ihr angeführten Aktenvermerke bzw. Gesprächsnotizen. Zu den übermittelten Stellungnahmen äußerte sie sich nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Siehe I. des hsg. Beschlusses.
Gemäß dem zur Anwendung gelangenden Kollektivvertrag für Arbeiter der chemischen Industrie sind Überstundenentlohnungen bei der Berechnung des Urlaubszuschusses einzubeziehen.
Die Vertretung der bP hat am 14.08.2006 sowie am 07.09.2011 bei der Wirtschaftskammer, Fachverband der Chemischen Industrie, telefonisch Erkundungen über die Auslegung des zur Anwendung gelangenden Kollektivvertrages Arbeiter der chemischen Industrie eingeholt.
Das BVwG geht entgegen der Ansicht der OÖGKK von einer dreijährigen und nicht von einer fünfjährigen Verjährungsfrist aus. Dem BVwG liegen keinerlei Unterlagen und nachvollziehbare Berechnungen über die exakten Beitragsgrundlagen im relevanten Zeitraum vor, die eine Berechnung unter Annahme der dreijährigen Verjährungsfrist zuließen.
Die Feststellung zur Auslegung des Kollektivvertrages ergibt sich aus der Stellungnahme der beiden Vertragsparteien einhellig. Anzumerken ist, dass diese mit der Rechtsansicht der OÖGKK übereinstimmen und die bP im Rahmen der Stellungnahmemöglichkeit dem nicht entgegen trat.
Die Feststellung zu den eingeholten Erkundigungen durch die Vertretung - deren Verhalten ist der bP zurechnenbar - ergibt sich aus den Behauptungen im bisherigen Schriftverkehr und dem schriftlichen Nachweis dieser Aktenvermerke bzw. Gesprächsnotizen. Seitens der Wirtschaftskammer, Fachverband der chemischen Industrie, wurde im Rahmen der Stellungnahme nicht bestritten, dass ursprünglich telefonisch die von der bP angeführte und im Aktenvermerk bzw. Gesprächsnotiz festgehaltene Rechtsansicht beauskunftet worden sein könnte. Soweit die OÖGKK ausführt, dass es unglaubwürdig sei, dass die Vertretung bereits 2006 bei der Wirtschaftskammer Erkundigungen wegen der Berechnung der Sonderzahlungen einholte, weil der Kollektivvertrag erst seit 2007 zur Anwendung gelange, ist dazu Folgendes auszuführen: ein Vergleich des "Kollektivvertrag Arbeiter der chemischen Industrie" vom 15. Jänner 1987 in der Fassung 1. Mai 2014 mit jenem in der Fassung von 2006 zeigt, dass die maßgeblichen Textstellen des Vertrages gleichlautend sind. Mit diesem Argument kann die OÖGKK somit nicht die behauptete Unglaubwürdigkeit untermauern.
Im übermittelten Verwaltungsakt befinden sich die Niederschrift über die Schlussbesprechung v. 11.06.2014 (S1-S2), Bescheid (S 1- S 7; Zustellnachweis) Beschwerde ( S 1 - S 4), Vorlagebericht der OÖGKK (S 1 - S 2). Im Bescheid und im vorgelegten Verwaltungsakt befinden sich keine Feststellungen bzw. Darlegung einer nachvollziehbaren Berechnung.
Zu A) Zurückverweisung
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet auszugsweise:
[...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2. Die einschlägigen Bestimmungen im Kollektivvertrag für die chemische Industrie lauten:
Monatsbezug
N31 Der Monatsbezug ist der effektiv gezahlte laufende Bezug einschließlich allfällig gewährter Zulagen, jedoch mit Ausnahme von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen, Schichtzulagen, Nachtarbeitszulagen, Dienstalterszulagen und Sozialzulagen. Variable Entgeltsbestandteile und nicht auf den Bezug bezogene Zuwendungen gehören nicht zum Monatsbezug.
[...]
N67 Neben dem gesetzlichen Urlaubsentgelt erhalten alle Arbeitnehmer(innen) einmal im Dienstjahr einen Urlaubszuschuss im Ausmaß eines Monatsverdienstes, wobei hinsichtlich entgeltloser Dienstzeiten Anhang X zu beachten ist.
