I406 1420763-1•BVwG I406 1420763-1
I406 1420763-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2015
Behandlungsmöglichkeiten, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, psychische Störung, Übergangsbestimmungen,<br/>wirtschaftliche Gründe
I406 1420763-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. MAROKKO, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011, Zl. 11 08.541-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 06.08.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.08.2011 gab der Beschwerdeführer den im Spruch genannten Namen sowie als Geburtsdatum den 01.01.1966 an, weiters in einem namentlich bezeichneten Ort in Marokko geboren, arabischer Volksgruppe, Sunnit und ledig zu sein, im Herkunftsstaat drei Brüder und zwei Schwestern zu haben, arabisch zu sprechen sowie keinen Militärdienst abgeleistet zu haben.
Im Zuge der ebenfalls am 08.08.2011 stattfindenden Erstbefragung nach Asylgesetz durch ein Organ der PI Traiskirchen EAST verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten. Er gab an, er habe im Sommer 2009 mit einem Schiff seinen Herkunftsstaat illegal verlassen, ohne Reisedokument - ein solches habe er nie besessen. Er habe sich drei Monate in Spanien aufgehalten, dort keine Arbeit gefunden, sei dann mit dem Zug nach Italien gefahren, habe dort ebenfalls keine Arbeit gefunden und sich eineinhalb Jahre in Palermo aufgehalten; da er von Landsleuten gehört habe, es sei in Österreich besser, sei er mit einem Zug über Venedig nach Wien gefahren und sei dort am gestrigen Tage angekommen. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Befragt nach dem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, arm zu sein und zuhause keine Arbeit und keine Zukunft zu haben, er sei schon so alt und habe nichts erreicht, daher habe er seine Heimat verlassen und wolle seine Lebenssituation in Europa verbessern, er habe weder politische noch religiöse Probleme. Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, erklärte er, nichts zu befürchten zu haben, er werde keine Arbeit finden und erklärte befragt weiters, es gäbe keine konkreten Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er in diesem Fall mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Abschließend verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob es Verständigungsprobleme gegeben habe.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.08.2011 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, er könne im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen. Der Beschwerdeführer bejahte die Fragen, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen sowie ob er bis dahin im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht und alle Fluchtgründe genannt habe, ob ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe in Marokko einen Reisepass, einen Personalausweis sowie eine Geburtsurkunde, weitere Dokumente jedoch nicht, den Reisepass habe er nicht mitgenommen, um nicht abgeschoben werden zu können. Er habe von Geburt an bis zur Ausreise in seinem Elternhaus gewohnt, bei seiner Mutter sowie seinem bereits verstorbenen Vater, seine vier Brüder und zwei Schwestern seien älter und hätten sich eine eigene Existenz aufgebaut und wohnten woanders. Seine Lebensumstände seien schlecht gewesen, er habe von Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft gelebt und seinen Lebensunterhalt nur durch finanzielle Unterstützung seiner Mutter bestreiten können. Er habe keinen Beruf erlernt. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er in Haft oder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen sei. Befragt nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab er an, zuhause keinerlei Probleme gehabt zu haben, lediglich gehört zu haben, man könne in Österreich leben, ohne zu arbeiten und auch noch Geld zu bekommen, dass sei alles, ansonsten habe er keine Probleme. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in seinem Herkunftsstaat gehabt habe oder - abgesehen von den bereits geschilderten Problemen - sonstige Probleme habe. Die anschließend gestellte Frage, ob er sich aus rein wirtschaftlichen Gründen in Österreich befinde, bejahte der Beschwerdeführer. Auf die Frage, was er im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, gab er an, nichts zu befürchten zu haben, jedoch in Österreich leben zu wollen, da er zuhause keine Arbeit habe. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er in Österreich strafbare Handlungen begangen habe, diesbezüglich angezeigt oder verurteilt worden sei oder in Österreich einer Beschäftigung nachgehe. Er lebe von der Bundesbetreuung. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er verheiratet sei oder sonstige Kontakte in Österreich habe oder Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung sei. In der Folge wurden mit dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Marokko erörtert. Der Beschwerdeführer erklärte zu diesen, er wolle dazu nichts sagen. Abschließend wurde die Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt, der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er gegen diese Rückübersetzung Einwendungen vorbringen wolle.
Mit Bescheid vom 12.08.2011, Zl. 11 08.541-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.08.2011 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.).
Begründend stellte das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer habe keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Konvention und keine Probleme mit den staatlichen Behörden, sondern rein wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes angegeben. Er sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Marokko arbeiten, sei keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt, ebenfalls keinen durch Dritte. Der Beschwerdeführer habe zu Österreich weder private noch familiäre Bindungen. Angesichts der Lage in Marokko bestünden keine Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes.
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmitteln sowie aufgrund der widersprüchlichen Angaben stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, soweit er im Asylverfahren namentlich genannt werden, diene dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit am 16.08.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben, einem von der Diakonie bereitgestellten Formular, Beschwerde und beantragte die Aufhebung und Abänderung der bekämpften Spruchpunkte im Sinne seines ursprünglichen Antrages auf internationalen Schutz, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesasylamt zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides sowie jedenfalls die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. von einstweiligen Rechtsschutz in europarechtlichem Sinn. Der Beschwerdeführer beantragte die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG zu Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren.
Mit Beschluss vom 05.09.2011 bestellt der Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs.2 AsylG MMag. XXXX, Caritas Österreich, zur Rechtsberaterin in der gegenständlichen Beschwerdesache.
Mit Schreiben vom 02.01.2012 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst ein Zertifikat betreffend einen Deutschkurs für AnfängerInnen, Kursdauer September bis Dezember 2011 im Umfang von drei Unterrichtseinheiten pro Woche.
Mit Schreiben vom 06.03.2012 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst einen Befund einer radiologischen Gruppenpraxis betreffend einen Aufhellungssaum im Bereich eines Prothesenschaftes um das Implantat des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 13.06.2012 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst einen Arztbrief einer Klinik, Abteilung für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde Kopf- und Halschirurgie vom 16.01.2012 betreffend eines Atheroms, einen Befund einer radiologischen Gruppenpraxis vom 01.03.2012 betreffend Bauchschmerzen, ein Behandlungsprotokoll einer Klinik, Abteilung für Chirurgie/Kompetenzzentrum für gastroösophageale Funktionsstörungen vom 13.01.2012 betreffend Überweisung an die HNO-Abteilung sowie einen Arztbrief - Entlassungsmitteilung derselben Abteilung vom 05.04.2012.
Am 06.07.2012 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst eine Ambulanzkarte einer Klinik, Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 04.07.2012 betreffend eine Wirbelkörperfraktur sowie eine Diagnose einer Gruppenpraxis Orthopädie vom 02.07.2012 betreffend Skoliose.
Mit Schreiben vom 07.08.2012 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 die amtswegige zur Seite Stellung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG.
Mit Telefax vom 30.08.2012 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst einen Röntgenbefund vom 16.08.2012 sowie Behandlungstermine vom 10.07.2012 bis 22.08.2012 sowie vom 29.08.2012 bis 15.10.2012 eines Institutes für Physikalische Medizin.
Mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2012 stellte der Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 AsylG 2005 i. d. F. FrÄG 2011 dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite.
Mit Telefax vom 04.12.2012 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für AnfängerInnen, eine Physiotherapieverordnung eines Instituts für Physikalische Therapie, einen Therapiepass sowie ein Arztschreiben bezüglich einer für den 07.12.2012 geplanten Magenspiegelung.
Mit Schreiben von 02.07.2013 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Deutschkurs im Februar 2013 bis Juni 2013.
Mit Schreiben vom 17.10.2013 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst einen Arztbrief vom 13.09.2013 betreffend eine alte Fraktur, Skoliose, Fassettengelenksartrose sowie derzeitige orthopädische Therapie.
Mit Fax vom 19.03.2014 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs im Zeitraum Oktober 2013 bis Jänner 2014.
Mit Fax vom 30.06.2014 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs im Zeitraum März bis Juni 2014,
Mit Fax vom 04.08.2014 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst einen Arztbrief einer Gruppenpraxis Orthopädie vom 26.06.2014 mit einer orthopädischen Diagnose mit konservativer orthopädischer Therapie.
Mit Telefax vom 11.09.2014 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst einen Befundbericht einer Orthopädiepraxis vom 25.08.2014.
Mit Schreiben vom 25.09.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Feststellungen zu Marokko und räumte ihm Gelegenheit ein, dazu sowie zu seiner persönlichen Situation innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Beschwerdeergänzung vom 15.10.2014 stellte der Beschwerdeführer die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Österreich Asyl gewährt werde, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Ausweisung für unzulässig zu erklären sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen und führte dazu aus, er habe in Österreich Freunde und damit ein Privatleben, dieses sei für ihn zur Heimat geworden. Dazu legte der Beschwerdeführer Unterstützungsschreiben der Kursleiterin seines Deutschkurses sowie von drei Bekannten vor.