N68 Dieser Monatsverdienst wird errechnet, indem der Bruttoverdienst des(der) Arbeitnehmers(in) in den zuletzt abgerechneten drei Monaten durch 3 geteilt wird. Fallen in diesen Berechnungszeitraum Fehlzeiten, für die kein oder ein vermindertes Entgelt geleistet wurde, so sind diese Monate auszuscheiden und der Berechnungszeitraum durch unmittelbar vorangegangene volle Monate zu ergänzen.
N69 Ausgenommen von der Berechnungsgrundlage sind Einmal- und Sonderzahlungen (z. B. Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Jahresprämien, Gratifikation, Prämien für Verbesserungsvorschläge) sowie Familienbeihilfen, Sozialzulagen, Naturalzulagen, Spesenvergütungen, Trennungsgelder u. dgl.
[...]
N75 Alle am 1. Dezember mindestens durch 1 Jahr im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer(innen) erhalten eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß eines Monatsverdienstes. Die Berechnung erfolgt wie beim Urlaubszuschuss laut Punkt 68.
[...]
N123a Der Monatsbezug im Sinne des Punktes 123 versteht sich einschließlich allfälliger laufender Zahlungen, jedoch unter Ausschluss von Überstundenentlohnungen und Einmalzahlungen (z. B. Gewinnbeteiligungen).
3.3. Rechtliche Grundlagen im ASVG hinsichtlich der Verjährung von Beiträgen:
§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
[...]
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.4.1. Zur Frage der Einbeziehung von Überstunden in die Berechnung der Sonderzahlungen:
Grundsätzlich zieht die Rechtssprechung unter Zustimmung der Lehre zur Auslegung von Kollektivverträgen die Bestimmungen des ABGB heran, wonach Verträge zuallererst nach der Absicht der Parteien auszulegen sind. Dies gilt allerdings nur für den schuldrechtlichen Teil der Kollektivverträge. Die meisten Kollektivverträge beinhalten aber auch einen normativen Teil, welcher der Rechtssprechung zu Folge nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu interpretieren ist. Gegenständlich handelt es sich hier um Bestimmungen, die dem schuldrechtlichen Teil des Kollektivvertragliches zuzuweisen sind, weshalb dieser nach der Absicht der Parteien auszulegen ist, welche das BVwG auch erkundet hat:
Demnach ist es richtig, dass "Monatsverdienst" in den Rz. 67 und 68 begrifflich nicht definiert wird. Zur näheren Klarstellung des Begriffes Monatsverdienst müssen deshalb in einer Art Gesamtschau aller jene Bestimmungen des Kollektivvertrags beleuchtet werden, die diesen Begriff auch verwenden. So ist z.B. in der Rz 51 explizit ausgeführt, dass bei der Berechnung des Verdienstes Überstundenentlohnungen unberücksichtigt bleiben sollen. Hätten die Kollektivvertragspartner die Intention gehabt, Überstundenentlohnungen von der Berechnungsgrundlage für den Urlaubszuschuss auszunehmen, wäre einen dementsprechende Ausnahmeregelung sowie in Rz 51 in den Kollektivvertrag aufgenommen worden.
Da Überstundenentlohnungen in Rz. 69 im Unterschied zu anderen Bestimmungen in denen vom Monatsverdienstes die Rede ist (Rz. 51), nicht explizit als Ausnahme von der Berechnungsgrundlage für den Urlaubszuschuss genannt werden, sind diese daher im Gegenschluss bei der Berechnung des Urlaubszuschusses zu berücksichtigen. Auch der Zusatz "und dergleichen" in der demonstrativen Aufzählung von Rz. 69 lässt keinen Schluss auf eine Nichtberücksichtigung von Überstundenentgelten bei der Berechnung des Urlaubszuschusses zu. Die Wichtigkeit von Überstundenentgelten geht sei klar aus Rz. 51, in der die Überstundenentlohnungen an erster Stelle der Ausnahmen vom Monatsverdienstes genannt werden, hervor. Deshalb entspricht es sicher der Intention der Kollektivvertragspartner, Überstundenentlohnungen nicht unter den Ausdruck "und dergleichen" zu subsumieren.