Mit Fax vom 15.10.2014 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst ein Integrationsschreiben.
Am 06.08.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, deren wesentliche Passagen lauten:
Der BF erklärt, die Rechtsberatung vom Verhandlungstermin in Kenntnis gesetzt zu haben, diese sei, aus ihm unbekannten Gründen, jedoch nicht zur Verhandlung erschienen. Der BF erklärt weiters diesbezüglich befragt, keine Einwände gegen die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Rechtsberatung zu haben.
Die Verhandlung ist öffentlich.
Der BF verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des bisherigen Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt der belangten Behörde und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom RI der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Der BF verzichtet ausdrücklich auf die Akteneinsicht.
Der RI erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zugrunde liegenden Niederschrift.
Zum Dolmetscher (D):
Der RI befragt den D, ob er ein Angehöriger des BF ist, dh dessen Verwandter in gerader Linie oder zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerter in gerader Linie und Verschwägerter zweiten Grades in der Seitenlinie, Wahlelternteil oder Wahlkind oder Pflegeelternteil oder Pflegekind, oder in Lebensgemeinschaft mit dem BF lebt, Kinder oder Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person oder eingetragener Partner und somit befangen gemäß § 39a i.V.m. § 53 AVG i.V.m. § 7 AVG ist; dies wird verneint.
Der RI befragt die beschwerdeführende Partei, ob sie Umstände glaubhaft machen kann, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Dolmetschers in Zweifel stellen; dies wird verneint.
Da dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtsdolmetscher beigegeben ist, wird der oben genannte Dolmetscher gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der Dolmetscher ist gerichtlich beeidet.
Der RI ermahnt den Dolmetscher, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und weist auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Übersetzung hin (§ 288 StGB).
Der RI befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstehe. Dies wird bejaht.
RI: Wie geht es Ihnen heute gesundheitlich?
BF: Gut.
RI: Sie haben heute keine gesundheitlichen Probleme?
BF: Ich bekomme momentan eine Therapie für meinen Rücken. Ich bin seit drei Jahren in Behandlung.
Eröffnung des Beweisverfahrens
Allgemeine Belehrung der beschwerdeführenden Partei:
Der RI weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt den BF, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.
Der RI weist auf die Verpflichtung des BF zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Der RI belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage zu Fragen, deren Beantwortung dem BF, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.
Der RI weist den BF darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage über die eigene Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000,-- und € 5.000,-- bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht.
Beginn der Befragung
Zum bisherigen Verfahren:
RI: Haben Sie bei Ihren Einvernahmen die Dolmetscher verstanden?
BF: Bei der ersten Einvernahme habe ich den Dolmetscher verstanden, aber er mich nicht.
RI: Es steht aber in den Protokollen, dass Ihnen alles rückübersetzt worden ist?
BF: Aber nicht komplett. Es wurde rückübersetzt, aber nicht komplett.
RI: Fehlen in der Protokollen wesentliche Teile?
BF: Es waren ein paar kleine Fehler im Protokoll, Sachen, die ich nicht gesagt habe.
RI: Welche Fehler waren das?
BF: Ich sagte zum Dolmetscher, dass ich nicht gearbeitet habe und er hat übersetzt, dass ich in Österreich auf der Suche nach einer Arbeit bin.
RI: Haben Sie bei den EV die Wahrheit gesagt?
BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Bei der ersten Einvernahme, wurde ich alles detailliert gefragt und ich habe auch detailliert geantwortet. Aber bei der zweiten EV wurde ich nicht nochmals so detailliert gefragt.
RI: Erzählen Sie mir bitte ausführlich Ihre Probleme in Marokko und warum Sie geflohen sind.
BF: Im April 1998 hätte ich zum Militär gehen müssen, aber ich habe den Befehl nicht befolgt. Dann habe ich mich entschieden, das Land zu verlassen. Im April 2003 habe ich mein Heimatland verlassen, aber ich bin illegal in Europa eingereist. Ich hätte zum Militär müssen, aber ich konnte nicht zum Militär gehen, weil ich krank bin. Ich bin zuerst nach Spanien, dann nach Italien gereist. Ich hatte dort eine Operation. So eine Operation ist sehr teuer und man kann sie in Marokko nicht machen. Nach meiner Operation ist es mir besser gegangen und dann bin ich von Italien illegal nach Österreich gereist. Ich wollte keinen Asylantrag in Italien stellen, dann bin ich nach Österreich gekommen. Das war alles. Ich kann momentan nicht arbeiten, ich habe eine chronische Krankheit. Ich habe keine nahen Verwandten oder eine Familie in Marokko, meine Mutter ist letztes Jahr verstorben. Das war alles.
RI: Haben Sie dafür Beweismittel, dass Sie nicht arbeitsfähig sind?
BF: Ja, habe ich.
RI: Ich habe Sie darauf hingewiesen, alles vorzulegen!
Der BF legt diverse Dokumente betreffend medizinische Untersuchungen vor.
RI: Ich habe mir die Unterlagen angeschaut, aber ich kann keine so schwere Krankheit sehen, dass Sie nicht arbeiten könnten.
BF: Nach meiner Therapie könnte ich arbeiten.
RI: Bei der EV in Traiskirchen am 08.08.2011 haben Sie gesagt, dass Sie erst 2009 von Hussema (phon.) nach Mallaga (Spanien) gereist sind?
BF: Nein, das habe ich nicht gesagt, ich habe Marokko im Jahr 2003 verlassen. Ich habe bei der Ersteinvernahme gesagt, dass ich 1,5 Jahre in Italien war.
RI: Das heißt, Sie haben bei der Ersteinvernahme nicht die Wahrheit gesagt?
BF: Ich habe die Wahrheit gesagt, außer bei dieser Frage. Ich hatte Angst, dass ich wieder abgeschoben werde.
RI: Sie haben bis jetzt bei keiner EV etwas über den Wehrdienst gesagt?
BF: Ich wurde nicht darüber gefragt.
RI: Man hat Sie aber nach Ihren Problemen gesagt?
BF: Ich sagte, dass ich wegen meiner Gesundheit das Land verlassen habe.
RI: Man hat Sie am 08.08.2011 auch gefragt, ob Sie einen Militärdienst abgeleistet haben und Sie haben nein gesagt, aber Sie haben nicht gesagt, dass es Probleme gegeben hat!
BF: Ja, das ist richtig. Ich sagte die Probleme, warum ich nicht wieder zurückkehren kann. Ich wurde gefragt, ob ich den Wehrdienst abgeleistet habe und dann habe ich nein gesagt.
RI: Was konkret befürchten Sie, was passieren würde, wenn Sie nach Marokko zurückgehen würden?
BF: Ich habe zwei Gründe: Der erste Grund ist, weil ich keinen Militärdienst abgeleistet habe und der zweite Grund ist, weil ich illegal ausgereist bin und weil ich einen Asylantrag in einem anderen Land gestellt habe.
RI: Was würde passieren, wenn Sie nach Marokko zurückkehren?
BF: Sie werden mich festnehmen und ins Gefängnis bringen.
RI: Ich weise Sie daraufhin, dass Sie bei der EV am 08.08.2011 gefragt wurden, was Sie zu befürchten hätten, bei einer Rückkehr in Ihre Heimat. Dann haben Sie gesagt, dass Sie nichts zu befürchten hätten, Sie würden keine Arbeit finden.
BF: Der Dolmetscher fragte mich, ob ich den Wehrdienst abgeleistet habe, dann habe ich nein gesagt. Dann hat er mich gefragt, warum ich nach Österreich gekommen bin, ich habe gesagt, wegen meiner Gesundheit. Dann hat er mich gefragt, was ich befürchte, wenn ich zurückkehre und ich habe gesagt, dass ich nicht zurückkehren kann, wegen den Problemen in meinem Heimatland, weil ich den Militärdienst nicht abgeleistet habe. Das sind die beiden Probleme, meine Gesundheit und der Militärdienst.
RI: Möchten Sie sonst noch etwas zu Ihren Problemen in Marokko sagen?
BF: Das ist alles.
Dem BF werden die Länderfeststellungen zu Marokko ausgehändigt.
RI: Sie können gleich etwas dazu sagen, aber Sie haben zwei Wochen Gelegenheit, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.
BF: Ich schildere die Situation in Marokko ohne Länderberichte: Es gibt keine Pflege, keine medizinische Versorgung in Marokko. Es gibt keine Möglichkeit, sich weiterzubilden. Ich bin 49 Jahre alt und ich durfte nicht zur Schule gehen. Bevor ich nach Österreich gekommen bin, konnte ich keinen Buchstaben schreiben. Alle sagen, es gibt Menschenrechte in Marokko, aber es gibt keine. Das alles steht nur auf dem Papier. Was Sie mir mit der Ladung geschickt haben, habe ich mitgenommen. Es ist ungefähr, was Sie mir mit der Ladung geschickt haben. Alles, was darin steht, ist nicht die Wahrheit. Man muss das miterleben, dass man die Wahrheit sieht. Alle Asylanten haben Länderberichte bekommen und sobald sie zurückkehren, werden sie sofort von den Behörden verhaftet werden. Es gibt Armut, es gibt viele Personen, die obdachlos sind und es gibt viele Familien, die pro Tag nur einen Euro verdienen. Alles, was darin steht, ist nicht die Wahrheit.