Somit ist nach dem Willen der Vertragsparteien - in Übereinstimmung mit der OÖGKK - davon auszugehen, dass gemäß dem Kollektivvertrag für Arbeiter der chemischen Industrie geleistete Überstunden in die gegenständliche Berechnung einzubeziehen sind.
3.4.2. Zur Frage der gegenständlich anzuwendenden Verjährungsfrist gem. § 68 ASVG:
Die OÖGKK ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass es die bP an der gehörigen Sorgfalt habe mangeln lassen, sodass die fünfjährige Verjährungsfrist gem. § 68 Abs 1 ASVG zur Anwendung gelange.
In dieser Hinsicht kann der OÖGKK seitens des BVwG nicht gefolgt werden: Zwar wird nicht verkannt, dass der ständigen Rechtsprechung zufolge davon auszugehen ist, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat (Julcher, Rz 12 zu § 68 ASVG in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar). Allerdings wird die Erkundigungspflicht des Meldepflichtigen nur ausgelöst, wenn er nach dem von ihm zu fordernden Grundwissen über beitrags- und melderechtliche Angelegenheiten zumindest Bedenken gegen die bzw. Zweifel an der Beitragsfreiheit gehabt haben musste, was dann nicht der Fall ist, wenn es dazu erst "diffiziler rechtlicher Ableitungen bedurft hätte" (so Julcher, Rz 12 zu § 68 ASVG in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar unter Hinweis auf VwGH Zl. 93/08/0176).
Im konkreten Fall hatte die Vertretung der bP offenbar Bedenken gegen die Auslegung des Kollektivvertrages und holte telefonisch bei einem Vertragspartner der vertragsschließenden Parteien telefonisch eine Auskunft ein, die in einer Gesprächsnotiz bzw Aktenvermerk festgehalten wurde. Wenngleich die bloße Einholung einer telefonischen Auskunft und die Festhaltung in einer Notiz viele Fehlerquellen beinhalten kann, wie etwa Verständigungsschwierigkeiten, Probleme der korrekten Zusammenfassung des Gesprächsergebnisses etc., und daher grds. der originären Schriftlichkeit zwecks Beweiswert der Vorzug zu geben wäre, kann hier im konkreten Fall - insbesondere mangels Bestreitung der Vertragspartei, dass eine solche Aussage durch eine Mitarbeiterin getroffen wurde - jedoch noch von einem ausreichenden Mindestmaß an "gehöriger Sorgfalt" hinsichtlich der Erkundungspflicht ausgegangen werden.
Gemäß § 68 Abs 1 ASVG ist die OÖGKK daher zu Unrecht von einer fünfjährigen Verjährungsfrist ausgegangen und hätte die Berechnung vielmehr unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist durchführen müssen.
3.4.3. Zur Behebung und Zurückverweisung:
Wie dargestellt, kommt gegenständlich somit die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 Abs 1 ASVG und nicht - wie von der OÖGKK angenommen - die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Insofern ändert sich damit aber die Höhe der Sonderbeiträge, der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge und des Beitragszuschlags. Der in dieser Hinsicht für den Abschluss des gegenständlichen Verfahrens erforderliche Sachverhalt steht allerdings nicht fest und kann seitens des BVwG auch nicht festgestellt werden: im vorliegenden Bescheid und auch dem Verwaltungsakt ist keine nachvollziehbare Berechnung zu entnehmen. Die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, ist einer Kontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet (vgl.uva VwGH 28.01.2015, 2012/08/0309 mwN). Dem BVwG liegen keinerlei Unterlagen über die exakten Beitragsgrundlagen oder über die Berechnung im relevanten Zeitraum vor bzw. verfügt das BVwG auch über keine einschlägigen, kassenspezifischen, mit den maßgeblichen Daten versorgten EDV-Programme, die eine zahlenmäßig exakte Berechnung der Sonderbeiträge, der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge und des Beitragszuschlages unter Annahme einer (lediglich) dreijährigen Verjährungsfrist ermöglichen würden.
3.4.4. Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß mit einer Behebung und Zurückverweisung vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch im Rahmen einer Verhandlung zu klärenden Tatsachenfragen, die insbesondere eines persönlichen Eindruckes beteiligter Personen bedurft hätte, in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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