RI: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?
BF: Ja.
Schluss des Beweisverfahrens
Mit Stellungnahme, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2015, brachte der Beschwerdeführer vor, die Länderfeststellungen zu Marokko befassten sich nicht ausreichend mit seinem konkreten Vorbringen, seien unvollständig und teilweise veraltet, daher könne die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens nicht auf deren Grundlage beurteilt werden. Der Beschwerdeführer leide an schwerwiegenden medizinischen Problemen, die eine fortlaufende Behandlung in Österreich erforderten, so Physiotherapie und regelmäßige Kontrollen, im Fall einer Rückkehr nach Marokko würden seine in Art. 3 EMRK garantierten Rechte verletzt, da er die notwendige medizinische Behandlung weder erhalten noch finanzieren könne, auch laut den Länderfeststellungen seien qualitativ hochwertige Leistungen nur in privat geführten Krankenhäusern zu erhalten und die Notfallversorgung unzureichend, es gebe keine kostenlose Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern. Er fürchte bei einer Rückkehr nach Marokko Repressionen auf Grund seiner strafbaren illegalen Ausreise, aufgrund seiner Mittellosigkeit drohe ihm aus diesem Grund, wie in den Länderfeststellungen ausgeführt, eine vollkommen unverhältnismäßige, eine Verletzung seiner Freiheitsrechte darstellende Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten, weiters Repressionen, da er in Europa einen Asylantrag gestellt habe. Die Länderfeststellungen hielten lediglich fest, dass das Stellen eines Asylantrages im Ausland nicht strafbar sei bzw. aus den letzten Jahren keine Fälle bekannt seien, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrages gekommen wäre, dem Beschwerdeführer seien jedoch gegenteilige Fälle bekannt, dies habe er vorgebracht, das BVwG habe verabsäumt, diesbezüglich Ermittlungen anzustellen und die Aktualität der herangezogenen Informationen zu überprüfen. Der Beschwerdeführer habe in Marokko keine Ausbildung erhalten habe und könne aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme keiner Beschäftigung nachgehen und nicht mehr mit der (finanziellen) Unterstützung seiner mittlerweile verstorbenen Mutter rechnen, daher habe er auch keine Unterkunftsmöglichkeit mehr in Marokko und dort somit keinerlei Lebensgrundlage. So führten auch die Länderfeststellungen aus, Arbeitslosigkeit, Armut und Analphabetismus seien in Marokko sehr hoch. Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, auch aufgrund der Tatsache, dass er in Marokko keinen Militärdienst geleistet habe, Repressionen und Verfolgung zu fürchten, die Länderfeststellungen beschäftigten sich jedoch nicht mit diesem Vorbringen. Bei der Entscheidung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei zu berücksichtigen, dass das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordere und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlange (vgl. dazu das hg. E. v. 20.06.2008, 2008/01/0060, mwN).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers stehen nicht fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig, stammt aus Marokko, ist marokkanischer Staatsangehöriger, arabischer Volksgruppe, Moslem und ledig.
Der Beschwerdeführer suchte in keinem anderen Land um Asyl an.
Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2011 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen Krankheiten, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre erwerbstätig und ist arbeitsfähig.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen. Im Fall einer Rückkehr hat er mit keiner asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
1.3. Zur Situation in Marokko:
Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Marokko
(Stand August 2015)
Allgemeines und Politik
Marokko ist eine parlamentarische, konstitutionelle Monarchie mit dem Premierminister als Regierungsoberhaupt. Der König ist als weltliches und geistiges Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed). Darüber hinaus verfügt das Land seit seiner Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Im Oktober 2013 ist die Partei Rassemblement National des Indépendants (RNI) in die Regierung eingetreten, nachdem die Istiqlal-Partei die Regierung im Juli 2013 verlassen hatte.
König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.
Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand September 2014, S. 3; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Juli 2015, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 29.07.2015];
Sicherheitslage
Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der
"DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.
Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.
Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.
Die Militär- und Sicherheitsorgane und ihre von Parlament und Öffentlichkeit weitgehend unkontrollierten Aktivitäten sind nicht berechenbare Größen bei der Entwicklung der Gesellschaft, insbesondere der Beachtung der Menschenrechte. Medienberichten und Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet der Sicherheitsapparat, insbesondre der Inlandsgeheimdienst bei der Verfolgung und Vernehmung insbesondere islamistischer Aktivisten Methoden an, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht genügen.
(Quellen: GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014,
http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf, [Zugriff 29.07.2015]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 9; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 8
Justiz- und Rechtsschutzwesen
Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist. Unter Vorsitz des Justizministers wurde im Jahr 2012 eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform einberufen, welche 2013 ein breitangelegtes Konzept vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht.
(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 5)
Todesstrafe
Das marokkanische Strafgesetzbuch ("code pénal" - CP) sieht für bestimmte Delikte die Todesstrafe vor und wird diese von marokkanischen Gerichten nach wie vor verhängt. Zuletzt wurden im 2012 über sechs Personen das Todesurteil ausgesprochen. Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Letztmalig wurden im Jahr 2011 im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 18; Amnesty International - Amnesty International Report 2014/2015
https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/morocco/report-morocco/ [Zugriff 29.07.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015 http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 29.07.2015])
Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Missbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.
Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. Neben der marokkanischen Sektion von Amesty International sind in Marokko zudem weitere zahlreiche nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig, wie z.B:
AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")
OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")
FVJ ("Forum Vérité et Justice")
CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")
LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")
LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")
Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen - vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeitet eine Reihe von Mitarbeitern dieser NGOs gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist.
(Quellen: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014, S. 4; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 7; BICC - Bonn International Center for Conversion:
Länderinformation Marokko, Stand Juni 2015 http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/marokko.pdf [Zugriff 29.07.2015]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2014 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236614#wrapper [Zugriff 29.07.2015])
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 9; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2014 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236614#wrapper [Zugriff 29.07.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 29.07.2015])
Religionsfreiheit
Der sunnitische Islam ist in Marokko Staatsreligion. Art. 3 der marokkanischen Verfassung die garantiert jedoch die Religionsfreiheit für Christen und Juden ("Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion") sieht die Verfassung zudem vor, dass der König der Führer aller Gläubigen ist. Unter Strafe stehen die Abwerbung vom islamischen Glauben (Prosytelismus) sowie der Atheismus. Eine freiwillige Konversion ist straffrei. Ungeachtet dessen ist bei Bekanntwerden der Konversion mit Diskriminierung und gesellschaftlicher Benachteiligung zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht und werden Religionszugehörigkeiten auch nicht öffentlich registriert.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2013 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper [Zugriff 29.07.2015])
Homosexualität
Homosexuelle Handlungen sind nach dem marokkanischen Strafgesetzbuch für beide Geschlechter strafbar und sind bei gleichgeschlechtlichen Handlungen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis drei Jahren und Geldstrafen von 120,-- bis 1.000,-- MAD (ca. 11,-- bis 110,-- EUR) vorgesehen. Da die Regierung Homosexualität als illegal bewertet, gelten keine Antidiskriminierungsgesetze zum Schutz von Homosexuellen und die strafrechtliche Verfolgung von Hassverbrechen gegen LGBT-Personen ist nicht vorgesehen. Wird Homosexualität offen ausgelebt, kommt es zu einem harten Durchgreifen der Behörden. Allerdings wird Homosexualität toleriert, solange sie im Verborgenen gelebt wird. Entgegen dem generell harten Durchgreifen der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit offen gelebter Homosexualität zeigt die Polizei generell ziemlich tolerante Haltung gegenüber Homosexualität. Die Polizei scheint nur dann einzuschreiten, wenn es Anzeigen oder Vorfälle gibt, bzw. werden teilweise auch Maßnahmen gegen ein Ausufern der Prostitution (Casablanca) unternommen. Die Polizei macht sich nicht aktiv auf die Suche nach Homosexuellen und wird niemand deshalb verhaftetet, weil er feminin wirkt. Darüber hinaus hat sich in Marokko eine kleine Schwulenbewegung etabliert, wie z.B. die 2004 gegründete Bewegung "kifkif", die sich als marokkanischer Verband für Homosexuellenrechte sieht. Generell kann gesagt werden, dass die Bevölkerung in europäisch geprägten Städten wie Casablanca oder Marrakesch etwa unter bestimmten Gesichtspunkten als offener angesehen werden kann als der Rest des Landes. Selbst in kleineren Städten werden Homosexuelle und Menschen mit LGBT-Bezug in ihrem privaten Umfeld zumeist in Ruhe gelassen. Es ist auch einfacher, als LGBT-Personen in intellektuellen Kreisen zu leben. Viele junge Menschen teilen sich Wohnungen und es wird nicht als unnatürlich oder seltsam wahrgenommen, dass Männer mit Männern oder Frauen mit Frauen leben.
(Quellen: BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Marokko, Stand 27.07.2015
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1438000423_maro-lib-2015-07-23-as.doc [Zugriff 29.07.2015], ILGA: State Sponsored Homophobia 2015: A world survey of laws: criminalisation, protection and recognition of same-sex love, Stand Mai 2015
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1433741287_ilga-state-sponsored-homophobia-2015.pdf [Zugriff 29.07.2015]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2014 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236614#wrapper [Zugriff 29.07.2015]; SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, Marokko:
Homosexualität, Stand 06.11.2014, S. 2;)
Westsahara
Im weit überwiegenden Teil der Westsahara übt Marokko die effektive Staatsgewalt aus. Die Vereinten Nationen bemühen sich bislang ohne Erfolg, die Parteien zu einer Einigung über die Zukunft des Gebietes zu bewegen. Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie Pässe erhalten und das Land verlassen. Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Sahraouis allerdings schärfer als die anderer marokkanischer Staatsangehöriger. Sympathisanten der Polisario bzw. politisch aktive Unterstützer der Unabhängigkeit der Westsahara werden immer wieder schikaniert; Polizei und paramilitärische Einheiten gehen weiterhin scharf gegen Personen vor, die der Unterstützung der Unabhängigkeit des Territoriums oder der Polisario verdächtigt werden.
(Quellen: Amnesty International - Jahresbericht Marokko/Westsahara 2015
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/marokko-und-westsahara?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D60%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26sort_type%3Ddesc%26page_limit%3D50%26form_id%3Dai_search_form%26search2_x%3D22%26search2_y%3D10 [Zugriff 29.07.2015]; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 16;])
Wirtschaft
Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Das Königreich wird voraussichtlich um 3% in diesem Jahr wachsen, im Jahr 2015 um 4,4% und im Jahr 2016 um 4,5%. König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden.
Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien.
Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika.
Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern.
(Quellen: Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Juli 2015, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html [Zugriff 29.07.2015])
Medizinische Versorgung
In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. In den öffentlichen Krankenhäusern gibt es keine kostenlose Behandlung. Für eine allgemeinärztliche Konsultation zahlen die Patienten zwischen MAD 100 und 150 und etwa MAD 200 bis 250 für die Konsultation eines Facharztes. Lediglich Notfallversorgungen sind kostenlos. Weist der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nach, trägt er zumindest in den öffentlichen Kliniken keine Kosten der Behandlung. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.
Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; IOM - International Organization for Migration;
Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 29.07.2015];
Illegaler Grenzübertritt
Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen.
(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)
Situation für Rückkehrer
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 21)
Rückkehr nach Marokko
Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, dass bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte.
(Quellen: IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 29.07.2015]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014)
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbezweifelten und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw. Bundesasylamt und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers stehen nicht fest, soweit eine Identität angeführt wird, gilt diese ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren. Die Feststellungen zu Nationalität sowie jene, wonach der Beschwerdeführer volljährig, ledig und moslemischen Bekenntnisses ist, gründen sich auf seine unwiderlegten und diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers stützen sich auf die den Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2015, entgegenstehende Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, er könne nach seiner Therapie arbeiten, weiters wurden keine Unterlagen vorgelegt, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer an einer schweren physischen oder psychischen Krankheiten leidet, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angabe, er sei in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre erwerbstätig gewesen.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ist erstens zu beachten seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 06.08.2015, er habe zu seinen Aufenthalten in Europa vor seiner Einreise in Österreich im Zuge der Ersteinvernahme nicht die Wahrheit gesagt aus Angst, abgeschoben zu werden, zweitens, dass er im Zuge der Erstbefragung am 08.08.2011 angab, er habe nie ein Reisedokument besessen, im Gegensatz dazu im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.08.2011, er habe in Marokko einen Reisepass, diesen jedoch nicht mitgenommen, um nicht abgeschoben werden zu können. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht zögert, nicht der Wahrheit entsprechende Angaben zu erstatten, um seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern.
Vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer mehrfach ausdrücklich vor, er habe Marokko ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ihm drohten im Fall einer Rückkehr dorthin ausschließlich wirtschaftliche Probleme, auch die ergänzenden Schriftsätze enthielten kein darüber hinausgehendes Fluchtvorbringen, erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 06.08.2015 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgründe an, er habe gesundheitliche Probleme gehabt, keinen Militärdienst abgeleistet, sei illegal ausgereist und habe einen Asylantrag gestellt.
Nicht zutreffend ist das Vorbringen in der Stellungnahme, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2015, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, ihm seien Fälle bekannt, in denen das Stellen eines Asylantrags zu Strafen geführt habe; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 06.08.2015 brachte er lediglich vor, alle Asylanten hätten Länderberichte bekommen und sobald sie zurückkehrten, würden sie sofort von den Behörden verhaftet. Dass ihm konkrete Fälle bekannt seien, geht aus diesem pauschalen Vorbringen nicht hervor, auch in der Stellungnahme, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2015, werden diesbezüglich keine konkreten - dem Beschwerdeführer angeblich bekannten - Fälle angeführt.
Nicht glaubhaft und der Entscheidung nicht zu Grunde zu legen sind daher angesichts des späten Zeitpunktes des erstmaligen Vorbringens, des Umstandes, dass er in keinem anderen Land um Asyl ansuchte und auf Grund der obigen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, insoweit diese relevant für seinen Verbleib in Österreich sind, die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 06.08.2015 vorgebrachen Fluchtgründe, er habe gesundheitliche Probleme gehabt, keinen Militärdienst abgeleistet und einen Asylantrag gestellt.
Der Entscheidung zu Grunde zu legen ist somit das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren war zum genannten Zeitpunkt beim Asylgerichtshof anhängig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Zur Wehrdienstverweigerung ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen ist, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenderweise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohte (verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH 21.08.2001, 98/01/0600). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben.
Zur illegalen Ausreise ist festzuhalten, dass laut den Länderfeststellungen - die entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2015, nicht veraltet sind, auch zumal sich im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine Änderungen ergeben haben - jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet, mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird, in den meisten Fällen jedoch lediglich eine Geldstrafe verhängt wird. Der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, dass er Marokko ohne Reisedokument verlassen hat. Somit fällt das - für sich allein schon einen hohen Unrechtsgehalt beinhaltende - Tatbestandsmerkmal des Verwendens betrügerischer Mittel bzw. gefälschter Ausweispapiere oder Reisedokumente weg. Da die Strafe vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt, droht dem Beschwerdeführer auf Grund seiner illegalen Ausreise, wenn überhaupt, eine im unteren Bereich angesiedelte Strafe und liegt schon aus diesem Grund keine Verfolgungsgefahr mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit vor.
Zur vorgebrachten befürchteten Verfolgung auf Grund des Stellens eines Asylantrages im Fall einer Rückkehr ist - unter Hinweis auf die oben ausgeführten Erwägungen zum diesbezüglichen pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers zu dieser Thematik - festzuhalten, dass aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Marokko hervorgeht, dass das Stellen eines Asylantrages im Ausland in Marokko nicht strafbar ist und nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet wird.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Der mit "Verbot der Folter" titulierte Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007) Rz 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention, 134f).
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung oder zu erwartende Bedrohung maßgeblicher Intensität bzw. keine Gründe für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung glaubhaft gemacht, daher kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Gefährdung maßgeblicher Intensität droht.
Es sind auch keine Umstände bekannt, dass in seinem Herkunftsstaat aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), ist nicht anzunehmen, zumal er in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre erwerbstätig war, weiters ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zu beachten, dass der Beschwerdeführer zudem Hilfe zur Reintegration, Schulung, Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Projektbegleitung und auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben von verschiedenen Institutionen in Anspruch nehmen kann, darüber hinaus verfügt er angesichts seiner in Marokko lebenden Geschwister über ein familiäres Netzwerk. Im Zusammenhalt mit seinem Vorbringen ist daher nicht davon auszugehen, dass der weder an schweren physischen noch psychischen Krankheiten leidende, arbeitsfähige Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Art. 3 EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert.
Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04). Nach EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen.
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Verletzung von Art. 3 EMRK führt (VfGH 06.03.2008, B 2400/07 mwH).
Das Vorliegen im Lichte dieser Ausführungen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in seinem Herkunftsstaat nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr dorthin allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer weder behauptet noch bot sich dafür ein Anhaltspunkt.
Daher kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Somit ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefoch tenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Mit der gegenständlicher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Gewährung von Asyl sowie subsidiären Schutz bestätigt.
Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Dieses wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.